Urteil vom Landgericht Verden (Aller) (2. Große Strafkammer) - 2 KLs 601 Js 30772/14 (15/14)
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
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Dem Angeklagten wird mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Verden vom 24. November 2014 vorgeworfen, durch zwei Straftaten jeweils im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit Kennzeichen eines verbotenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich verwendet zu haben.
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1. Der Angeklagte habe am 22. Juli 2014 auf der N. Straße in W. ein T-Shirt getragen, auf dessen Rückseite ein stilisierter weißer und behelmter Totenkopf mit rechtsseitigen rot-goldenen Engelsflügeln abgebildet gewesen sei, darüber der Schriftzug "Hells Angels" in der Schriftart "Hessian Regular" in roter Farbe mit weißer Umrandung in nach unten weisender Bogenform, darunter der Schriftzug "North Region", ebenfalls in der Schriftart "Hessian Regular", in roter Farbe mit weißer Umrandung in nach oben weisender Bogenform und zwischen Totenkopf und dem Schriftzug North Region die Großbuchstaben "MC", wiederum in roter Farbe mit weißer Umrandung. Sämtliche Buchstaben seien Großbuchstaben gewesen.
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Auf dem von dem Angeklagten getragenen Motorradhelm seien weiterhin insgesamt vier Aufkleber angebracht gewesen. Zwei der Aufkleber seien identisch gewesen. Sie seien rechteckig gewesen und hätten in drei Zeilen den Schriftzug "Support your local Hells Angels Hannover" gezeigt, wobei die Schriftzeichen in Großbuchstaben und jeweils in roter Farbe auf weißem Grund ausgeführt worden seien. Die Worte "Hells Angels" seien wiederum in der Schriftart "Hessian Regular" gefasst gewesen. Ein weiterer Aufkleber sei rund gewesen und habe einen weißen Hintergrund aufgewiesen. Der Aufkleber habe in seiner Mitte einen stilisierten und behelmten Totenkopf in den Farben weiß, schwarz und rot mit rechtsseitigen rot-goldenen Engelsflügeln gezeigt, darüber den Schriftzug "Hells Angels" in nach unten verlaufender Bogenform, darunter den Schriftzug "Germany" in nach oben verlaufender Bogenform, mittig über dem Totenkopf und unterhalb des Schriftzugs "Hells Angels" die Buchstaben "A.F.F.A." und mittig unter dem Totenkopf und oberhalb des Worts "Germany" das Wort "Hannover". Zwischen Totenkopf und "Hannover" seien rechtsseitig die Buchstaben "MC" aufgebracht gewesen. Sämtliche Buchstaben seien Großbuchstaben gewesen, in roter Farbe und in der Schriftart "Hessian Regular" ausgeführt. Der vierte Aufkleber habe auf weißem Grund einen stilisierten und behelmten Totenkopf in den Farben gelb, schwarz und rot mit rechtsseitigen rot-goldenen Engelsflügeln gezeigt. Darüber habe er den Schriftzug "Hells Angels" in nach unten verlaufender Bogenform und darunter das Wort "Hannover" in nach oben verlaufender Bogenform gezeigt. Die Buchstaben seien sämtlich rot und Großbuchstaben gewesen.
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Dem Angeklagten sei dabei bewusst gewesen, dass der Verein "Hells Angels Motor Club e. V." Hamburg mit rechtskräftiger Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 21. Oktober 1983 verboten worden war und dass dessen Vereinswappen entsprechend auch der Vereinssatzung einen stilisierten weißen und behelmten Totenkopf mit rechtsseitigen Engelsflügeln auf rotem Grund zeigte. Das Clubemblem des verbotenen Vereins zeigte den vorgenannten Totenkopf und darüber hinaus die Schriftzüge "Hells Angels", "Germany" und die Buchstaben "MC", wobei die Schriftzüge "Hells Angels" und "Germany" in der Schriftart "Hessian Regular" gefasst waren. Auf der so genannten "Kutte" des verbotenen Vereins waren weiterhin auf der Vorderseite die Buchstaben "AFFA" in rot auf weißem Grund aufgebracht. Dem Angeklagten sei ebenso bewusst gewesen, dass der Verein "MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf" durch Verfügung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2000 sofortig vollziehbar verboten worden war und dass das Vereinswappen des vorgenannten Vereins mit weiterer Verfügung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2002 als stilisierter behelmter Totenkopf in den Farben weiß, schwarz und rot sowie mit gelbfarbenen rechtsschwingenden Engelsflügeln sowie dem Schriftzug "Hells Angels" beschrieben worden war.
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Es sei dem Angeklagten gerade darauf angekommen, mittels der Aufkleber und dem T-Shirt Kennzeichen zu zeigen, die mit denen der verbotenen Vereine identisch sind.
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2. Weiterhin habe der Angeklagte in demselben Bewusstsein und mit derselben Absicht wie zuvor am 7. August 2014 auf dem Gelände des C.--Centers, R.-Straße in W., im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung ein T-Shirt getragen, welches auf der Rückseite erneut einen stilisierten weißen und behelmten Totenkopf mit rechtsseitigen rot-goldenen Engelsflügeln gezeigt habe. Oberhalb des Totenkopfs habe sich der Schriftzug "HA Member 81" in nach unten weisender Bogenform, unterhalb des Totenkopf in nach oben weisender Bogenform der Schriftzug "North Region" befunden. Zwischen Totenkopf und unterem Schriftzug hätten sich die Buchstaben "MC" befunden. Sämtliche Buchstaben seien in Großbuchstaben und in roter Farbe mit weißer Umrandung dargestellt gewesen und hätten mit Ausnahme des "MC" die Schriftart "Hessian Regular" aufgewiesen. Auf der Vorderseite des T-Shirts hätten sich die Buchstaben "AFFA" befunden, ebenfalls sämtlich Großbuchstaben in rot mit weißer Umrandung und in Schriftart "Hessian Regular".
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Hierbei sei dem Angeklagten auch bewusst gewesen, dass mit am 31. Januar 2014 rechtskräftiger Verfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 6. Juni 2011 der Verein "Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland" nebst seiner Teilorganisation "Commando 81 Borderland" verboten worden war und die Supporter des Vereins nach der Verbotsverfügung Kleidung in Farben des Clubs, rot und weiß, und die Zahlen "81" für die Buchstaben "HA" entsprechend "Hells Angels" als Kleidung trugen.
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Von diesen Vorwürfen ist der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
II.
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1. Am 16. März 1973 wurde als erstes Hells Angels Charter in Deutschland in Hamburg der Verein "Hell's Angels Motorclub e. V." gegründet und am 26. Juli 1978 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich um das einzige Hells Angels Charter in Deutschland. Am 4. Dezember 1981 wurde das Hells Angels Charter Stuttgart als zweites Charter in Deutschland gegründet. In der Vereinssatzung des eingetragenen "Hell's Angels Motorclub e. V." heißt es unter § 2 "Zweck des Vereins":
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"Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität die Pflege des Zweiradmotorsports."
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Unter § 3 "Farben und Wappen" heißt es:
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"Die Farben des Vereins sind rot/weiß. Das Vereinswappen zeigt den stilisierten weißen behelmten Totenkopf mit rechtsseitigen Engelsflügeln auf rotem Grund."
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Die Mitglieder des Hamburger Vereins verstanden und bezeichneten sich als "Hells Angels MC Germany".
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Mit Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 21. Oktober 1983 wurde der "Hell's Angels Motorclub e. V." verboten. In der Verfügung heißt es:
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"1. Zweck und Tätigkeit des "Hell's Angels Motorclub e. V." laufen den Strafgesetzen zuwider.
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2. Der "Hell's Angels Motorclub e. V. Hamburg" ist verboten. Er wird aufgelöst.
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3. Dem "Hell's Angels Motorclub e. V. Hamburg” ist jede Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt; ebenso dürfen seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
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4. Das Vermögen des "Hell's Angels Motorclub e. V. Hamburg" wird beschlagnahmt und eingezogen.
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5. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens."
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Dem Verein gehörten zu diesem Zeitpunkt 15 Mitglieder an, wobei 14 so genannte "ordentliche Mitglieder" und eine weitere Person ein "assoziiertes Mitglied" waren. Der Verein wurde von mindestens 17 weiteren Personen aktiv unterstützt. Das Vereinswappen des "Hell's Angels Motorclub" zeigte den stilisierten weißen behelmten Totenkopf mit rechtsseitigen Engelsflügeln auf rotem Grund.
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Der in der Satzung angegebene Zweck des Vereins war vorgeschoben und entsprach nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Zweck und Tätigkeit des Vereins waren die Begehung von Straftaten.
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So war ein Teil der Mitglieder des Vereins als Zuhälter zum Nachteil verschiedener Prostituierter tätig. Auch die nicht aktiv als Zuhälter tätigen Mitglieder sorgten dafür, dass die Frauen sich aus Angst vor erheblichen Repressalien nicht von ihren Zuhältern lossagten. Des Weiteren wirkten die Mitglieder mit Gewalt auf neue Prostituierte ein, um sie zur Arbeit für ein Mitglied des Vereins zu zwingen. Der "Hell's Angels Motorclub e.V." bezeichnete sich selbst als größte Zuhälterorganisation auf St. Pauli.
