Urteil vom Landgericht Wiesbaden (13. Zivilkammer) - 13 O 51/10

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 16. September 2011, 19 U 78/11, Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.068,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.469,45 € seit 11.4.2009, aus weiteren 469,20 € seit 31.8.2009, aus 8.461,35 € seit 29.1.2010 und aus 1.668,83 € seit 26.8.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern vom 30.3.2006 geltend. Diese Bürgschaft wurde für alle bestehenden Ansprüche der Klägerin gegen die A GmbH & Co KG & Co KG bis zu einem Höchstbetrag von 225.000,00 € aus der Gewährung von Bürgschaften im Rahmen der Kautionsversicherung übernommen. Wegen der Einzelheiten der Bürgschaftserklärung wird auf deren Ablichtung (Anl. K 7, Bl. 15 d.A.) Bezug genommen.

2

Die Klägerin hatte aufgrund des Autionsversicherungsvertrages vom 5.8.2005, wegen dessen Inhalt auf die Anl. K 1 (Bl. 8 f. d.A.) Bezug genommen wird, am 6.8.2007 eine Mängelansprüchebürgschaft übernommen. Vertragsbestandteil des Autionsversicherungsvertrages wurden die AVB Avalkredit-plus (K 13, Bl. 21 f d.A.). Unter dem 25.4.2006 wurde ein Nachtrag zu dem Kautionsversicherungsvertrag vereinbart, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K 37 (Bl. 133 f d.A.) Bezug genommen wird.

3

Versicherungsnehmerin des Autionsversicherungsvertrages war die Firma A GmbH & Co KG & Co.KG. Diese hatte sich mit einer Firma B GmbH & Co.KG zu einer Bietergemeinschaft zusammengeschlossen. Die Bietergemeinschaft erhielt von der Stadt C gem. Zuschlagsschreiben vom 17.10.2006 (Anl. K 2, Bl. 10 d.A.) den Auftrag für eine Bauleistung in der D Straße, E. Die Bürgschaft der Klägerin vom 6.8.2007 nannte als Auftragnehmer die „ARGE D Straße“ und als Auftraggeber die Stadt C und nahm Bezug auf das Zuschlagsschreiben vom 17.10.2006. Die Bürgschaft belief sich auf einen Höchstbetrag von 11.400,-- €. Die A GmbH & Co KG fiel in Insolvenz.

4

Nach Abschluss der Bauarbeiten wurde der Insolvenzverwalter der A GmbH & Co KG durch die Stadt C zur Beseitigung von Mängeln vergeblich aufgefordert. Auf die Aufforderung der Stadt C vom 25.9.2008 (Anl.K 5, Bl. 13 d.A.) zahlte die Klägerin aus der Bürgschaft einen ersten Teilbetrag in Höhe von 2.469,45 € am 11.3.2009 aus. Die Beklagte wurde durch die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag zur Erstattung dieses Betrages aufgefordert (Anl. K 8, Bl. 16 d.A.). Auf Aufforderung der Stadt C zahlte die Klägerin am 31.7.2009 weitere 469,20 € für weitere Mängelaufwendungen aus und forderte gleichzeitig von der Beklagten die Erstattung auch dieses Betrages (Anl. K 10, Bl. 18 d.A.). In der Folgezeit verlangte die Stadt C schließlich die Zahlung des restlichen Bürgschaftsbetrages in Höhe von 8.461,35 €, weil weitere Mängelaufwendungen entstanden waren. Die Klägerin zahlte diesen Betrag unter dem 29.12.2009 aus und verlangte von der Beklagten Erstattung auch dieses Betrages (Anl. K 12, Bl. 20 d.A.).

5

Die Beklagte leistete keine Zahlungen an die Klägerin.

6

Die Klägerin hatte im Auftrag der A GmbH & Co KG auf Grundlage des Autionsversicherungsvertrages am 29.5.2009 auch eine Vorauszahlungsbürgschaft übernommen, mit der bis zu einem Höchstbetrag von 1.668,83 € zu Gunsten der Stadt C auch Vorauszahlungen an den Auftragnehmer ARGE D Straße besichert wurden. Wegen der Einzelheiten der Bürgschaftserklärung wird auf deren Ablichtung K 29 (Bl. 120 d.A.) Bezug genommen. Die Stadt C hatte für Arbeiten der ARGE eine Vorauszahlung in Höhe von 7.151,99 € geleistet.

7

Die vorläufige Insolvenzverwalterin der A GmbH & Co KG hatte der Stadtverwaltung C mit Schreiben vom 2.6.2008 (Anl. K 31, Bl. 122 d.A.) mitgeteilt, dass die betreffenden Leistungen nicht mehr ausgeführt würden. Auf Aufforderung der Klägerin teilte die Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom 11.6.2008 mit, dass die gerichtliche Abwehrung der zwischenzeitlich durch die Stadt C erfolgten Inanspruchnahme aus der Vorauszahlungsbürgschaft nicht in Betracht gezogen werde. Die Klägerin zahlte daraufhin den Höchstbetrag der Vorauszahlungsbürgschaft am 26.6.2008 an die Stadt C aus und nahm die Beklagte mit Schreiben vom 18.8.2010 (Anl. K 35, Bl. 127 d.A.) aus der Rückbürgschaft in Anspruch. Die Beklagte leistete auch insoweit keine Zahlung.

