Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 16 T 427/15
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.10.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 20.10.2015 (Az.: 21 C 202/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 97 ZPO dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.815,02 Euro festgesetzt.
1
.
2G r ü n d e :
31.
4Die nach § 4 Abs. 1, Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 20.10.2015, mit dem das Amtsgericht die Vergütung des als Sachverständiger tätig gewordenen Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 28.08.2014 von 2.368,43 Euro auf 553,41 Euro gekürzt hat, ist nicht begründet.
5Zu Recht hat das Amtsgericht eine Vergütung nur in dieser Höhe zugesprochen, da der Beschwerdeführer gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG eine mangelhafte Leistung erbracht hat. Die von dem Beschwerdeführer durchgeführte Begutachtung und das erstattete Gutachten sind nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss mangelhaft, da der Beschwerdeführer für seine Versuchsreihe nicht das Original-Material der Wohnmobil-Außenwand verwendet hat und sich offenkundig nicht ausreichend nach der Übereinstimmung des Materials des streitgegenständlichen Wohnmobils mit dem zur Durchführung seiner (ersten) Versuchsreihe verwendeten Material erkundigt hat. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre es Aufgabe des Sachverständigen gewesen, das ihm überlassene Material auf die Identität mit dem Originalmaterial zu überprüfen. Dass eine derartige Überprüfung möglich gewesen wäre, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Kläger selbst die genaue Zusammensetzung des verwendeten Materials in seinem Schreiben vom 16.09.2014 mitgeteilt hat. Wenn es selbst dem Kläger als Laien möglich ist, die genaue Zusammensetzung des Materials zu ermitteln, dann muss dies auch dem Beschwerdeführer als Sachverständigen möglich sein. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer vor Durchführung der Versuchsreihe mit dem letztlich untauglichen Material Gericht und Parteien darauf hinweisen müssen, dass ihm nur „vergleichbares“ Material zur Verfügung steht, er die genaue Zusammensetzung des Materials jedoch nicht kennt.
6Diese inhaltliche Schlechtleistung des Gutachtens vom 28.08.2014 führt zu einer Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG, da die erbrachte Leistung - aufgrund der Nutzung untauglichen Vergleichsmaterials im Rahmen der Versuchsreihe - mangelhaft war. Aus den genannten Gründen sowie den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat der Beschwerdeführer diese - einfache - Fahrlässigkeit, die zur Mangelhaftigkeit des Gutachtens geführt hat, auch zu vertreten.
7Zu Recht hat das Amtsgericht einen Teil der Begutachtung für verwertbar erklärt und insoweit eine Vergütung festgesetzt, da das Gutachten insoweit verwertbar gewesen ist, § 8a Abs. 2 S. 2 JVEG.
82.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
10Die weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen, denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Zulassung ist auch sonst nicht angezeigt, § 4 Abs. 5 JVEG.
11Der Wert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach der gekürzten Vergütung des Beschwerdeführers.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.