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Als weitere Einnahmequelle des Vereins diente die Erpressung von so genannten Schutzgeldern oder Fernbleibegebühren in Hamburger Lokalen im Bereich des Neuen Pferdemarkts. So wurden mehrere Inhaber von Lokalen, die sich in unmittelbarer Nähe des Vereinslokals "Angel-Place" befanden, durch massives und gewalttätiges Auftreten von Vereinsmitgliedern in einheitlicher Kleidung zu kostenloser Bewirtung sowie Zahlung von so genannten Fernbleibegebühren i. H. v. monatlich 1.500,00 DM und 2.500,00 DM genötigt. Gegen Zahlung der Fernbleibegebühr versprachen sie künftig, nicht mit mehr als zwei Mitgliedern in "Kutte" die betroffenen Lokale aufzusuchen. Um diesen Zweck zu erreichen, wurden von Vereinsmitgliedern Körperverletzungen begangen.
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Des Weiteren betätigten sich die Vereinsmitglieder mit dem illegalen Erwerb, dem Weitergeben und Mitführen verschiedener Schusswaffen.
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Die Tätigkeit des "Hell's Angels Motorclub" erstreckte sich teilweise über das Gebiet des Bundeslands Hamburg hinaus. So traten die Vereinsmitglieder in Baden-Württemberg und in Schleswig-Holstein in Erscheinung. Dabei trugen die Vereinsmitglieder ihre einheitliche Kleidung, auf der, den Gesetzen der Hells Angels gemäß, das Clubemblem angebracht war (Schriftzug "Hells Angels", Vereinswappen, Schriftzug "Germany MC").
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Im Rahmen der zuhälterischen Betätigung traf der Verein Abmachungen mit anderen Rockergruppen. So schlossen sie Vereinbarungen mit Mitgliedern einer Rockergruppe aus Frankfurt am Main, die neue Prostituierte aus dem Frankfurter Raum für den "Hells Angels Motorclub" besorgten. Mindestens ein Mitglied der Essener Rockergruppe "Hot Wheels" half bei der Suche nach einer geflüchteten Prostituierten des Vereins.
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Der Verein verstand sich selbst als integrierter Teil der weltweiten Organisation der "Hells Angels". Die weltweite Organisation bestand zurzeit des Erlasses der Verbotsverfügung aus 56 Chartern. Der Kontakt zur so genannten "Muttergruppe", dem "Oakland-Charter" in den USA, wurde besonders gepflegt. Der Verein stand insgesamt weltweit mit anderen Hells Angels Chartern in Verbindung.
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Die Kutten des "Hell's Angels Motorclub e. V." hatten auf der Rückseite folgende Aufnäher. Oben befand sich der in nach unten verlaufender Bogenform angebrachte Schriftzug "Hells Angels" in roter Schrift auf weißem Grund. Das Clubemblem war mittig angebracht. Es bestand aus einem stilisierten behelmten Totenkopf in den Farben weiß, schwarz, rot mit rechtsseitigen gold-roten Engelsflügeln. Unterhalb des Logos war der Schriftzug "MC" in roter Schrift auf weißem Grund angebracht. Darunter befand sich in nach oben verlaufender Bogenform der Schriftzug "Germany" in roter Schrift auf weißem Grund. Sowohl der Schriftzug "Hells Angels" als auch der Schriftzug "Germany" waren dabei in der Schriftart "Hessian Regular". Auf der Vorderseite war neben dem Schriftzug "AFFA" der Schriftzug "Hamburg" sowie "Europe" jeweils in roter Schrift auf weißem Grund angebracht. Auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder wird Bezug genommen.
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Die Vereine "MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf" sowie "Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland" nebst seiner Teilorganisation "Commando 81 Borderland" wurden mit Verfügung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2000 sofortig vollziehbar bzw. mit Verfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 6. Juni 2011, die seit dem 31. Januar 2014 rechtskräftig ist, verboten. Die Kennzeichen dieser Charter ähneln denen des am 21. Oktober 1983 verbotenen Vereins.
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2. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wurden im norddeutschen Raum die Charter "Hannover" und "North Region" gegründet. Der Angeklagte ist jedenfalls Mitglied des Hells Angels Charters "North Region".
