Schlussurteil vom Landgericht Wuppertal - 12 O 43/10

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a)

gegenüber Verbrauchern Nähmaschinen und Bügelpressen unter Angabe von Preis und Produktbeschreibung im Onlineshop zum Verkauf anzubieten und nach Bestellung durch Verbraucher die Kunden anzurufen und ihnen andere als die bestellten Modelle beispielsweise Nachfolgemodelle zum Kauf anzubieten, um sie dabei von der ursprünglichen Bestellung umzulenken, indem das bestellte Modell entweder als nicht lieferbar dargestellt wird oder so beschrieben wird, dass es als eine fehlerhafte Ausführung der Ware (wie Ausstellungsstücke anstelle der angebotenen und bestellten Neuware) dargestellt wird und/oder dieses fehlerhafte Modell zu liefern und/oder indem sie sich weigert, die beworbenen Waren zu liefern oder innerhalb vertretbarer Zeit zu liefern, wie sofort nach Bestelleingang bei den mit der Lieferzeitangabe: "sofort lieferbar" beworbenen Waren;

b)

in Preisgegenüberstellungen mit Unverbindlichen Preisempfehlungen zu werben, wenn diese vom Hersteller nicht mehr ausgesprochen werden, wenn die Produkte  selbst nicht als Auslaufmodell bezeichnet sind;

c)

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern zu betreiben, die eine ausdrückliche vorherige Einwilligung für diese Form der werblichen Ansprache nicht erteilt haben;

2.

an den Kläger 208,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2010 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR; der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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