Urteil vom Landgericht Zweibrücken (1. Zivilkammer) - 1 O 101/04

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 517.740,27 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger hat im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge neben einem beträchtlichen Bar- sowie Immobilienvermögen u.a. 1997 ein Wertpapierdepot mit der Nummer  der Filiale der Beklagten in erworben. Dieses Depot wies per 31.12.1997 einen Gesamtkurswert von 1.677.661,06 DM aus. Per 31.12.1998 hatte das Depot einen Wert von 1.491.964,67 DM. Der Aktienanteil betrug ca. 80 %, Rentenwerte ca. 17%, Immobilienfondsanteile ca. 3 %. 1999 stieg der Wert dieses Depots per 31.12.1999 auf 1.882.532,-- DM (= 962.523,32 EUR) an. Per 31.12.2000 hatte das Depot noch einen Wert von 717.982,10 EUR zu diesem Zeitpunkt lag der Aktien- und Aktienfondsanteil bei ca. 77 %. Per 31.12.2001 wies das Depot einen Wert von 445.849,11 EUR aus. Die Aktienwerte und die Aktienfondsanteile beliefen sich zwischenzeitlich auf 94,63 %, die Immobilienfondsanteile auf 5,26 %. Per 31.12.2002 wies das Depot einen Wert von 263.107,80 EUR aus. Das Depot hatte zum 15.04.2003 einen Wert von 254.123,45 EUR.

2

Nach Übernahme des Depots suchte der Kläger mit seinem Steuerberater, dem Zeugen, am 25.07. sowie am 28.07.1997 die Beklagte auf und besprach mit der zuständigen Sachbearbeiterin, der Zeugin, die zukünftige Depotführung. Nach dem zweiten Besprechungstermin unterzeichnete der Kläger einen Bogen VK-Gespräch (Bl. 56 ff. d.A.), in dem u.a. vermerkt wurde, die Anlagenmentalität des Klägers sei „spekulativ (kein strukturiertes Depot, nicht kalkulierbare Risiken)“; ferner ist vermerkt, dass „beim Gesamtertrag Kursgewinne im Vordergrund stehen sollen“, sowie dass die „Schwankungsbreite beim Gesamtertrag sehr hoch“ sein könne. Per 28.07.1997 wurde dem Zeugen eine Konto-/Depotvollmacht eingeräumt (Anlage B 6, Bl. 67 d.A.)

3

In den Jahren 1998 und 1999 wurden sämtliche An- und Verkäufe nur nach vorherigem Auftrag des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten ausgeführt.

4

Weitere Strukturgespräche fanden am 18.05.2000 sowie am 06.03.2001 statt.

5

Im Rahmen der Geschäftsbeziehung nahm der Kläger bzw. der Zeuge u.a. folgende Anlagen (Käufe/Verkäufe) vor:

6

Aktien:

7

AOL Time Warner; Dr. BK. Part. Blue Chips; EM.TV; Epcos; Intershop; MLP; Mobilcom; DCCW Ltd.; Softbank; Vevendi Universal; Yahoo

8

Aktienfonds:

9

DIP Konsumtrend; DIT Logistics; DIT Euroaktien; DIT Internetfonds; DIT Medienfonds ; DIT Wachstum Europa; DIT Technologie Fonds

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Die entsprechenden Transaktionsbelege wurden dem Kläger jeweils zugesandt.

11

Der Kläger trägt vor:

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Er und sein Steuerberater hätten die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Depot wie in der Vergangenheit sicher angelegt und verwaltet werden sollte. Insoweit habe man auch einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen. Ein für einen Vermögensverwaltungsvertrag notwendiges Handlungsermessen sei der Beklagten und deren Mitarbeiterin, der Zeugin, eingeräumt worden. Sie habe zwar die Pflicht gehabt, ihn, den Kläger ständig zu informieren. Andererseits habe sie aber über sein Konto weitestgehend selbständig disponieren können.