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3.a. Der Angeklagte fuhr am 22. Juli 2014 auf einem Motorrad die N. Straße in W. entlang und wurde von einer Polizeistreife angehalten. Dabei trug der Angeklagte ein T-Shirt, auf dessen Rückseite ein stilisierter, weißer und behelmter Totenkopf mit rechtsseitigen rot-goldenen Engelsflügeln, darüber der Schriftzug "Hells Angels" und darunter der Schriftzug "North Region" jeweils in roter Schrift mit weißer Umrandung in der Schriftart "Hessian Regular" abgedruckt war. Zwischen dem Totenkopf und dem Schriftzug "North Region" standen die Buchstaben "MC" in roter Farbe mit weißer Umrandung. Sämtliche Buchstaben waren dabei Großbuchstaben. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 55 d. A. Bezug genommen. Wie daraus zu ersehen, ist der Totenkopf mit den Engelsflügeln etwas anders gestaltet als der der verbotenen Vereine (Lichtbild Bl. 105 d. A.), nämlich in der Gestaltung des Totenkopfs, der Kopfbedeckung des Totenkopfs und der Farbe der Engelsflügel.
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Des Weiteren trug der Angeklagte einen Motorradhelm, auf dem mindestens fünf Aufkleber angebracht waren.
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Drei davon waren rechteckig und zeigten in drei Zeilen den Schriftzug "Support your local Hells Angels Hannover". Die Schriftzeichen waren in Großbuchstaben und in roter Farbe auf weißem Grund aufgeführt. Die Worte "Hells Angels" waren in der Schriftart "Hessian Regular" gefasst.
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Ein weiterer runder Aufkleber wies auf einem weißen Hintergrund in der Mitte einen stilisierten und behelmten Totenkopf in den Farben weiß, schwarz und rot mit rechtsseitigen rot-goldenen Engelsflügeln auf. Dieser Totenkopf mit Engelsflügeln entspricht in Form- und Farbgebung dem Symbol der verbotenen Vereine (Lichtbild Bl. 105 d. A.). Über dem Totenkopf war der Schriftzug "Hells Angels" in nach unten verlaufender Bogenform, unterhalb in nach oben verlaufender Bogenform der Schriftzug "Germany" aufgedruckt. Zwischen dem Totenkopf und dem Schriftzug "Hells Angels" war der Schriftzug "A.F.F.A" angebracht. Unterhalb des Totenkopfs waren die Buchstaben "MC" und der Schriftzug "Hannover" aufgeführt. Sämtliche Buchstaben waren Großbuchstaben in roter Farbe und in der Schriftart "Hessian Regular".
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Ein weiterer Aufkleber zeigte auf weißem Grund mittig einen stilisierten behelmten Totenkopf in den Farben gelb und schwarz mit rechtsseitigen rot-goldenen Engelsflügeln. Dieser Totenkopf mit Engelsflügeln ist in Form- und Farbgebung sowohl des Totenkopfs nebst dessen Kopfbedeckung wie auch des Engelsflügels anders gestaltet als derjenige der verbotenen Vereine (Lichtbild Bl. 105 d. A.). Darüber zeigte er den Schriftzug "Hells Angels" in nach unten verlaufender Bogenform und darunter das Wort "Hannover" in nach oben verlaufender Bogenform. Die Buchstaben waren sämtlich rot und in Großbuchstaben, allerdings nicht in der Schriftart "Hessian Regular".
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Wegen der Einzelheiten der Darstellung auf den Aufklebern wird auf diese, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind, Bezug genommen (Bl. 7 d. A.).
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Als dem Angeklagten von den Polizisten POK S. und PK'in W. der Verdacht einer Straftat eröffnet und er diesbezüglich belehrt wurde, erklärte er, dass das T-Shirt und die Aufkleber jeweils einen Ortszusatz beinhalten würden und das Oberlandesgericht Celle bereits entschieden hätte, dass es sich bei der Verwendung dieser Kennzeichen mit einem Ortszusatz nicht um eine Straftat handele. Er erklärte gegenüber den Polizisten, dass er sich lediglich passiv gegen eine Herausgabe weigern werde. Der Angeklagte wurde daraufhin aufgefordert, das T-Shirt auszuziehen, damit es als Beweismittel sichergestellt werden könne. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte nach und zog sich einen gleichgearteten Pulli auf "links" gedreht über und gab das T-Shirt heraus. Auf Wunsch des Angeklagten wurden die Aufkleber von dem Helm abgezogen, sodass der Angeklagte den Helm behalten konnte. Dabei wurde einer der rechteckigen Aufkleber derart beschädigt, dass er weggeschmissen wurde.
