Beschluss vom Landgericht Zweibrücken (Strafvollstreckungskammer) - StVK 14/01 - Vollz, StVK 14/01
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 500,-- DM festgesetzt.
Gründe
I.
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Die im Inland bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Antragstellerin wurde am 16. 05. 2000 durch das Appellationsgericht des Großherzogtums Luxemburg (Az.: 150/00 V) wegen Verstoßes gegen das Gesetz zum Kampf gegen die Drogensucht und gegen das Waffengesetz zu einer Gefängnisstrafe von 8 Jahren verurteilt.
- 2
Aufgrund eines im Einvernehmen mit der Antragstellerin ausgesprochenen Ersuchens des luxemburgischen Justizministeriums auf Übernahme der Vollstreckung des vorgenannten rechtskräftigen Urteils hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier durch Exequaturentscheidung vom 04. 12. 2000 (StVK 291/00) die Vollstreckung aus dem o. g. Urteil für zulässig erklärt und eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Anrechnung der bereits seit dem 30. 06. 1998 in Luxemburg gegen die Antragstellerin vollstreckten Untersuchungs- und Strafhaft ausgesprochen.
- 3
Das Vollstreckungshilfeersuchen des luxemburgischen Justizministeriums vom 27. 06. 2000 enthielt keinerlei die Dauer der Vollstreckung betreffende Vorgaben.
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Die Antragstellerin verbüßt die gegen sie verhängte Strafe nach ihrer am 19. 02. 2001 erfolgten Überstellung in die Bundesrepublik in der JVA Zweibrücken. Die Hälfte der Strafe wird sie am 29. 06. 2002, 2/3 der Strafe am 29. 10. 2003 verbüßt haben; Strafende ist auf den 29. 06. 2006 vorgemerkt.
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Zwei Ausgangsanträge der Antragstellerin vom 22. 07. 2001 und vom 01. 10. 2001 hat die Vollzugsanstalt abgelehnt.
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Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich die Antragstellerin gegen die grundsätzliche Ablehnung der Gewährung von Vollzugslockerungen bei dem derzeitigen Vollstreckungsstand und führt zur Begründung aus, sie sei in Luxemburg bereits seit dem 14. 02. 2001 lockerungsberechtigt gewesen und wäre dort auf Halbstrafe entlassen worden. Dabei beruft sie sich u.a. auf ein an sie gerichtetes Schreiben der luxemburgischen Generalstaatsanwaltschaft vom 06.11.2001, in dem ausgeführt ist, dass das luxemburgische Strafgesetzbuch eine bedingte Freilassung ermöglicht, nachdem die Hälfte der Strafe verbüßt ist und eine Resozialisierung möglich erscheint. Weiter macht sie geltend, bei ihr bestünde keine Missbrauchsgefahr, weil sie bereits seit 4 1/2 Jahren keine Drogen mehr genommen habe, nie drogenabhängig gewesen sei und nur gelegentlichen Drogenkonsum betrieben habe.
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Die Vollzugsanstalt hat zu dem Antrag im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen:
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"Frau J. hat am 22. 07. 2001 Besuchsausgang für den 18. 08. 2001 beantragt. Als Begleitperson benannte Frau J. Frau V. W., eine Freundin wohnhaft in. Am 03. 08. 2001 wurde dieser Antrag aufgrund der Entscheidung in der Vollzugsplankonferenz vom 02. 08. 01 mit folgender Begründung abgelehnt: "Angesichts des erheblichen Strafrestes (2/3-Termin ist der 29. 10. 03) können noch keine Vollzugslockerungen gewährt werden. Flucht- und Missbrauchsgefahr sind nicht auszuschließen".
- 9
Frau J. wurde die Ablehnung des Ausgangsantrages von der Unterzeichnerin am 03. 08. 01 mündlich eröffnet und erläutert.
- 10
Dabei wurde der Gefangenen verdeutlicht, dass gemäß der für die Vollzugsbehörde bindenden Verwaltungsvorschriften Gefangene, gegen die bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als 18 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen sind, i.d.R. ungeeignet für die Gewährung von Urlaub sind (VV Nr. 4 II a zu § 13 StVollzG) zum anderen auch bei Gefangenen die wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, wie vorliegend, verurteilt worden sind, die Frage der Verantwortbarkeit von Vollzugslockerungen einer besonders gründlichen Prüfung bedarf (VV Nr. 7 IV zu § 11 StVollzG).
- 11
Die Gefangene ist wegen eines Betäubungsmitteldeliktes zu einer ganz gravierenden Freiheitsstrafe verurteilt worden und befindet sich erst seit dem 19. 02. 01 in der hiesigen Vollzugsanstalt. Stabile Sozialkontakte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen nicht mehr. Bei der angegebenen Bezugsperson, die in L. lebt, handelt es sich um eine ehemalige Mitgefangene aus dem Gefängnis L. Ob diese Kontakte zur Drogenszene unterhält oder gar selbst abhängig ist, ist hier nicht bekannt. Deshalb kann diesseits nicht beurteilt werden, ob diese Kontakte förderungswürdig sind.