8

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie ist der Auffassung, nicht aus der Rückbürgschaft zur Zahlung verpflichtet zu sein. Die Rückbürgschaft sei nur für Forderungen der Klägerin gegen die A GmbH & Co KG gegeben worden, nicht aber für Forderungen gegen die ARGE, deren Gesellschafter die A GmbH & Co KG war. Die Klägerin habe durch die Bürgschaften vom 6.8.2007 und 29.5.2007 einseitig das Risiko für die Beklagte erhöht. Auch sei ausweislich des Autionsversicherungsvertrages die Bürgschaftssumme je Auftrag /Objekt auf 11.000,-- € begrenzt gewesen, die Bürgschaft vom 6.8.2007 habe sich aber auf 11.400,-- € belaufen. Der Autionsversicherungsvertrag habe zum 04.08.2006 geendet, mithin vor Ausstellung der streitgegenständlichen Bürgschaften. Berechtigte Mängelansprüche der Stadt C hätten nicht bestanden.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet, die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung aus der streitgegenständlichen Bürgschaft verlangen.

13

Die Rückbürgschaft, die Ansprüche der Klägerin gegen die A GmbH & Co KG sichert, umfasst auch die hier streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin. Zwar hat die Klägerin mit den Bürgschaften vom 6.8. und 29.5.2007 ihrerseits die Bürgschaft auf Forderungen der ARGE D Straße übernommen. Allerdings war die A GmbH & Co KG unstreitig Gesellschafterin dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Als solche war die A GmbH & Co KG persönlich zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der ARGE verpflichtet (vgl. z.B. Palandt, BGB, 70. Aufl, Rdnr. 13 zu § 714). Demzufolge war die A GmbH & Co KG insbesondere auch zur Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz und Ansprüche aus der Abrechnung verpflichtet, die der Stadt C gegen die ARGE zustanden und auf die sich die Mängelansprüchebürgschaft der Klägerin vom 6.8.2007 bezieht. Gleiches gilt für die Ansprüche der Stadt C gegen die ARGE, die sich aus der Vorauszahlung für Pflanzarbeiten ergeben und die mit der Bürgschaft vom 29.5.2007 gesichert wurden.

14

Hieraus folgt, dass die Klägerin gegenüber der A GmbH & Co KG aus dem Kautionsversicherungsvertrag verpflichtet war, die entsprechenden Bürgschaften zu übernehmen.

15

Ferner folgt hieraus, dass die Rückbürgschaft der Beklagten vom 30.3.2006, die sich auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen die Firma A GmbH & Co KG bezieht, auch die hier übernommenen Bürgschaften der Klägerin umfasst.

16

Der Einwand der Beklagten, ausweislich des Autionsversicherungsvertrages vom 5.8.2005 sei die maximale Bürgschaftssumme je Auftrag und Objekt auf 11.000,-- € begrenzt worden, verfängt nicht, nachdem ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 25.4.2006 (Anl. K 37, Bl. 133 f. d.A.) die maximale Bürgschaftssumme pro Auftrag und Objekt auf 150.000,-- € erhöht wurde. Schließlich ist auch die Bürgschaft vom 6.8.2007 nicht nach Ablauf des Autionsversicherungsvertrages begeben worden, da nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversicherung plus, die Vertragsbestandteil waren, sich der Vertrag jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert, sofern er nicht einen Monat vor seinem jeweiligen Ablauf schriftlich gekündigt wird (§ 8 Ziff. 8 AVB KTV-Plus, Anl. K 13, Bl. 22 d.A.). Eine Kündigung ist unstreitig nicht erfolgt.

17

Soweit die Beklagte schließlich behauptet hat, Mängelgewährleistungsansprüche der Stadt C hätten nicht bestanden, kann sie hiermit im Erstprozess nicht gehört werden. Die Beklagte hat eine Bürgschaft auf erstes Anfordern für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen die Firma A GmbH & Co KG & Co.KG aus der Gewährung von Bürgschaften im Rahmen der Kautionsversicherung übernommen. Die Klägerin hat im Rahmen der Kautionsversicherung zwei Bürgschaften übernommen. Die Haftung der Beklagten erstreckt sich deshalb auf die Zahlungsansprüche der Klägerin, die aus der Gewährung dieser Bürgschaften resultieren, wie sich aus den Urkunden selbst ergibt. Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei zur Zahlung aus den Bürgschaften nicht verpflichtet gewesen, weil Mängelansprüche der Stadt C nicht bestanden hätten, sind diese Behauptungen, die weder offen zutage getreten, noch liquide beweisbar. Die Beklagte ist deshalb mit diesen Einwendungen in den Rückforderungsprozess zu verweisen.

18

Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

20

Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet:

21

Beschluss

22

In dem Rechtsstreit … wird das am 11.03.2011 verkündete Urteil in Tatbestand und Entscheidungsgründen wie folgt berichtigt:

23

Der Begriff „Autionssicherungsvertrag“ wird jeweils ersetzt durch den Begriff „Kautions ver sicherungsvertrag“.

24

Die Bezeichnung der Hauptschuldnerin „A GmbH“ wird ergänzt durch A GmbH & Co KG „ & Co KG “.

25

Gründe:

26

Es handelt sich jeweils um Diktatversehen, die auf Antrag der Klägerin gemäß § 319 ZPO zu berichtigen waren.

27

Die Beklagte hatte rechtliches Gehör.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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