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b. Am 7. August 2014 trug der Angeklagte auf dem Gelände des C.-Centers, R.-Straße in W., im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung ein T-Shirt, welches auf der Rückseite einen stilisierten, weißen und behelmten Totenkopf mit rechtsseitigen rot-goldenen Engelsflügeln zeigte. Dieser Totenkopf mit Engelsflügeln entspricht demjenigen, der auf dem T-Shirt abgebildet war, das der Angeklagte am 22. Juli 2014 auf der Motorradfahrt auf der N. Straße in W. trug (oben II.3.a.). Oberhalb des Totenkopfs befand sich der Schriftzug "HA Member 81" in nach unten weisender Bogenform, unterhalb des Totenkopfs in nach oben weisender Bogenform der Schriftzug "North Region". Zwischen Totenkopf und dem unteren Schriftzug befanden sich die Buchstaben "MC". Sämtliche Buchstaben waren dabei Großbuchstaben und in roter Farbe mit weißer Umrandung dargestellt. Die Schriftzüge in Bogenform wiesen dabei die Schriftart "Hessian Regular" auf. Auf der Vorderseite des T-Shirts befanden sich die Buchstaben "AFFA". Auch diese Buchstaben waren Großbuchstaben in rot mit weißer Umrandung und in der Schriftart "Hessian Regular".
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Nachdem dem Angeklagten durch die Polizeibeamten PK D. und PK P. eröffnet wurde, dass durch das Tragen des T-Shirts in der Öffentlichkeit der Verdacht einer Straftat hinsichtlich einer Zuwiderhandlung gegen vereinsrechtliche Verbote bestehe, führte der Angeklagte aus, dass er davon ausgehe, dass seine Handlung nicht strafbar sei. Er wisse, dass der Hamburger Verein "Hells Angels Motorclub e. V." und dessen Kennzeichen verboten seien. Er habe dies auch bei der letzten Kontrolle gewusst, als er ein gleichartiges T-Shirt getragen habe. Er wisse nicht, warum er diese Abzeichen nicht tragen dürfe, da er davon ausgehe, dass es nicht strafbar sei. Der Totenkopf sei abgewandelt und stelle nicht das Kennzeichen des verbotenen Vereins, sondern den Totenkopf des Charters "North Region" dar. In seiner Gruppe werde man auch weiterhin derartige T-Shirts tragen. Der Angeklagte ließ sich von den Polizeibeamten zwecks Beweissicherung fotografieren.
III.
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Die Feststellungen zu den Strukturen, Taten und Kennzeichen des "Hell's Angels Motorclub e. V." beruhen auf der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Verbotsverfügung des Bundesministers des Inneren vom 21. Oktober 1983 (Bl. 60 – 69 d. A.) sowie des durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vermerks des Landeskriminalamts Hamburg vom 6. März 2012 (Bl. 103 – 104 d. A.) nebst Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Kutte des "Hells Angels Motorclub e. V." (Bl. 105 d. A.).
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Der Verbot der beiden weiteren "Hells Angels"- Vereine (Charter) Düsseldorf und "Borderland" (Stuttgart) sowie der Umstand, dass diese den Kennzeichen des "Hell's Angels Motorclub e. V." zumindest ähnelnde Kennzeichen verwendeten, war aufgrund der Angaben in der Anklageschrift zu unterstellen.
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Die Feststellungen zu dem Auftreten des Angeklagten am 22. Juli und 7. August 2014 beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen POK S. und PK D.. Des Weiteren wurden das schwarze T-Shirt nebst der davon gefertigten Lichtbilder (Bl. 55 d. A., auf denen das Shirt scheinbar blauer Farbe ist, was aber - wie die Inaugenscheinnahme des sichergestellten T-Shirts und die Aussage des Zeugen POK S. ergibt - nicht der Realität entspricht) sowie die Aufkleber (Bl. 7 d. A.) von der Tat vom 22. Juli 2014 und die Lichtbilder des T-Shirts von der Tat am 7. August 2014 (Bl. 7 - 8 d. FA) im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
IV.
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Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten nicht strafbar gemacht.
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Eine Strafbarkeit wegen öffentlicher Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbotes gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Vereinsgesetz liegt nicht vor. Der Angeklagte hat schon den Tatbestand dieser Strafvorschrift nicht verwirklicht.
