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Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der durch Unfallfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) streitig.
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Der 1943 geborene Kläger erlitt am 26.06.1973 im Rahmen seiner Tätigkeit als Lkw-Beifahrer einen Arbeitsunfall, wobei sich der Fahrer/Lenker tödliche Verletzungen zuzog. Im Durchgangsarztbericht vom 27.06.1973 beschrieb Dr. W neben einem Unfallschock eine komplizierte Unterschenkelfraktur links, komplizierte Frakturen im Bereich der linken Fußwurzel, des linken Mittelfußes und der Zehen mit ausgedehnten Weichteildefekten und Verdacht auf Strecksehnenverletzung, sowie Verdacht auf Außenknöchelfraktur rechts. Im ersten Rentengutachten vom 16.08.1974 schätzte Dr. W die unfallbedingte MdE ab dem 29.06.1974 (Eintritt der Arbeitsfähigkeit) bis zum 09.08.1974 auf 60%, anschließend bis zum 09.02.1975 auf 40% und danach auf 30%. Mit Bescheid vom 28.10.1974 stellte die Beklagte eine erhebliche Bewegungseinschränkung des linken unteren Sprunggelenkes und der Zehengelenke, erheblich verminderte Belastungsfähigkeit des linken Beines mit Verkürzung um 1 cm, Verlust der 3. Zehe links, Kalksalzminderung im Bereich des linken Fußes nach Unterschenkelbruch links, sowie Brüche im Bereich der linken Fußwurzel, des linken Mittelfußes und der Zehen und einen folgenlos verheilten Außenknöchelbruch rechts als Unfallfolgen fest. Sie bewilligte dem Kläger Verletztenrente als vorläufige Rente vom 01.07.1974 bis zum 31.07.1974 nach einer MdE von 60% und anschließend bis auf Weiteres nach einer MdE von 40%. Zur Feststellung der Dauerrente ließ die Beklagte den Kläger erneut klinisch und röntgenologisch untersuchen. Dr. B beschrieb im 2. Rentengutachten vom 13.03.1975 als Unfallfolgen eine deutlich verminderte Belastungsfähigkeit des linken Beines nach kompliziertem Unterschenkeltrümmerbruch und schwerer Fußverletzung mit Verlust der dritten Zehe rechts und einen folgenlos verheilten Außenknöchelbruch. Er schätzte die unfallbedingte MdE dauerhaft auf 25%. Mit Bescheid vom 24.03.1975 bewilligte die Beklagte dem Kläger Verletztenrente als Dauerrente ab dem 01.05.1975 nach einer MdE um 25v.H. und stellte die Unfallfolgen im wesentlichen wie im Bescheid vom 28.10.1974 fest.
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Im Oktober 1992 beantragte der Kläger, der bis 1981 weiter als Fernfahrer gearbeitet hatte, die Erhöhung der Verletztenrente. Auf diesen Verschlimmerungsantrag ließ die Beklagte den Kläger chirurgisch/unfallchirurgisch begutachten. Nachdem Dr. K im Gutachten vom 15.02.1993 die unfallbedingte MdE weiterhin auf 25 v. H. geschätzt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.1993 die Bewilligung einer höheren Verletztenrente ab. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte von Prof. Dr. Dr. W, Ärztlicher Direktor der BG-Klinik in T, das Gutachten vom 09.07.1993 ein, der darin die unfallbedingte MdE dauerhaft mit 25% bewertete. In seiner Stellungnahme vom 29.07.1993 führte Prof. Dr. Dr. W ergänzend aus, dass die vom Kläger geklagten Erstickungsanfälle – angeblich sei 1986 – nicht mit dem Unfall des Jahres 1973 in Zusammenhang ständen. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.09.1993 erhob der Kläger Klage zum SG Konstanz (S 6 U 1064/93). Während des Klageverfahrens zog die Beklagte ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkassen des Klägers, sowie diverse Arztbriefe und Entlassungsberichte bei und holte beim Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. D das Gutachten vom 25.07.1994 ein. Dieser führte aus, es lägen keine unfallabhängigen Schäden auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet vor. Es bestehe keine initiale cerebrale Alteration, die man als Durchgangssyndrom hätte deuten können, mit der möglichen Folge einer hirnorganischen Dauerschädigung. Auch die Kriterien einer initialen Schreckreaktion oder phobisch-erlebnisreaktiv bedingter Panikattacken seien nicht erfüllt. Das lange Intervall ohne jegliche Brückensymptomatik von 1973 bis Sommer 1986 sei völlig uncharakteristisch. Vielmehr sei in der zweiten Jahreshälfte 1986 eine psychotische Phase aus dem zyklothymen Formenkreis aufgetreten. Der Kläger nahm seine Klage am 10.10.1974 zurück, stellte aber im Dezember 1994 einen Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung des Bescheides vom 15.03.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1993 (gemeint 08.09.1993). Diesen Antrag nahm der Kläger schließlich am 12.06.1997 zurück.
