Urteil vom Landgericht Wuppertal - 11 O 49/17
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Betrag i.H.v. 4000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatzes seit dem 09.05.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand gemäß § 313 Abs. 2 ZPO
2Der Kläger ist ein gemeinnütziger und eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es (gerichtsbekannt) zählt, gegen Verstöße des Wettbewerbsrechts vorzugehen.
3Die Beklagte betreibt ein Hotel in V. Sie warb auf ihrer Internetseite für das Hotel Hanseatic (www. Hanseatic-garni.com) mit einer Zweisternkennzeichnung, obwohl das Hotel über eine entsprechende Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel und Gaststättenverbandes (DEHOGA) oder über eine andere Hotelklassifizierung von einer neutralen und unabhängigen Stelle nicht verfügte.
4Der Kläger mahnte mit Schreiben vom 03.11.2016, das an das Hotel Hanseatic gerichtet war, ab. Der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete am 05.12.2016 eine von dem Kläger vorgefertigte Unterlassungserklärung. Sowohl zu Beginn der Unterlassungserklärung als auch im von Herrn U benutzten Stempel heißt es „Hotel Hanseatic“. Der Name der Beklagten taucht aber nicht auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K2 (Bl. 15 der Gerichtsakte) verwiesen.
5Nach Unterzeichnung der Unterlassungsverpflichtung entfernte die Beklagte die unzutreffende Sternebezeichnung auf ihrer eigenen Homepage.
6Am 04.04.2017 musste der Kläger aber feststellen, dass das Hotel in der Google- Trefferliste immer noch unter einer Zweisternehotelbezeichnung auftauchte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.
7Zudem erschien auf der Präsenzseite für den Hotelbetrieb der Beklagten eine Sternekennzeichnung auf zahlreichen Internetportal. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K5 verwiesen.
8Mit Schreiben vom 11.04.2017 forderte der Kläger die vereinbarte Vertragsstrafe von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 08.05.2017.
9Ende April 2017 wies die DEHOGA Nordrhein e.V. für die Beklagte den Anspruch zurück.
10Der Kläger meint,
11die Beklagte sei ihrer Überprüfungspflicht zu unverzüglichen eigenen Recherchen bezüglich unzulässiger Sternekennzeichen nicht nachgekommen und habe auch nicht hinreichend auf die Löschung der Sternebezeichnung hingewirkt.
12Die Klägerin beantragt:
13Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 4000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatzes seit dem 09.05.2017 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie sie meint,
17der Klägerin fehle es an der Verbandsklagebefugnis, die auch zur Durchsetzung von Vertragsstrafen erforderlich sei. Zudem sei die Beklagte nicht Anspruchsgegnerin.
18Die Beklagte behauptet,
19der Geschäftsführer der Beklagten habe durch verschiedene Schreiben an Google und durch jeweils ein Schreiben an Trivago, HolidayCheck und Tripadvisor versucht, die Sternebezeichnung löschen zu lassen.
20Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO
21Die Klage ist zulässig und begründet.
22Die Befugnis des Klägers zur Verfolgung eines Vertragsstrafenanspruchs ist unabhängig davon gegeben, ob die Voraussetzungen des §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorliegen. Denn hier wird die Beklagte vom Kläger nicht gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Anspruch genommen. Vielmehr stützt der Kläger das Klagebegehren ausschließlich auf eine vertragliche Grundlage, nämlich auf die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 05.12.2016. Die Geltendmachung eines solchen vertraglichen Zahlungsanspruch setzt lediglich die Parteifähigkeit des Klägers voraus, die aufgrund seiner Eigenschaft als eingetragener und damit rechtsfähiger Verein vorliegt (vergleiche OLG Düsseldorf, NJWE-WettbR 1997, 109 ff.)
23Die Beklagte ist auch die richtige Anspruchsgegnerin. Sie ist nämlich die Vertragspartnerin des Klägers aufgrund der Unterlassungserklärung. Zwar wurde diese Unterlassungserklärung auf einem Formular der Klägerin abgegeben und auf dem Formular heißt es „Hotel Hanseatic“ und nicht V GmbH. Diese Ungenauigkeit geht jedoch nicht entsprechend § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Klägers als Verwender. Diese Ungenauigkeit bezieht sich nämlich allein auf das individuell beizufügende Element des Formulars, nämlich auf den Namen der Beklagten.
24Nach allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln, die auch auf die Auslegung einer Vertragsstrafenverpflichtungserklärung anzuwenden sind (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.), ergibt sich auch aus der Sicht der Beklagten, dass diese aus der Erklärung verpflichtet wird.
25Die Beklagte betreibt das Hotel, das den Namen „Hotel Hanseatic“ führt. Herr U, der die Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, ist der Geschäftsführer der Beklagten. Auszuschließen ist, dass Herr U sich persönlich verpflichten wollte, denn er handelt unter dem Namen des Hotels. Da es keine natürliche oder juristische Person gibt, die den Namen „Hotel Hanseatic“ trägt und der Grundsatz gilt, dass im geschäftlichen Verkehr, der Inhaber des Geschäfts berechtigt und verpflichtet werden soll, gilt die von Herrn U abgegebene Erklärung für und gegen die Beklagte als Betreiberin des Hotels.
26Dies hat auch die Beklagte selbst so verstanden, da sie veranlasste, dass die DEHOGA für sie (und nicht für das Hotel Hanseatic) der Klägerin antwortete.
27Die Beklagte hat auch schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, so dass die Vertragsstrafe verwirkt ist.
28Der Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung trifft nämlich eine Pflicht dahingehend, dass ab Bekanntwerden der Verletzungshandlung und Abschluss der Unterlassungsverpflichtung unverzüglich eigene Recherchen zu weiteren unzulässigen Sternekennzeichnungen durchzuführen sind und auf deren Löschung hinzuwirken ist.
29Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Bemühungen zur Löschung der Zweisternebezeichnung gegenüber Google, Trivago, HolydayCheck und Tripadvisor unternommen hat.
30Die insoweit beweispflichtige Beklagte hat keinen Beweis dafür angeboten, dass die genannten Schreiben zum angegebenen Zeitpunkt gefertigt wurden und überhaupt versandt worden. Die Zweifel des Klägers daran sind zwanglos nachzuvollziehen, da diese Schreiben nicht etwa vorgerichtlich oder wenigstens bereits mit der Klageerwiderung vorgelegt wurden, ja in der Klageerwiderung nicht einmal Erwähnung gefunden haben, sondern erst in und mit Schriftsatz vom 19.12.2017 der Beklagten im Prozess eingeführt wurden.
31Zudem hätten die dargelegten Bemühungen ohnehin schon deshalb nicht genügt, weil sie nicht gegenüber allen in der Anlage K5 aufgeführten Internetportal erfolgt wären.
32Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus Verzug.
33Die dem Entscheidungen basieren auf den §§ 91, 709 ZPO.
34Streitwert: 4000 €
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 313 Form und Inhalt des Urteils 2x
- 6 Am 04.04 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x