Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 16 T 464/17
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.11.2017 (43 M 4455/17) abgeändert. Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mit der Begründung zu verweigern, für die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung sei das Prozessgericht zuständig.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen einer titulierten Geldforderung und hat die Gerichtsvollzieherin mit der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Taschenpfändung und der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners durch Nachfrage bei der Meldebehörde, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Kraftfahrtbundesamt beauftragt. Die Gerichtsvollzieherin hat die erbetenen Anfragen gehalten. Der Aufenthaltsort des Schuldners konnte hierdurch nicht ermittelt werden, es ist lediglich bekannt, dass er laut Auskunft eines Nachbarn nach Spanien (Andalusien) bzw. nach Auskunft der Meldebehörde nach Frankreich verzogen sein soll.
4Die Gläubigerin hat daraufhin bei der Gerichtsvollzieherin die öffentliche Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft beantragt. Die Gerichtsvollzieherin hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, für die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung sei das Prozessgericht gemäß § 186 ZPO zuständig.
5Mit ihrer dagegen eingelegten Erinnerung hat die Gläubigerin die Auffassung vertreten, die Gerichtsvollzieherin sei für die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung zuständig. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.11.2017, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache der Kammer als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
6II.
7Die zulässige Beschwerde der Gläubigerin ist begründet. Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft entscheidet in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 1 S. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher und nicht das Vollstreckungsgericht. Das entspricht der inzwischen (nach der amtsgerichtlichen Entscheidung) veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 30.11.2017 – I ZB 5/17, Rz. 12), auf die Bezug genommen wird. Es besteht kein Anlass, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die Gerichtsvollzieherin wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 185 ZPO für eine öffentliche Zustellung der Ladung erfüllt sind.
8III.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO bzw. 91 ZPO.
10Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, denn die Sache hat seit der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung mehr und die Zulassung ist auch sonst nicht angezeigt, § 574 ZPO.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nur dann statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat.
13Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
14Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
151. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
162. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
173. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
18- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
19- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
20Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
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Referenzen
- ZPO § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung 2x
- ZPO § 185 Öffentliche Zustellung 1x
- ZPO § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- 43 M 4455/17 1x (nicht zugeordnet)
- I ZB 5/17 1x (nicht zugeordnet)