Urteil vom Landgericht Wuppertal - 12 O 78/17
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 25.09.2017 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin ist als Händlerin auf der Internetplattform Ebay tätig und macht gegen die Antragsgegnerin, die unter anderem Kaffeemaschinen auf Ebay anbietet, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
3Die Antragstellerin trägt vor:
4Auch sie vertreibe über Ebay elektronische Haushaltsgeräte, unter anderem Kaffeemaschinen. Die Antragsgegnerin biete dort eine Kaffeemaschine zum Kauf an, ohne den notwendigen Link zur OS-Plattform im Fließtext der Auktionsbeschreibung oder im Impressum der Ebay-Seite deutlich und einfach auffindbar bereitzustellen. Dieser Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (sog. ODR-Verordnung) sei wettbewerbswidrig, da es sich bei dieser Vorschrift um eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG handele.
5Durch Beschluss vom 25.09.2017 ist der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege einstweiliger Verfügung bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend technischer Haushaltsgeräte wie Kaffeemaschinen, Verkaufsangebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Website einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform der europäischen Union gem. ODR-Verordnung einzustellen, wenn dies geschieht, wie u.a. in dem als Anlage aa3 beigefügten Ebay-Angebot mit der Artikelnummer 351888829572 geschehen.
6Die Antragsgegnerin hat hiergegen Widerspruch eingelegt.
7Sie macht geltend:
8Der Antrag sei schon unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt. Die Antragstellerin handele im Übrigen rechtsmissbräuchlich. Auch sei In ihrem Ebay-Angebot zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ein Link zur OS-Plattform enthalten gewesen, und zwar unter dem dort anklickbaren Impressum mit der Überschrift Online Streitbeilegung, was die Antragstellerin nicht bestreitet, aber für nicht ausreichend hält, weil es an der leichten Zugänglichkeit fehle.
9Die Antragsgegnerin beantragt,
10unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
11Die Antragstellerin beantragt,
12den Widerspruch zu verwerfen und die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
13Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Auf den Widerspruch war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen; dies führte zu ihrer Aufhebung und zur Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass. Der Antrag ist – soweit das hier zu überprüfen war – zulässig, aber unbegründet.
16Das Begehren der Antragstellerin ist nicht unter dem Gesichtspunkt mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Die Antragstellerin hat sich vorliegend nicht darauf beschränkt anzugreifen, dass die Antragsgegnerin keinen Link zur Verfügung stelle, der „für Verbraucher leicht zugänglich sei“, womit allein der abstrakte Verordnungswortlaut wiederholt würde, was grundsätzlich unzureichend ist. Sie hat vielmehr ausdrücklich die konkrete Verletzungshandlung zum Gegenstand ihres Unterlassungsbegehrens gemacht. Wenn sich aber ein Kläger mit seinem Unterlassungsantrag ausschließlich gegen eine konkrete Verletzungsform wendet, so ist es unschädlich, wenn er in den Antrag zusätzlich gesetzeswiederholende oder auslegungsbedürftige Begriffe aufnimmt; das gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob das beanstandete Verhalten von diesen Begriffen erfasst wird (OLG Köln GRUR 2015, 75, m.N.). In einem solchen Fall weiß der Gegner, was ihm genau untersagt werden soll und das erstrebte Verbot ist so konkret, dass auch in einem späteren Vollstreckungsverfahren festgestellt werden kann, ob das dann angegriffene Verhalten hierunter fällt. Dass die Antragstellerin im Rahmen des von ihr beanstandeten Angebots in der im Antrag in Bezug genommenen Anlage aa3 nicht auch das Impressum der Antragsgegnerin mit dem fraglichen Link wiedergegeben hat, ist für die Bestimmtheit des Begehrens ohne Bedeutung, weil klar ist, was verboten werden soll. Ob ein solcher Anspruch besteht oder aber das wegen vorhandener weiterer Angaben nicht der Fall ist, ist eine Frage der Begründetheit.
17Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung muss vorliegend nicht entschieden werden, ob das Vorgehen der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist (insoweit hat die Antragsgegnerin konkrete Einwendungen erhoben, denen die Antragstellerin entgegengetreten ist). Ergibt – wie hier - eine Rechtsprüfung, dass ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist, kann die Zulässigkeitsfrage, ob das Vorgehen des Klägers missbräuchlich ist, aus Gründen der Prozessökonomie offen bleiben (BGH GRUR 1999, 509 – Vorratslücken, zu § 13 Abs. 5 UWG a.F.; Köhler/Bornkamm – Köhler/Feddersen, UWG, 35. A., § 8 Rn. 4.3).
18In der Sache ist der Unterlassungsantrag nicht gerechtfertigt, weil ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und damit eine Verletzung einer Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG nicht (mehr) festgestellt werden kann.
19Wie die Antragsgegnerin mit dem Widerspruch deutlich gemacht hat, war in dem über das Angebot zugänglichen Impressum ein Link zur OS-Plattform vorhanden.
20Dieser war auch leicht zugänglich im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 Verordnung (EU) Nr. 524/2013. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach ihrem Art. 1 diese Verordnung den Zweck hat, durch das Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen, indem eine Europäische OS-Plattform eingerichtet wird. Dadurch soll eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern ermöglicht werden. Damit muss der Verbraucher, sobald aus seiner Sicht Probleme im Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Unternehmer entstehen, die Möglichkeit zu einem einfachen, für ihn ohne weiteres erkennbaren Zugang zu dieser Plattform über den entsprechenden Link haben. Dazu war der unter der hervorgehobenen Überschrift „Online Streitbeilegung“ im Impressum der Antragsgegnerin vorhandene Link ausreichend. Gerade im Impressum wird ein Verbraucher in dem Fall einer Reklamation etc. suchen, um Einzelheiten zu seinem Vertragspartner, etwa die genaue Firmierung und Anschrift, in Erfahrung zu bringen. Damit befand sich auch der Link bei der Antragsgegnerin leicht zugänglich dort, wo er zu erwarten ist und vom Verbraucher leicht gefunden wird. Mehr, etwa bei jedem einzelnen Angebot (zusätzlich) einen solchen Link zu schalten, ist nicht erforderlich, um eine leichte Zugänglichkeit zu gewährleisten.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 3a UWG 2x (nicht zugeordnet)
- GRUR 2015, 75 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 4 S. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- GRUR 1999, 509 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 5 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x