Anerkenntnisurteil vom Landgericht Wuppertal - 5 O 397/13
Tenor
Die von der Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. E vom 5.10.2012, Ur. Nr.#####/#### gegen Herrn L, B-Weg, xx betriebene Zwangsvollstreckung in das Kraftfahrzeug der bayerischen Motoren Werke AG, BMW 318 CI Cabriolet, Erstzulassung: 21. 5. 2004, Fahrgestellnummer: xxxxx wird für unzulässig erklärt.
Bis zur Entscheidung über den rechtskräftigen Ausgang der Drittwiderspruchsklage wird das oben genannte Kraftfahrzeug vorläufig an die Klägerin herausgegeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
2Am 2.12.2013 fand im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann der Klägerin ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bei der Gerichtsvollzieherin L statt. An diesem Tag wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie Eigentümerin des im Tenor genannten Pkws sei.
3Auf Betreiben der Beklagten wurde der Pkw gepfändet.
4Mit Schriftsatz vom 6.12.2013 hat die Klägerin Drittwiderspruchsklage erhoben unter Hinweis auf ihr Eigentum. Mit Schriftsatz vom 20.12.2013 hat sie den Antrag erweitert.
5Die Klage wurde der Beklagten am 27.12.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6.1.2014 hat die Beklagte den Klageantrag anerkannt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen, da sie erstmals mit der Klageschrift Nachweise im Hinblick auf das Eigentum der Klägerin erhalten habe.
6Die Klägerin beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, da sie bereits am 2.12.2013 auf ihr Eigentum hingewiesen habe .
7Entscheidungsgründe
8Entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten war dem Antrag der Klägerin stattzugeben.
9Die Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin aufzuerlegen, da die Beklagte den Anspruch sofort anerkannt hat im Sinne des § 93 ZPO.
10Bei einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 BGB muss der Kläger zur Vermeidung seiner Kostenlast der Beklagten das die Vollstreckung hindernde Recht so rechtzeitig vor Klageerhebung ausreichend glaubhaft machen, dass die Beklagte dies noch nachprüfen kann. Schriftliche Aufforderungen zur Freigabe ohne beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Urkunden, die das Eigentumsrecht belegen, genügen nicht.
11Vorliegend hat die Klägerin aber lediglich im Rahmen der Zwangsvollstreckung vom 2.12.2013 und gegebenenfalls noch im Rahmen der Mobiliarvollstreckung auf ihr Eigentum hingewiesen. Dass sie dieses zu diesem Zeitpunkt glaubhaft gemacht und oder durch Urkunden nachgewiesen hätte, hat sie nicht einmal vorgetragen.
12Unmittelbar nach Zustellung der Klageschrift, der entsprechende Unterlagen beigefügt waren, hat die Beklagte aber den Anspruch sofort anerkannt. Damit waren der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
13Streitwert: 10.000 €
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 Am 2.12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 1x
- BGB § 771 Einrede der Vorausklage 1x