Urteil vom Landgericht Wiesbaden (7. Zivilkammer) - 7 O 85/07
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 03.04.2009 bleibt aufrechterhalten.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages fortgesetzt werden.
Tatbestand
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Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 15.02.2006 gegen 8.30 Uhr in xxx, xxxstraße, Höhe xxx, ereignet haben soll.
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Der Kläger behauptet, er sei zu dem vorgenannten Zeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs Passat Variant, damals amtliches Kennzeichen xxx, Baujahr 2001, gewesen. Er habe die xxxstraße in xxx aus Richtung Ortseingang in Richtung xxx befahren. Auf Höhe der Ausfahrt des xxx sei der Fahrer des weitere beteiligten Kfz … rückwärts aus der Einfahrt ohne Beachtung des fließenden Verkehrs und der Vorfahrt des Klägers herausgefahren. Es sei zur Kollision der Fahrzeuge gekommen. Die Beklagte zu 2) ist Eigentümerin des gegnerischen Fahrzeugs, welches zum Unfalltag bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war.
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Der Kläger hat zunächst behauptet, der Fahrer des gegnerischen Wagens habe am Unfalltag Übernachtungsgäste im Hotel xxx abgeholt, die sich zum Unfallzeitpunkt in dem Wagen befunden hätten (Beweis: Zeuge xxx, Zeuge xxx). Der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs, der Zeuge xxx, habe in dem Hotel xxx nicht übernachtet (Beweis: wie vor). So sei es auch zu erklären, dass eine Rückfrage der Beklagten in dem Hotel –unstreitig- ergeben habe, dass der Zeuge xxx nicht Hotelgast war. Der Zeuge xxx habe dem Kläger nach dem Unfallgeschehen sofort erklärt, er habe den Unfall verursacht und übernehme die Alleinschuld. Dies wolle er auch der Beklagten zu 2) erklären. Er müsse allerdings aufgrund der Dringlichkeit unbedingt mit seinen Fahrgästen zum Flughafen Frankfurt fahren, um diese pünktlich abzuliefern. Der Kläger habe sich deshalb dazu bereit erklärt, mit dem Zeugen xxx direkt zum Flughafen zu fahren. Hier habe der Zeuge xxx im Beisein des Klägers gegenüber den Vertretern der Beklagten zu 2) erklärt, er habe den Unfall verursacht. Der Zeuge xxx verfasste hierzu eine schriftliche Erklärung, wegen deren Inhalts auf Bl. 240 d.A. Bezug genommen wird. Die weiteren Insassen des von dem Zeugen xxx geführten Fahrzeugs sollten ebenfalls als Zeugen benannt werden, der Kläger bemühe sich, deren Anschriften herauszufinden (Schriftsatz vom 17.09.2007, Bl. 160 d.A.).
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Mit Schriftsatz vom 15.10.2009 (Bl. 500 ff. d.A.) hat der Kläger sodann ausgeführt, der Zeuge xxx sei in dem Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt alleine gewesen. Zuvor habe der Zeuge xxx in dem Hotel xxx übernachtet (Beweis: Zeuge xxx).
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Der Kläger wurde mit Hinweisbeschluss vom 21.12.2009 darauf hingewiesen, dass der zuletzt gehaltene Vortrag unvereinbar mit dem bislang gehaltenen Vortrag sei. Der Kläger wurde aufgefordert, den Widerspruch in seinem Vortrag aufzuklären und klarzustellen, welcher Vortrag mit welchem Beweisangebot gelten soll. Eine weitere Stellungnahme des Klägers ist nicht erfolgt. Der Kläger wurde sodann mit Beschluss vom 22.03.2010 (Bl. 531 d.A.) darauf hingewiesen, dass sein Vortrag zum Unfallhergang widersprüchlich und deshalb einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sei. Er wurde ferner auf die Folgen verspäteten Vortrags hingewiesen. Weiterer Vortrag erfolgte nicht.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 31.08.2007 stellte der Kläger keinen Sachantrag. Die Klage wurde deshalb durch Versäumnisurteil am 31.08.2007 abgewiesen (Bl. 141 d.A.). Nach Einspruch des Klägers fand am 03.04.2009 erneut eine mündliche Verhandlung statt, in der der Kläger nicht erschienen und auch nicht anwaltlich vertreten war. Das Versäumnisurteil wurde durch weiteres Versäumnisurteil vom 03.04.2009 (Bl. 416 d.A.) aufrechterhalten. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Klägervertreter zu dem Termin am 03.04.2009 nicht ordnungsgemäß geladen war, wurde der Rechtsstreit fortgesetzt.
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Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 03.04.2009 die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 7.636,49 nebst 5 % Zinsen seit dem 24.03.2006 über dem Basiszinssatz zu zahlen sowie weitere Euro 501,82.
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Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil vom 03.04.2009 aufrechtzuerhalten.
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Die Beklagten bestreiten, dass es sich bei dem behaupteten Verkehrsunfall vom 15.02.2006 um ein unfreiwilliges Ereignis handelte. Verschiedene Indizien sprächen gegen das Vorliegen eines Unfalls im Sinne eines unfreiwilligen Ereignisses. Auf die Darstellung in der Klageerwiderung (Bl. 81 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Aus dem Privatgutachten des Ingenieurbüros xxx vom 10.04.2007 (Bl. 255 ff. d.A.) ergebe sich, dass die Unfallschäden unter Berücksichtigung der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten an der angegebenen Kollisionsstelle und den Angaben zu dem geschilderten Fahrvorgang nicht nachvollziehbar seien und zu Plausibilitätswidersprüchen führten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
- 11
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 21.01.2008 (Bl. 233 d.A.) und 13.03.2008 (Bl. 245 f. d.A.) durch Einvernahme des Zeugen xxx und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2008 (Bl. 232 ff. d.A.) und das schriftlich vorliegende Gutachten des Sachverständigen xxx vom 19.01.2009 (Bl. 361 ff. d.A.).
