Beschluss vom Landgericht Stendal - 509 StVK 374/17

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.08.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Der Antragsteller befindet sich in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt (JVA) Burg und wird gegenwärtig zur Fachkraft für Lagerlogistik umgeschult.

2.

2

Mit seinem – vom Mitgefangenen BB handschriftlich verfassten – Antrag vom 21.08.2017 beantragt der Antragsteller, die Versagungsentscheidung vom 17.08.2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, neu über den Antrag vom 16.08.2017 zu entscheiden. Zur Begründung trägt er vor, ihm stehe eine Nachvergütung zu, da er bedingt durch die Teilnahme an der Sozialtherapie an verschiedenen Tagen nicht habe arbeiten können. Es sei nicht nur die reine Therapiezeit, sondern auch die durch die Organisation der Antragsgegnerin bedingten Fehlzeiten zu vergüten.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 1ff, 24 und 30 insbesondere auf den Antrag vom 16.08.2017 (Bl. 4) und den Vermerk über die Begründung der Versagungsentscheidung (Bl. 19) Bezug genommen.

4

Die Antragsgegnerin vertritt in ihrer Stellungnahme vom 08.09.2017 die Ansicht, der Antrag sei unbegründet. Nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 2 JVollzGB werde allein die Teilnahme an sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen vergütet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers werde lediglich die tatsächliche Dauer der Teilnahme vergütet, nicht darüber hinausgehende organisatorisch bedingte Ausfallzeiten. Es habe sich bei wahrzunehmenden Terminen, wie z. B. auch Vorstellung beim medizinischen Dienst, Anhörungs- und Gerichtsterminen und Behandlungsmaßnahmen eine halbtägige Zuführung bewährt, um den Vollzugsablauf zu strukturieren. Eine Einzelzuführung des Gefangenen zu bzw. nach der jeweiligen Behandlungsmaßnahme, sei unter Berücksichtigung eines geordneten Vollzugsablaufes nicht möglich. Auf Bl. 9 und 28 wird Bezug genommen.

II.

1.

5

Der Antrag des Antragstellers ist unbegründet.

6

Die angefochtene mündliche Versagungsentscheidung der Antragsgegnerin ist nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten nicht.

7

Zu Recht hat die JVA den Antrag auf Nachvergütung abgelehnt. Ein Anspruch auf Vergütung für die organisationsbedingte Ausfallzeiten lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten.

8

Nach § 64 JVollzGB erhält der Gefangene eine Vergütung in Form von Arbeitsentgelt, soweit er eine Arbeit ausübt oder einer Ausbildungsbeihilfe, soweit er während der Arbeitszeit an einer schulischen oder – wie hier vorliegend – beruflichen Qualifizierungsmaßnahem teilnimmt. Gemäß § 64 Abs. 2 JVollzGB erhält der Gefangene seine Vergütung für die Dauer seiner Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in der Sozialtherapie weiter, soweit diese während der Arbeitszeit stattfinden oder soweit zu diesem Zweck eine Freistellung von schulischen oder – wie hier vorliegend – beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen erfolgt.

9

Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht lediglich für die tatsächliche Dauer der Teilnahme an den sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen ein Vergütungsanspruch; nicht vergütet werden darüber hinausgehende organisatorisch bedingte Ausfallzeiten, wie Wegzeiten. Denn es gilt im Rahmen des § 64 JVollzGB der Grundsatz, dass Arbeitsentgelt verdient wird, "soweit" der Gefangene arbeitet. Übt er aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten in der JVA wie z.B. aufgrund von Sicherheitsgründen oder auch Auftrags- oder Personalmangel keine Tätigkeit aus, so erhält er grundsätzlich keine Vergütung (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 05.12.2016, Az. 3 Ws 48/16 zur Frage einer Ausfallentschädigung nach § 45 StVollzG, zitiert nach juris). Nur die Ausfallzeiten der tatsächlichen Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in der Sozialtherapie sind nach § 64 Abs. 2 JVollzGB privilegiert, um einen Anreiz für die Strafgefangenen zu schaffen, an diesen therapeutisch indizierten Behandlungsmaßnahmen teilzunehmen, ohne Verdienstausfall fürchten zu müssen. Wie alle Ausnahmevorschriften ist § 64 Abs. 2 JVollzGB eng auszulegen und umfasst nur die Dauer der tatsächlichen Therapiemaßnahme.

10

Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts mit den daraus herzuleitenden Ansprüchen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall aus Gründen, die im Risikobereich des Arbeitgebers liegen, finden auf Strafgefangene keine Anwendung. Strafgefangene unterliegen nach § 29 Abs. 2 JVollzGB der Arbeitspflicht. Es ist allgemein anerkannt, dass die Arbeit im Strafvollzug öffentlich-rechtlicher Natur ist, die Gefangenen nicht Arbeitnehmer sind und zwischen den Gefangenen und der Anstalt kein Arbeitsvertrag geschlossen wird (vgl. nur Arloth, Strafvollzugsgesetze zu § 37 StVollzG jeweils m.w.N.). Auch dient die Vergütung der Arbeit im Strafvollzug nicht vorrangig der Schaffung einer Lebensgrundlage, sondern dem Resozialisierungsziel, den Insassen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortliches und straffreies Leben sowie eine angemessene Bestätigung für die geleistete Arbeit zu vermitteln (vgl. nur BVerfGE 98, 169-218).

III.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG.

12

Die Streitwertfestsetzung war gem. §§ 52, 60 GKG festzusetzen.


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