Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 16 T 93/23
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Velbert vom 22.05.2023 (Az. 15 M 2065) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die sofortige Beschwerde ist zwar gem. §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch sonst zulässig.
4In der Sache ist sie aber unbegründet.
5Eine Ergänzung bzw. Klarstellung des Beschlusses dahingehend, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Drittschuldnerin T. auf den Vorschriften des § 850f Abs. 2 i.V.m. §§ 902, 906 ZPO beruht, ist nicht geboten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
6Wenn – wie vorliegend - wegen der privilegierten Ansprüche (Unterhalt, vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung) gepfändet wird, bestimmt das Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss (oder auf nachträglichen Antrag des Gläuigers) grundsätzlich den Freibetrag des Schuldners. Diese Festsetzung gilt gem. § 906 Abs. 1 S. 1 ZPO („Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag.”), auch dann, wenn ein Pfändungsschutzkonto gepfändet wird (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 906 Rn. 2).
7Zudem hat der Rechtspfleger bereits vor Einlegung des Rechtsmittels mit Zwischenverfügung vom 17.03.2023 sowohl der Drittschuldnerin T. als auch der Gläubigerin ausdrücklich mitgeteilt, dass der (auch nachträglich) festgesetzte Freibetrag nach § 850f ZPO den Sockelbetrag im Rahmen einer Kontopfändung ersetzt, sodass die begehrte Klarstellung bereits erfolgt war.
8II.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
10Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).
11Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf „bis 500,00 EUR“ festgesetzt.
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Referenzen
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- §§ 902, 906 ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages 1x
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 1x
- § 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 906 Abs. 1 S. 1 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x