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Ein weiterer Beweisbeschluss vom 28.05.2009 (Bl. 448 d.A.) wurde aufgehoben.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet, dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten nicht zu.
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Der Kläger hat nicht vorgetragen und nachgewiesen, dass es sich bei dem Ereignis vom 15.02.2006 um einen Verkehrsunfall handelte, für den die Beklagten einstandspflichtig sind.
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Der Kläger hat widersprüchliche Angaben zu dem behaupteten Unfallereignis vorgetragen, die miteinander unvereinbar waren. Trotz mehrfacher Hinweise hat er diese Widersprüche nicht aufgeklärt, so dass den hierzu abgegebenen Beweisangeboten nicht nachzugehen war.
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Der Kläger hat zunächst vorgetragen, der Fahrer des gegnerischen Wagens, der Zeuge xxx, habe nicht in dem Hotel xxx übernachtet, weshalb er dem Inhaber des Hotels bzw. den dortigen Angestellten auf entsprechende Nachfrage der Beklagten unbekannt gewesen sei. Vielmehr habe er am Morgen des Unfalltages Übernachtungsgäste in dem Hotel abgeholt, die er dringend zum Flughafen habe bringen müssen. Diese Fahrgäste seien zum Unfallzeitpunkt auch in dem Wagen befindlich gewesen. Mit Schriftsatz vom 15.10.2009 hat der Kläger hingegen vorgetragen, der Zeuge xxx sei in dem Wagen alleine gewesen und habe keine Fahrgäste transportiert. Hingegen habe der Zeuge in dem Hotel xxx zuvor übernachtet.
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Angesichts des Bestreitens durch die Beklagten wäre der Kläger in Anbetracht seiner Darlegungs- und Beweislast für das behauptete Unfallereignis gehalten gewesen, darzulegen, welcher Vortrag gelten soll. Beide Geschehensabläufe schließen einander aus. Trägt eine Partei jedoch zwei widersprechende Sachverhalte vor, so kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig. Zur Zugänglichmachung der einen oder anderen Behauptung zur Beweisaufnahme ist jedenfalls erforderlich, dass die Partei erläutert, worauf die Widersprüche beruhen (BAG, ZA 2003, Seite 608; LG Berlin, NJOZ 2001, Seite 668). So liegt der Fall auch hier. Es ist zunächst Aufgabe des Klägers, dem Gericht einen Sachverhalt zu unterbreiten, aus dem sich die gewählte Rechtsfolge ergeben soll. Insoweit statuiert § 138 Abs. 1 ZPO das Postulat der sogenannten Wahrheitspflicht. Ergibt sich aber im Laufe des Prozesses, dass der Parteivortrag an innerlich unauflösbaren Widersprüchen leidet, kann es – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass insoweit nur der Grundsatz der sogenannten formellen Wahrheit gilt – nicht Aufgabe des Gerichts sein, im Rahmen der Beweisaufnahme aufzuklären, welche der widerstreitenden Tatsachen der Realität entsprechen. Vielmehr obliegt es dem Kläger, im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes in einer über jeden Zweifel erhabenen Weise substantiiert die den Anspruch begründenden Tatsachen vorzutragen, wozu es auch gehört, darzulegen, worauf mögliche Widersprüche zwischen dem unterschiedlichen Vorbringen beruhen. Der Kläger hat hier Sachverhalte vorgetragen, die einander ausschließen und diese Sachverhalte jeweils unter Zeugenbeweis gestellt. Er hat damit gegen das Postulat der Wahrheitspflicht verstoßen. Würde das Gericht ohne vorherige Aufklärung der Widersprüche im Vortrag des Klägers dennoch in die Beweisaufnahme eintreten, würde dies einerseits die Prüfung der Glaubwürdigkeit der benannten Zeugen erschweren, andererseits bestünde darin eine Benachteiligung der Beklagten.
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Dies gilt hier in besonderer Weise auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagten schon bestritten haben, dass überhaupt ein Unfall im Sinne eines unfreiwilligen Ereignisses vorlag und hierzu auch mehrere Indizien angeführt haben. Es wäre daher erforderlich gewesen, aufgrund der gesamten Umstände des behaupteten Geschehens eine Würdigung vorzunehmen, ob tatsächlich ein Verkehrsunfall vorlag. Da der Kläger verschiedene Sachverhalte präsentiert hat, die Begleitumstände des angeblichen Unfalls gewesen sein sollen und die keinesfalls gleichzeitig zutreffen können, ist eine solche Würdigung nicht möglich. Unzureichend ist bei der vorliegenden Konstellation jedenfalls die isolierte Darstellung der Kollision an sich.
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Auf die Frage der Kompatibilität der behaupteten Unfallschäden mit dem geschilderten Unfallhergang und die Frage der Würdigung des Sachverständigengutachtens xxx, außerdem die Frage, ob der Kläger zum Unfallzeitpunkt tatsächlich Eigentümer des von ihm gefahrenem Fahrzeugs war, kommt es damit nicht mehr an.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterlegene Partei zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.
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