Beschluss vom Landgericht Stendal (Strafvollstreckungskammer) - 509 StVK 256/14
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf bis zu 500,00 €.
Gründe
I.
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Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19.02.2014 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, dass ihm bei der Verabreichung der Anstaltskost anstatt normaler Milch täglich 2 l Sojamilch zur Verfügung gestellt werden. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25.03.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller keine Gründe dargelegt hätte, weswegen ein solcher Austausch unumgänglich sei. Aus der Krankengeschichte des Mandanten ergebe sich keine medizinische Notwendigkeit für einen derartigen Austausch. Dementsprechend erhalte der Antragsteller weiterhin die ihm zustehende Menge normaler Milch nach der Verpflegungsordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Es bleibe dem Antragsteller jedoch unbenommen, im Wege des Einkaufs Sojamilch auf eigene Kosten zu erwerben.
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Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung führt er aus, dass er Veganer sei und er es als solcher ablehne, tierische Produkte zu konsumieren. Im Übrigen sei Sojamilch gesünder und auch jeder Bürger in Freiheit könne diese Kostform wählen. Weiterhin sei der Veganismus ähnlich zu behandeln wie eine Religionsgemeinschaft, dementsprechend habe der Antragsteller analog § 21 S. 2 StVollzG einen Anspruch auf Versorgung mit Sojamilch.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bescheid der Antragsgegnerin vom 025.03.2014 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Antragsteller täglich 2 l Sojamilch zur Verfügung zu stellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie nimmt wegen der Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
II.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Antragsgegnerin hat die Versorgung mit Sojamilch im Wege der Anstaltsversorgung vielmehr zu Recht abgelehnt.
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Entscheidend ist die Norm des § 21 S. 1 StVollzG. Dementsprechend werden Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsversorgung ärztlich überwacht. Zur qualitativen Ausgestaltung der Anstaltsversorgung trifft diese Norm ausdrücklich keine Anordnung. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass aufgrund der weitgehenden Abhängigkeit des Gefangenen von der Anstaltsverpflegung die Vollzugsbehörde verpflichtet ist, eine vollwertige Ernährung zu gewährleisten, die den Erkenntnissen der modernen Ernährungslehre entspricht (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 21 Rn. 2 m. w. N.; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 21 Rn. 5 m. w. N.).
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Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, dem Antragsteller 2 l Sojamilch im Wege der Anstaltsverpflegung zu überlassen. Insofern ist es nicht hinreichend dargelegt, dass ohne die Gewährung von Sojamilch eine vollwertige Ernährung nicht gewährleistet werden kann. Für diese Frage kann es auch dahinstehen, ob Sojamilch, wie vom Antragsteller behauptet, tatsächlich gesünder ist, als normale Kuhmilch. Durch die Gewährung normaler Kuhmilch wird jedenfalls eine vollwertige Ernährung zur Verfügung gestellt. Dies zeigt sich allein schon daran, dass die Mehrzahl der deutschen Bundesbürger Kuhmilch anstatt Sojamilch konsumieren. Die Antragsgegnerin ist bei der Anstaltsverpflegung nicht verpflichtet, die bestmögliche Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Es reicht, wie bereits oben dargestellt, eine vollwertige Ernährung. Diese ist durch die Gabe von Kuhmilch hinreichend gewährleistet.
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Auch soweit der Antragsteller sich auf § 21 S. 3 StVollzG beruft, hat er hiermit keinen Erfolg. Nach der zitierten Vorschrift ist es dem Gefangenen zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Veganismus analog der Religionsgemeinschaften dem Schutzbereich des Art. 4 GG, auf den diese Vorschrift abzielt, unterfällt. Selbst wenn man annehmen sollte, dass der Veganismus analog der Religionsgemeinschaften zu bewerten sei, so würde hieraus keine Verpflichtung der Antragsgegnerin erwachsen, dem Antragsteller Sojamilch über die Anstaltsverpflegung zur Verfügung zu stellen. Die Vorschrift des § 21 S. 3 StVollzG verpflichtet die Antragsgegnerin nämlich nur, dem Gefangenen die Befolgung der Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu ermöglichen. Das bedeutet nur, dass der Gefangene die Möglichkeit haben muss, sich mit diesen Speisen selbst zu verpflegen, ein Anspruch auf Übernahme in die Anstaltsversorgung besteht hingegen nicht (vgl. zusammenfassend Calliess/Müller-Dietz, a. a. O., Rn. 5 m. w. N.). Ausweislich des Bescheides vom 25.03.2014 hat die Antragsgegnerin es dem Antragsteller ermöglicht, sich mit Sojamilch auf eigene Kosten zu versorgen, so dass der Vorschrift des § 21 S. 3 StVollzG, so sie im vorliegenden Fall einschlägig wäre, jedenfalls durch die Antragsgegnerin Genüge getan worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG, der Streitwert war gemäß § 52, 60 GKG festzusetzen.
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