Urteil vom Landgericht Stuttgart - 5 S 151/04

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 24.03.2004 - 3 C 3083/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 3.346,87 EUR

Tatbestand

 
Das Urteil enthält gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO keinen Tatbestand.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung richtig entschieden. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen sich das Berufungsgericht anschließt, wird verwiesen.
Ergänzend wird ausgeführt:
Dass das Amtsgericht vorliegend bei der Berechnung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzes den diesem zustehenden Werksangehörigenrabatt bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges im Wege der Vorteilsausgleichung angerechnet hat, begegnet keinen Bedenken.
Das Schadensersatzrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, dass der Schädiger die Vermögenslage des Geschädigten wiederherzustellen hat, die vor dem schädigenden Ereignis bestand. Der Geschädigte soll nicht ärmer, aber auch nicht reicher gemacht werden.
Ob der Kläger sich hierbei den ihm als Werksangehöriger zugute kommenden Rabatt anrechnen lassen muss, ist nach einer Abwägung der Interessenlage zu entscheiden. Eine Anrechnung ist nur im Rahmen der Zumutbarkeit und Billigkeit gegeben (vgl. OLG München NJW 1975, 170f).
Im vorliegenden Fall ist die Anrechnung dem Kläger zuzumuten(OLG München a.a.O.). Der Kläger erhält den Werksrabatt für den Ersatzwagen unstreitig, ohne eine (früher übliche) Wartezeit erfüllen zu müssen. Das Werk erleidet hierdurch auch keine Minderung seines Vermögens verglichen mit der Abgabe an einen Händler. Da der Kläger das beschädigte Fahrzeug erst kurze Zeit zuvor bezogen hatte, ist er auch, was die Sperrfrist für die Weiterveräußerung des Ersatzfahrzeuges betrifft, nicht in nennenswertem Umfang benachteiligt.
Dass das Ersatzfahrzeug sodann - wegen der teilweise anderen Ausstattung - am Markt schlechter zu verkaufen ist, als das beschädigte Fahrzeug, stellt lediglich eine Behauptung des Klägers ins Blaue hinein dar, die nicht nachvollziehbar belegt ist.
10 
Unter diesen Umständen ist die Anrechnung des Rabattes nicht unbillig, denn der Ersatz des zu leistenden Schadens kann nicht losgelöst von der Person des Geschädigten und dem zwischen den Parteien bestehenden (gesetzlichen)Schuldverhältnis gesehen und gewertet werden (OLG München a.a.O., OLG Düsseldorf NJWE-VHR 1996, 179 zu § 13 AKB).
11 
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
12 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr: 10, 711, 713 ZPO:
13 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Gründe

 
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung richtig entschieden. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen sich das Berufungsgericht anschließt, wird verwiesen.
Ergänzend wird ausgeführt:
Dass das Amtsgericht vorliegend bei der Berechnung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzes den diesem zustehenden Werksangehörigenrabatt bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges im Wege der Vorteilsausgleichung angerechnet hat, begegnet keinen Bedenken.
Das Schadensersatzrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, dass der Schädiger die Vermögenslage des Geschädigten wiederherzustellen hat, die vor dem schädigenden Ereignis bestand. Der Geschädigte soll nicht ärmer, aber auch nicht reicher gemacht werden.
Ob der Kläger sich hierbei den ihm als Werksangehöriger zugute kommenden Rabatt anrechnen lassen muss, ist nach einer Abwägung der Interessenlage zu entscheiden. Eine Anrechnung ist nur im Rahmen der Zumutbarkeit und Billigkeit gegeben (vgl. OLG München NJW 1975, 170f).
Im vorliegenden Fall ist die Anrechnung dem Kläger zuzumuten(OLG München a.a.O.). Der Kläger erhält den Werksrabatt für den Ersatzwagen unstreitig, ohne eine (früher übliche) Wartezeit erfüllen zu müssen. Das Werk erleidet hierdurch auch keine Minderung seines Vermögens verglichen mit der Abgabe an einen Händler. Da der Kläger das beschädigte Fahrzeug erst kurze Zeit zuvor bezogen hatte, ist er auch, was die Sperrfrist für die Weiterveräußerung des Ersatzfahrzeuges betrifft, nicht in nennenswertem Umfang benachteiligt.
Dass das Ersatzfahrzeug sodann - wegen der teilweise anderen Ausstattung - am Markt schlechter zu verkaufen ist, als das beschädigte Fahrzeug, stellt lediglich eine Behauptung des Klägers ins Blaue hinein dar, die nicht nachvollziehbar belegt ist.
10 
Unter diesen Umständen ist die Anrechnung des Rabattes nicht unbillig, denn der Ersatz des zu leistenden Schadens kann nicht losgelöst von der Person des Geschädigten und dem zwischen den Parteien bestehenden (gesetzlichen)Schuldverhältnis gesehen und gewertet werden (OLG München a.a.O., OLG Düsseldorf NJWE-VHR 1996, 179 zu § 13 AKB).
11 
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
12 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr: 10, 711, 713 ZPO:
13 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen