Urteil vom Landgericht Wuppertal - 3 O 316/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger schloss bei der Beklagten die folgenden Darlehensverträge ab:
31. Darlehenskontonr. #####/####:
4Darlehen v. 19.10.2007 über 176.000,00 EUR
5Darlehen v. 09.11.2007 über 177.000,00 EUR
6beide abgelöst durch:
7Darlehen v. 04.09.2012 über 140.610,62 EUR
82. Darlehenskontonr. #####/####:
9Darlehen v. 19.02.2010 über 54.500,00 EUR
10abgelöst durch:
11Darlehen v. 04.09.2012 über 46.162,44 EUR
123. Darlehenskontonr. #####/####:
13Darlehen v. 30.06.2005 über 50.000,00 EUR
14abgelöst durch:
15Darlehen v. 04.09.2012 über 17.452,78 EUR
16Die Darlehensverträge vom 19.10.2007, 09.11.2007 und 30.06.2005 enthielten eine Widerrufsbelehrung, die die Formulierung „beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ enthielt. Der Darlehensvertrag vom 19.02.2010 enthielt die Formulierung „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“. Wegen des vollständigen Wortlautes der jeweiligen Widerrufsbelehrungen wird auf die zu den Akten gereichten Anlagen B1-B7 verwiesen.
17Mit Schreiben vom 25.07.2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf der Darlehensverträge vom 30.06.2005, 19.10.2007, 09.11.2007 und 19.02.2010.
18Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsfristen bezüglich der jeweiligen Verträge seien noch nicht abgelaufen gewesen, da die Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten. Die drei Darlehensverträge vom 04.09.2012 seien als Folge der Widerrufe der ursprünglichen Verträge ebenfalls unwirksam.
19Er beantragt,
201.
21festzustellen, dass die zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge mit der Darlehenskontonummer: #####/#### vom 19.10.2007 und 09.11.2007 sowie 04.09.2012 durch Widerrufserklärung vom 25.07.2014 wirksam widerrufen worden sind;
222.
23festzustellen, dass die zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge mit der Darlehenskontonummer: #####/#### vom 19.02.2010 sowie 04.09.2012 durch Widerrufserklärung vom 25.07.2014 wirksam widerrufen worden sind;
243.
25festzustellen, dass die zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge mit der Darlehenskontonummer: #####/#### vom 30.06.2005 und 04.09.2012 durch Widerrufserklärung vom 25.07.2014 wirksam widerrufen worden sind;
264.
27die Beklagte zu verurteilen, an ihn die außergerichtlichen, nicht anrechenbaren RVG-Gebühren in Höhe von 1.766,50 EUR zu zahlen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie behauptet, die Darlehen vom 19.10.2007 und 09.11.2007 hätten jeweils ältere Darlehen aus dem Jahr 1999 abgelöst. Sie ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß gewesen, jedenfalls könne sie sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, da sie die Musterbelehrungen in der jeweils gültigen Fassung ohne erhebliche Abweichungen verwendet habe. Hilfsweise beruft sie sich auf Verwirkung.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Feststellungsanträge des Klägers bereits unzulässig sind, weil eine Leistungsklage auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Tilgungs- und Zinszahlungen vorrangig wäre. Jedenfalls in der Sache ist den Feststellungsanträgen nicht stattzugeben.
34Die streitgegenständlichen Darlehensverträge sind durch die Widerrufserklärung vom 25.07.2014 nicht wirksam widerrufen worden. Die jeweiligen Widerrufsfristen waren zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, sodass die Widerrufserklärungen des Klägers ins Leere gingen.
35Dem Kläger stand zunächst bezüglich der Darlehensverträge vom 30.06.2005, 19.10.2007, 09.11.2007 und 19.02.2010 ein Widerrufsrecht zu. Gem. § 495 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Bei sämtlichen streitgegenständlichen Darlehensverträgen handelt es sich nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen um Verbraucherdarlehensverträge. Soweit die Beklagte behauptet, bei den Verträgen aus dem Jahr 2007 habe es sich um bloße Ablöseverträge hinsichtlich früherer Darlehen aus dem Jahr 1999 gehandelt, kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass es sich um eigenständige Darlehensverträge handelte, hinsichtlich derer ihm ein eigenständiges Widerrufsrecht gem. § 495 Abs. 1 BGB zustand. Hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 19.02.2010 hat die Beklagte in ihrem letzten Schriftsatz der Behauptung des Klägers zugestimmt, es handele sich um ein eigenständiges Darlehen.
36Das Widerrufsrecht hinsichtlich der genannten Verträge ist jedoch jeweils zwei Wochen nach Erhalt der Belehrungen sowie des Originals oder einer Abschrift der schriftlichen Vertragsurkunde bzw. des schriftlichen Antrags des Klägers wegen Ablaufs der Widerrufsfrist erloschen. Für die Verträge galt § 355 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). Danach war das Widerrufsrecht an eine zweiwöchige Frist gebunden, die mit dem Zeitpunkt zu laufen begann, zu dem der Verbraucher eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung enthielt. Die Frist begann gem. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag wie dem Verbraucherdarlehensvertrag nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden.
