Urteil vom Landgericht Wuppertal - 2 O 88/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
2Der Klägerin ist seit dem 01.04.2014 Insolvenzverwalter über das Vermögen des früheren Apothekers XXX (im Folgenden: Schuldner).
3Der Schuldner betrieb eine Apotheke in D. Monatlich übersandte er der Techniker Krankenkasse (im Folgenden: TKK) Rezeptbelege von Kunden für herausgegebene Medikamente und erhielt von ihr hierfür entsprechende Ausschüttungen.
4Ab 2007 geriet der Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten. Am 23.08.2010 gab er die eidesstattliche Versicherung ab. Seinen Geschäftsbetrieb führte er allerdings fort.
5Ab 2008 vollstreckten das Finanzamt D und das Finanzamt F in das schuldnerische Vermögen. Nachdem sie durch den Schuldner davon Kenntnis erhalten hatten, dass er seine Rezepte über die TKK abrechnete, nahmen sie unmittelbar bei ihr Pfändungen vor. Am 12.11.2010 stellte das Finanzamt D der TKK eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen einer offenen Steuerforderung von 337.059,44 EUR zu. Dies teilte die TKK dem Schuldner mit. In der Folgezeit reichte der Schuldner im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiterhin Rezeptabrechnungen bei der TKK ein. Diese kehrte zwischen März 2011 und Juli 2012 aufgrund der am 12.11.2010 zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügung insgesamt 118.135,09 EUR an das Finanzamt D aus.
6Am 09.12.2013 stellte das Finanzamt D einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gegenstand der Anfechtungsklage sind die seitens des Finanzamtes D aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.11.2010 erhaltenen Beträge.
7Der Kläger behauptet, die TKK habe dem Schuldner als Abrechnungsstelle gedient. Er meint, die aufgrund der Pfändung an die Beklagte erfolgten Auszahlungen beruhten auf Rechtshandlungen des Schuldners, denn sie basierten auf einem aktiven Tun des Schuldners, der die Pfändungen bewusst und gewollt werthaltig gemacht habe, da er - dies ist unstreitig - nach dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung seinen Geschäftsbetrieb bewusst und gewollt aufrechterhalten habe. Er habe bewusst und gewollt seine Arzneimittel weiter an seine Kunden veräußert. Er habe auch bewusst und gewollt die monatlichen Abrechnungen bei der TKK eingereicht. Der Kläger meint, dies sei vergleichbar mit dem Fall, in dem ein Schuldner sein Geld bewusst auf ein gepfändetes Bankkonto einzahlt. Der Schuldner habe unzweifelhaft aktiv gehandelt, indem er Monat für Monat Umsätze erwirtschaftet, Arzneien verkauft und die Abrechnungen bei der TKK einreicht habe. Dadurch habe er dafür gesorgt, dass das Pfändungspfandrecht durch die von ihm erwirtschafteten Erlöse werthaltig gemacht wurde.
8Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 118.135,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2014 zu zahlen;
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2. ihn von den entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.480,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2015 freizustellen.
Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es behauptet, die Abrechnung des Schuldners mit den Krankenkassen sei über ein Apothekenrechenzentrum bei der TKK erfolgt. Dieses habe monatlich die Belege (Rechnungsstellungen), aus denen sich die Forderungen des Schuldners gegen die verschiedenen Kunden ergeben, erhalten und anschließend die Abrechnung mit den verschiedenen Krankenkassen vorgenommen. Anschließend sei der sich ergebende Betrag von dem Rechenzentrum an den Schuldner ausgeschüttet worden.
16Es ist der Meinung, eine Rechtshandlung des Schuldners liege nicht vor. Dieser hätte eine Auszahlung an das Finanzamt lediglich dadurch erreichen können, dass er ein anderes Rechenzentrum beauftragt hätte. Dass er dies unterlassen habe, stelle jedoch keine Rechtshandlung i.S.d. § 129 InsO dar.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Rückzahlung der erhaltenen Beträge nach §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO, als einzig in Betracht kommender Anspruchsgrundlage.
20Eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO scheidet aus, da die Befriedigung des beklagten Landes nicht auf einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners beruht (§ 129 Abs. 1 InsO). Sie ist vielmehr Folge einer wirksamen und unanfechtbaren Pfändung und Überweisung. Hierbei kann dahinstehen, in welcher konkreten rechtlichen Form die TKK die Abrechnungen entgegengenommen und Ausschüttungen das Finanzamt D vorgenommen hat. Denn dieses hat als Pfändungspfandgläubiger nur das erhalten, was ihm bereits aufgrund des Pfändungspfandrechts und des damit erlangten Rechts zur abgesonderten Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO) zustand (vgl. etwa auch: BGH, Urt. v. 22.11.2012 - IX ZR 142/11 -, Rn. 14, juris). Die Pfändungen durch das Finanzamt unterliegt als Rechtshandlung des beklagten Landes nicht der Vorsatzanfechtung des § 133 Abs. 1 InsO. Diese beschränkt sich vielmehr auf Rechtshandlungen des Schuldners.
21Der Kläger meint zu Unrecht, die Befriedigung im Wege der Pfändung beruhe auch auf einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, da dieser die Pfändungen bewusst und gewollt werthaltig gemacht habe, indem er nach dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung seinen Geschäftsbetrieb bewusst und gewollt aufrechterhalten, seine Arzneimittel weiter an seine Kunden veräußert und bewusst und gewollt die monatlichen Abrechnungen bei der TKK eingereicht habe.
22Bei der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und dem Verkauf weiterer Arzneimittel handelt es sich zwar um Rechtshandlungen des Schuldners. Durch diese wurden die Gläubiger jedoch nicht benachteiligt. Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 InsO (und auch der weiteren Anfechtungstatbestände) ist, dass die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit durch eine Rechtshandlung objektiv benachteiligt sind. Dies ist der Fall, wenn sich im Falle des Unterbleibens der Rechtshandlung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger günstiger gestaltet hätte (Hirte, Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. § 129 Rn. 91). Dies ist bei der Fortführung des Betriebes nicht der Fall. Hätte der Schuldner seinen Betrieb eingestellt und keine weiteren Arzneien verkauft, hätte sich die Befriedigungsmöglichkeit der Gläubiger nicht besser dargestellt. Es ist nicht Zweck der Insolvenzanfechtung, der Masse Vermögensvorteile zu verschaffen, die sie ohne die anfechtbare Rechtshandlung nicht erlangt hätte (BGH, Urt. v. 26.01.1983 - VIII ZR 257/81 -, Rn. 20, juris).
23Gleiches gilt für das Einreichen der Rezeptbelege bei der TKK. Erst durch das Einreichen der Rezeptbelege konnte der Schuldner seinen Anspruch auf Auszahlung von Geld realisieren. Hätte er die Rezepte nicht eingereicht, hätte sich die Insolvenzmasse nicht besser dargestellt. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass der Schuldner eine andere Möglichkeit gehabt hätte, den Gegenwert der Arzneimittel, die er an die Kunden herausgegeben hat, zu erlangen. Nach seinem Vortrag war die TKK „die“ Abrechnungsstelle des Schuldners.
24Eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 129 InsO liegt auch nicht in der Mitteilung des Schuldners, dass er seine Rezepte über die TKK abrechne. Eine Rechtshandlung i.S.d. § 129 InsO ist jedes Handeln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das eine rechtliche Wirkung auslöst. Hierzu gehören Willenserklärungen, insbesondere Verfügungen, und geschäftsähnliche Handlungen, d.h. Äußerungen des auf einen tatsächlichen Erfolg gerichteten Willens, denen das Gesetz Rechtswirkungen beilegt (Hirte, a.a.O., § 129 Rn. 62). Die Mitteilung des Schuldners, dass er über die TKK abrechne, stellt weder eine Willenserklärung noch eine geschäftsähnliche Rechthandlung dar, da sie ihrerseits keine rechtliche Wirkung auslöste und auch nicht auslösen sollte. Eine solche war vielmehr von einem weiteren Tätigwerden des Gläubigers aufgrund einer eigenen Willensentscheidung abhängig.
25Es ist darüber hinaus auch nicht erkennbar, dass in dem Unterlassen, die Rezepte bei einer anderen Krankenkasse einzureichen, eine Rechtshandlung des Schuldners liegt. Dieses Unterlassen steht nicht einer Rechtshandlung i.S. d. § 129 Abs. 2 InsO gleich. Unterlassungen sind nur dann Rechtshandlungen, wenn sie wissentlich und willentlich geschehen (vgl. BGH, Urt. 24.10.1996 - IX ZR 284/95 -, Rn. 22, juris). Die untätige Hinnahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen muss gerade in der Vorstellung und mit dem Willen erfolgen, dass durch das Unterlassen einer möglichen Handlung die anstehende Vermögensverlagerung auf den vollstreckenden Gläubiger gefördert wird. Für ein entsprechendes zielgerichtetes Unterlassen reicht es nicht aus, dass der Schuldner die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers lediglich geschehen lässt. Vielmehr hat er andere Handlungsmöglichkeiten zum Schutz der Gläubigergesamtheit in Erwägung zu ziehen und muss hiervon bewusst im Interesse einzelner Gläubiger absehen (vgl. zu dem gesamten Abschnitt: BGH, Urt. v. 16.01.2014 - IX ZR 31/12 -, Rn. 13, juris).
26Dass der Schuldner ein solches Bewusstsein hatte, ist nicht erkennbar. Dass er über andere Abrechnungsmöglichkeiten verfügte und von diesen bewusst Abstand genommen hat, um werthaltige Forderungen zugunsten der Finanzämter zu erwirtschaften, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Der Schuldner hat nach dem Sachvortrag des Klägers vielmehr seinen Geschäftsbetrieb wie bisher fortgeführt, was grundsätzlich im Interesse der Gläubiger, jedenfalls nicht zu deren Schaden erfolgte. Ein zielgerichtetes Unterlassen mit dem Willen der Förderung des vollstreckenden Gläubigers unter Inkaufnahme einer Gläubigerbenachteiligung ist nicht erkennbar.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
28Streitwert: 118.135,09 EUR
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Referenzen
- IX ZR 31/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- InsO § 133 Vorsätzliche Benachteiligung 4x
- IX ZR 142/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- VIII ZR 257/81 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 143 Rechtsfolgen 1x
- InsO § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger 1x
- InsO § 129 Grundsatz 5x
- IX ZR 284/95 1x (nicht zugeordnet)