Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 16 T 427/15

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.10.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 20.10.2015 (Az.: 21 C 202/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 97 ZPO dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.815,02 Euro festgesetzt.


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