1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht- ... vom 10.11.2004 wird abgeändert. Der Antrag auf Vollstreckungsschutz wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 500.– Euro
|
|
|
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... ist gemäß §§ 793, 567 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Diese ist vom Gläubigervertreter fristgerecht eingelegt worden.
|
|
|
Die Beschwerde ist auch begründet.
|
|
|
Nach § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Als Ausnahmevorschrift ist § 765 a ZPO dabei eng auszulegen.
|
|
|
Eine Härte im Sinne von § 765 a ZPO wird nicht bereits damit begründet, dass eine Zwangsvollstreckung einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt (Zöller/Stöber § 765 a ZPO Anm. 5). Anzuwenden ist die Vorschrift nur, wenn das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde.
|
|
|
Es ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass die zwecklose Pfändung eines Girokontos eine sittenwidrige Härte bedeuten kann, vor allem dann, wenn diese nur beantragt wird, um entweder Druck auf den Schuldner aus zu üben oder aber ihn mit unnötigen Kosten zu belasten (Zöller/Stöber § 765 a ZPO Anm. 6 m. w. Nachweisen).
|
|
|
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht erfüllt.
|
|
|
Es ist zwar nicht zu übersehen, dass die Gläubigerin selber nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Schuldner mit Schreiben vom 18.10.2004 angeschrieben hat. Dieses Schreiben kann durchaus dahin verstanden werden, dass die Gläubigerin erreichen will, dass der Schuldner ohne Bankverbindung dasteht.
|
|
|
Von einer sittenwidrigen Härte kann aber deshalb nicht ausgegangen werden, weil nach dem Vortrag des Schuldners nicht nachvollzogen werden kann, dass er durch eine Kündigung der Bankverbindung entscheidend benachteiligt wird. Für die von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen war insoweit maßgebend, dass der Schuldner mit dem Verlust der Bankverbindung praktisch seine Zahlstelle für seine unpfändbaren Einnahmen verloren hat. Ein solcher Verlust ist für den Lohn bzw. Rentenempfänger sehr einschneidend. Entsprechend wird er alles daran setzen, eine solche Pfändung zu verhindern. Andererseits setzt ein Gläubiger, der in diesem Falle eine Kontenpfändung vornimmt, einen unzulässigen Druck ein.
|
|
|
Von diesen Fällen weicht der vorliegende ab. Der Schuldner erhält auf dieses Konto keine wiederkehrenden Zahlungen. Einen Schutz für Einmalzahlungen sieht das Gesetz aber nicht vor. Auf ein Konto als Möglichkeit, Überweisungen zu tätigen, ist ein Schuldner ebenfalls nicht zwingend angewiesen. Die Pfändung des Kontos enthält deshalb keinen sittenwidrigen Druck.
|
|
|
Es ist auch nicht die Feststellung möglich, dass die Pfändung allein den Zweck verfolgt, Kosten zu produzieren. Dem steht zum einen entgegen, dass, nachdem der Schuldner unpfändbar ist, der Schuldner voraussehbar gar nicht mit diesen Kosten belastet wird. Zum anderen kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass es für einen einkommenslosen Schuldner nicht ohne weiteres Sinn macht, ein gebührenpflichtiges Konto zu führen. Ein Gläubiger kann deshalb durchaus die Überlegung anstellen, dass möglicherweise doch gewisse Beträge auf dem Konto eingehen.
|
|
|
Die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO liegen damit nicht vor.
|
|
|
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts deshalb abgeändert und der Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.
|
|
|
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 91 ZPO. Das Gericht schätzt den Beschwerdewert auf 500.– Euro.
|
|