37Die in den Vertragsurkunden vom 30.06.2005, 19.10.2007 und 09.11.2007 jeweils enthaltenen Widerrufsbelehrungen genügten nicht den Anforderungen gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Sie enthielten den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag der Formulierung lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteil v. 17.01.2013 - III ZR 145/12 m.w.N.).
38Die Widerrufsfrist wurde dennoch mit Erteilung der Belehrung in Gang gesetzt, da sich die Beklagte diesbezüglich auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und das Muster in dessen Anlage 2 i.d.F. bis zum 31.03.2008 berufen kann. Gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. genügte die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwand wurde. Gegen die grundsätzliche Wirksamkeit der in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion für die Musterbelehrung bestehen keine durchgreifenden Bedenken (BGH, Urteil v. 15.08.2012 - VIII ZR 378/11). Die Beklagte verwendete das Muster der Anlage 2 in der damaligen Form. Die vom Kläger geltend gemachten Abweichungen der erteilten Belehrung von der Musterbelehrung stehen dem Vertrauensschutz der Beklagten nicht entgegen. Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nur berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil v. 01.03.2012 - III ZR 83/11). Obwohl der Bundesgerichtshof auch die unveränderte Übernahme der äußeren Gestaltung verlangt, stellt er zugleich klar, dass eine Abweichung nur dann relevant ist, wenn sie einer inhaltlichen Bearbeitung gleichkommt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 07.07.2014 – 23 U 172/13).
39Vorliegend hat die Beklagte nicht in den Text der Widerrufsbelehrung eingegriffen. Sie hat keine inhaltliche Bearbeitung vorgenommen.
40Die Ergänzung in der Überschriftenzeile „Darlehens-/ Kreditvertrag vom […]“ stellt lediglich eine entsprechend § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. zulässige Individualisierung der Widerrufsbelehrung dar. Ob der Unternehmer den Bezug zu dem Vertrag, auf den sich die Belehrung bezieht, durch eine separate Überschrift über der Belehrung, oder durch Ergänzung der Überschrift aus dem Muster herstellt, ist unerheblich und eine bloße Gestaltungsfrage.
41Die eingefügten Fußnoten 1 und 2 stellen erkennbar jeweils einen Hinweis an den Sachbearbeiter der Bank dar und keinen Eingriff in den Inhalt der Belehrung an sich. Grund für die strengen Anforderungen an eine unveränderte Verwendung der Musterbelehrung ist, dass der Unternehmer bei einer inhaltlichen Bearbeitung die Belehrung selbst nach eigenen rechtlichen Kriterien modifiziert. Durch die an den Sachbearbeiter gerichteten Fußnoten wird jedoch nicht der Inhalt der an den Verbraucher gerichteten Belehrung modifiziert. Da der Verbraucher die Belehrung nicht anders verstehen kann, nur weil ein Bearbeitungshinweis für den Bearbeiter aufgenommen ist, ist ein Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zu rechtfertigen.
42Der kursiv gedruckte Klammerzusatz am Ende des ersten Absatzes „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr. E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)“ stellt ebenfalls keine Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung dar. Insofern wurde lediglich der von der Musterbelehrung vorgesehene Bearbeitungshinweis in der Belehrung belassen. Durch Einfügung des konkreten Namens und der ladungsfähigen Anschrift sowie E-Mail-Adresse der Beklagten hat sie die Musterbelehrung nach Anweisung verwendet und keine Modifizierung vorgenommen. Dass der Fußnotentext der Musterbelehrung üblicherweise aus der Belehrung entfernt wird, rechtfertigt nicht den Schluss, dass diese Vorgehensweise eine Abweichung von der gesetzlichen Musterbelehrung darstellt. Eine entsprechende Anweisung enthält weder § 14 BGB-InfoV a.F. noch dessen Anlage 2.
43Der Auffassung, dass die Fußnoten oder der Klammerzusatz für den Verbraucher verwirrend sein sollen (so z.B. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 17.10.2012 - 4 U 194/11), kann sich die Kammer nicht anschließen. Erkennbar handelt es sich um Zusätze, die an den Ersteller der Widerrufsbelehrung gerichtet sind. Sie nennen abstrakt, was sodann konkret und korrekt in die Belehrung aufgenommen wurde. Selbst wenn der Verbraucher sich von der Fußnote 2 („Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“) angesprochen fühlen sollte, wäre dies keine Änderung im Hinblick auf den Inhalt der Belehrung. Die Anwendung der Frist auf den konkreten Fall ist eine ohnehin vorzunehmende Aufgabe des Verbrauchers, wenn er das Datum herausfinden möchte, an dem seine Widerrufsfrist abläuft.