13

Der Beklagten sei auch vorzuwerfen, dass sie ab dem Jahre 2000 die Struktur des Depots gravierend geändert habe. Sie habe gute Standardwerte verkauft und risikobehaftete, hochspekulative Papiere dafür gekauft. Er sei ab dem Jahr 2000 weder von den risikobehafteten Geschäften informiert noch sei sein Einverständnis dazu eingeholt worden noch sei er über Risiken überhaupt beraten worden. Er habe weder zum Verkauf noch zum Kauf der Papiere seine Zustimmung gegeben. Zu keiner Zeit sei er darüber informiert worden, dass die Beklagte die Anlagestrategie geändert habe, schon gar nicht, dass Risikopapiere in Höhe von mehreren einhunderttausend Euro gekauft worden seien. Ferner hätte die Beklagte ihn auch nach durchgeführten Käufen und Verkäufen über deren Erfolg informieren müssen. Depotauszüge habe er nie erhalten. Schriftliche Aufträge für Kauf oder Verkauf existierten nicht und wären auch von ihm nicht erteilt worden. Ferner sei die Beklagte verpflichtet gewesen, Vorsichtsmaßnahmen aus ihrer Führsorgepflicht unter Berücksichtigung der stattgefundenen Vorgespräche zu ergreifen. Wenn sie auf der einen Seite stark risikobehaftete Papiere kaufe, müsse sie auf der anderen Seite, wenn der Anleger ein sicheres Depot haben wolle, Vorsichtsmaßnahmen für den Fall eines Kursverlustes treffen. Tue sie dies nicht, verstoße sie gegen ihre Führsorgepflicht und habe den nach dieser Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzten.

14

Der Schaden setze sich wie folgt zusammen:

15

Aktien:

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AOL Time Warner -81%

Verlust 20.400,-- EUR

Dr. BK. Part. Blue Chips -82%

Verlust 16.500,--EUR

EM.TV Aktien -99%

Verlust 23.800,-- EUR

Epcos Aktien -89%

Verlust  22.170,-- EUR

Intershop Aktien -99%

Verlust 26.300,-- EUR

MLP Aktien -94%

Verlust 24.300,-- EUR

Mobilcom Aktien -97%

Verlust 26.350,-- EUR

DCCW Ltd. -95%

Verlust 2.347,-- EUR

Softbank Aktien -90%

Verlust 19.200,--EUR

Vevendi Universal -87%

Verlust 24.200,-- EUR

Yahoo Aktien -84%

Verlust 22.100,-- EUR

17

Aktienfonds:

18
DIP Konsumtrends -50% Verlust 18.000,-- EUR
DIT Logistics -57% Verlust 17.500,-- EUR
DIT Euroaktien -53% Verlust 14.000,-- EUR
DIT Internetfonds -78% Verlust 20.100,-- EUR
DIT Medienfonds -58% Verlust 17.300,-- EUR
DIT Wachstum Europa -65% Verlust 16.900,-- EUR
DIT Technologie Fond -77% Verlust 19.700,-- EUR
19

Hinzukomme das Verlustpotenzial der Standardwerte mit 140.700,-- EUR.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 467.740,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.05.2004 zu zahlen.

22

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzten, der ihm durch die von der Beklagten in den Jahren 2000 bis einschließlich 2002 vorgenommenen Wertpapierdispositionen betreffend das von der Beklagten geführte Depot Konto-Nr. zukünftig entstehen werde.

23

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte trägt vor:

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Zwischen ihr und dem Kläger bestehe lediglich ein Depotverwahrungsvertrag. Es sei zu keiner Zeit ein Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart worden. Käufe und Verkäufe seien mit Herrn oder unmittelbar mit dem Kläger besprochen und jeweils in Auftrag gegeben worden. Sie habe nie eigenmächtig im Rahmen eines angeblichen Ermessenspielraums Käufe und Verkäufe getätigt. Im Übrigen sei auch im Rahmen der Strukturgespräche über sämtliche Risiken informiert worden. Insbesondere sei auch ordnungsgemäß die Anlagestrategie sowie das Anlageziel des Klägers erfragt worden. Sämtliche Transaktionen entsprächen auch dieser Strategie. Schließlich sei der Kläger auch ausreichend über die getätigten Wertpapiergeschäfte und den Depotbestand informiert worden. Aufgrund eines automatisierten Verfahrens (zum Verfahren insbesondere Bl. 221 d.A.) seien sämtliche Konto- und Depotauszüge sowie Wertpapierabrechnungen dem Kläger automatisch zugegangen. Anhand des Systems „POSY“ könne nachvollzogen werden, wann die Briefe zur Post ausgeliefert worden seien. Auch sei der Kläger in den Strukturgesprächen vom 18.01.2000, 18.05.2000 sowie 06.03.2001 jeweils über Risiken des Wertpapierhandels und über die Struktur des Depots informiert worden.

