Beschluss vom Landgericht Ulm - 1 Qs 1027/05

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen des Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom ... - wird als

unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gründe

 
I.
Funktionell zuständig für die Entscheidung ist die Strafkammer. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG vor, dass über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, dass § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet wurde (BT-Drucks. 15/1971 S. 157), ergibt sich aber, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen ist. Bei dem Landgericht ist die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich jedoch lediglich bei den Zivilkammern, § 75 GVG, nicht aber bei den Strafkammern, § 76 GVG, vorgesehen. Gem. § 73 Abs. 1 GVG entscheidet die Strafkammer über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist damit nicht zulässig, vgl. BGH, Beschluss vom 13.1.2005, Az. V ZR 218/04.
II.
Vom Abdruck der übrigen Gründe wurde abgesehen.

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