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1. Bei den auf den auf den T-Shirts abgebildeten Totenköpfen, dem Schriftzug "Hells Angels" auf dem T-Shirt, das der Angeklagte am 22. Juli 2014 trug, dem Schriftzug "AFFA" auf dem T-Shirt, welches der Angeklagte am 7. August 2014 trug, den Schriftzügen "Hells Angels" auf den Aufklebern und den Totenköpfen auf den Aufklebern und dem Schriftzug "A.F.F.A." auf einem der Aufkleber handelt es sich jeweils um Kennzeichen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 2 Vereinsgesetz.
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Der Begriff "Kennzeichen" ist nicht legaldefiniert. Die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Vereinsgesetz nimmt Bezug auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Vereinsgesetz. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Vereinsgesetz sind Kennzeichen insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücken, Parolen und Grußformen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine beispielhafte Aufzählung, die nicht abschließend ist. So sind sämtliche Gegenstände und Verhaltensweisen, die durch ihren Symbolwert auf den Vereinszweck hinweisen, den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken und die Vereinigung von anderen Organisationen unterscheiden, Kennzeichen in diesem Sinne (vgl. OLG Hamburg Urteil vom 7. April 2014, Az.: 1-31/13; BGH Urteil vom 9. Juli 2015, 3 StR 33/15). Ein Kennzeichen wird dadurch geprägt, dass es als allgemeines Symbol eines bestimmten Vereins zugeordnet und von außenstehenden Dritten erkannt und wiedererkannt wird (vgl. OLG Hamburg, Az.: 1-31/13). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auf jedes Symbol für sich abzustellen ist und nicht auf eine Anordnung in einem Ensemble (vgl. OLG Hamburg, Az.: 1-31/13; BGH, Az.: 3 StR 33/15).
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a. Nach diesen Grundsätzen erfüllt der Schriftzug "Hells Angels" auf dem T-Shirt, welches der Angeklagte am 22. Juli 2014 trug, diese Voraussetzung. Bei dem Schriftzug handelt es sich um ein Kennzeichen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Vereinsgesetz. Zwar ist grundsätzlich der Name einer Vereinigung oder eines Vereins nicht zwangsläufig ein Kennzeichen, es liegt jedoch ein Kennzeichen vor, wenn der Name des Vereins eine bestimmte Formgebung hat. Eine bestimmte Formgebung liegt vor, wenn es sich um einen signifikanten Schriftzug handelt, der insgesamt einen Symbolcharakter aufweist (vgl. BGH, Az.: 3 StR 33/15). Der Schriftzug "Hells Angels" in roten Großbuchstaben in der Schriftart "Hessian Regular" ist ein Erkennungszeichen mit Symbolcharakter. Dieser ist von den verbotenen Vereinen auch verwendet worden.
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b. Der auf den T-Shirts, welche der Angeklagte am 22. Juli und am 7. August 2014 trug, abgebildete Totenkopf stellt ein Kennzeichen nach diesen Maßstäben i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 Vereinsgesetz dar. Der Totenkopf ist zwar nicht identisch mit dem Totenkopf, welcher von dem "Hell's Angels Motorclub e. V." und den beiden weiteren verbotenen Chartern verwendet wurde. Der Totenkopf ist dennoch dem des verbotenen Vereins stark ähnlich. Aus Sicht eines unbefangenen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Betrachters wird der Eindruck des verbotenen Kennzeichens vermittelt. Es handelt sich um einen stilisierten Totenkopf mit rechtsseitigen Flügeln, der von einem Betrachter unmittelbar dem Kennzeichen der verbotenen Vereine zugeordnet werden kann.
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c. Bei den jeweils auf den Aufklebern angebrachten Schriftzug "Hells Angels" in roten Großbuchstaben handelt es sich jeweils um Kennzeichen i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Vereinsgesetz. Soweit der Schriftzug in der Schriftart "Hessian Regular" gefasst ist, handelt es sich um ein Kennzeichen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Vereinsgesetz. Der Schriftzug auf dem vierten Aufkleber ist nicht in dieser Schriftart dargestellt. Er ist jedoch auch in Großbuchstaben in rot dargestellt, die Formgebung ähnelt den anderen Schriftzügen stark, sodass in diesem Fall von einem Kennzeichen auszugehen ist, das dem Kennzeichen des verbotenen Vereins zum Verwechseln ähnlich i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 Vereinsgesetz ist.
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d. Die auf den Aufklebern dargestellten Totenköpfe stellen jeweils Kennzeichen i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Vereinsgesetz dar.