44Schließlich stellt auch die Tatsache, dass in dem Absatz über finanzierte Geschäfte der Satz 2 nicht entfernt wurde, sondern neben dem Satz 3 bestehen blieb, keine schädliche Abweichung von der Musterbelehrung dar. Die Beklagte wollte sich mit ihrer Formulierung erkennbar an die Gestaltungshinweise der Musterbelehrung halten. Zwar ist laut diesen der Satz 2 durch den Passus bezüglich des finanzierten Erwerbs von Grundstücken zu ersetzen und die Beklagte hat stattdessen beide Sätze aufgenommen. Es handelte sich jedoch nur um einen optionalen Teil der Belehrung, der lediglich bei verbundenen Geschäften aufzunehmen ist. Der Absatz war im Ganzen obsolet, da es sich bei den vorliegenden Darlehensverträgen nicht um verbundene Geschäfte handelte. Das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes wurde von keiner Partei vorgetragen. Jedenfalls aus diesem Grund stellt die marginal abweichende Umsetzung der Gestaltungshinweise keine inhaltliche Bearbeitung der an den Kläger zu richtenden Belehrung dar (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 07.07.2014 - 23 U 172/13).
45Die Belehrung zum Darlehensvertrag vom 19.02.2010 entsprach bereits den Anforderungen an § 355 BGB a.F. Insbesondere über den Beginn der Widerrufsfrist wurde der Kläger korrekt belehrt. Der Text „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“ entspricht der Formulierung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. Anhand der Formulierung kann ein unbefangener durchschnittlicher Kunde, auf dessen Horizont bei der Beurteilung der Verständlichkeit abzustellen ist, erkennen, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt eines schriftlichen Nachweises über seine eigene Vertragserklärung zu laufen beginnt. Ein Verständnis, dass die Frist bereits mit Erhalt eines bloßen Angebotes des Unternehmers zu laufen beginnt, liegt nicht nahe. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.03.2009 entschiedenen Fall ist hier eine Differenzierung zwischen dem Dokument der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde bzw. des schriftlichen Verbraucherantrags zu erkennen („Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde […] zur Verfügung gestellt worden ist.“ im Gegensatz zu „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde […] zur Verfügung gestellt wurde.„ - Unterstreichungen durch d. Verf.). Ferner enthielt das Vertragsformular nicht die Überschrift „Darlehensvertrag“ (Unterstreichung durch d. Verf.), sondern die Überschrift „Darlehen […]“, sodass das Formular an sich nicht in gleichem Maße naheliegend unter den Begriff „Vertragsurkunde“ subsumiert werden konnte (vgl. BGH, Urteil v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08).
46Abgesehen davon, dass die Belehrung den Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprach, kann sich die Beklagte auch bezüglich der Belehrung zum Vertrag vom 19.02.2010 auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i.V.m. dessen Anlage 2 in der Fassung vom 04.08.2009 bis 10.06.2010 berufen. Die vom Kläger gerügten Abweichungen entsprechen denen bei den früheren Verträgen und sind wie dargestellt hinsichtlich der Schutzwirkung für die Beklagte unschädlich.
47Die Verträge vom 04.09.2012 sind mangels Unwirksamkeit der mit ihnen abgelösten Verträge nicht automatisch unwirksam. Hinsichtlich dieser Verträge stand dem Kläger aber auch kein eigenständiges Widerrufsrecht zu.
48§ 495 BGB findet nur Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an eine Entscheidung mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite schützen. Bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, befindet er sich nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation (BGH, Urteil v. 28.05.2013 - XI ZR 6/12). Die Verträge vom 04.09.2012 stellten jeweils eine bloße Vertragsverlängerung, eventuell unter Konditionenanpassung, der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Darlehensverträge dar. Dies ist unter den Parteien unstreitig. Der Kläger hat vorgetragen, dass es sich lediglich um Fortsetzungsverträge über die Höhe der Restsalden aus den vorherigen Darlehensverträgen unter der jeweils gleichen Darlehenskontonummer handele. Die Beklagte hat ausgeführt, dass es sich um bloße Konditionenanpassung ohne Begründung einer neuen Kapitalnutzungsmöglichkeit handele. Dass sie die Verträge als „Forward-Darlehen“ bezeichnet hat und der Kläger dies bestritten hat, ist unerheblich, da beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass es sich der Sache nach um Vertragsverlängerungen der bestehenden Darlehensverträge handelte. Eine eigenständige Entscheidung über die Inanspruchnahme eines weiteren Kapitalnutzungsrechts traf der Kläger mit dem jeweiligen Vertragsschluss nicht.
49Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
50Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 19.12.2014 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da er kein erhebliches neues Vorbringen beinhaltet.
51Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
52Streitwert: bis 200.000 EUR
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- XI ZR 33/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 3 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 6/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- III ZR 145/12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 194/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 BGB-InfoV 7x (nicht zugeordnet)
- III ZR 83/11 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 378/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 3x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 8x
- 23 U 172/13 2x (nicht zugeordnet)