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Im Jahr 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Abgeltung seiner MdE durch Gewährung einer Abfindung, woraufhin die Beklagte den Kläger internistisch begutachten ließ (Gutachten bzgl. des allgemeinen Gesundheitszustandes und bzgl. der Lebenserwartung, d.h. nicht bzgl. der unfallbedingten MdE) und mit Bescheid vom 24.06.1997 eine Abfindung auf Lebenszeit i.H.v. DM 112.297,59 nach einer MdE von 25 v. H. bewilligte.
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Mit Schreiben vom 15.09.2000 machte der Kläger die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Einschlafschwierigkeiten, Alpträume, Schwitzanfälle bei Nacht, innere Unruhe mit Zittern, ständiges Grübeln, Hyperventilation) geltend, die er auf den Unfall zurückführte.
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Die Beklagte veranlasste zwei weitere Untersuchungen. Der Arzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. W schätzte im Gutachten vom 27.01.2001 die unfallbedingte MdE auf 30 v.H. und führte u.a. aus, dass gegenüber dem Vorgutachten das linke untere Sprunggelenk weitgehend eingesteift sei und dass sich die Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel messtechnisch vermehrt habe. In seinem neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten vom 08.10.2001 führte Dr. K u.a. aus, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliege, sondern unfallunabhängig eine Polyneuropathie und eine zyklisch verlaufende affektive Störung bestehe.
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Mit Bescheid vom 12.11.2001 lehnte die Beklagte eine Rentenerhöhung mit der Begründung ab, dass eine wesentliche Verschlimmerung nicht eingetreten sei und dass die festgestellte Zunahme der Beschwerden im Sprunggelenk nicht als wesentliche Änderung im Unfallfolgezustand zu bewerten sei.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte im wesentlichen aus, bei ihm liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor.
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Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. K wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2002 den Widerspruch zurück. Die Missempfindungen im Bereich beider Vorderfüße, die Verstimmungszustände und Schlafstörungen seien auf unfallunabhängige Erkrankungen zurückzuführen.
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Am 03.05.2002 erhob der Kläger zum Sozialgericht Konstanz (SG) Klage und machte insbesondere geltend, dass die Einholung eines psychiatrischen Gutachten notwendig sei.
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Auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG holte das SG bei PD Dr. St das nervenärztliche Gutachten vom 12.12.2002 ein. Der Sachverständige beschrieb eine chronifizierte Panikstörung mit seltenen Hyperventilationsanfällen, eine leichtere depressive Symptomatik und eine leichtgradige, funktionell nicht bedeutsame sensible Polyneuropathie; gegenüber dem Gutachten vom 13.03.1975 sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Auf weiteren Antrag des Klägers nach § 109 SGG wurde PD Dr. E, Oberarzt an der Chirurgischen Universitätsklinik U, zum Sachverständigen ernannt. Dr. E führte nach einer klinischen Untersuchung mit Auswertung einer röntgenologischen Zusatzuntersuchung in seinem Gutachten vom 24.07.2003 mit Ergänzung vom 03.09.2003 im Wesentlichen aus, dass eine MdE von mehr als 25% nicht anerkannt werden könne, wobei sich gegenüber dem Gutachten Dr. B vom 24.03.1975 eine muskuläre Dysbalance gegenüber dem rechten Bein, d.h. eine Hypotrophie des linken Oberschenkels gegenüber dem rechten zeige.
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Mit Schriftsatz vom 07.10.2003 erklärte sich der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, beantragte aber gleichzeitig ein unfallchirurgisches Gutachten nach § 109 SGG bei Prof. Dr. K einzuholen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 18.11.2003 wies das SG die Klage ab. Eine wesentliche Verschlimmerung der anerkannten Unfallfolgen sei nicht eingetreten. Maßgebliche Vergleichsgrundlage sei das 2. Rentengutachten des Dr. B vom 13.03.1975. Die Einschätzung der MdE mit 25 v.H. auf unfallchirurgischem Fachgebiet sei angemessen, denn PD Dr. E weise überzeugend darauf hin, dass eine Erhöhung über 25 v. H. im Vergleich mit anderen schwerwiegenden Verletzungen des Fußskelettes nicht gerechtfertigt sei. Beim Kläger liege keine Versteifung, sondern nur eine mäßige Bewegungseinschränkung vor. Die geringfügige Abweichung des distalen Unterschenkels gehe in der Bewertung der MdE der Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes mit ein. Nervenärztliche Gesundheitsstörungen seien nicht auf den Unfall von 1973 zurückzuführen. Der neuerliche Antrag nach § 109 SGG sei abzulehnen, da besondere Umstände nicht gegeben seien, welche eine wiederholte Anhörung eines Arztes auf gleichem Fachgebiet rechtfertigten.
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Am 15.12.2003 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht insbesondere geltend, das SG hätte seinem Antrag nach § 109 SGG hinsichtlich der angekündigten medizinischen Fortschritte in Bezug auf die psychische Bearbeitung eines Unfallgeschehens stattgeben müssen. Prof. Dr. K, Direktor der Medizinischen Hochschule H, habe eine Studie erarbeitet, die sich insbesondere mit dem somatischen Zustand nach mehr als 10 Jahren nach einem Unfallereignis beschäftige.
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Der Kläger hat gem. § 109 SGG beantragt, Prof. L, Abteilung Psychosomatik der Medizinischen Hochschule H, zum Sachverständigen zu ernennen.
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Der Senat hat dem Kläger mitgeteilt, dass eine zweite Begutachtung nach § 109 SGG auf gleichem Fachgebiet grundsätzlich nicht verlangt werden könne und dass die Voraussetzungen einer ausnahmsweise wiederholenden Begutachtung auf gleichem Fachgebiet nicht hinreichend dargelegt seien. Der Berichterstatter hat dem Kläger Auszüge aus einer Internetrecherche zu Forschungen bzgl. posttraumatischer Belastungsstörungen zugeleitet.
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Der Kläger hat des weiteren beantragt, ersatzweise nach § 109 SGG bei Dipl.-Psychologe M. O ein Gutachten einzuholen. Der Kläger hat das an seinen Prozessbevollmächtigten gerichtete Schreiben des Prof. Dr. L vom 09.12.2003 vorgelegt.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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den Gerichtsbescheid des SG Konstanz vom 18.11.2003 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 50 v. H. unter Berücksichtigung einer bereits regulierten MdE von 25 v. H. zu verurteilen,
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hilfsweise, gem. § 109 SGG Prof. Dr. L. gutachtlich zu hören,
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höchst hilfsweise, M O, Dipl.-Psychologe, gutachtlich zu hören.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG vorgelegen. Auf diese und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.
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Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
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Die Berufung ist nicht begründet.
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Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der streitige Verwaltungsakt der Beklagten ist nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bewilligung einer Verletztenrente.
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Die Rechtsgrundlagen und Grundsätze für die Gewährung einer Verletztenrente, bzw. für die Erhöhung einer Verletztenrente wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse hat das SG zutreffend dargelegt, weshalb der Senat nach eigener Überprüfung insoweit auf das angefochtene Urteil verweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich auf § 76 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hinzuweisen, wonach bei Gewährung einer Abfindung insoweit (wieder) Rente gezahlt wird, als eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls eintritt. Bei einer Verschlechterung der Unfallfolgen kommt es aber nicht zu einem Wiederaufleben der abgefundenen Rente, sondern Rente wird nur in Höhe der MdE gezahlt, die durch die Verschlimmerung bedingt ist (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 76 SGB VII Randziff. 7). Auch im Rahmen des § 76 SGB VII gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei der Feststellung der MdE eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X nur wesentlich ist, wenn sie mehr als 5 v. H. beträgt; wobei bei Renten auf unbestimmte Zeit die Veränderung der MdE länger als 3 Monate andauern muss (§ 76 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 73 Abs. 3 SGB VII).
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Der Senat ist – wie das SG – zur Überzeugung gelangt, dass keine wesentliche Veränderung der Folgen des Arbeitsunfalles vom 26.06.1973 eingetreten ist. Vergleichsgrundlage der wesentlichen Änderung im Sinne des §§ 76 Abs. 3, 73 Abs. 3 SGB VII ist der Zustand, auf dem die letzte verbindliche Leistungsfeststellung der Beklagten beruhte (BSG SozR 2200 § 622 Nr. 12). Bei gesundheitlicher Verschlechterung muss eine Änderung also gegenüber den die Leistungsfeststellung bestimmenden medizinischen Befunden vorliegen, die in der Regel dem jeweils zugrundeliegenden Gutachten zu entnehmen sind. Gutachten oder Befunderhebungen, die nicht zu verbindlichen Leistungsfeststellungen geführt haben, und Nachuntersuchungen, die noch keine Änderungen ergeben haben, sind unbeachtlich (vgl. hierzu Ricke in Kass. Komm. § 73 Randziff. 15). Auch die Ablehnung der Neufeststellung ist keine Rentenfeststellung in diesem Sinne, weil es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Somit ist vorliegend nicht auf die ablehnenden Bescheide der Beklagten des Jahres 1993 abzustellen. Maßgebendes Vergleichsgutachten ist das 2. Rentengutachten des Dr. B vom 13.03.1975, denn hierauf hat sich der Bescheid vom 24.03.1975 gestützt, mit dem die MdE letztmals bindend festgestellt worden ist.
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Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 SGB VII). Für die Schätzung der MdE kommt es nicht entscheidend darauf an, welchen Diagnosen im Einzelnen zu stellen sind, sondern darauf, wie sich unfallbedingte Krankheitszustände funktionell auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirken. Bei der Bestimmung des Grades der MdE durch das Gericht bilden schlüssige ärztliche Schätzungen im Gutachten bedeutsame Anhaltspunkte ohne dass das Gericht hieran gebunden wäre. Sachverständige und das Gericht orientieren sich an den sog. Rententabellen, welche die allgemeinen Erfahrungssätze für die Bewertung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Dabei dürfen die einzelnen MdE- Ansätze nicht schematisch zusammengerechnet werden; vielmehr ist eine integrierende Gesamtschau der Gesamteinwirkungen aller Funktionseinschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit entscheidend (vgl. hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, S. 153ff, 158).
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Der Senat ist nach Auswertung der medizinischen Beweisergebnisse zur Überzeugung gelangt, dass sich die MdE auf unfallchirurgischem Fachgebiet nicht um mehr als 5 v.H. erhöht hat. Es kann dahinstehen, ob – so das SG – weiterhin eine MdE von 25 v. H. angemessen ist, denn selbst wenn der Senat die Einschätzung des Dr. W mit 30 v. H. für zutreffend erachten würde, wäre die Verurteilung der Beklagten zur erneuten Bewilligung von Rente gemäß § 76 Abs. 3, § 73 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Aufgrund des Gutachtens des Dr. W vom 27.01.2001 stehen zur Überzeugung des Senats jetzt die folgenden Unfallfolgen fest: "Unter Verkürzung um 1 cm in diskreter Fehlstellung knöchern fest verheilte distale Unterschenkelschaftfraktur links, verstärkte Hohlfußstellung nach multiplen Frakturen im Fußwurzel- und Mittelfußbereich links, deutliche Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk, weitgehende Einsteifung des linken unteren Sprunggelenkes, hinkendes Gangbild, geminderte Belastbarkeit des linken Fußes bei Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel, Verlust der 3. Zehe links, Beinverkürzung links um 1 cm, Narbenzone über der distalen Tibia, ventralseitig mit gelegentlicher Sekretion". Im Vergleich zum 2. Rentengutachten vom 13.03.1975 ist insofern eine Verschlechterung im Bereich des linken oberen und unteren Sprunggelenkes eingetreten, als das untere Sprunggelenk weitgehend eingesteift ist. Außerdem hat die Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel zugenommen. Hierdurch wird aber keine wesentliche Änderung begründet, denn die Folgen des Arbeitsunfalls rechtfertigen nun insgesamt – günstigstenfalls – eine MdE von 30%. Fest steht, dass die Unterschenkelschaftfraktur links knöchern fest verheilt ist; ob in diskreter Fehlstellung oder in achsgerechter Form kann dahinstehen, denn nach den oben erläuterten MdE-Erfahrungswerten rechtfertigt eine ausgeheilte Unterschenkelfraktur bei achsengerechter Verheilung – sogar mit Verkürzung bis zu 4 cm – lediglich eine MdE von 10% (Mehrhoff/Murr, Unfallbegutachtung, 10. Auflage, S. 153). Die weitgehende Einsteifung des linken unteren Sprunggelenkes ist mit einer MdE von 15% zu bewerten (Ricke in Kass. Komm. § 56 SGB VII Rdnr. 77). Zusätzlich ist die Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk links zu berücksichtigen, was günstigstenfalls zu einer Einschätzung der Gesamt-MdE auf 25 v.H. führt. In der Regel ist erst bei einer völligen Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenkes eine MdE von 20 v.H. anzuerkennen (Ricke in Kass. Komm. aaO). Der Verlust der 3. Zehe links begründet lediglich eine nicht messbare MdE von unter 10% (Mehrhoff/Murr aaO, S. 151). Auch die seitens Dr. W und PD. Dr. E beschriebene muskuläre Dysbalance/Hypotrophie des linken Oberschenkels rechtfertigt keine höhere MdE, so dass bei integrierender Gesamtschau aller Funktionseinschränkungen keine MdE von mehr als 30 v.H. begründet ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG zum Sachverständigen bestellte Dr. E die unfallbedingte MdE lediglich auf 25 v.H. einschätzte.
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Unfallfolgen auf nervenärztlichem Gebiet bestehen nicht. Die erst im Jahr 1986 aufgetretenen psychischen Beschwerden und Erkrankungen sind nicht auf den Unfall vom 26.06.1973 zurückzuführen. Folgen eines Arbeitsunfalles liegen nur dann vor, wenn die durch die versicherte Tätigkeit erlittene Schädigung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt hat. Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausallehre von der wesentlichen Bedingung (vgl. BSGE 61, 127, 129) sind als Ursache und Mitursache im Rechtssinne unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (BSG SozR 3 – 2200 § 548 Nr. 13). Zutreffend hat das SG entschieden, dass die beim Kläger festgestellte Polyneuropathie, die zyklisch verlaufende affektive Störung mit ängstlich hypochondrischen Zügen, sowie die Schlafstörungen nicht mit dem Unfall des Jahres 1973 in Verbindung gebracht werden können, vielmehr sind diese Erkrankungen unfallunabhängig entstanden. Bereits Dr. D hat im Gutachten vom 25.07.1994 darauf hingewiesen, dass keinerlei Brückensymptomatik zwischen dem Unfall und dem erstmaligen Auftreten der Beschwerden (1986) zu finden sind. Auch das auf Antrag des Klägers bei PD Dr. S eingeholte Gutachten vom Dezember 2002 hat keine neuen Erkenntnisse gebracht. PD Dr. S hat eine chronifizierte Panikstörung mit seltenen Hyperventilationsanfällen und eine allenfalls leichtere depressive Symptomatik diagnostiziert und schlüssig begründet, dass diese Gesundheitsstörungen unfallunabhängig entstanden sind. Entgegen den Darlegungen des Klägers ist nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung nicht eingetreten. PD Dr. S führt zu Recht aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung zumindest durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: schweres Trauma, sich aufdrängende Erinnerungen (sog. Intrusionen oder Flashbacks), Alpträume, Vermeidungsverhalten und vegetative Übererregbarkeit. Abgesehen davon, dass der Kläger diese Kriterien im wesentlichen nicht erfüllt und er in der Lage war, über Jahre weiter Lkw zu fahren, ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die unfallbedingte Belastungsstörung dem Trauma in der Regel unmittelbar folgt, selten mit einer Latenz von bis zu 6 Monaten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO, S. 229). Der Kläger war jedoch in den Jahren nach dem Unfall weder in psychiatrischer Behandlung, noch hat er bis ca. 13 Jahre nach dem Unfall über irgendwelche Beschwerden geklagt, die mit einer posttraumatischen Belastungsstörung in Verbindung gebracht werden könnten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der im Verwaltungsverfahren beauftragte Neurologe und Psychiater Dr. K die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Gutachten vom Oktober 2001 verneint hat.
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Der Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen auf nervenärztlichem Gebiet nach § 109 SGG war abzulehnen. Der Anspruch nach § 109 SGG ist durch Einholung des Gutachtens von PD Dr. S, Nervenarzt und Psychotherapeut, erschöpft. Die Anhörung mehrer Ärzte desselben Fachgebiets nach § 109 SGG ist grundsätzlich nicht geboten, insoweit gilt der Anspruch als "verbraucht" (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage § 109 Randnr. 4 a, 5). Die seitens des Klägers für klärungsbedürftig erachtete Frage der zeitlichen Latenz zwischen Unfallereignis und Auftreten erster psychiatrisch zu beurteilender Symptome ist nach der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung beantwortet. Diesbezüglich sind weder konkrete neuere Forschungsergebnisse bekannt, noch konnte der Kläger eine spezifische fachliche Beurteilungskompetenz des benannten Sachverständigen Prof. Dr. L belegen (vgl. hierzu den dem Kläger zugeleiteten Forschungsbericht von 2001; Internetrecherche des Berichterstatters unter www.mh-hannover.de). Prof. Dr. L hat im übrigen in seinem Schreiben vom 09.12.2003 eingeräumt, dass sich seine Studie, die sich möglicherweise nur mit dem Fortbestehen, nicht mit dem erstmaligen Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstörung befasst, jedenfalls noch in der Planungsphase befindet. Letztendlich war auch dem ersatzweise gestellten Hilfsantrag auf Einholung eines Gutachtens bei M. O aus den gleichen Gründen nicht stattzugeben. Sollte es sich bei ihm – entsprechend dem Vortrag des Klägers – ausschließlich um einen Dipl.-Psychologen handeln und nicht um einen Arzt im Sinne des § 109 Abs. 1 SGG, so wäre der Antrag schon aus diesem Grunde abzulehnen (vgl. hierzu LSG Bremen Urt. vom 05.10.1989 – L 3 Vs 15/87).
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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
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Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
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Die Berufung ist nicht begründet.
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Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der streitige Verwaltungsakt der Beklagten ist nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bewilligung einer Verletztenrente.
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Die Rechtsgrundlagen und Grundsätze für die Gewährung einer Verletztenrente, bzw. für die Erhöhung einer Verletztenrente wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse hat das SG zutreffend dargelegt, weshalb der Senat nach eigener Überprüfung insoweit auf das angefochtene Urteil verweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich auf § 76 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hinzuweisen, wonach bei Gewährung einer Abfindung insoweit (wieder) Rente gezahlt wird, als eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls eintritt. Bei einer Verschlechterung der Unfallfolgen kommt es aber nicht zu einem Wiederaufleben der abgefundenen Rente, sondern Rente wird nur in Höhe der MdE gezahlt, die durch die Verschlimmerung bedingt ist (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 76 SGB VII Randziff. 7). Auch im Rahmen des § 76 SGB VII gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei der Feststellung der MdE eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X nur wesentlich ist, wenn sie mehr als 5 v. H. beträgt; wobei bei Renten auf unbestimmte Zeit die Veränderung der MdE länger als 3 Monate andauern muss (§ 76 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 73 Abs. 3 SGB VII).
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Der Senat ist – wie das SG – zur Überzeugung gelangt, dass keine wesentliche Veränderung der Folgen des Arbeitsunfalles vom 26.06.1973 eingetreten ist. Vergleichsgrundlage der wesentlichen Änderung im Sinne des §§ 76 Abs. 3, 73 Abs. 3 SGB VII ist der Zustand, auf dem die letzte verbindliche Leistungsfeststellung der Beklagten beruhte (BSG SozR 2200 § 622 Nr. 12). Bei gesundheitlicher Verschlechterung muss eine Änderung also gegenüber den die Leistungsfeststellung bestimmenden medizinischen Befunden vorliegen, die in der Regel dem jeweils zugrundeliegenden Gutachten zu entnehmen sind. Gutachten oder Befunderhebungen, die nicht zu verbindlichen Leistungsfeststellungen geführt haben, und Nachuntersuchungen, die noch keine Änderungen ergeben haben, sind unbeachtlich (vgl. hierzu Ricke in Kass. Komm. § 73 Randziff. 15). Auch die Ablehnung der Neufeststellung ist keine Rentenfeststellung in diesem Sinne, weil es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Somit ist vorliegend nicht auf die ablehnenden Bescheide der Beklagten des Jahres 1993 abzustellen. Maßgebendes Vergleichsgutachten ist das 2. Rentengutachten des Dr. B vom 13.03.1975, denn hierauf hat sich der Bescheid vom 24.03.1975 gestützt, mit dem die MdE letztmals bindend festgestellt worden ist.
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Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 SGB VII). Für die Schätzung der MdE kommt es nicht entscheidend darauf an, welchen Diagnosen im Einzelnen zu stellen sind, sondern darauf, wie sich unfallbedingte Krankheitszustände funktionell auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirken. Bei der Bestimmung des Grades der MdE durch das Gericht bilden schlüssige ärztliche Schätzungen im Gutachten bedeutsame Anhaltspunkte ohne dass das Gericht hieran gebunden wäre. Sachverständige und das Gericht orientieren sich an den sog. Rententabellen, welche die allgemeinen Erfahrungssätze für die Bewertung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung enthalten. Dabei dürfen die einzelnen MdE- Ansätze nicht schematisch zusammengerechnet werden; vielmehr ist eine integrierende Gesamtschau der Gesamteinwirkungen aller Funktionseinschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit entscheidend (vgl. hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, S. 153ff, 158).
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Der Senat ist nach Auswertung der medizinischen Beweisergebnisse zur Überzeugung gelangt, dass sich die MdE auf unfallchirurgischem Fachgebiet nicht um mehr als 5 v.H. erhöht hat. Es kann dahinstehen, ob – so das SG – weiterhin eine MdE von 25 v. H. angemessen ist, denn selbst wenn der Senat die Einschätzung des Dr. W mit 30 v. H. für zutreffend erachten würde, wäre die Verurteilung der Beklagten zur erneuten Bewilligung von Rente gemäß § 76 Abs. 3, § 73 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Aufgrund des Gutachtens des Dr. W vom 27.01.2001 stehen zur Überzeugung des Senats jetzt die folgenden Unfallfolgen fest: "Unter Verkürzung um 1 cm in diskreter Fehlstellung knöchern fest verheilte distale Unterschenkelschaftfraktur links, verstärkte Hohlfußstellung nach multiplen Frakturen im Fußwurzel- und Mittelfußbereich links, deutliche Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk, weitgehende Einsteifung des linken unteren Sprunggelenkes, hinkendes Gangbild, geminderte Belastbarkeit des linken Fußes bei Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel, Verlust der 3. Zehe links, Beinverkürzung links um 1 cm, Narbenzone über der distalen Tibia, ventralseitig mit gelegentlicher Sekretion". Im Vergleich zum 2. Rentengutachten vom 13.03.1975 ist insofern eine Verschlechterung im Bereich des linken oberen und unteren Sprunggelenkes eingetreten, als das untere Sprunggelenk weitgehend eingesteift ist. Außerdem hat die Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel zugenommen. Hierdurch wird aber keine wesentliche Änderung begründet, denn die Folgen des Arbeitsunfalls rechtfertigen nun insgesamt – günstigstenfalls – eine MdE von 30%. Fest steht, dass die Unterschenkelschaftfraktur links knöchern fest verheilt ist; ob in diskreter Fehlstellung oder in achsgerechter Form kann dahinstehen, denn nach den oben erläuterten MdE-Erfahrungswerten rechtfertigt eine ausgeheilte Unterschenkelfraktur bei achsengerechter Verheilung – sogar mit Verkürzung bis zu 4 cm – lediglich eine MdE von 10% (Mehrhoff/Murr, Unfallbegutachtung, 10. Auflage, S. 153). Die weitgehende Einsteifung des linken unteren Sprunggelenkes ist mit einer MdE von 15% zu bewerten (Ricke in Kass. Komm. § 56 SGB VII Rdnr. 77). Zusätzlich ist die Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk links zu berücksichtigen, was günstigstenfalls zu einer Einschätzung der Gesamt-MdE auf 25 v.H. führt. In der Regel ist erst bei einer völligen Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenkes eine MdE von 20 v.H. anzuerkennen (Ricke in Kass. Komm. aaO). Der Verlust der 3. Zehe links begründet lediglich eine nicht messbare MdE von unter 10% (Mehrhoff/Murr aaO, S. 151). Auch die seitens Dr. W und PD. Dr. E beschriebene muskuläre Dysbalance/Hypotrophie des linken Oberschenkels rechtfertigt keine höhere MdE, so dass bei integrierender Gesamtschau aller Funktionseinschränkungen keine MdE von mehr als 30 v.H. begründet ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG zum Sachverständigen bestellte Dr. E die unfallbedingte MdE lediglich auf 25 v.H. einschätzte.
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Unfallfolgen auf nervenärztlichem Gebiet bestehen nicht. Die erst im Jahr 1986 aufgetretenen psychischen Beschwerden und Erkrankungen sind nicht auf den Unfall vom 26.06.1973 zurückzuführen. Folgen eines Arbeitsunfalles liegen nur dann vor, wenn die durch die versicherte Tätigkeit erlittene Schädigung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich an der Entstehung der Gesundheitsstörung mitgewirkt hat. Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausallehre von der wesentlichen Bedingung (vgl. BSGE 61, 127, 129) sind als Ursache und Mitursache im Rechtssinne unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (BSG SozR 3 – 2200 § 548 Nr. 13). Zutreffend hat das SG entschieden, dass die beim Kläger festgestellte Polyneuropathie, die zyklisch verlaufende affektive Störung mit ängstlich hypochondrischen Zügen, sowie die Schlafstörungen nicht mit dem Unfall des Jahres 1973 in Verbindung gebracht werden können, vielmehr sind diese Erkrankungen unfallunabhängig entstanden. Bereits Dr. D hat im Gutachten vom 25.07.1994 darauf hingewiesen, dass keinerlei Brückensymptomatik zwischen dem Unfall und dem erstmaligen Auftreten der Beschwerden (1986) zu finden sind. Auch das auf Antrag des Klägers bei PD Dr. S eingeholte Gutachten vom Dezember 2002 hat keine neuen Erkenntnisse gebracht. PD Dr. S hat eine chronifizierte Panikstörung mit seltenen Hyperventilationsanfällen und eine allenfalls leichtere depressive Symptomatik diagnostiziert und schlüssig begründet, dass diese Gesundheitsstörungen unfallunabhängig entstanden sind. Entgegen den Darlegungen des Klägers ist nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung nicht eingetreten. PD Dr. S führt zu Recht aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung zumindest durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: schweres Trauma, sich aufdrängende Erinnerungen (sog. Intrusionen oder Flashbacks), Alpträume, Vermeidungsverhalten und vegetative Übererregbarkeit. Abgesehen davon, dass der Kläger diese Kriterien im wesentlichen nicht erfüllt und er in der Lage war, über Jahre weiter Lkw zu fahren, ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die unfallbedingte Belastungsstörung dem Trauma in der Regel unmittelbar folgt, selten mit einer Latenz von bis zu 6 Monaten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO, S. 229). Der Kläger war jedoch in den Jahren nach dem Unfall weder in psychiatrischer Behandlung, noch hat er bis ca. 13 Jahre nach dem Unfall über irgendwelche Beschwerden geklagt, die mit einer posttraumatischen Belastungsstörung in Verbindung gebracht werden könnten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der im Verwaltungsverfahren beauftragte Neurologe und Psychiater Dr. K die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Gutachten vom Oktober 2001 verneint hat.
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Der Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen auf nervenärztlichem Gebiet nach § 109 SGG war abzulehnen. Der Anspruch nach § 109 SGG ist durch Einholung des Gutachtens von PD Dr. S, Nervenarzt und Psychotherapeut, erschöpft. Die Anhörung mehrer Ärzte desselben Fachgebiets nach § 109 SGG ist grundsätzlich nicht geboten, insoweit gilt der Anspruch als "verbraucht" (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage § 109 Randnr. 4 a, 5). Die seitens des Klägers für klärungsbedürftig erachtete Frage der zeitlichen Latenz zwischen Unfallereignis und Auftreten erster psychiatrisch zu beurteilender Symptome ist nach der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung beantwortet. Diesbezüglich sind weder konkrete neuere Forschungsergebnisse bekannt, noch konnte der Kläger eine spezifische fachliche Beurteilungskompetenz des benannten Sachverständigen Prof. Dr. L belegen (vgl. hierzu den dem Kläger zugeleiteten Forschungsbericht von 2001; Internetrecherche des Berichterstatters unter www.mh-hannover.de). Prof. Dr. L hat im übrigen in seinem Schreiben vom 09.12.2003 eingeräumt, dass sich seine Studie, die sich möglicherweise nur mit dem Fortbestehen, nicht mit dem erstmaligen Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstörung befasst, jedenfalls noch in der Planungsphase befindet. Letztendlich war auch dem ersatzweise gestellten Hilfsantrag auf Einholung eines Gutachtens bei M. O aus den gleichen Gründen nicht stattzugeben. Sollte es sich bei ihm – entsprechend dem Vortrag des Klägers – ausschließlich um einen Dipl.-Psychologen handeln und nicht um einen Arzt im Sinne des § 109 Abs. 1 SGG, so wäre der Antrag schon aus diesem Grunde abzulehnen (vgl. hierzu LSG Bremen Urt. vom 05.10.1989 – L 3 Vs 15/87).
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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
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