Urteil vom Landgericht Wiesbaden (12. Kammer für Handelssachen) - 12 O 58/10
Tenor
Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Wiesbaden, 1. Kammer für Handelssachen vom 1.12.2010 wird für vorbehaltlos erklärt.
Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Wegen des Tatbestandes wird zunächst auf den Tatbestand des Vorbehaltsurteils vom 1.12.2010 verwiesen.
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Im Nachverfahren vertiefen die Parteien ihren Vortrag und stellen ihn unter Beweis.
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Der Kläger trägt vor, dass sich der Aufsichtsrat der Beklagten in der Sitzung vom 7.8.2008 mit der Unterzeichnung des letter of intend mit der A befasst hat. In der Sitzungsunterlage zum Tagesordnungspunkt 2 sei der Inhalt des letter of intend enthalten gewesen. Hieraus habe sich unter Punkt 2. des letter of intend befunden die Regelung unter II.2.:
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„Es handelt sich um eine exklusive Kooperation der Partner in allen Ländern, ausgenommen Deutschland, …. Dies bedeutet, dass sämtliche Tätigkeiten der Partner in diesen Regionen durch die Joint Venture Gesellschaft realisiert werden müssen, sofern dies von einem der Partner gewünscht wird (Vorzugsrecht der Entscheidung)“. Im Aufsichtsrat habe Einigkeit bestanden, dass eine rein nationale Strategie der Beklagten nicht sinnvoll sei. Insbesondere sei die Vorgehensweise des Vorstandes hinsichtlich der Kooperation mit der A vom Aufsichtsrat der Beklagten unterstützt worden. Tatsächlich habe der Aufsichtsrat eine viel weitergehende Exklusivität des Joint Ventures unterstützt, als diese tatsächlich abgeschlossen worden sei. Im weiteren Verlauf habe der Vorstand demgegenüber eine für die Beklagte wesentliche vorteilhaftere Regelung durchgesetzt, da das Wahlrecht nunmehr ausschließlich an das Interesse der Joint Venture Gesellschaft gekoppelt worden sei. Der letter of intend sei auf Basis der Änderungswünsche des Aufsichtsrates der Beklagten im Anschluss an die Sitzung überarbeitet worden und dem Aufsichtsrat in geänderter Form zugeleitet worden. In der Aufsichtsratssitzung der Beklagten am 21.10.2008 sei der Entwurf des letters of intend beschlossen worden. Dieser sei dann zwei Tage später unterzeichnet worden. Die gemeinsame Bearbeitung des europäischen Marktes sei von Anfang an Sinn und Zweck der Joint Venture-Gründung gewesen (Beweis: Zeugen C, K, L und J). Im Anschluss hieran seien die B Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Wirtschaftsprüfer von D in … beauftragt worden. Im Rahmen seiner Projektaufgaben habe der Zeuge M die Prüfungstätigkeit der B AG im Sinne des Aufsichtsrates der Beklagten gesteuert (Zeuge M). Der Aufsichtsrat habe sogar zusätzliche Fachleute für Joint Venture Projekte der Sparkasse … und … Bank in die Prüfungsgruppe entsenden und den Prüfungsvorgang fachkundig beraten lassen. Der Joint Venture Experte der Sparkasse .. sei von dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden C benannt worden. Der Joint Venture Experte der … Bank sei von dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden N benannt worden (Zeugen L und M). Die Ergebnisse seien dann in der Aufsichtsratssitzung am 5.12.2008 vorgestellt worden. Die Überlegungen zur Exklusivität seien dem Aufsichtsrat bereits aus den vorangegangenen Aufsichtsratssitzungen hinreichend bekannt gewesen. Alle Beteiligten hätten von dem Plan gewusst, den europäischen Markt durch das Joint Venture zu bearbeiten, um hier eine Marktführerstellung zu erlangen (Zeugen C, K, L, O, M, J). Der Kläger hält die Darstellung der Beklagten, er habe das Auslandgeschäft der Beklagten verkauft oder gar verschenkt, für abwägig. Das Joint Venture vertreibe Exklusivleistungen der Beklagten und bezahle für diese Leistungen. Darüber hinaus erhalte die Beklagte 50 % des darüber hinausgehenden Gewinns des Joint Ventures. In der Aufsichtsratssitzung der Beklagten am 24.2.2010 sei ein Rückblick zur Unternehmensstrategie der Beklagten vorgestellt worden, sowie ein Beschlussantrag zu einem Strategieentwurf für