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Hinzu kommt, dass angesichts der hohen Freiheitsstrafe ein ganz erheblicher Fluchtanreiz für die Gefangene besteht, die vor ihrer Inhaftierung selbst in L. und F. gelebt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass Frau J. die noch weitere Auslandskontakte (Verlobter ist in I. inhaftiert) unterhält, im Falle der Gewährung von Vollzugslockerungen diese zur Flucht missbrauchen und ins Ausland flüchten könnte, um sich so der weiteren Strafvollstreckung zu entziehen. Deshalb erscheinen Vollzugslockerungen derzeit nicht verantwortbar.
- 13
Am 01.10.2001 stellte Frau J. erneut einen Ausgangsantrag für den 20.10.2001.
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Als Bezugsperson und Abholerin nannte sie wieder die Freundin V. W. aus L.
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Auch dieser Ausgangsantrag wurde abgelehnt.
- 16
Frau J. wurde von der Unterzeichnerin (Sozialarbeiterin/Abteilungsleiterin) eröffnet: "Gemäß Vollzugsplan vom 02.08.2001 gehen wir von der voraussichtlichen Entlassung zum 2/3-Termin am 29. 10. 2003 aus. Daher können angesichts des hohen Strafrestes noch keine Vollzugslockerungen gewährt werden. Die Flucht- und Missbrauchsgefahr kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden". Auf die Entscheidung vom 03. 08. 2001 wurde verwiesen.
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Die Ablehnung wurde Frau J. von der Unterzeichnerin am 16. 10. 2001 mündlich eröffnet.
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In den hier vorliegenden Vollstreckungsunterlagen befinden sich keinerlei Hinweise darauf, dass Frau J. in L. bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, d.h. am 29. 06. 2002 Entlassungschancen gehabt hätte.
- 19
Frau J. wurde ergänzend mitgeteilt, dass die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt überprüft wird, wenn sich Hinweise darauf ergeben, dass mit einer vorzeitigen bedingten Entlassung bereits zum Halbstrafentermin (29. 06. 2002) gerechnet werden kann. Ansonsten ist die Fortschreibung des Vollzugsplanes für März 2002 terminiert".
II.
- 20
Der Antrag ist nach §§ 109, 112 StVollzG zulässig, jedoch unbegründet.
- 21
Die Ablehnung der begehrten Lockerungen lässt keinen Rechtsfehler erkennen, insbesondere geht die Vollzugsanstalt dabei zu Recht von einer voraussichtlichen Entlassung zum 2/3-Zeitpunkt am 29. 10. 2003 aus. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem nach § 1 Abs. 3 IRG anwendbaren Überstellungsübereinkommen vom 21. 03. 1983 (BGBl. II 1991, 1007 ff.). Denn gemäß Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens richtet sich die Vollstreckung der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, so dass hier § 57 StGB einschlägig ist. Danach wäre eine Strafaussetzung bereits nach Verbüßung von lediglich der Hälfte der Strafe nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der Verurteilten und ihrer Entwicklung während des Strafvollzuges ergebe, dass besondere Umstände vorliegen, § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Angesichts der von der Antragstellerin begangenen schwerwiegenden Betäubungsmittelstraftat vermögen ihre erstmalige Straffälligkeit sowie ihre kooperative Haltung während des Strafverfahrens besondere Umstände nicht zu begründen. Zudem liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Entscheidung des Urteilsstaats gem. Art. 12, 14 des Überstellungsübereinkommens vor, wonach die Antragstellerin bereits nach Verbüßung der Hälfte der gegen sie verhängten Strafe auf Bewährung zu entlassen sei. Insbesondere enthält das an die Antragstellerin gerichtete Schreiben der l. Generalstaatsanwaltschaft vom 06. 11. 2001 keine Entscheidung zur Frage der bedingten Entlassung zum Halbstrafentermin (vgl. KG JR 93, 257). Denn darin wird der Antragstellerin lediglich allgemein bestätigt, dass das l. Strafgesetzbuch eine bedingte Freilassung ermöglicht, nachdem die Hälfte der Strafe verbüßt ist und eine Resozialisierung möglich erscheint. Der Anwendung dieses für die Antragstellerin günstigeren l. Strafaussetzungsrechts steht jedoch Art. 9 Abs. 3 des Überstellungsübereinkommens entgegen, wonach sich die Vollstreckung der Sanktion nach dem Recht des Vollstreckungsstaats richtet, so dass der rechtshilferechtliche Grundsatz der Meistbegünstigung nicht eingreift (Schomburg/Lagodny, IRG 3. Aufl. § 57 Rdnr. 8 c).
- 22
Mithin kommen Lockerungen zur Entlassungsvorbereitung - wie von der Antragstellerin beantragt- derzeit nicht in Betracht.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 121 Abs. 2 StVollzG, 13 GKG.
- 24
gez.
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Rechtsmittelbelehrung
- 26
Gegen diese gerichtliche Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
- 27
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
- 28
Die Rechtsbeschwerde muss bei dem Landgericht Zweibrücken binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
- 29
Aus der Begründung muss hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
- 30
Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle tun (§§ 116 Abs. 1 und 2, 1 bis 3 StVollzG).
- 31
Befindet sich der Antragsteller nicht auf freiem Fuß, so können die Erklärungen, die sich auf das Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gegeben werden, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der er auf behördliche Anordnung verwahrt wird (§ 299 StPO).
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