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Bei dem auf dem Aufkleber mit dem Schriftzug "Germany" abgebildeten stilisierten und behelmten Totenkopf in den Farben weiß, schwarz und rot mit rechtsseitigen rot-goldenen Engelsflügeln handelt es sich um ein Kennzeichen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Vereinsgesetz. Der Totenkopf ist in der Form- und Farbgebung identisch mit dem Totenkopf der verbotenen Vereine. Er weicht lediglich in der Anzahl der Federn und damit unwesentlich von dem Kennzeichen der verbotenen Vereine ab.
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Der auf dem weiteren runden Aufkleber abgebildete Totenkopf stellt ein Kennzeichen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 Vereinsgesetz dar. Der Totenkopf ist nicht identisch mit dem Totenkopf der verbotenen Vereine. Er unterscheidet sich in der Farbgebung. Der Schädel ist gelb dargestellt. Die Flügel sind mit Ausnahme von vier gelben Federn rot. Der Totenkopf weist jedoch in seiner Aufmachung eine starke Ähnlichkeit mit dem Kennzeichen der verbotenen Vereine auf, sodass er für einen unbefangenen Betrachter dem Kennzeichen der verbotenen Vereine zum Verwechseln ähnlich sieht.
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e. Bei dem Schriftzug "A.F.F.A." auf dem Aufkleber handelt es sich um eine Parole i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Vereinsgesetz. Die Buchstaben stehen für den Leitspruch der Hells Angels "Angel forever, forever Angels". Gleiches gilt für den Schriftzug "AFFA" auf der Vorderseite des T-Shirts, welches der Angeklagte am 7. August 2014 trug.
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f. Bei den auf dem T-Shirt, das der Angeklagte am 07. August 2014 trug, angebrachten Schriftzüge "HA" und "81" handelt es sich nicht um Kennzeichen i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Vereinsgesetz. "HA" und "81" stehen jeweils für Hells Angels. Zeichen, die tatsächliche Kennzeichen ihrerseits nur symbolisieren sollen, werden von dem Begriff "Kennzeichen" im Sinne des § 86a StGB nicht umfasst (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., 2015, § 86a, Rn. 12a). Dies ist auch auf den Kennzeichenbegriff des § 20 Vereinsgesetz zu übertragen. Auch wenn die Buchstaben bzw. Zahlen in der Schriftart "Hessian Regular" abgefasst waren, stellen sie lediglich Symbole für das ausgeschriebene Kennzeichen "Hells Angels" in dieser Schriftart dar.
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2. Der Angeklagte hat die Kennzeichen jedoch nicht i. S. d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Vereinsgesetz verwendet.
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Verwenden in diesem Sinne erfasst jeden Gebrauch von Kennzeichen, der dieselben in irgendeiner Weise optisch und akustisch wahrnehmbar macht. Der Tatbestand ist somit sehr weit gefasst, sodass insbesondere mit Blick auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 1 GG eine Auslegung geboten ist, nach der dem Schutzzweck des Vereinsverbots eindeutig nicht zuwiderlaufende Kennzeichenverwendung vom Tatbestand auszunehmen sind (BGH, Az.: 3 StR 33/15). Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung zu § 86a StGB entwickelt worden. Der Begriff des "Verwendens" ist identisch mit dem Begriff des "Verwendens" nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Vereinsgesetz, sodass sich die Rechtsprechung zu § 86a StGB auf die Strafnorm des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Vereinsgesetz übertragen lässt (vgl. BGH, Az.: 3 StR 33/15).
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Die von dem Angeklagten getragenen Kennzeichen haben jeweils in nahem, unmittelbarem Zusammenhang zu dem Kennzeichen einen eindeutig auf ein nicht verbotenes Charter hinweisenden Ortzusatz aufgewiesen. So weisen die T-Shirts jeweils den Ortszusatz "North Region" auf. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Charter der Hells Angels. Die Aufkleber weisen jeweils den Zusatz "Hannover" auf. Auch dabei handelt es sich um ein eigenständiges Charter der Hells Angels. Der Angeklagte hat die Schriftzüge "AFFA" und "Hells Angels" sowie den Totenkopf mit Engelsflügeln somit gerade nicht als Kennzeichen der verbotenen Charter verwendet, sondern als Kennzeichen der nicht mit einer Verbotsverfügung belegten Charter "Hannover" und "North Region".
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Das Vereinsverbot von 1983 betrifft den "Hell's Angels Motorclub e. V.", die weiteren von 2000 und 2011 den "MC Hells Angels Germany Charter Düsseldorf" sowie den "Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland" (Stuttgart). Der "Hell's Angels Motorclub e. V." mit Sitz in Hamburg war zwar der erste in Deutschland gegründete "Hells Angels"-Verein. Es handelte sich gleichwohl um ein eigenständiges Charter. Es stellte - sonst hätte sich nicht bereits am 4. Dezember 1981 ein weiteres "Hells Angels"-Charter in Deutschland gründen können (wie sich aus dem verlesenen Vermerk des LKA Hamburg vom 6. März 2012 ergibt) - keine nationale Dachorganisation für alle weiteren Charter der Hells Angels in Deutschland dar. Auch wenn die Mitglieder des verbotenen Vereins als Ortszusatz "Germany" genutzt haben, handelt es sich nicht um einen ganz Deutschland umfassenden Verein. Der Verein hatte keinen Alleinvertretungsanspruch in Deutschland. Die Wahl des Zusatzes "Germany" führt nicht dazu, dass der Verein in der Hierarchie der Charter auf einer höheren Ebene steht als die Charter mit einer Ortsbezeichnung. Bei dem durch Verfügung von 1983 verbotenen Verein handelte es sich um das erste Charter der Hells Angels in Deutschland, sodass für die Mitglieder des Charters keine Abgrenzung zu anderen Chartern in Deutschland notwendig war. Die Mitglieder mussten sich lediglich zu ausländischen Chartern der Hells Angels abgrenzen, sodass durch den Zusatz "Germany" eine ausreichende Abgrenzung erfolgte. Der verbotene Verein ist auch nicht deutschlandweit aufgetreten. Es bestand ausweislich der verlesenen Verbotsverfügung des BMI vom 21. Oktober 1983 lediglich ein örtlicher Zusammenhang zu Hamburg, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg. 1982 hat sich - wie bereits ausgeführt - ein weiteres Charter der Hells Angels in Stuttgart gegründet. Dabei handelte es sich nicht um eine Unterorganisation des Charters in Hamburg. Die später gegründeten Charter stellen auch keine Ersatzorganisation des verbotenen Vereins dar. Bei dem Charter "Hell's Angels Motorclub e. V." handelt es sich wie auch bei den verbotenen Vereinen aus Düsseldorf und Stuttgart um einen regionalen Verein, der auf gleicher Ebene stand wie die später gegründeten Charter Hannover und "North Region".
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In vorliegendem Fall liegt ein vergleichbarer Sachverhalt wie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2015 zugrunde. Es gibt keinen sachlichen Grund, die Hells Angels anders als die Bandidos zu behandeln. Durch die Hinzufügung einer Ortsbezeichnung, die auf ein nicht verbotenes Charter hinweist, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Verwendung der Kennzeichen eindeutig, dass der Angeklagte den Schriftzug "Hells Angels", die Parole "AFFA" und das Abzeichen eines Totenkopfs gerade nicht als Kennzeichen der verbotenen "Hells Angels" Vereine verwendete, sondern seine Zugehörigkeit zu seiner "eigenen", nicht von der Verbotsverfügung umfassten Ortsgruppe zeigte. Die Ortsbezeichnung steht auch jeweils in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Kennzeichen, sodass sie von einem Betrachter unmittelbar mit dem Kennzeichen wahrgenommen werden kann. Zusätzlich ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Totenkopf auf den T-Shirts von dem Totenkopf, der von dem verbotenen Verein in Hamburg geführt wurde, unterscheidet. Der Totenkopf ist mit einem aufgerissenen Maul dargestellt, die Flügel sind zwar gold-rot, aber von ihrer Farbgebung genau andersherum als bei dem Totenkopf der verbotenen Vereine. Diese Veränderung spricht weiter dafür, dass es sich hierbei um die öffentliche Darstellung der Zugehörigkeit zu einem nicht verbotenen Charter - nämlich "North Region" - handelt.
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3. Dahin stehen kann, ob es sich bei den Chartern Hannover und "North Region" um Teilorganisationen oder selbständige, die Zielrichtung eines der verbotenen Vereine teilende Vereine handelt. Denn die Regelung des § 9 Abs. 3 Vereinsgesetz wird nicht von der Verweisung in § 20 Abs. 1 Satz 2 Vereinsgesetz umfasst. § 9 Abs. 3 Vereinsgesetz würde das Tatbestandsmerkmal des "Verwendens" erweitern, sodass insoweit das Analogieverbot dazu führt, dass die Vorschrift keine Anwendung finden kann.
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4. Da auch eine Strafbarkeit gem. § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht in Betracht kommt (da nicht ersichtlich ist, dass die verbotenen Vereine sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten - die Verbotsverfügung enthält hierauf keinen Hinweis), war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
V.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
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