das Geschäft der Beklagten in den kommenden Jahren. Die Präsentation sei hier von dem Zeugen P präsentiert worden. Im Rahmen der Erarbeitung der Strategievorlage hätten sich P und der Kläger im Februar 2010 mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates E getroffen und ihm den Strategieentwurf vorgelegt. Herr E hätte Änderungen des Strategieentwurfes vorgeschlagen, insbesondere darum gebeten, eine Beschlussvorlage an den Aufsichtsrat der Beklagten zu machen. Auch aus der dort dargestellten Präsentation ergebe sich, dass das Auslandgeschäft immer im Rahmen der bereits geschaffenen Joint Venture Gesellschaft fortgeführt werden sollte. Nachdem der Aufsichtsrat in dieser Sitzung Überarbeitungsbedarf an dem Beschlussantrag zur künftigen Unternehmensstrategie geäußert habe, habe der Vorstand den Beschlussantrag zurückgenommen. Bereits in der Sitzung vom 7.7.2010 hätten einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates der Beklagten sich um Anknüpfungssachverhalte für behauptete Verfehlungen des Klägers bemüht. Für diese Sitzung habe er eine Chronologie des Joint Ventures ausarbeiten lassen und dem gesamten Vorstand übergeben. Diese Ausarbeitung liege auch der Beklagten vor.
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Der Kläger rügt, dass die Beklagte das Sitzungsprotokoll des Aufsichtsrats vom 21.7.2010 nur in Auszügen zu den Akten gereicht habe. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten hätten den Beschluss über seine fristlose Abberufung und Kündigung gefasst, ohne eine konkrete Vorstellung von den ihm angelasteten Verfehlungen und der Rechtfertigung der Abberufung und Entlassung gehabt zu haben.
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Der Kläger beantragt,
das Vorbehaltsurteil vom 1.12.2010 unter Wegfall des Vorbehalts aufrecht zu erhalten.
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Die Beklagte beantragt,
das Vorbehaltsurteil vom 1.12.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte führt aus, dass in der Aufsichtsratssitzung vom 7.8.2008 mit Hilfe eines rechtlich unverbindlichen letter of intend eine wirtschaftliche Prüfung des Joint Venture Partners ermöglicht werden sollte. In dieser Sitzung sei der Aufsichtsrat nicht über die exklusive Zusammenarbeit mit dem Joint Venture Partner informiert worden. Insbesondere sei ein weltweiter Ausschluss nicht Inhalt der Sitzungsunterlage gewesen. Hierzu hätte auch gar kein Anlass bestanden. Die einmalige Erwähnung des Themas Exklusivität in einer von vielen umfangreichen Sitzungsvorlagen sei nicht ausreichend, den ihr innewohnenden wirtschaftlichen Wert für das Joint Venture Unternehmen bzw. den Wertverlust für die Beklagten darzustellen. In den Sitzungen vom 7.8. und 10.9.08 sei über dessen Inhalt überhaupt nicht gesprochen worden, zumal der letter of intend zunächst vom voraussichtlichen Joint Venture Partner A zurückgewiesen worden war. Auch in der Aufsichtsratsitzung vom 5.12.2008 sei die Exklusivität weder angesprochen noch diskutiert worden. Hier sei der Aufsichtsrat durch die Tischvorlage über das geplante Vorgehen im Ausland getäuscht worden (Zeugnis E und Q). In einer Präsentation gegenüber dem Aufsichtsrat vom 24.2.2010 habe der Kläger die tatsächliche rechtliche Situation, nämlich den Ausschluss aller Auslandstätigkeiten außerhalb des Joint Venture Unternehmens nicht dargestellt, vielmehr zahlreiche angebliche Handlungsalternativen und Geschäftschancen für Auslandsaktivitäten der Beklagten aufgezeigt. Erst nach Vorlage der beiden Verträge in der Aufsichtsratssitzung am 21.7.2010 habe der Aufsichtsrat festgestellt, dass mit dem Joint Venture Partner eine exklusive Zusammenarbeit vereinbart worden sei. Dies habe den gesamten Aufsichtsrat schockiert, weil der Kläger stets das Gegensteil vermittelt habe (Zeugen E, R und Q). In dieser Aufsichtsratsitzung sei im Hinblick auf eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Klägers auch dessen Interessen mitberücksichtigt worden. Ergebnis sei ein einstimmiges Votum für die sofortige Abberufung und außerordentliche Kündigung des Klägers gewesen.
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Die Beklagte trägt weiter vor, dass die vereinbarte Exklusivität nach Auffassung ihrer Berater kartellrechtswidrig sei und sie großen finanziellen Risiken aussetze. Darüber hinaus begrenzten die abgeschlossenen Verträge die Möglichkeit der Beklagten Einfluss auf ihr Auslandsengagement auszuüben, als wäre sie alleinige Inhaberin. Diese Einschränkung mindere den Wert der Marke H in erheblicher Weise. Der Kläger habe durch seine Vorgehensweise den Aufsichtsrat getäuscht, nicht hinreichend informiert und seine Kompetenzen überschritten.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Nicht mehr Gegenstand der mündlichen Verhandlung war der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 10.05.2011.
Entscheidungsgründe
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Das Vorbehaltsurteil war im Nachverfahren für vorbehaltlos zu erklären. Die Einwendungen der Beklagten im Nachverfahren geben keine Veranlassung, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Anstellungsvertrag zwischen den Parteien ist nicht durch fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.7.2010 beendet worden. Die Beklagte hat keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages und der Bestellung des Klägers.
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Im Nachverfahren streiten die Parteien im wesentlichen über die gleichen Einwendungen der Beklagten wie im Vorbehaltsverfahren. Über die zwischen den Parteien streitigen Fragen muss eine Klärung durch Beweisaufnahme nicht durchgeführt werden, da das Vorbehaltsurteil vom 1.12.2010 insoweit Bindungswirkung für das Nachverfahren entfaltet, da es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozess beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1960, 576 ff) ist dem Nachverfahren im Urkundenprozess eine Einwendung der Beklagten dann nicht vorbehalten, wenn ihre Begründung in tatsächlicher Hinsicht vollständig vorgetragen war, jedoch in dem rechtskräftig gewordenen Vorbehaltsurteil als unschlüssig zurückgewiesen worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Einwendung von dem Kläger bestritten war und mit dem Urkundenprozess statthaften Beweismittel nicht hätte bewiesen werden können. Denn daraus hat der BGH die Schlussfolgerung gezogen, dass diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden werden mussten, damit es überhaupt ergehen konnte, im Nachverfahren als endgültig beschieden dem Streit entzogen sind (BGH NJW 2004, 1159 ff ). Zu diesen Teilen gehört hier die Frage, ob die fristlose Kündigung der Beklagten das Anstellungsverhältnis der Parteien wirksam zum 21.7.2010 beendet hat. Die Entscheidung dieser rechtlichen Frage war vorgreiflich für die Frage, ob dem Kläger ein Vergütungsanspruch gegen die Beklagte für die Monate August 2010 bis Februar 2011 zusteht. Die insoweit für die Entscheidung notwendigen Tatsachen und Erwägungen waren bereits von beiden Seiten im Vorverfahren vorgetragen und ausgiebig diskutiert und erörtert worden und vom Gericht unter dem Gesichtspunkt der Schlüssigkeit der Einwendungen der Beklagten geprüft worden. Die Prüfung ergab für das Gericht keine sachliche Begründung für die vorzeitige Beendigung des Anstellungsvertrages des Klägers, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Vernehmung von Zeugen angekommen wäre. An diesen bindenden Feststellungen ist das Gericht im Nachverfahren gebunden.
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Darüber hinaus ergeben nach Auffassung der Kammer die Ausführungen der Beklagten im Nachverfahren keinen Anlass, zu einer abweichenden Beurteilung der fristlosen Kündigung vom 21.7.2010 zu gelangen.
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Die Beklagte kann dem Kläger weder den Vorwurf machen, dass er den Aufsichtsrat arglistig getäuscht hat, noch die Geschäftsstrategie der Beklagten durch Abschluss der Joint Venture Verträge geändert habe.
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In der Tischvorlage TOP 2 zur 41. Aufsichtsratssitzung der Beklagten am 7.8.2008 ist auf Seite 35 ff der Entwurf des letter of intend im einzelnen enthalten. Die Tischvorlage enthält einen Beschlussvortrag zur Unterzeichnung des letter of intend mit dem dort genannten Inhalt. Unter II. Joint Venture Vertrag 2. enthält der Entwurf folgenden Passus: „Es handelt sich um eine exklusive Kooperation der Partner in allen Ländern, ausgenommen Deutschland und …. Dies bedeutet, dass sämtliche Tätigkeiten der Partner in diesen Regionen durch die Joint Venture Gesellschaft realisiert werden müssen, sofern dies von einem der Partner gewünscht wird (Vorzugsrecht der Entscheidung)“. Das der Aufsichtsrat die Tischvorlage und den dort enthaltenen Entwurf eines letter of intend zur Kenntnis genommen und diskutiert und besprochen hat, ergibt sich aus dem Protokoll der 42. Aufsichtsratssitzung der Beklagten vom 10.9.2008 unter TOP 1 und TOP 2, Seite 4 dritter Spiegelstrich, ebenso wie aus dem Protokoll der 43. Aufsichtsratssitzung der Beklagten vom 21.10.2008, Seite 8, zweiter Absatz. Diesem Protokoll lässt sich entnehmen, dass der Aufsichtsrat am 7.8.2008 den in der Tischvorlage enthaltenen Entwurf eines letter of intend beschlossen hat und nunmehr Konkretisierungen wünscht. Dem Kläger kann daher der Vorwurf arglistigen Täuschens des Aufsichtsrats nicht hinreichend begründet vorgeworfen werden, zumal der Aufsichtsrat selbst die Qualität der Tischvorlage gelobt hat. Der im Zusammenhang mit der Aufsichtsratssitzung vom 21.01.2008 geschlossene letter of intend vom 23.10.2008 weicht inhaltlich von der dem Aufsichtsrat vorgestellten Exklusivität der Zusammenarbeit nicht ab. Er bringt vielmehr sogar eine Besserstellung der Beklagten dergestalt, dass das Wahlrecht nicht dem einzelnen Joint Venture Partner zugestanden wird, sondern Ergebnis der gemeinsamen Willensbildung der Joint Venture Partner sein muss.
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Zum Zeitpunkt der Aufsichtsratssitzung am 5.12.2008 war der Entwurf des LOI daher bereits vom Aufsichtsrat beschlossen und vom Kläger als Vorstand der Beklagten mit dem Joint Venture Partner auch bereits unterzeichnet worden. Einen nochmaligen Hinweis auf eine angestrebte Exklusivität des Joint Venture Unternehmens für Auslandsaktivitäten war daher entbehrlich, da der Aufsichtsrat bereits wenige Monate zuvor mit diesem Thema befasst war. Unverständlich erscheint dem Gericht in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 1.4.2011 zum Umfang der Informationspflicht nach § 90 Aktiengesetz. Der Kläger hat mit der umfassenden Tischvorlage zu TOP 2 zur Aufsichtsratsitzung vom 7.8.2008 dem Aufsichtsrat alle notwendigen Informationen und Unterlagen gegeben für eine Beurteilung des angestrebten Joint Venture bzw. für eine Entscheidung zu der Frage, wie die Beklagte in Zukunft ihre Auslandsgeschäfte führen will. Es ist auch unzutreffend, dass sich auf Seite 35 nur kurz der Begriff Exklusivität findet. Vielmehr finden sich auf Seiten 33 ff der Tischvorlage der Entwurf des vollständigen letter of intend, dessen Bedeutung den Aufsichtsratmitgliedern wohl hinreichend bekannt gewesen sein muss. Schließlich haben diese noch in dieser Sitzung und in den darauf folgenden Sitzungen den letter of intend beschlossen und ebenfalls Korrekturen und Änderungen beschlossen. Dass hier bei den Aufsichtsratmitgliedern die Vereinbarung einer exklusiven Zusammenarbeit entgangen sein sollen, erscheint dem Gericht wenig glaubhaft und führt darüber hinaus nicht zu einer Verletzung der Informationspflicht nach § 90 Aktiengesetz, sondern bedeutet allenfalls, dass der Aufsichtsrat seinen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. Gleiches gilt für die Beschlussfassung vom 5.12.2008, unter der der Aufsichtsrat den vorliegenden Vertragsinhalten den Joint Venture Vertrages und dem sich daraus ableitenden share purchase agreement und der Satzung der Joint Venture Gesellschaft zugestimmt hat. Diese Aufsichtsratssitzung war durch die vorausgegangenen Aufsichtsratsitzungen und die eingeholten Prüfberichte vorbereitet worden. Aufgrund dieser Vorbereitung und der Prüfberichte hatte dann der Aufsichtsrat der Beklagten den „vorliegenden Vertragsenthalten des Joint Venture Vertrages und den sich daraus ableitenden share purchase agreement und der Satzung der …-Gesellschaft“ zugestimmt. Die Ausführungen der Beklagten, dass bei dieser Aufsichtsratssitzung die Vertragsinhalte des Joint Venture Vertrages und des share purchase agreements und der Satzung nicht vorgelegen hätten, erscheint für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Das Protokoll vom 5.12.2008 ist unterzeichnet worden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Dass die Vertragsinhalte des Joint Ventures und die des share purchase agreements mit dem Aufsichtsrat diskutiert wurden, ergibt sich aus dem darauf folgenden Absatz des Protokolls vom 5.12.2008, wonach der Aufsichtsrat seiner Erwartung Ausdruck verliehen hat, dass den im Rahmen der Due diligence aufgeworfenen umfangreichen Fragestellungen und den damit verbundenen potentiellen Risiken noch vor Vertragsunterzeichnung umfänglich Rechnung getragen werde, um die Risiken für die Beklagte zu minimieren. Insgesamt lässt sich den Ausführungen der Beklagten nicht hinreichend begründet entnehmen, dass der Kläger den Aufsichtsrat nicht umfassend informiert haben soll, oder gar arglistig getäuscht haben soll bzw. dass der Kläger durch Abschluss der Joint Venture Verträge einen Strategiewechsel bei der Beklagten vorgenommen habe. Auf die Behauptung, die abgeschlossenen Verträge seien kartellwidrig, kann die Beklagte die fristlose Kündigung vom 21.7.2010 nicht stützen, da die Beklagte die außerordentliche Kündigung auf diesen Vorwurf nicht gestützt hat. Darüber hinaus lässt sich in den hierzu vorgelegten Anlagen der Beklagten eine derartig behauptete Kartellwidrigkeit nicht mit Sicherheit entnehmen. Insoweit verweist die Beklagte auf eine Stellungnahme vom 23.7.2010 der Wirtschaftsprüfer D. Diese äußern darin Bedenken hinsichtlich zweier Regelungen in dem TPA, nämlich dem Recht der Beklagten und der … auf ihren Heimatmärkten exklusiv tätig zu werden und der Regelung, das Joint Venture Exklusiv operativ in allen Ländern außerhalb der Heimatmärkte tätig werden zu lassen. Die Stellungnahme vom 23.7.2010 hat keine abschließend kartellrechtliche Einschätzung vorgenommen, sondern ausgeführt, dass zunächst die Entwicklung des Joint Ventures beobachtet werden sollte. Allein aus der vorliegenden Stellungnahme lässt sich nicht hinreichend begründet ableiten, dass die vom Kläger verhandelten und von der Beklagten abgeschlossenen Verträge tatsächlich als kartellrechtswidrig von der Kommission eingeschätzt werden.
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Der Schriftsatz der Beklagten vom 10.5.2011 gibt keinen Anlass, die geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 5, 711 ZPO.
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Referenzen
- 12 O 58/10 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1960, 576 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2004, 1159 1x (nicht zugeordnet)
- AktG § 90 Berichte an den Aufsichtsrat 2x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x