27

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und beigefügten Unterlagen Bezug genommen.

28

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 17.08.2005 (Bl. 317 ff d.A.)

Entscheidungsgründe

I.

29

Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

30

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

31

1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung i.V. mit einem Vermögensverwaltungsvertrag. Ein solcher Vertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.

32

a. Das wesentliche Kennzeichen einer solchen Vermögensverwaltung, das sie zugleich von der Anlageberatung und Anlagenvermittlung abgrenzt, besteht darin, dass der Vermögensverwalter über einen Entscheidungsspielraum bei der Anlage der einzelnen Finanzinstrumente des Kunden verfügt. Verbleibt die diesbezügliche Dispositionsbefugnis allein beim Anleger, liegt kein Fall der Vermögensverwaltung, sondern allenfalls der Anlageberatung oder Vermittlung vor (Assmann/Schneider WPHG 3. Aufl., § 2 Rd.Nr. 65). Um Vermögensverwaltung handelt es sich dagegen auch dann, wenn - wie regelmäßig- zwischen dem Kunden und den Verwalter Anlagenrichtlinien vereinbart werden, solange diese nur der Gestalt sind, dass dem Verwalter nach wie vor ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Das ist auch dann der Fall, wenn der Vermögensverwaltungsvertrag die Möglichkeit vorsieht, dass der Kunde seinerseits für den Verwalter bindende Weisung über die Anlage einzelner Vermögensbestandteile erteilen kann, dem Verwalter aber dessen ungeachtet noch ein Handlungsermessen verbleibt. Das ist aber dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Vermögensverwalter Dispositionen über das Vermögen nur nach vorheriger Genehmigung des Anlegers treffen darf. Auch wenn der Anleger die Genehmigung regelmäßig, etwa absprachegemäß durch Stillschweigen, erteilt, bleibt alleine er dispositionsbefugt (Assmann/Schneider WPHG 3. Aufl., § 2 Rd.Nr. 66).

33

b. Den Abschluss eines solchen Vermögensverwaltungsvertrages hat der Kläger nicht nachgewiesen.

34

Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass in den Gesprächen im Jahre 1997 nicht über eine Vermögensverwaltung gesprochen worden sei. Vielmehr gebe die Anlage B2 (Bl. 60 d.A) das wieder, was bei den Anfangsgesprächen besprochen worden ist. Dort ist ausdrücklich vermerkt, dass die künftige Betreuung des Klägers im Rahmen eines Basis-Depots und nicht im Rahmen einer Vermögensverwaltung erfolgen soll.

35

Im Übrigen verwendet die Beklagte bei Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages grundsätzlich gesonderte Formulare (Anlage B 15, Bl. 225 ff d.A.), die vorliegend nicht verwendet wurden.

36

c. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Geschäftsverlauf.  Der Zeuge hat bekundet, dass die Zeugin ihn zu Beginn der Geschäftsbeziehungen jeweils angerufen und darüber informiert habe, dass Käufe bzw. Verkäufe beabsichtigt seien. Die Zeugin habe auch im Weiteren immer wieder bei ihm angerufen und entsprechende Transaktionen vorgeschlagen. Zum Teil habe er auch selbst bei der Beklagten angerufen und entsprechende Aufträge erteilt. Dies sei bis etwa Anfang des Jahres 2001 gewesen. Insgesamt habe er etwa 5 schriftlichte Aufträge erteilt, des Weiteren auch fernmündliche, deren Anzahl er aber nicht mehr genau wisse. Er selbst habe erst dann keine Aufträge mehr erteilt, als die Zeugin S. Anfang des Jahres 2001 bei ihm angerufen und erklärt habe, dass „mit Blick auf die Entwicklung der Börse jetzt wieder eingestiegen werden könne“. Erst hier habe er die Zeugin unmittelbar an den Kläger verwiesen.

37

Ferner wusste der Zeuge auch nicht, ob die S. ohne Auftrag und ohne Rücksprache Geschäfte getätigt oder ob sie die einzelnen Transaktionen mit dem Kläger abgesprochen hat.

38

Somit konnte sich die Kammer  nicht von dem Zustandekommen eines Vermögensverwaltungsvertrages überzeugen.

39

2. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung i.V. mit einem zwischen den Parteien zustanden gekommen Beratungsvertrag.

40

a. Zwar ist ausweislich Anlage B 2 (Bl. 60 d.A.) lediglich ein Basisdepotvertrag zustande gekommen.  Ein solcher Vertrag ist grundsätzlich auch nur auf Bankverwahrungspflichten sowie gewisse Überwachungs- und Benachrichtigungspflichten beschränkt (z.B. bei Verlosungen, Kündigungen oder Umwandlungen einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft). Nicht Gegenstand eines solchen Depotvertrags ist eine umfassende fortdauernde Beratungspflicht des Kunden. Allerdings kann auch nach der Art der fortdauernden Geschäftsbeziehung der Parteien auch von einem Beratungsvertrag der Parteien ausgegangen werden. Unstreitig ist vorliegend ein ausdrücklicher Beratungsvertrag nicht geschlossen worden. Die Rechtsprechung geht im Rahmen der Anlagenberatung jedoch im Hinblick auf die Annahme stillschweigend abgeschlossener Beratungsverträge sehr weit. Macht zum Beispiel ein Anlageinteressent einer Bank gegenüber deutlich, dass er deren Kenntnisse in Verbindung für seine Anlageentscheidung in Anspruch nehmen will und geht die Bank darauf ein, kommt ein Auskunfts- oder sogar Beratungsvertrag mit Haftungsfolgen zustande (vgl. OLG München WM 1997, 1802, 1804 unter Hinweis auf BGHZ 100, 117).

41

Der Zeuge hat insoweit bestätigt, dass nicht nur er die Zeugin angerufen habe, sondern auch diese sich bei ihm gemeldet und ihn darüber informiert habe, welchen Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren sie beabsichtige. Insoweit liegt die Annahme eines zumindest konkludent geschlossenen Beratungsvertrages nahe.

42

b. Selbst bei Annahme eines schlüssig zustande gekommenen Beratungsvertrages besteht aber keine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung von Aufklärungs-, Informations- bzw. Beratungspflichten. Nach der hierzu entwickelten Rechtsprechung des BGH (u.a.  BGH WM 1993, 1455 = NJW 1993, 2433) hat die Anlageberatung zunächst nur den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen („anlegerrechte“ Beratung). Das von der Bank danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen („objektgerechte“ oder „anlagegerechte“ Beratung).

43

a.a. In der Dokumentation der Beklagten über das VK-Gespräch (Anlage B2, Bl. 56 ff. d.A.) ist als Kundenziel Vermögensaufbau, Familienvorsorge, Altersvorsorge und Steuerersparnis angegeben. Ferner wurde festgehalten, dass der Kläger über ein jährliches freiverfügbares Einkommen von 75.000,-- DM verfügt. Im Hinblick darauf, dass er bislang noch keine Wertpapiererfahrungen hatte, wurde er gem. Seite 3 der Dokumentation über alle wesentlichen Anlageformen informiert. Weiter ist von wesentlicher Bedeutung, dass im Rahmen der Anlagementalität bzw. Anlagestrategie (Bl. 59 d.A.)  angeben wurde, dass bei dem Gesamtertrag Kursgewinne im Vordergrund stehen sollten. Des Weiteren wurde vermerkt, dass die Schwankungsbreite beim Gesamtertrag „sehr hoch“ sein dürfe. Grundlage der Angabe der Schwankungsbreite beim Gesamtertrag war die Grafik auf Seite 4 der Dokumentation. Dort heißt es unter Strategie: „Spekulativ“ (nicht kalkulierbare Risiken). Unter Anlagementalität ist vermerkt: „Spekulativ: kein strukturiertes Depot“ (im Gegensatz zu „konservativ“ bzw. „risikobewusst“ mit Risiken, die nicht von vorneherein nicht kalkulierbar sind). Ferner kann Seite 5 der Dokumentation  entnommen werden, dass grundsätzlich alle Anlageformen gewünscht sind; nicht gewünscht sind lediglich derivative Produkte zur Absicherung und Spekulation.

44

Ferner unterzeichnete der Kläger nach entsprechender Aufklärung über die mit Börsentermingeschäften verbundene Risiken im Rahmen des Gesprächs am 28.07.1997 die Information über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften zu Herstellung der Börsenterminsgeschäftsfähigkeit entsprechend der damaligen Fassung des Börsengesetzes (Anlage B4, Bl. 63 ff. d.A.).

45

Im Übrigen ist auf den Gesprächsverlauf vom 28.07.1997 - dokumentiert in der Kundenakte (Anlage B1, Bl. 54 d.A.) - zu verweisen:

46

„H. und H. KTO wurde eröffnet. VK-Gespräch geführt. Strukturanalyse soll nach Erbschaftsregelung erfolgen. Herr hat Vollmacht erhalten. Über ihn sollen die Anlagen erfolgen. Nochmals ausdrücklich in Gegenwart Herrn Risikohinweise, Produktaufklärung von Optionsscheinen, Aktien, Renten FW+DM, Investmentfonds vorgenommen. H. ist damit Einverstanden, auch in Optionsscheinsbereich Anlagen vorzunehmen. Herr soll die Aufträge erteilen. Herr ebenfalls Basisinformation über Vermögensanlagen in WP+ Börsenterminsgeschäfte ausgehändigt. Beide haben Infoschrift unterschrieben. H. hatte keine weiteren Fragen. Infoschrift und Basisinfo liegen ihm bereits seit 25.07. vor. H. hat selbst schon Geschäfte in Optionsscheinen getätigt. Ist sich des Produktes +Chancen/Risiko voll bewusst. H. verfügt über umfangreiche Kenntnisse der Vermögensanlage“.

47

Bereits die schriftliche Dokumentation der geführten Aufklärungs- und Beratungsgespräche spricht dagegen, dass der Kläger eine sichere Anlage und Verwaltung gewünscht habe. In Vordergrund stand vielmehr die Erwirtschaftung kurzfristiger - durchaus auch unter die Spekulationsfrist fallender - Gewinne durch spekulative und risikobehaftete Geschäfte.

48

b.b. Diesbezüglich hat auch der Zeuge bekundet, dass in den Beratungsgesprächen zunächst steuerliche Aspekte im Vordergrund standen; mit Blick auf vorhandene Verlustvorträge sollten Wertpapiergeschäfte getätigt werden, die zu steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen führen. Insoweit sollten gerade auch kurzfristige Tradinggeschäfte getätigt werden, damit steuerpflichtige Spekulationsgewinne anfallen. Vor diesem Hintergrund habe Einigkeit bestanden, dass auch risikobehaftete Transaktionen erfolgen können.

49

Ferner sei darüber gesprochen worden, dass auch 5-10 % des Depotwertes in Risikoanlagen, d.h. Optionsscheine angelegt werden können. Er selbst habe unter Risikoanlagen lediglich Optionsscheine, nicht aber Aktien oder Investmentfonds verstanden. 

50

c. Im Hinblick auf die finanzielle Situation des Klägers sowie auf dessen Anlageziele und Anlagementalität  fand eine anlegergerechte Beratung statt. Auch unter Berücksichtigung, dass bis zu 10 % des Depotwertes in Optionsscheine und der Rest in sonstige Wertpapiere angelegt werden sollte, fand - bei Betrachtung der von dem Kläger abgegebene Erklärungen Anlage B 2 und B 10 - eine anlagerechte Beratung und Information statt. Dies wird durch die Struktur des Depots belegt. Ausweislich Anlage B12 sowie B 16 (Bl. 77 ff sowie 231 ff  d.A.) hat der Kläger in Werte des „Dax“, des „Neuen Marktes“ sowie sonstiger ausländischer Aktien investiert. Ferner hat er auch zahlreiche Investmentfondsanteile erworben. Der Erwerb dieser Wertpapiere deckt sich in vollem Umfange mit der Dokumentation der Beklagten über das VK-Gespräch (Anlage B2 und B 10) sowie mit der Aussage des Zeugen. Ein Abweichen von den Vorgaben des Klägers durch die Beklagte kann die Kammer nicht erkennen.

51

d. Der Kläger hat im Hinblick auf einzelnen Transaktionen nicht substantiiert dargelegt, dass er weder die richtige und vollständige Information in Bezug auf die vermittelte Anlage seitens der Beklagten erhalten noch dass eine fachkundige Bewertung und Beurteilung der Anlage im Hinblick auf die Anlageziele und die Risikotragungsfähigkeit des Anlegers stattgefunden habe. (Assmann/Schneider WPHG 3. Aufl., § 2 Rd.Nr. 74a unter Hinweis auf BGH WM 1993, 1238, 1239). Ein Werturteil wäre etwa dann unrichtig (und könnte eine Haftung der Beklagten begründen), wenn es außerhalb eines angemessenen Beurteilungsspielraums, der jedoch auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage basieren muss, liegt (OLG Düsseldorf Urteil vom 10. Mai 2000, Az.: 15 U 149/99 zitiert nach juris Rn. 7). Dass der Beurteilungsspielraum hinsichtlich einzelner Wertpapiere überschritten wurde, ist nicht substantiiert dargelegt. Im Hinblick auf die Ausrichtung des Depots kann keine Überschreitung des Spielraumes festgestellt werden, da sämtliche Unterlagen eine spekulative Orientierung des Klägers aufweisen, die zumindest sämtliche in- wie ausländische Aktien sowie Fonds umfasst. Eine spekulative und risikoreiche Orientierung des Klägers wurde auch - wie bereits oben ausgeführt - von dem Zeugen bestätigt. Dass das Depot des Klägers tatsächlich einen Wertverlust erlitten hat, kann ebenso aufgrund der allgemeinen finanzmarktwirtschaftlichen Lage beruhen.

52

3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht etwa wegen später unterbliebener Beratung  zum Schadensersatz gegenüber dem Kläger verpflichtet.

53

a. Zum Gegenstand eines Depotvertrages gehört keine umfassende fortdauernde Beratungspflicht gegenüber dem Kunden über tatsächliche Gegebenheiten auf dem Kapitalmarkt, die zu einer Änderung der Anlageentscheidung führen könnten. Vielmehr besteht die Aufklärungs- und Beratungspflicht der Banken nur vor oder bei der Anlageberatung. Nach Abschluss des Geschäfts - d.h. grundsätzlich Zeitpunkt der Anlageentscheidung - enden diese Pflichten. Eine Bank, die ihrem Kunden regelmäßig Depotauszüge übersendet, aus denen sich der Tageskurs ergibt, ist nicht gehalten, den Kunden nochmals ausdrücklich auf den allgemeinen Kursverfall an den Weltbörsen aufzuklären oder davor zu bewahren, indem sie den Kunden etwa rechtzeitig zum Verkauf fallender Wertpapiere rät (vgl. OLG München WM 1997, 1802, 1806).

54

Derartige fortlaufenden Beratungspflichten außerhalb eines Vermögensverwaltungsvertrages zu verlangen, hieße die Anforderungen an eine Bank zu überspannen (vgl. OLG München a.a.O.). So hat der Bundesgerichtshof (BGH WM 1987,  531) entschieden, dass die Leistungspflichten einer Bank im Rahmen von Wertpapiergeschäften, die über die richtige und vollständige Information über alle für den Anlageentschluss bedeutsame Umstände hinausgehen, also insbesondere Empfehlungen für Anlageentscheidungen, besonderer Vereinbarungen bedürfen. Es sei nicht Sinn eines Vertrages über Auskunft oder Beratung bei derartigen Spekulationsgeschäften, dem Anleger das Anlagerisiko abzunehmen. Eine Haftung kann sinnvoller Weise nur für die Richtigkeit und Vollständigkeit von erforderlichen Informationen und allenfalls für deren sorgfältige Auswertung gegeben sein, nicht aber dafür, ob eine etwa gegebene Anlageempfehlung sich im Nachhinein als richtig herausgestellt hat oder dafür, dass eine bestimmte Anlageempfehlung nicht gegeben wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass es im Wesen derartiger Spekulationsgeschäfte liegt, für eine wirklich sichere Prognose auch bei sorgfältiger Verwertung aller Informationen eben letztlich doch nicht möglich ist; darin liegt gerade das spekulative Moment (vgl. OLG München a.a.O.).

55

Im Übrigen ist anzumerken, dass eine solch weitgehende Pflicht zur fortlaufenden Beratung unzumutbar wäre, da sich der Umfang und die Kosten der Anlageberatung außerordentlich erhöhen würden, wenn ohne konkreten, dann laufend zu honorierenden Auftrag zur Vermögensbetreuung die von der Bank vermittelten Anlagen auf negative Meldungen hin überwacht werden und sämtlichen Kunden darüber Hinweise erteilt werden müssten. Eine Bank kann deshalb nicht verpflichtet werden fortlaufend zu überprüfen, ob die Anlageentscheidung aufgrund der aktuellen Börsenentwicklung noch gewinnversprechend  sein wird oder nicht bzw. ob  zur Vermeidung von weiteren Verlusten entsprechende Wertpapiere rechtzeitig verkauft werden. Auch bei einer Verwahrung von Wertpapieren im Depot bleibt der Kunde hiernach für seine Anlageentscheidung selbst verantwortlich. Er hat grundsätzlich das Risiko einer Fehleinschätzung zu tragen, wie er andererseits auch nicht verpflichtet ist die Bank an seinem Gewinn teilhaben zu lassen (vgl. OLG München a.a.O., so auch OLG Karlsruhe WM 1992, 577).

56

b. Diesen Anforderungen hat die Beklagte entsprochen.

57

Zwar hat der Kläger bestritten, dass ihm die Jahresdepotauszüge zugegangen seien. Demgegenüber wurde seitens des Klägers nicht bestritten, dass sämtliche Transaktionsbelege seit dem Jahre 2000 zugegangen sind. Ferner hat der Zeuge bestätigt, dass er die Erträgnisaufstellungen sowie die Jahressteuerbescheinigungen der Beklagten für die Steuererklärung des Klägers „sich bei diesem besorgt habe“.

58

Nach h. M. ist für den Zugang eines Schreibens grundsätzlich der Absender beweispflichtig. Dies gilt aber nur bei Streit über den Zugang lediglich eines nach der Behauptung der Gegenpartei nicht angekommenen Schreibens. Kommen aber angeblich, wie hier allein die Jahresdepotauszüge jeweils nicht an, wohl aber sämtliche Transaktionsbelege (vorliegend eine Vielzahl von Kauf-/Verkaufsabrechnungen, vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 04.05.2005) sowie die Jahressteuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen, so ist es ganz unwahrscheinlich, dass lediglich die Jahresdepotauszüge jeweils nicht zugegangen sein sollen. Denn nach statistischen Erhebungen liegt die Verlustrate von Briefsendungen deutlich unter ein Promille (vgl. Schneider, MDR 1984, 281). Im Hinblick darauf, dass sonst sämtliche Schreiben der Beklagten dem Kläger zugegangen sind, ist die Kammer davon überzeugt, dass auch die Jahresdepotauszüge dem Kläger jeweils zugegangen sind, und er nur über deren Verbleib keine Kenntnis hat. Dafür spricht auch, dass der Kläger nach eigenem Vortrag sich wenig um die Transaktionen gekümmert hat und sich der Zeuge, die für die Steuererklärung notwendigen Unterlagen bei dem Kläger selbst erst noch besorgen musste. Im Übrigen hat die Beklagte substantiiert vorgetragen, dass sämtlicher Schriftverkehr in Verbindung mit Wertpapiertransaktionen zentral und automatisiert von München aus durch das System „POSY“ zur Post ausgeliefert wurde und insoweit dem Einfluss der einzelnen Filialen und Mitarbeitern entzogen sind. So legte die Beklagte auch die Zweitschriften der Jahresdepotauszüge vor. Insofern hätte es dem Kläger oblegen, einen Sachverhalt vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, der den Verlust gerade nur der Jahresdepotauszüge erklärt. Ein schlichtes Bestreiten des Zuganges reicht insoweit nicht aus, zumal es im Hinblick auf die Aussage des Zeugen nahe liegt, dass der Kläger die Jahresdepotauszüge in seinen Unterlagen nicht gefunden hat. Dies gerade auch deshalb, weil der Kläger zunächst den Zugang sämtlicher Transaktionsbelege bestritten hat, nach Vorlage der Transaktionsbelege jedoch nicht mehr bestritt, dass er diese Belege erhalten hat. 

59

Eine ausreichende Information hat daher zur Überzeugung der Kammer stattgefunden.

60

c. Im Übrigen hat der Zeuge in seiner Vernehmung bekundet, dass die Beklagte sich bis in das Jahr 2001 immer noch mit ihm in Verbindung gesetzt habe. Zwar konnte sich der Zeuge nicht mehr im Einzelnen an ein Strukturgespräch am 18. Mai 2000 (Anlage B 10, Bl. 74 f d.A.) erinnern. Er hat allerdings bestätigt, dass die Unterschrift auf Anlage 1 zum Protokoll (Bl. 323 d.A.) von ihm stamme und zudem zumindest 1-2 Gespräche bei der Beklagten nach den Anfangsgesprächen im Jahre 1997 stattgefunden haben, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass ein solches Strukturgespräch nach dem Börsencrash im März / April 2000 tatsächlich im Mai 2000 stattgefunden hat. Ausweislich der Anlage B 10 wurde auch hier nochmals der Kläger über seine Anlagestrategie befragt, woraufhin die Anlagementalität wiederum als spekulativ vermerkt wurde. Insoweit wurde der Kläger auch hier über die Situation seines Depots informiert. Schließlich wurde der Kläger auch in dem Gespräch vom 06.03.2001 über sein Depot informiert.

61

4. Einen Anspruch auf Schadensersatz ist auch nicht aus der Behauptung des Klägers herzuleiten, dass er zum Teil keine Aufträge zum Kauf/Verkauf der Wertpapiere erteilt habe. Zum einen wird dies schon dadurch widerlegt, dass er vorgetragen hat, dass in den Jahren 1998 und 1999 sämtliche Transaktionen von ihm selbst oder dem Zeugen in Auftrag gegeben wurden. Zum anderen spricht gegen diese Behauptung, dass der Zeuge bekundet hat, dass er selbst einige Transaktionen bis in das Jahr 2001 in Auftrag gegeben habe (vgl. oben). Im Übrigen wusste der Zeuge nicht, ob die Zeugin ohne Auftrag und ohne Rücksprache Geschäfte getätigt oder ob sie die einzelnen Transaktionen mit dem Kläger abgesprochen hat. Insoweit ist der Kläger beweisfällig geblieben.

62

5. Schließlich konnte der Zeuge auch keinerlei Angaben zu etwaigen sog. Fehlkäufen bzw. Fehlverkäufen machen.

63

6. Zudem wären sämtliche Schadensersatzansprüche - solche verneint die Kammer aber aus den oben angeführten Gründen ausdrücklich -  hinsichtlich denjenigen Anlageentscheidungen, die im Zeitraum von 01.04.1998 bis 05.04.2001 getätigt wurden, gemäß § 37a i.V.m. § 43 WpHG, die im vorliegenden Fall auf Grundlage des § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 WpHG Anwendung finden, bei Klageeinreichung am 05.04.2004 verjährt, da nach § 37a WpHG Schadensersatzansprüche gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung innerhalb von 3 Jahren verjähren, und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Wird in Fällen risikoreicher Papiere der Kunde über die für ihn objektiv relevanten Risiken nicht aufgeklärt, so ist der Schaden grundsätzlich immer schon im Zeitpunkt des Erwerbs der Papiere entstanden, selbst wenn der Börsenkurs oder die Ausstattung der Papiere (Zinssatz) diese Risiken reflektiert. Der Schaden entsteht in solchen Fällen nicht erst dann, wenn sich das Risiko realisiert, auf das nicht hingewiesen worden ist (nunmehr allgemeine Meinung vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04). Ein Ausnahme von der 3-jährigen Verjährungsfrist ist nur im Falle einer vorsätzliche fehlerhafte Anlageberatung bzw. eine vorsätzliche Verletzung von Informationspflichten zumachen. Eine solche ist jedoch nicht erkennbar.

II.

64

Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO wie folgt festzusetzen:

65

Antrag Ziff. 1 : 467.740,27 EUR

66

Antrag Ziff. 2 :  50.000,--   EUR

III.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen