Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 U 4754/00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Veranlagung des klägerischen Unternehmens bei der Beklagten nach dem Gefahrtarif 1996 streitig.
Die von einem als gemeinnützig anerkannten eigenen Verein getragene Klägerin, die Mitglied im D. P. W. ist, wird seit 01.01.1997 als gemeinnützige GmbH betrieben. Nach § 2 ihres Gesellschaftsvertrages dient das Unternehmen der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der Jugendhilfe, der Hilfe für Behinderte sowie der Förderung des Umweltschutzes. Sie betreibt im Einzelnen folgende Projekte: Ökologische Altbausanierung, alte Kläranlagen, Schulen renovieren, Garten- und Landschaftsbau, Dienste nach Maß, Frauen und Beruf, Fahrradwerkstatt, Fahrradparkhaus sowie ökologischer Gemüsebau für psychisch Kranke. Jedes der genannten Projekte wird mit einem eigenen Personalstamm und in einer räumlich getrennten separaten Betriebsstätte ausgeübt. Die Projekte Ökologische Altbausanierung, Alte Kläranlagen und Schulen renovieren sind seit 1998 zu dem Projekt Bau-Biologie- und Renovierung zusammengefasst. Außerdem wurde im November 1998 als zusätzliches Projekt noch der Stadtteilservice W. gegründet.
Bis 31.12.1996 waren alle Arbeits-Projekte und -bereiche im Betrieb B. e.V. angesiedelt und waren von der Beklagten in die einheitliche Gefahrtarifstelle 17 sowie in die Gefahrklasse 7,1 eingestuft worden. An dieser Einstufung hielt die Beklagte in ihrem Veranlagungsbescheid vom 27.08.1998 für das Jahr 1997 fest. Entsprechende Einstufungen verfügte die Beklagte mit den Ergänzungsbescheiden vom 27.08.1998 für die Betriebsstätten „Dienste nach Maß" und „Ökologischer Gemüsebau für psychisch Kranke". Mit Bescheid vom 28.06.1999 stufte die Beklagte das Projekt „Stadtteilservice W." in die Gefahrtarifstelle 10 mit Gefahrklasse 4,2 ein. Dieser Bescheid wurde bindend.
Gegen die drei Bescheide vom 27.08.1998 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Projekte „Dienste nach Maß" und „Ökologischer Gemüsebau für psychisch Kranke" seien ihrer Auffassung nach in die Gefahrtarifstelle 15 mit der Gefahrklasse 4,2 einzustufen. Außerdem seien die Projekt-, Meister- und Anleitungsstellen in allen Arbeitsprojekten aufgrund der überwiegend verwaltenden Tätigkeit dieser Stellen in Gefahrtarifstellen 10 mit Gefahrklasse 4,2 einzustufen. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.1999 (bei der Klägerin eingegangen am 29.06.1999) die Widersprüche der Klägerin mit der Begründung zurück, diese verfolge unter Berücksichtigung ihres Gesellschaftsvertrages einen einheitlichen Zweck und sei daher insgesamt nach der Gefahrtarifstelle 17 in der Gefahrenklasse 7,1 zu veranlagen. Die einzelnen Projekte könnten nicht als fremdartige Nebenunternehmen separat veranlagt werden.
Am 29.07.1999 erhob die Klägerin über die Beklagte Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Während des Klageverfahrens ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2000 das Projekt „Stadtteilservice W." ab dem 01.04.2000 der Gefahrtarifstelle 17/Gefahrklasse 7,1 zu.
Das SG hob durch Urteil vom 30.10.2000 den Bescheid vom 07.03.2000 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Bescheid vom 07.03.2000 sei nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Er sei rechtswidrig, weil die Beklagte von dem ihr gemäß § 45 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) X eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Auf die Sondervorschrift des § 160 Abs. 3 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) könne sich die Beklagte nicht berufen, weil diese Vorschrift nur regele, zu welchem Zeitpunkt ein Aufhebungs- bzw. Rücknahmebescheid wirksam werde und die materiellen Voraussetzungen der Aufhebung bzw. Rücknahme bei den allgemeinen Vorschriften (§§ 44 ff. SGB X) geregelt seien. Im Übrigen fehle es dem Bescheid vom 07.03.2000 auch an der erforderlichen Begründung und sei die Klägerin nicht gemäß § 24 SGB X angehört worden. Zwar könne die fehlende Anhörung im Vorverfahren nachgeholt werden, im gerichtlichen Verfahren sei dies nicht mehr möglich, denn die Heilung dieses Verfahrensmangels setze voraus, dass die Verwaltungsbehörde noch Herrin des Verfahrens sei.
Bei dem Gefahrentarif der Beklagten (1996) handle es sich um einen sogenannten Gewerbezweigefahrtarif. Die Gefahrtarifstelle 17 sei für Einrichtungen zur Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft für Behinderte, Suchtkranke sowie für Personen in besonderen sozialen Situationen vorbehalten. Ihr entspreche die Gefahrenklasse 7,1. Als Beispiele würden Berufsförderungs-, Berufsbildungswerke, Werkstätten für Behinderte, Lehrgänge zur Förderung ausländischer Jugendlicher sowie Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft genannt. Der maßgebliche Strukturschlüssel, der die maßgebliche Gefahrtarifstelle weiter aufgliedere, enthalte unter der Ziff. 0830 Werkstätten für Gefährdetenhilfe. Hierfür würden als Beispiel Arbeitslosenprojekte, Projekte der Suchthilfe, Werkstätten für Nichtsesshafte sowie Werkstätten im Bereich der sozialen Hilfe genannt. Die Zuordnung eines Unternehmens durch die jeweilige BG zu einer Gefahrtarifstelle sei gerichtlich vollständig überprüfbar. Dahingegen sei der gerichtliche Prüfungsrahmen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Gefahrentarifs an sich eingeschränkt. Aufgrund der den Unfallversicherungsträgern eingeräumten Satzungsautonomie sei lediglich zu prüfen, ob die getroffene Regelung im Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts stehe. Nichtigkeits- oder Zweckmäßigkeitserwägungen blieben außer Betracht. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des Versicherungscharakters der gesetzlichen Unfallversicherung sowie wegen der Bedürfnisse einer Massenverwaltung typisierende Regelungen auch dann nicht zu beanstanden seien, wenn sie in Einzelfällen zu Härten führten. Nach diesen rechtlichen Kriterien könne die Klage keinen Erfolg haben. Unter Berücksichtigung des Zweckes, den das klägerische Unternehmen ausweislich des Gesellschaftsvertrages und auch nach der Satzung des Trägervereins verfolge, handle es sich um ein einheitliches Unternehmen, das der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit diene. Somit ergebe sich zwanglos, dass das klägerische Unternehmen insgesamt als Arbeitslosenprojekt dem Strukturschlüssel 0830 bzw. der Gefahrentarifstelle 17 zuzuordnen sei.
Soweit die Zuordnung zu der Gefahrentarifstelle 15 (Gefahrenklasse 4,2) begehrt werde, könne dem nicht gefolgt werden. Die Gefahrentarifstelle 15 sei für die Gewerbezweige Ambulante soziale Hilfs- und Pflegedienste, Mahlzeitendienste, Fahrdienste für Behinderte, Transportbegleitung, Rettungsdienste sowie Helfer-, Selbsthilfe- und Kontaktgruppen für Behinderte, Suchtkranke sowie für Personen in besonderen sozialen Situationen vorbehalten. Auch wenn die einzelnen Projekte der Klägerin mit einem eigenen Personalstamm und in einer eigenen Betriebsstätte verwirklicht würden, sei für das Gericht gleichwohl leitend, dass die einzelnen Projekte von einer einheitlichen GmbH bzw. von einem einheitlichen Verein verantwortet und geführt würden und nach dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit dienten. Es könne zwar zutreffen, dass die einzelnen Projekte der Klägerin nach außen wie ein gewöhnlicher Wirtschaftsbetrieb aufträten. Die Zielsetzung der Klägerin sei jedoch primär eine andere: es gehe darum, Arbeitslosen den Wiedereintritt in das Arbeitsleben zu ermöglichen. Hinzu komme noch die sozialpädagogische Begleitung der Beschäftigten. Soweit die Klägerin begehre, ihre Mitarbeiterstellen d.h. diejenigen Mitarbeiter, die in den Projekten Anleitungsfunktionen oder verwaltende Tätigkeiten ausübten, separat in der Gefahrtarifstelle 10 zu veranlagen, sei dem entgegenzuhalten, dass die Veranlagung bei der Beklagten nach Gewerbezweigen und nicht nach Tätigkeiten erfolge. Die Gefahrentarifstelle 10 sei somit nur solchen Unternehmen vorbehalten, die allein Geschäfts- und Verwaltungsstellen beinhalteten (beispielsweise Verbände). Unter Berücksichtigung des beschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmens sei auch die satzungsmäßige Bildung der Gefahrtarifstelle 17 nicht zu beanstanden. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sehe vor, dass der Gefahrtarif nach Gefahrengemeinschaften unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken und eines versicherungsmäßigen Risikoausgleiches zu bilden sei. Hierzu habe die Beklagte im Sitzungstermin ausgeführt, die Belastungsziffer (d.h. das Verhältnis der Aufwendungen bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen zu den jeweiligen Lohnsummen) liege bei Werkstätten für Behinderte etwa bei 7,1%, während sie bei Arbeitslosenprojekten regelmäßig 6,7% betrage. Der somit relativ geringe Unterschied in der Belastungsziffer beruhe wohl darauf, dass die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Wesentlichen von der Höhe des zuvor bezogenen Arbeitsentgeltes abhingen und somit in den Werkstätten für Behinderte nur eine geringe Höhe erreichten. Demgegenüber würden die in Arbeitslosenprojekten Beschäftigten regelmäßig zumindest annähernd orts- bzw. tarifüblich entlohnt, so dass hier die entsprechenden Leistungen ein höheres Niveau erreichten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergebe sich zwanglos, dass das Verhältnis zwischen den Aufwendungen für Versicherungsfälle und Lohnsummen bei den Werkstätten für Behinderte und bei den Arbeitslosenprojekten nicht in gravierender Weise auseinander falle. Zwar sei bei den Werkstätten für Behinderte der Quotient (gemeint: Divisor - die Lohnsumme) niedriger; andererseits erhöhe sich bei den Arbeitslosenprojekten der Divisor (gemeint: Dividend - die Aufwendungen für Versicherungsfälle). Dies führe im Ergebnis dazu, dass sich das relative Gefährdungsrisiko wieder aneinander annähere. Somit sei alleine der Umstand, dass die Lohnsumme der Klägerin die Lohnsumme einer vergleichbaren Werkstatt für Behinderte deutlich übersteige, nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs zu begründen. Dabei müsse auch beachtet werden, dass ein wesentliches Strukturmerkmal der Sozialversicherung gerade sei, Personen mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu einer Solidargemeinschaft zusammenzufassen. Für die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens sei aber die Lohnsumme ein deutliches Indiz. Die Zusammenfassung verschiedener Unternehmen mit unterschiedlichen Lohnsummen zu einer Gefahrengemeinschaft sei somit nicht systemwidrig. Im Übrigen habe die Rechtsprechung innerhalb einer Gefahrtarifstelle Belastungsunterschiede in der Größenordnung von plus/minus 36% oder sogar plus/minus 39% noch für zulässig erachtet. Vorliegend betrage die Abweichung nur 6,18%. Diese Abweichung werde durch das Ziel des Gefahrtarifs, einen versicherungsmäßigen Risikoausgleich herbeizuführen, gerechtfertigt.
Gegen das am 07.11.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.12.2000 Berufung eingelegt, die Beklagte hat gegen das ihr am 14.11.2000 zugestellte Urteil am 02.01. 2001 unselbstständige Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 27.11.2000 angehört und gleichzeitig den Veranlagungsbescheid vom 07.03.2000 aufgehoben. Nur in diesem Sinne kann nämlich der letzte Satz „Im Übrigen ist der Veranlagungsbescheid vom 07.03.00 als gegenstandslos anzusehen" verstanden werden. Mit Bescheid vom 27.12.2000 hat die Beklagte den Stadtteilservice W. für die Zeit ab 01.01.2001 in die Gefahrtarifstelle 17 mit Gefahrklasse 8.0 eingestuft. In der mündlichen Verhandlung am 17.06.2004 hat die Beklagte ihre Berufung ausdrücklich zurückgenommen.
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Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe zu Unrecht sämtliche Betriebsstätten in die Gefahrtarifstelle 17 (Gefahrklasse 7,1) eingestuft. Zwar handle es sich bei ihr um ein Unternehmen, das der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit diene. Sie widme sich aber nicht der Eingliederung von Behinderten, Suchtkranken und Personen in besonderen sozialen Situationen, wie dies in der Gefahrtarifstelle 17 vorgesehen sei. Durch den Strukturschlüssel 0830 würden nur Werkstätten für Gefährdetenhilfe, z.B. Arbeitslosenprojekte, Projekte für Suchthilfe, Werkstätten für Nichtsesshafte, Werkstätten im Bereich sozialer Hilfe der Gefahrtarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,1 zugewiesen. Hierzu gehöre sie nicht. Ihr Unternehmen sei auch anders strukturiert als typische Behindertenwerkstätten oder Berufsbildungswerke, in denen Menschen (in besonderen sozialen Situationen) oft erst noch auf ein Erwerbsleben vorbereitet werden müssten. Denn sie zahle sowohl an ihre Mitarbeiter als auch an ihre Beschäftigten ortsübliche Löhne und Gehälter, was bei Behindertenwerkstätten oder Berufsbildungswerken nicht der Fall sei.
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Grund dafür, dass die Beitragsklassen der Behinderten- und Gefährdetenwerkstätten im Vergleich zu anderen Einrichtungen sehr hoch seien, sei, dass bei der Ermittlung der Unfallversicherungsbeiträge in der Regel nur das an die Mitarbeiter gezahlte Entgelt berücksichtigt werde. So verteile sich auf eine große Anzahl von Versicherten nur ein geringes, bei der Ermittlung der Versicherungsbeiträge zu berücksichtigendes Entgelt. Zum Ausgleich werde ein erhöhter Gefahrtarif festgesetzt. Sie passe nicht in die Struktur des Gefahrtarifs 17. Selbst wenn man unterstelle, dass ihr Unternehmen zutreffend eingestuft worden sei, wäre die Bildung des Gefahrtarifs zu beanstanden. Denn dann wären Unternehmen wie ihres unzutreffend in eine Gefahrtarifstelle gemeinsam mit Behindertenwerkstätten und Sozialhilfeeinrichtungen eingestuft worden. Sie bestreite, dass die Belastungsziffer bei Werkstätten für Behinderte etwa 7,1% und bei Arbeitslosenprojekten regelmäßig 6,7% betrage.
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Sie beruft sich auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 09.04.2003 - L 2 U 4368/99 - und verweist ferner auf die Zeitschrift des Evangelischen Pressedienstes vom 12.09.2003 (EPD), worin es heiße, etwa 19,4 Unfälle pro tausend Versicherten aus Behinderteneinrichtungen bearbeite die Beklagte jedes Jahr. Das sei mehr als doppelt soviel wie der Durchschnitt (9,5). Spitzenreiter seien Werkstätten für Gefährdetenhilfe mit 37,3 gemeldeten Arbeitsunfällen. Da an Behinderte so gut wie kein Entgelt gezahlt werde, die Unfallhäufigkeit jedoch doppelt so hoch sei wie in anderen Unternehmen, müsse dies beim Beitragssatz Berücksichtigung finden. Demgemäß sei es offenkundig ermessensfehlerhaft, Arbeitslosenprojekte mit Behindertenwerkstätten in eine Gefahrtarifstelle einzutarifen, wenn bei den Arbeitslosenprojekten die Unfallhäufigkeit erheblich niedriger und das gezahlte Entgelt deutlich höher sei als in Behindertenwerkstätten.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.10.2000 abzuändern und den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 27.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.1999 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
17 
Zu Unrecht lege die Klägerin den für die Gefahrtarifstelle 17 verwendeten Begriff „besondere soziale Situation" so aus, dass damit keine Arbeitslosen gemeint seien. Sie hingegen verstehe unter der von ihr selbstgeschaffenen Bezeichnung der Gefahrtarifstelle 17 sehr wohl gerade auch die Arbeitslosenprojekte. Selbstverständlich könnten nicht alle Unternehmensarten bereits in den Gefahrtarifstellenbezeichnungen aufgeführt werden. Schon eine systematische Analyse der anderen Gefahrtarifstellen in ihrem Gefahrtarif zeige aber, dass Arbeitslosenprojekte in keine andere Gefahrtarifstelle eingeordnet werden könnten. Des weiteren laute die komplette Strukturschlüsselbezeichnung des Strukturschlüssels 0830, in welche die streitigen Projekte eingruppiert würden: „Werkstätten für Gefährdetenhilfe, z.B. Arbeitslosenprojekte, Projekte der Suchthilfe, Werkstätten für Nichtsesshafte, Werkstätten im Bereich sozialer Hilfen". Damit sei klargestellt, dass sie hier sehr wohl auf Arbeitslosenprojekte abgezielt habe. Im Übrigen zeige der Selbstdarstellungsprospekt der Klägerin auf seiner letzten Seite sehr deutlich, dass die Betreuung auf eine ganz besondere Personengruppe, nämlich „Personen in einer besonderen sozialen Situation", abstelle. Dort heiße es nämlich: „B. ist ein Gemeinnütziges Unternehmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit besonders von jungen Menschen.    ..   Die Erwachsenenbildung umfasst drei Bereiche: Orientierungslehrgänge fördern die berufliche Wiedereingliederung von Sozialhilfeempfängerinnen, die interne Weiterbildung trägt zur ständigen Qualitätsverbesserung .  . bei. . Die sozialen Dienste verstehen sich als Service-Center für B.-Betriebe. Ihr Angebot umfasst die Beratung von Mitarbeiterinnen und Beschäftigten, Durchführung sozialen Trainings, Bewerbungstraining, Umgang mit Alkohol etc. . Betreutes Wohnen biete Jugendlichen die Chance, eigenständig zu wohnen und sich unter sozialpädagogischer Begleitung die Voraussetzungen anzueignen, die sie beim Einstieg in ein selbstständiges Leben benötigen." Die Arbeitslosenprojekte seien mit den Werkstätten für Behinderte und den Berufsbildungswerken im Wesentlichen deshalb in einer Gefahrtarifstelle vereint worden, weil die sich aus einer Gegenüberstellung der Entschädigungsleistungen und der Entgelte ergebende Unfallgefahr in messbarer Weise vergleichbar gewesen sei. Es sei zulässig, Gefahrtarifstellen nach dem Belastungsprinzip zusammenzustellen. Darüber hinaus wiesen Arbeitslosenprojekte mit Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken mehr Ähnlichkeiten auf als mit Gewerbezweigen anderer Gefahrtarifstellen, wie z.B. mit Arztpraxen, Friseurunternehmen, Apotheken, Tierärzten, Masseuren, Kindergärten oder Schulen. Hieran ändere auch die unterschiedliche Entgeltstruktur nichts. Denn diese schlage direkt auf die ermittelte Belastungsziffer durch, indem bei Werkstätten für Behinderte konsequenterweise bei ähnlicher Entschädigungslast wegen der deutlich geringeren Entgelte eine insgesamt höhere Belastungsziffer resultieren müsse. Tatsächlich liege die Belastungsziffer für Werkstätten für Behinderte etwas über dem Schnitt der Gefahrtarifstelle, während die Belastungsziffer für Arbeitslosenprojekte knapp unter der durchschnittlichen Belastungsziffer der Gefahrtarifstelle 17 liege.
18 
Die Veröffentlichung im EPD bestätige ihren bisherigen Vortrag. Die Arbeitslosenprojekte, Suchthilfeprojekte und andere Beschäftigungsprojekte würden im Strukturschlüssel 0830 zusammengefasst. Dieser trage die Bezeichnung „Werkstätten für Gefährdetenhilfe". Er sei vom Strukturschlüssel 0840 zu unterscheiden, nämlich den „Werkstätten für Behinderte". Für beide Gewerbezweige seien eigene Belastungsziffern erhoben worden. Die Belastungsziffer des 0830 habe etwas unterhalb des 0840 gelegen. Wenn in dem Artikel dargestellt werde, dass die Unfallhäufigkeit bei „Werkstätten der Gefährdetenhilfe" am höchsten sei, so sei der Strukturschlüssel 0830 gemeint. Dort stehe der höheren Unfallzahl gegenüber den Werkstätten für Behinderte (0840) aber auch ein höheres Entgelt zu Buche als bei Werkstätten für Behinderte, was das Verhältnis zwischen den Entschädigungsleistungen und Entgelten wieder auf ein vergleichbares Niveau senke. Die Unfallquote sei also gerade bei den Arbeitslosenprojekten am höchsten. Würde ihr Entgelt sich nicht im Vergleich zu Berufsförderungswerken, Werkstätten für Behinderte und Berufsbildungswerken so günstig für § 157 Abs. 3 SGB VII auswirken, hätten die Arbeitslosenprojekte vermutlich noch eine höhere Tarifstelle bzw. Gefahrklasse erhalten.
19 
Im vorliegenden Fall finde § 160 Abs. 3 SGB VII mit Wirkung für die Zukunft Anwendung.
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Die Beklagte hat ferner ein weiteres Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.10.2003 (S 9 U 4305/02) vorgelegt.
21 
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die allein noch anhängige Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe gem. § 144 SGG liegen nicht vor.
23 
Streitgegenstand ist im Hinblick auf den von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten Antrag nur noch der Bescheid der Beklagten vom 27.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.1999, mit dem das Unternehmen der Klägerin - generell - in die Gefahrtarifstelle 17 („Werkstätten für Gefährdetenhilfe", Strukturschlüssel 0830) und die Gefahrklasse 7,1 eingestuft worden ist. Dass die Klägerin den Widerspruch anders begründet hat als die gegen den streitbefangenen Widerspruchsbescheid erhobene Klage und nachfolgend ihre Berufung, ändert hieran nichts. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides umfasst - ausschließlich - die Veranlagung der Beklagten mit allen von ihr von damals betriebenen Projekten. Wendet sich also z. B. ein Veranlagter gegen die Einstufung in eine bestimmte Gefahrklasse, so bedeutet dies nicht, dass der Bescheid bezüglich der Veranlagung zu einer bestimmten Gefahrentarifstelle bindend wird. Es geht um die Veranlagung als Ganzes. Die Begründung des Widerspruchs bindet einen Bescheidempfänger auch nicht für das Klage- und Berufungsverfahren.
24 
Soweit sich die Beklagte zunächst mit ihrer unselbstständigen Anschlussberufung auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 07.03.2000 berufen hat, hat sich ein entsprechendes Begehren durch Rücknahme dieses Bescheides im Anhörungsschreiben vom 27.11.2000 sowie insbesondere die Rücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2004 erledigt. Gegen den Nachfolgebescheid vom 27.12.2000 hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und zwischen den Beteiligten besteht Einverständnis über das Ruhen dieses Widerspruchsverfahrens. Es kann deshalb offen bleiben, ob die vom SG vertretene Rechtsansicht zutrifft, der Bescheid vom 07.03.2000 werde „nach § 96 SGG von der Klage erfasst."
25 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Auch der Senat ist in Übereinstimmung mit dem SG und der Beklagten der Auffassung, dass die Klägerin und ihre Betriebe ab 01.01.1997 zur Gefahrtarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,1 (Strukturschlüssel 0830) zu veranlagen gewesen ist.
26 
Nach § 219 Abs. 1 SGB VII sind die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel erstmals für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden. Für das Haushaltsjahr 1996 und frühere Haushaltsjahre sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) über die Aufbringung und die Verwendung der Mittel sowie Art. 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Mithin sind im vorliegenden Fall die angefochtenen Bescheide nach den Vorschriften des SGB VII zu beurteilen.
27 
Die Höhe der im Wege der Umlage nach Ablauf des Kalenderjahres festzusetzenden (§ 152 SGB VII) Beiträge richtet sich grundsätzlich nach dem Finanzbedarf, dem Arbeitsentgelt der Versicherten und nach den Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII). Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IV-) setzt hierzu gem. § 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind. Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 2 und 3 SGB VII). Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (§ 157 Abs. 5 SGB VII). Die Berufsgenossenschaft veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach der Satzung zu den Gefahrklassen (§ 159 Abs. 1 SGB VII).
28 
Die Vertreterversammlung hat bei der Wahrnehmung der ihr zugewiesenen autonomen Rechtsetzung einen weiten inhaltlichen Regelungsspielraum, der nur durch höherrangiges Recht begrenzt ist. Zu beachten sind die gesetzlichen Regelungen und die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, aber auch die tragenden Grundsätze der Unfallversicherung (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R). Die Gerichte dürfen nur die Übereinstimmung der satzungsrechtlichen Regelungen mit diesen Grundsätzen prüfen. Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind den Gerichten verwehrt. (BSG aaO.). Die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs sprechenden wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt dem Unfallversicherungsträger. Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist dem Versicherungsträger ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen. Aufgrund dieser eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis kann nicht jeder Fehler Beachtung finden. Die Gefahrtarifstellen müssen aber auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. (BSG, Urteil vom 24.06.2003 aaO, m. w. H.). Durch gefahrtarifliche Bestimmungen hervorgerufene Härten im Einzelfall sind als Folge der zulässigen generalisierenden versicherungsrechtlichen Regelungen hinzunehmen (BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2). Unter den Gefahrtarifstellen sind nach unterschiedlichen Zuordnungsmerkmalen Risikogemeinschaften zu bilden. Nach der Natur der Sache kommen die Tarifarten des Gewerbezweigtarifs oder des Tätigkeitstarifs in Betracht. Die unter diesen Gesichtspunkten gebildete Anzahl und die Arten der Gefahrtarifstellen stehen im Ermessen der Vertreterversammlung. Alle Tarifarten sind grundsätzlich zulässig, jedoch gebührt dem Gewerbezweigtarif der Vorrang, weil er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst (BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1). Aber auch gemischte Tarife in diesem Sinne sind grundsätzlich zulässig (BSG aaO). Jede Gefahrtarifstelle bedarf einer ausreichenden Größe, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung ausgeschlossen werden. Bei Gewerbezweigtarifen für jeden Gewerbezweig eine eigene Gefahrtarifstelle zu bilden, ist mangels ausreichender Größe nicht immer möglich, deshalb sind auch Zusammenfassungen mehrerer Gewerbezweige mit wenigstens annähernd gleichen Risiken grundsätzlich zulässig und im Einzelfall auch geboten (vgl. hierzu Ricke, Kasseler Kommentar, Bd. 2, § 157 Rdnr. 11). Eine isolierte Überprüfung des Gefahrtarifs als autonomes Recht ist den Gerichten im sozialgerichtlichen Verfahren nicht möglich, da kein Normenkontrollverfahren verfahrensrechtlich normiert ist. Eine inzidente Rechtmäßigkeitskontrolle findet jedoch in gerichtlichen Verfahren statt, die gegen den Veranlagungsbescheid gerichtet sind (Ricke aaO, § 157 Rdnr. 6).
29 
Gemessen an diesen Maßstäben sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf den Wortlaut des von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossenen Gefahrtarifs vom 21.06.1995 hat der Senat in Übereinstimmung mit dem SG keine Bedenken, dass die Klägerin nach der Strukturschlüsselbezeichnung unter die Gruppe 0830 (Werkstätten für Gefährdetenhilfe, z. B. Arbeitslosenprojekte, Projekte der Suchthilfe, Werkstätten für nicht Sesshafte, Werkstätten im Bereich sozialer Hilfen) fällt und dass sie in die Gefahrtarifstelle 17 (Einrichtungen zur Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft für Behinderte, Suchtkranke sowie für Personen in besonderen sozialen Situationen (Berufsförderungs-, Berufsbildungswerke, Werkstätte für Behinderte, Lehrgänge zur Förderung ausländischer Jugendlicher); Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft) einzustufen ist. Die Klägerin führt Arbeitslosenprojekte durch und unterhält für diesen Zweck Einrichtungen zur Eingliederung in Arbeit und Beruf für Personen in besonderen sozialen Situationen (Arbeitslosigkeit). Anders als in dem im Verfahren L 2 U 4368/99 zu entscheidenden Fall passt dem Wortlaut nach keine andere von der Beklagten geschaffene Gefahrtarifstelle auf die Klägerin.
30 
Fraglich ist nur, ob ausgehend von den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung von verschiedenen Betrieben zur Gefahrtarifstelle 17 insoweit den gesetzlichen Grundlagen entspricht.
31 
Die Klägerin wendet hiergegen insbesondere ein, die ebenfalls in die Gefahrtarifstelle 17/Gefahrklasse 7,1 eingestuften Werkstätten für Behinderte (Strukturschlüsselbezeichnung 0840) wiesen eine höhere Unfallhäufigkeit bei wesentlich niedrigeren Lohnsummen auf. Diese Argumentation ist jedoch unzutreffend. Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 03.04.2000 an das SG ausgeführt hat, ergab sich im Beobachtungszeitraum von 1990 bis 1994 für den Strukturschlüssel 0830 aus der Gegenüberstellung von Entschädigungsleistungen und Lohnsummen eine Belastungsziffer, die für sich genommen nach der entsprechenden Umrechnung und Rundung eine Gefahrklasse von 6,7 ergeben hätte. Die insgesamt 545 im Strukturschlüssel 0830 erfassten Unternehmen bildeten jedoch eine zu kleine Gefahrengemeinschaft, um eine eigene Gefahrtarifstelle bilden zu können. Deshalb wurde der Strukturschlüssel mit Gewerbszweigen zusammengefasst, die ähnliche Belastungsziffern aufwiesen, wobei der Strukturschlüssel 0830 mit einer Belastungsziffer um 6,18 % unter der durchschnittlichen Belastungsziffer der Gefahrtarifstelle 17 lag, während die Belastungsziffer der Werkstätten für Behinderte etwas über der durchschnittlichen Belastungsziffer dieser Gefahrtarifstelle lag. Hierbei handelt es sich insgesamt um eine geringfügige und damit hinnehmbare Abweichung, wie das SG in seiner angefochtenen Entscheidung, auf die auch insoweit Bezug genommen wird, zutreffend dargelegt hat. Die von der Beklagten genannten Zahlen hat die Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dies genügt aber bei dem qualifizierten Sachvortrag der Beklagten nicht, diese zu näheren Darlegungen zu den erhobenen Werten und deren Berechnung aufzufordern.
32 
Im Übrigen bestätigen die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 09.10.2003 zum einschlägigen Artikel im EPD (S. 1, 11), dass es zumindest keine relevant höhere Unfallhäufigkeit der Werkstätten für Behinderte (0840) gegenüber Werkstätten für Gefährdetenhilfe (0830) gibt.
33 
Im Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil des LSG vom 09.04.2003 sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin zu Unrecht mit den sonstigen im Strukturschlüssel 0830 bzw. den in der Gefahrtarifstelle 17 aufgeführten Unternehmen zusammengefasst worden ist. Sie sind nämlich alle in Bezug auf Unternehmensgegenstand, Aufgabe und Zielsetzung identisch, es geht nämlich um die Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft von besonderen Personengruppen.
34 
Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die mit Wirkung vom 02.01.2002 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des SGG (6. SGGÄndG vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144) in Kraft getretene Vorschrift des § 197 a SGG findet keine Anwendung, da das Verfahren vor dem 02.01.2002 rechtshängig geworden ist (Artikel 17 Abs. 1 6. SGGÄndG). Im Hinblick darauf, dass die Beklagte ihre unselbständige Anschlussberufung zurückgenommen und insbesondere alsbald den Bescheid vom 07.03.2000 zurückgenommen hatte, bestand keine Veranlassung, ihr außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von offenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) sind nicht ersichtlich.

Gründe

 
22 
Die allein noch anhängige Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe gem. § 144 SGG liegen nicht vor.
23 
Streitgegenstand ist im Hinblick auf den von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten Antrag nur noch der Bescheid der Beklagten vom 27.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.1999, mit dem das Unternehmen der Klägerin - generell - in die Gefahrtarifstelle 17 („Werkstätten für Gefährdetenhilfe", Strukturschlüssel 0830) und die Gefahrklasse 7,1 eingestuft worden ist. Dass die Klägerin den Widerspruch anders begründet hat als die gegen den streitbefangenen Widerspruchsbescheid erhobene Klage und nachfolgend ihre Berufung, ändert hieran nichts. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides umfasst - ausschließlich - die Veranlagung der Beklagten mit allen von ihr von damals betriebenen Projekten. Wendet sich also z. B. ein Veranlagter gegen die Einstufung in eine bestimmte Gefahrklasse, so bedeutet dies nicht, dass der Bescheid bezüglich der Veranlagung zu einer bestimmten Gefahrentarifstelle bindend wird. Es geht um die Veranlagung als Ganzes. Die Begründung des Widerspruchs bindet einen Bescheidempfänger auch nicht für das Klage- und Berufungsverfahren.
24 
Soweit sich die Beklagte zunächst mit ihrer unselbstständigen Anschlussberufung auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 07.03.2000 berufen hat, hat sich ein entsprechendes Begehren durch Rücknahme dieses Bescheides im Anhörungsschreiben vom 27.11.2000 sowie insbesondere die Rücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2004 erledigt. Gegen den Nachfolgebescheid vom 27.12.2000 hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und zwischen den Beteiligten besteht Einverständnis über das Ruhen dieses Widerspruchsverfahrens. Es kann deshalb offen bleiben, ob die vom SG vertretene Rechtsansicht zutrifft, der Bescheid vom 07.03.2000 werde „nach § 96 SGG von der Klage erfasst."
25 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Auch der Senat ist in Übereinstimmung mit dem SG und der Beklagten der Auffassung, dass die Klägerin und ihre Betriebe ab 01.01.1997 zur Gefahrtarifstelle 17 mit der Gefahrklasse 7,1 (Strukturschlüssel 0830) zu veranlagen gewesen ist.
26 
Nach § 219 Abs. 1 SGB VII sind die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel erstmals für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden. Für das Haushaltsjahr 1996 und frühere Haushaltsjahre sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) über die Aufbringung und die Verwendung der Mittel sowie Art. 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Mithin sind im vorliegenden Fall die angefochtenen Bescheide nach den Vorschriften des SGB VII zu beurteilen.
27 
Die Höhe der im Wege der Umlage nach Ablauf des Kalenderjahres festzusetzenden (§ 152 SGB VII) Beiträge richtet sich grundsätzlich nach dem Finanzbedarf, dem Arbeitsentgelt der Versicherten und nach den Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII). Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IV-) setzt hierzu gem. § 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind. Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 2 und 3 SGB VII). Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (§ 157 Abs. 5 SGB VII). Die Berufsgenossenschaft veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach der Satzung zu den Gefahrklassen (§ 159 Abs. 1 SGB VII).
28 
Die Vertreterversammlung hat bei der Wahrnehmung der ihr zugewiesenen autonomen Rechtsetzung einen weiten inhaltlichen Regelungsspielraum, der nur durch höherrangiges Recht begrenzt ist. Zu beachten sind die gesetzlichen Regelungen und die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, aber auch die tragenden Grundsätze der Unfallversicherung (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R). Die Gerichte dürfen nur die Übereinstimmung der satzungsrechtlichen Regelungen mit diesen Grundsätzen prüfen. Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind den Gerichten verwehrt. (BSG aaO.). Die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs sprechenden wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt dem Unfallversicherungsträger. Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist dem Versicherungsträger ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen. Aufgrund dieser eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis kann nicht jeder Fehler Beachtung finden. Die Gefahrtarifstellen müssen aber auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. (BSG, Urteil vom 24.06.2003 aaO, m. w. H.). Durch gefahrtarifliche Bestimmungen hervorgerufene Härten im Einzelfall sind als Folge der zulässigen generalisierenden versicherungsrechtlichen Regelungen hinzunehmen (BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2). Unter den Gefahrtarifstellen sind nach unterschiedlichen Zuordnungsmerkmalen Risikogemeinschaften zu bilden. Nach der Natur der Sache kommen die Tarifarten des Gewerbezweigtarifs oder des Tätigkeitstarifs in Betracht. Die unter diesen Gesichtspunkten gebildete Anzahl und die Arten der Gefahrtarifstellen stehen im Ermessen der Vertreterversammlung. Alle Tarifarten sind grundsätzlich zulässig, jedoch gebührt dem Gewerbezweigtarif der Vorrang, weil er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst (BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1). Aber auch gemischte Tarife in diesem Sinne sind grundsätzlich zulässig (BSG aaO). Jede Gefahrtarifstelle bedarf einer ausreichenden Größe, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung ausgeschlossen werden. Bei Gewerbezweigtarifen für jeden Gewerbezweig eine eigene Gefahrtarifstelle zu bilden, ist mangels ausreichender Größe nicht immer möglich, deshalb sind auch Zusammenfassungen mehrerer Gewerbezweige mit wenigstens annähernd gleichen Risiken grundsätzlich zulässig und im Einzelfall auch geboten (vgl. hierzu Ricke, Kasseler Kommentar, Bd. 2, § 157 Rdnr. 11). Eine isolierte Überprüfung des Gefahrtarifs als autonomes Recht ist den Gerichten im sozialgerichtlichen Verfahren nicht möglich, da kein Normenkontrollverfahren verfahrensrechtlich normiert ist. Eine inzidente Rechtmäßigkeitskontrolle findet jedoch in gerichtlichen Verfahren statt, die gegen den Veranlagungsbescheid gerichtet sind (Ricke aaO, § 157 Rdnr. 6).
29 
Gemessen an diesen Maßstäben sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf den Wortlaut des von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossenen Gefahrtarifs vom 21.06.1995 hat der Senat in Übereinstimmung mit dem SG keine Bedenken, dass die Klägerin nach der Strukturschlüsselbezeichnung unter die Gruppe 0830 (Werkstätten für Gefährdetenhilfe, z. B. Arbeitslosenprojekte, Projekte der Suchthilfe, Werkstätten für nicht Sesshafte, Werkstätten im Bereich sozialer Hilfen) fällt und dass sie in die Gefahrtarifstelle 17 (Einrichtungen zur Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft für Behinderte, Suchtkranke sowie für Personen in besonderen sozialen Situationen (Berufsförderungs-, Berufsbildungswerke, Werkstätte für Behinderte, Lehrgänge zur Förderung ausländischer Jugendlicher); Aus- und Fortbildungsstätten für soziale Berufe und Hauswirtschaft) einzustufen ist. Die Klägerin führt Arbeitslosenprojekte durch und unterhält für diesen Zweck Einrichtungen zur Eingliederung in Arbeit und Beruf für Personen in besonderen sozialen Situationen (Arbeitslosigkeit). Anders als in dem im Verfahren L 2 U 4368/99 zu entscheidenden Fall passt dem Wortlaut nach keine andere von der Beklagten geschaffene Gefahrtarifstelle auf die Klägerin.
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Fraglich ist nur, ob ausgehend von den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung von verschiedenen Betrieben zur Gefahrtarifstelle 17 insoweit den gesetzlichen Grundlagen entspricht.
31 
Die Klägerin wendet hiergegen insbesondere ein, die ebenfalls in die Gefahrtarifstelle 17/Gefahrklasse 7,1 eingestuften Werkstätten für Behinderte (Strukturschlüsselbezeichnung 0840) wiesen eine höhere Unfallhäufigkeit bei wesentlich niedrigeren Lohnsummen auf. Diese Argumentation ist jedoch unzutreffend. Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 03.04.2000 an das SG ausgeführt hat, ergab sich im Beobachtungszeitraum von 1990 bis 1994 für den Strukturschlüssel 0830 aus der Gegenüberstellung von Entschädigungsleistungen und Lohnsummen eine Belastungsziffer, die für sich genommen nach der entsprechenden Umrechnung und Rundung eine Gefahrklasse von 6,7 ergeben hätte. Die insgesamt 545 im Strukturschlüssel 0830 erfassten Unternehmen bildeten jedoch eine zu kleine Gefahrengemeinschaft, um eine eigene Gefahrtarifstelle bilden zu können. Deshalb wurde der Strukturschlüssel mit Gewerbszweigen zusammengefasst, die ähnliche Belastungsziffern aufwiesen, wobei der Strukturschlüssel 0830 mit einer Belastungsziffer um 6,18 % unter der durchschnittlichen Belastungsziffer der Gefahrtarifstelle 17 lag, während die Belastungsziffer der Werkstätten für Behinderte etwas über der durchschnittlichen Belastungsziffer dieser Gefahrtarifstelle lag. Hierbei handelt es sich insgesamt um eine geringfügige und damit hinnehmbare Abweichung, wie das SG in seiner angefochtenen Entscheidung, auf die auch insoweit Bezug genommen wird, zutreffend dargelegt hat. Die von der Beklagten genannten Zahlen hat die Klägerin lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dies genügt aber bei dem qualifizierten Sachvortrag der Beklagten nicht, diese zu näheren Darlegungen zu den erhobenen Werten und deren Berechnung aufzufordern.
32 
Im Übrigen bestätigen die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 09.10.2003 zum einschlägigen Artikel im EPD (S. 1, 11), dass es zumindest keine relevant höhere Unfallhäufigkeit der Werkstätten für Behinderte (0840) gegenüber Werkstätten für Gefährdetenhilfe (0830) gibt.
33 
Im Gegensatz zum Sachverhalt im Urteil des LSG vom 09.04.2003 sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin zu Unrecht mit den sonstigen im Strukturschlüssel 0830 bzw. den in der Gefahrtarifstelle 17 aufgeführten Unternehmen zusammengefasst worden ist. Sie sind nämlich alle in Bezug auf Unternehmensgegenstand, Aufgabe und Zielsetzung identisch, es geht nämlich um die Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft von besonderen Personengruppen.
34 
Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die mit Wirkung vom 02.01.2002 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des SGG (6. SGGÄndG vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144) in Kraft getretene Vorschrift des § 197 a SGG findet keine Anwendung, da das Verfahren vor dem 02.01.2002 rechtshängig geworden ist (Artikel 17 Abs. 1 6. SGGÄndG). Im Hinblick darauf, dass die Beklagte ihre unselbständige Anschlussberufung zurückgenommen und insbesondere alsbald den Bescheid vom 07.03.2000 zurückgenommen hatte, bestand keine Veranlassung, ihr außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von offenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) sind nicht ersichtlich.

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