| | Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Beklagten sind zur Minderung des Kaufpreises in mindestens der Höhe der eingeklagten Forderung berechtigt.
Der verkaufte untere Doppelparker - Garagenplatz ist mit einem Fehler behaftet, der sowohl seinen Wert als auch seine vertragsgemäße Nutzung und damit Tauglichkeit ganz erheblich beeinträchtigt.
Geschuldet war laut Kaufvertrag ein Parkierungsmöglichkeit für einen Personenkraftwagen. Eine Einschränkung hinsichtlich des Typs oder der Größe des Personenkraftwagens war nicht Vertragsgegenstand.
Unter Parken versteht man das Abstellen eines Fahrzeugs auf einer dafür vorgesehenen Fläche bzw. in einem dafür vorgesehenen Raum; der Fahrer steuert dabei das Fahrzeug zunächst auf diese Fläche bzw. in diesen Raum, steigt dann aus und verläßt zu Fuß die entsprechende Fläche bzw. diesen Raum. Beim späteren Beenden des Parkens verhält er sich umgekehrt.
Ohne ausdrückliche Einschränkung kann ein Käufer eines Garagenparkplatzes, auch einer unteren Ebene eines sogenannten Doppelparkers, nicht nur davon ausgehen, daß er dort einen handelsüblichen Personenkraftwagen abstellen kann, sondern zudem, daß er als Fahrer zumindest nicht weit überdurchschnittlicher Körpergröße auch aufrechten Gangs zur Fahrertür hin und wieder weg gehen kann.
Der vorliegend zu beurteilende Doppelparker ist laut Hersteller-Datenblatt, das nicht Gegenstand der vorvertraglichen Verhandlungen zwischen den Parteien und auch nicht Gegenstand des Kaufvertrags war, ein sogenannter Kompakttyp-Parklift, in seiner unteren Parkebene geeignet für Fahrzeuge bis 150 cm bei einem Plattformabstand zur oberen Parkeben von 155 cm. Er weist tatsächlich in seiner unteren Ebene eine lichte Höhe von - gemessen beim Augenschein - knapp 157 cm auf. Er kann damit nur mit Fahrzeugen bis 150 cm Höhe genutzt werden, zumal kein waagrechtes Einfahren möglich ist, sondern das Fahrzeug ab der Garagenschwelle schräg nach unten rollen muß und dabei im Heckbereich nach oben zeigt. Diese lichte Höhe läßt eine Nutzung mit einer Vielzahl serienmäßiger Personenkraftwagen nicht zu. Durch das Gericht konnten beispielsweise folgende Fahrzeughöhen auf den jeweiligen Herstellerseiten im Internet eingesehen, ausgedruckt und damit als gerichtsbekannt verwertet werden:
Smart: 154,9 cm
Mercedes - Benz A-Klasse: 157,5 cm bzw. 158,9 cm
VW Sharan: 173,0 cm
Opel Zafira: 168,4 cm
Bei allen vorgenannten Fahrzeugen handelt es sich nur um Personenkraftwagen der Unter- und Mittelklasse; mit all diesen Fahrzeugen läßt sich die erworbene Parkierungsmöglichkeiten überhaupt nicht, auch nicht teilweise oder mit Einschränkungen, nutzen.
Läßt sich aber eine Garage nicht einmal mit handelsüblichen (kleineren) Personenkraftwagen nutzen, ist ihre Tauglichkeit, Nutzbarkeit und auch ihr Verkehrswert massiv eingeschränkt.
Aufgrund der lichten Höhe von knapp 1,57 m verlangt ein Parkierungsvorgang, daß der Fahrer - egal ob älter oder jünger - nur in deutlich gebückter Körperhaltung, seitlich vorangehend, den Oberkörper nach vorn oder hinten drehend und gleichzeitig deutlich beugend, zur Fahrertür gelangen kann. Auch dieser Umstand schränkt die Nutzbarkeit und Tauglichkeit einer Garage erheblich ein. Je nach körperlichem oder altersmäßigen Befinden kann damit eine Nutzbarkeit sogar gänzlich ausgeschlossen sein.
Auf all diese ganz erheblichen Einschränkungen der regelmäßig zu erwartenden Nutzbarkeit wurde im Vertrag nicht hingewiesen. Allein aus den Höhenangaben über Normalnull kann und muß sich ein Erwerber derartige Einschränkungen nicht herauslesen. Wenn die Klägerin einen vorbeschriebenen Doppelparker-Garagenplatz als fehlerfrei verkaufen möchte, müßte sie auf die erheblichen Nutzungsbeschränkungen unmißverständlich hinweisen.
Der Doppelparker wurde auch nicht rügelos angenommen. Bei der förmlichen Abnahme der Wohnung am 22. Februar 2001 war der Doppelparker noch nicht nutzbar, die Schlüssel wurden erst am 1. Oktober 2001 ausgehändigt. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt keine rügelose Annahme.
Die Beklagten sind zur Minderung der Werklohnforderung der Klägerin berechtigt, nachdem die Klägerin einerseits die Nachbesserung verweigert hat und von der Mangelfreiheit ausgeht und andererseits eine Nachbesserung der mit einem Sondernutzungsrecht für die Beklagten versehenen unteren Parkebene nachträglich weder technisch noch eigentumsrechtlich ohne weiteres möglich ist.
Die Höhe der Minderung war wie folgt zu ermitteln:
Zunächst war von einem auf den Garagenplatz entfallenden Kaufpreis von 25.000 DM auszugehen, der, nachdem er durch die Parteien als marktüblich durch den Vertragsabschluß akzeptiert worden war, auch dem Wert eines mangelfreien Garagenplatzes entsprach.
Der Wert im vorliegenden mangelhaften Zustand hatte sich zum einen an der nur eingeschränkten Nutzbarkeit zu orientieren (keine Parkierungsmöglichkeit für zahlreiche handelsübliche Personenkraftwagen), zum andern an den Nutzungserschwernissen beim Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug bzw. beim Betreten des Parkraums.
Hierbei war zu sehen, daß die Parteien unstreitig von einem Wert von 10.000 DM für einen mangelfreien Außenabstellplatz ausgingen, wobei aber kein anderer Erwerber zum Tausch „Abstellplatz gegen Doppelparker“ mehr bereit war. Nachdem jedoch auch ein Abstellplatz eine Nutzung für regelmäßig alle handelsüblichen Personenkraftwagen (zumindest Großserienfahrzeuge) voraussetzt, konnte der Wert des vorliegenden mangelhaften Doppelparkers (untere Ebene) nur deutlich unter 10.000 DM liegen. Innerhalb dieses dann nur noch engen Rahmens hat die Kammer gemäß § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, 27. Januar 1984, 10 U 11/83 = OLGZ 1984, 250 ff) einen Minderungsbetrag in Höhe von mindestens der Klagforderung bzw. umgekehrt einen Wert der mangelhaften unteren Parkebene von höchstens 7.535,00 DM zugrundegelegt.
Vor diesem Hintergrund kam es auf den weitergehenden Streit wegen des Klemmens der Schlafzimmertür und der Verrechnung einer etwaigen Gutschrift nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |