Anerkenntnisurteil vom Landgericht Wuppertal - 5 O 397/13

Tenor

Die von der Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. E vom 5.10.2012, Ur. Nr.#####/#### gegen Herrn L, B-Weg, xx betriebene Zwangsvollstreckung in das Kraftfahrzeug der bayerischen Motoren Werke AG, BMW 318 CI Cabriolet, Erstzulassung: 21. 5. 2004, Fahrgestellnummer: xxxxx wird für unzulässig erklärt.

Bis zur Entscheidung über den rechtskräftigen  Ausgang der Drittwiderspruchsklage wird das oben genannte Kraftfahrzeug vorläufig an die Klägerin herausgegeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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