Beschluss vom Landgericht Tübingen - 2 O 374/05

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten Ziffer 2 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgericht Tübingen vom 09.06.2008 - 2 O 374/05 - dahingehend a b g e ä n d e r t ,

dass die von der Klägerin an die Beklagte Ziffer 2 aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juli.2007 zu erstattenden Kosten 1.401,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 7. April.2008 betragen.

Gründe

 
Die wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts von 200,- EUR (vgl. § 567 Abs. 2 ZPO) nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG als Erinnerung zu behandelnde sofortige Beschwerde der Beklagten Ziffer 2 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 09.06.2008 hat Erfolg.
I.
Die Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten von seinem Kanzleisitz in München nach Tübingen und die dadurch bedingte längere Abwesenheit, stellen vorliegend notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO dar. Die Beauftragung des in München ansässigen Prozessbevollmächtigten durch die Beklagten war vorliegend durch besondere Gründe veranlasst.
1. Die Rechtspflegerin führt in ihrer angefochtenen Entscheidung zwar richtigerweise aus, dass nach ständiger Rechtsprechung Reisekosten des Rechtsanwaltes, der weder am Sitz der Partei noch an dem des Prozessgerichts ansässig ist, sondern an einem „dritten Ort“ (vorliegend München), grundsätzlich nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts als notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO anerkannt werden (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, NJW-RR 2004, 855, 856; Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13 „Reisekosten“).
Der Umstand, dass für die Beklagten kein auf Luftverkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt in ihrer näheren Umgebung zu finden war, stellt nach Auffassung der Kammer vorliegend aber einen besonderen Umstand dar, der die Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten Ort rechtfertigt.
2. Ob besondere Gründe die Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten Ort im Rahmen von § 91 ZPO als notwendig rechtfertigen können, hat der BGH bislang nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern sogar ausdrücklich offen gelassen (BGH, Beschl. v. 28.06.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008, 3009).
Der BGH nimmt bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme aus Gründen der Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie zwar eine typisierende Betrachtung vor (vgl. BGH, Beschl. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; BGH, Beschl. v. 13.09.2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662), schließt aber nicht aus, dass besondere Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden können. Er lehnt wörtlich nur eine „übermäßig differenzierende“ Einzelfallbetrachtung ab (vgl. BGH a. a. O.).
Besondere Umstände können nach Auffassung der Kammer nur solche sein, die nicht in jedem Mandatsverhältnis typischerweise eine Rolle spielen. Aus diesem Grund wird von der Rechtsprechung ein besonderes Vertrauensverhältnis allgemein nicht als geeignet angesehen, einen solchen besonderen Umstand zu begründen, der ein Abweichen von der typisierenden Betrachtungsweise rechtfertigt (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; BGH, Beschl. v. 20.05.2008 - VIII ZB 92/07, NSW ZPO § 91 BGH-intern). Ebenso ist der Umstand, dass die Beklagten - mittlerweile - von Rechtsanwalt Dr. W. sowohl im Strafverfahren als auch im Zivilverfahren vertreten werden, nicht geeignet einen solchen besonderen Umstand zu begründen. Denn dieses Anliegen ist in nahezu jedem Zivilrechtsstreit immanent, zu dem es ein korrespondierendes Strafverfahren gibt. Darüber hinaus ist der Mandatswechsel im Strafverfahren und im gegenständlichen Zivilrechtsstreit zum selben Zeitpunkt erfolgt.
Die Nichtverfügbarkeit eines auf Luftverkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts im näheren Umkreis der Beklagten stellt hingegen einen solchen besonderen Umstand dar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.09.2007 - I-10 W 121/07, OLGR Düsseldorf 2008, 233, 234; LG Berlin, Beschl. v. 09.12.2002 - 82 AR 168/05, JurBüro 2006, 429). Denn die Nichtverfügbarkeit eines ausreichend spezialisierten Rechtsanwalts ist mit Blick auf die Anwaltsdichte in der Bundesrepublik Deutschland nahezu zum Ausnahmefall geworden und damit geeignet einen solchen besonderen Umstand zu begründen.
3. Auf die Frage, ob die Vertretung durch einen auf Luftverkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt tatsächlich notwendig war oder nicht, kommt es im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO nicht an. Entscheidend ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Heranziehung eines auf Luftverkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts im Zeitpunkt seiner Beauftragung als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschl. v. 13.09.2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662).
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Mit Blick auf den technisch anspruchsvoll gelagerten Sachverhalt und die von einem Laien nicht ohne weiteres überblickbare Relevanz luftverkehrsrechtlicher Spezialkenntnisse, haben die Beklagten damals mit der Beauftragung eines auf Luftverkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes ein berechtigtes Interesse verfolgt. Die Beauftragung eines solchen Rechtsanwaltes ist damit als sachdienliche Maßnahme der Rechtsverteidigung anzusehen.
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4. Die Beklagten haben auch ihrer Obliegenheit genügt, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschl. v. 13.09.2005 - X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662).
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Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung wird nach mittlerweile ständiger Rechtssprechung des BGH nicht als gleichartige Maßnahme angesehen und hat damit als Alternative außer Betracht zu bleiben. Der Partei ist regelmäßig das Recht zuzubilligen, sich durch den mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt auch in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. BGH a. a. O.).
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Die Kammer muss davon ausgehen, dass ein näher gelegener auf Luftverkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt für die Beklagten nicht ermittelbar gewesen war. Nach dem Kenntnisstand der Kammer ist weder am Sitz der Beklagten noch im Gerichtsbezirk ein auf Luftverkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt ansässig. Im Rahmen einer Internetrecherche durch den Berichterstatter konnten seitens der Kammer auf Luftverkehrsrecht spezialisierte Anwälte lediglich in Darmstadt, Frankfurt, Würzburg, Bad Honnef, Bremen, Letschin, Hannover, Petershagen, Bad Schwartau, Hamburg und Berlin ausfindig gemacht werden.
II.
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Bei Berücksichtigung von Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 138,60 EUR und einem Abwesenheitsgeld in Höhe von 60,- EUR anstelle der von der Rechtspflegerin in Ansatz gebrachten 30,- EUR Fahrkosten und einem Abwesenheitsgeld von 35,- EUR erhöhen sich die außergerichtlichen Kosten für beide Beklagte um 133,60 EUR auf insgesamt 8.408,80 EUR, wovon die Beklagte Ziffer 2 im Innenverhältnis die Hälfte, d.h. 4.204,40 EUR zu tragen hat. Davon sind von der Klägerin 1/3 zu erstatten (= 1.401,47 EUR).

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