Beschluss vom Landgericht Stade - 202 Qs 31/25
Tenor:
- I.
Das Verfahren wird der Kammer in ihrer Besetzung nach dem Gerichtsverfassungsgesetz übertragen.
- II.
Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Stade gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 21. August 2025 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
- III.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Stade (nachfolgend "Bezirksrevisor") wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stade (nachfolgend "Amtsgericht") vom 21. August 2025, mit dem dieses auf die Erinnerung der Rechtsanwältin B. deren Vergütung als Pflichtverteidigerin abweichend von der ursprünglichen Festsetzung über 217,77 € auf 709,24 € festgesetzt hat.
1.
a) Die Staatsanwaltschaft Stade führte unter anderem gegen den (späteren) Verurteilten K. ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Nach einer Durchsuchung unter der Anschrift "L., B." beantragte die Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2024, gegen den Verurteilten K. Haftbefehl zu erlassen. Bei der Durchsuchung hatte der Verurteilte K. erklärt, dass er von Rechtsanwalt Z. (B.) verteidigt werden wolle. In einem Telefonat mit der Ermittlungsrichterin am 13. Dezember 2024 teilte Rechtsanwalt Z. mit, dass er die Verteidigung übernehme, allerdings an der am selben Tag anstehenden Anhörung über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls wegen einer Fortbildungsverstaltung nicht teilnehmen könne.
b) Die Ermittlungsrichterin nahm hierauf telefonisch Kontakt zu Rechtsanwältin B. (S.) auf und vereinbarte mit dieser, dass sie als Verteidigerin an dem Anhörungstermin teilnimmt und für diesen als Pflichtverteidigerin beigeordnet wird.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 bestellte das Amtsgericht Rechtsanwältin B. zur Pflichtverteidigerin für den Termin zur Vorführung am 13. Dezember 2024 und die Entscheidung über den Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Stade. Zur Begründung heißt es darin, dem Verurteilten sei Rechtsanwältin B. nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO als Pflichtverteidigerin beizuordnen, da er dem Gericht nach § 115 StPO zur Entscheidung über die Anordnung von Haft vorzuführen sei und der von ihm gewählte Verteidiger bei der Vernehmung nicht anwesend sein könne.
Das Amtsgericht bestellte zugleich Rechtsanwalt Z. zum Pflichtverteidiger des Verurteilten K. und stützte diese auf § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO, da dem Verurteilten ein Verbrechen vorgeworfen werde.
c) Die Anhörung des Verurteilten K. durch das Amtsgericht erfolgte am 13. Dezember 2024 von 14:00 bis 14:26 Uhr, wobei die Anhörung um 14:06 Uhr unterbrochen und um 14:15 Uhr mit der Verkündung des Haftbefehls fortgesetzt wurde. Rechtsanwältin B. war bei der Anhörung zugegen. Der Verurteilte K. hatte nach Eröffnung des Tatvorwurfs und Belehrung erklärt, dass er sich nicht zur Sache äußern wolle.
2.
Nach Anklageerhebung verurteilte das Amtsgericht - Schöffengericht - Buxtehude den Verurteilten K. am 23. Mai 2025 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei es feststellte, dass der Verurteilte K. die Taten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen habe. Das Urteil ist hinsichtlich des Verurteilten K. seit dem 31. Mai 2025 rechtskräftig.
In den beiden Hauptverhandlungsterminen am 16. und 23. Mai 2025 war Rechtsanwalt Z. als Verteidiger des Verurteilten K. zugegen. Rechtsanwältin B. war nach dem Termin am 13. Dezember 2024 nicht mehr als Verteidigerin für den Verurteilten K. tätig.
3.
a) Rechtsanwältin B. beantragte unter dem 13. Dezember 2024, die ihr aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung als Pflichtverteidigerin auf 709,24 € festzusetzen.
Sie brachte dabei die Grundgebühr nach Ziffer 4101 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG über 216 €, die Verfahrensgebühr nach Ziffer 4105 über 177 € sowie eine Terminsgebühr für die Anwesenheit am 13. Dezember 2024 über 183 € in Ansatz, woraus sich mit der Postentgeltpauschale (20 €) und der Umsatzsteuer über 113,24 € ein Gesamtbetrag von 709,24 € errechnete.
b) Das Amtsgericht wies mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 darauf hin, dass ein Pflichtverteidiger für die Verkündung des Haftbefehls nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle lediglich die Terminsgebühr berechnen könne.
Rechtsanwältin B. entgegnete hierauf mit Schreiben vom 18. Juli 2025, dass sie mit ihrer Tätigkeit den Gebührentatbestand für die Grundgebühr nach Ziffer 4100 erfüllt habe. Zeitlich sei sie vor Rechtsanwalt Z. beigeordnet worden. Die Beiordnung im Haftbefehlsverkündungstermin begründe ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis, in dessen Rahmen der Pflichtverteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen habe. Eine unterschiedliche Behandlung im Gebührenrecht gegenüber dem Hauptverteidiger werde den Aufgaben des für den Termin beigeordneten Verteidigers nicht gerecht und führe zu einer Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung.
c) Das Amtsgericht setzte die Vergütung für Rechtsanwältin B. als Pflichtverteidigerin mit Beschluss vom 1. August 2025 auf 217,77 € fest, wobei es lediglich die Terminsgebühr, nicht aber die jeweils geltend gemachte Grund- und Verfahrensgebühr zugrunde legte.
d) Auf die am 12. August 2025 hiergegen von Rechtsanwältin B. erhobene Erinnerung hob das Amtsgericht (Richterin) den genannten Beschluss auf und setzte die Vergütung auf 709,24 € fest, womit es dem Antrag von Rechtsanwältin B. zur Gänze entsprach.
Rechtsanwältin B. könne die in ihrem Antrag angesetzte Vergütung verlangen. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle, wonach für den Termin zur Verkündung eines Haftbefehls lediglich die Terminsgebühr verlangt werden könne, sei hier nicht übertragbar. Anders als in dem Sachverhalt, welcher dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 19. September 2018 zugrunde gelegen habe, sei bei Bestellung von Rechtsanwältin B. zur Pflichtverteidigerin noch kein Haftbefehl erlassen gewesen, sondern es habe lediglich einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls vorgelegen. Über diesen habe das Amtsgericht nach Vorführung und Anhörung des Verurteilten entschieden. Daraus folge, dass ein uneingeschränktes Verteidigungsverhältnis zwischen dem Verurteilten und Rechtsanwältin B. bestanden habe, deren Aufgabe es gewesen sei, den Verurteilten hinsichtlich des Sachverhaltes und des von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Haftgrundes zu beraten. Eine unterschiedliche Behandlung im Gebührenrecht gegenüber dem anderen Pflichtverteidiger, der dem Verurteilten beigeordnet worden sei, sei nicht gerechtfertigt und stünde auch dem Recht des Verurteilten auf eine effektive Verteidigung, die rechtsstaatlichen Grundsätzen genüge, entgegen, was unter anderem das Oberlandesgericht Köln in dem Beschluss vom 24. Januar 2024 (3 Ws 50/23) so entschieden habe.
4.
a) Hiergegen hat der Bezirksrevisor für die Landeskasse am 27. August 2025 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die Vergütung auf 217,77 € festzusetzen, wie es vor der Entscheidung über die Erinnerung erfolgt war.
In der Rechtsprechung sei umstritten, ob dem Verteidiger, der wegen Verhinderung des eigentlichen Pflichtverteidigers einen Termin zur Haftbefehlseröffnung, einen Haftprüfungstermin oder einen oder mehrere Hauptverhandlungstermine beigeordnet werde, lediglich die Terminsgebühr oder darüber hinaus auch eine Grund- sowie gegebenenfalls eine Verfahrensgebühr zustehe. Nach einer Ansicht, die unter anderem vom Oberlandgericht Celle in dem genannten Beschluss vertreten werde, sei der zeitlich befristet bestellte Verteidiger kein weiterer Pflichtverteidiger, sondern lediglich ein Vertreter des eigentlichen Pflichtverteidigers, sodass insgesamt lediglich ein Pflichtverteidigermandat abzurechnen sei. Die Frage, ob die Terminsgebühr in der Person des eigentlichen Pflichtverteidigers oder aber für den Vertreter entstehe, werde dabei unterschiedlich beantwortet. Wenn sich ein Verteidiger in einem Termin - mit Zustimmung des Gerichts - vertreten lasse, könne dies nicht dazu führen, dass Grund- und Verfahrensgebühr mehrfach entstehen. Anderenfalls könne ein Pflichtverteidiger, der sich an verschiedenen Sitzungstagen von unterschiedlichen Vertretern vertreten lasse, zahlreiche Gebührentatbestände entstehen lassen, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gebe. Nach der Gegenauffassung könne der Vertreter hingegen alle im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnis zum RVG verlangen. Aus Sicht der Landekasse sei die erstgenannte Ansicht vorzugswürdig, da bereits bei Bestellung von Rechtsanwältin B. festgestanden habe, dass diese lediglich befristet für den Termin am 13. Dezember 2024 bestellt worden sei.
d) Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28. August 2025 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft, nachdem das Amtsgericht zuvor über die Erinnerung von Rechtsanwältin B. nach § 56 Abs. 1 RVG gegen die Festsetzung ihrer Pflichtverteidigervergütung (§ 55 RVG) durch das Amtsgericht entschieden hatte. Der Beschwerdewert von 200 € ist überschritten (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG). Die Beschwerdefrist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG wurde gewahrt.
Grundsätzlich entscheidet der Einzelrichter über die Beschwerde (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG). Dieser hat der Kammer das Verfahren nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
1.
In der Sache erweis sich die Beschwerde der Landeskasse als unbegründet. Das Amtsgericht hat Rechtsanwältin B. zu Recht eine Vergütung über 709,24 € zugesprochen.
a) Die Frage, welche Gebühren der Verteidiger verlangen kann, der anstelle des an sich zum Pflichtverteidiger bestellten Verteidigers lediglich einen Hauptverhandlungstermin wahrnimmt oder aber - wie hier - ausschließlich bei der Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls bzw. bei dessen Verkündung als Verteidiger zugegen ist und hierfür jeweils gerichtlich bestellt wurde, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Nach einer Ansicht kann der auf diese Weise beigeordnete Pflichtverteidiger ausschließlich die Terminsgebühr verlangen (vgl. KG, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 Ws 38/09 = NStZ-RR 2011, 295; OLG Celle, Beschluss vom 19. September 2018 - 3 Ws 221/18, BeckRS 2018, 23280, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 Ws 365/08 = NStZ-RR 2009, 158; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 4 Ws 13/23, BeckRS 2023, 918). Eine andere Auffassung billigt dem Verteidiger hingegen sämtliche Gebühren zu, die durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall nach Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG verwirklicht sein können. Dies hat unter anderem, wie es das Amtsgericht ausgeführt hat, das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 24. Januar 2024 (3 Ws 50/23, BeckRS 2004, 2160) so entschieden, daneben in letzter Zeit auch weitere Oberlandesgerichte (vgl. insoweit und zum Streitstand OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 2 Ws 13/23, juris). Teilweise wird auch danach differenziert, ob nach der Formulierung des Beschlusses von einer zeitlich befristeten Bestellung zu einem weiteren Verteidiger oder einer auf einen Sitzungstag beschränkten Bestellung zum Vertreter des Pflichtverteidigers auszugehen ist. Dabei sei sowohl die Bestellung zum weiteren Pflichtverteidiger als auch die zum Vertreter des eigentlichen Pflichtverteidigers zulässig (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 - I Ws 201/11, juris).
Der letztgenannten Ansicht folgt die Kammer für den vorliegenden Fall und geht dabei übereinstimmend mit dem Amtsgericht davon aus, dass Rechtsanwältin B. zur weiteren Pflichtverteidigerin und nicht lediglich zur Vertreterin des (weiteren) Pflichtverteidigers bestellt wurde. Der Beschluss vom 13. Dezember 2024 bringt dies deutlich zum Ausdruck. So heißt es dort, dass Rechtsanwältin B. "als Pflichtverteidigerin" für den Termin zur Anhörung über den Erlass eines Haftbefehls beigeordnet wird. Die Annahme, dass Rechtsanwältin B. lediglich Vertreterin von Rechtsanwalt Z. sein sollte, ließe sich hingegen anhand des Wortlauts des Beschlusses nicht begründen. Zudem hat sich das Amtsgericht bei der Bestellung der beiden Verteidiger auf unterschiedliche Alternativen des § 140 Abs. 1 StPO bezogen. So hat das Amtsgericht die Bestellung von Rechtsanwältin B. damit begründet, dass einem Beschuldigten nach 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen sei, wenn er nach den §§ 115, 115a, 128 Abs. 1 oder § 129 StPO einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist. Die Bestellung von Rechtsanwalt Z. wurde hingegen auf § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützt, da dem (späteren) Verurteilten ein Verbrechen zur Last gelegt werde. Die Bestellung der beiden Verteidiger fußt damit auf unterschiedlichen Rechtsnormen der Strafprozessordnung, was neben dem Wortlaut der Beschlussformel und der Gründe ebenfalls dafür spricht, dass die Bestellung von Rechtsanwältin B. nicht lediglich als Vertreterin des eigentlichen Pflichtverteidigers erfolgen sollte. Bei der Würdigung dieser Umstände ist die Kammer in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht zu der Ansicht gelangt, dass Rechtsanwältin B. zur Pflichtverteidigerin und nicht lediglich zur Vertreterin des (weiteren) Pflichtverteidigers bestellt wurde. § 144 Abs. 1 StPO lässt die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers auch ausdrücklich zu, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist. Wenn es aber zulässig ist, anstelle eines bloßen Vertreters auch einen gesonderten Pflichtverteidiger für einzelne Verfahrenshandlungen zu bestellen, muss dies auch bei der Frage, welche Gebühren ein solcher Pflichtverteidiger verlangen kann, Beachtung finden.
b) Danach kann Rechtsanwältin B. neben der Terminsgebühr auch die Grund- und Verfahrensgebühr geltend machen. Die Grundgebühr entsteht für alle Tätigkeiten, die mit der erstmaligen Einarbeitung in den Fall verbunden sind, unter anderem für das erste Gespräch mit dem Mandanten (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 27. Aufl. (2025), RVG VV 4100 RdNr. 10). Eine solche Tätigkeit kann im Zusammenhang mit dem Termin am 13. Dezember 2024 ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Daneben ist auch die Verfahrensgebühr nach Ziffer 4015 entstanden, die unter anderem für die allgemeine Vorbereitung von Haftprüfungsterminen anfällt (vgl Burhoff, a.a.O., RVG VV 4105 RdNr. 7), was aus Sicht der Kammer hier jedenfalls entsprechend gilt. Daraus errechnet sich die von Rechtsanwältin B. geltend gemacht Vergütung, welche das Amtsgericht im Erinnerungsverfahren zu Recht festgesetzt hat.
2.
Kosten fallen für das Beschwerdeverfahren nach § 56 Abs. 2 S. 2 RVG nicht an. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 3 S. 3 RVG).
3.
Die Kammer hat die weitere Beschwerde zugelassen, da die Kammer der vorgenannten Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Celle, dem ein jedenfalls weitgehend parallel gelagerter Sachverhalt zugrunde lag, nicht folgt, womit die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 4x
- StPO § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 Ws 50/23 2x
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 9x
- RVG § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse 1x
- Beschluss vom Kammergericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 38/09 1x
- NStZ-RR 2011, 295 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 221/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 365/08 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2009, 158 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (4. Strafsenat) - 4 Ws 13/23 1x
- RVG § 2 Höhe der Vergütung 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (2. Strafsenat) - 2 Ws 13/23 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - I Ws 201/11 1x
- StPO § 129 Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung 1x
- StPO § 144 Zusätzliche Pflichtverteidiger 1x