StVollzG § 37 Zuweisung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

(2) Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.

(3) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.

(4) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen keine wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 3 zugewiesen werden, wird ihm eine angemessene Beschäftigung zugeteilt.

(5) Ist ein Gefangener zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, soll er arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Stendal - 509 StVK 374/17
30. November 2017
509 StVK 374/17 30. November 2017
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Strafsenat) - 3 Ws 48/16 Vollz
5. Dezember 2016
3 Ws 48/16 Vollz 5. Dezember 2016
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Strafsenat) - 3 Ws 79/15 Vollz
18. September 2015
3 Ws 79/15 Vollz 18. September 2015
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Strafsenat) - 3 Ws 59/15 Vollz
15. Juli 2015
3 Ws 59/15 Vollz 15. Juli 2015
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 8/12
14. August 2013
6 P 8/12 14. August 2013
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 3 AS 668/09
7. Oktober 2009
L 3 AS 668/09 7. Oktober 2009