Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 979/04

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Entleiherin von Arbeitnehmern für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSB) in Höhe von 2.474,22 EUR haftet.
Die Klägerin entlieh von der Firma O. P. L. GmbH die Arbeitnehmer M. C. (02.07. bis 26.07.2002) und V. C. (24.06. bis 01.07.2002, 02.07. bis 25.07.2002) sowie P. M. (08.04. bis 23.07.2002). In der Zeit vom 01.05. bis 26.07.2002 führte die Firma O. P. L. GmbH für diese und weitere Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Mit Schreiben vom 27.06., 29.07., 29.08. und 18.09.2002 mahnte die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von zuletzt 73.686,59 EUR an (April 2002 bis Juli 2002). Außerdem beantragte sie beim Landesarbeitsamt am 25.07.2002 den Widerruf der für die Firma O. P. L. GmbH erteilte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Aktenkundig sind ferner Vollstreckungsersuchen der Beklagten beim Hauptzollamt K. Aufgrund eines beim Amtsgericht R. erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 20.08.2002 wurden ihr von der Deutschen Bank S. 14.817,83 EUR überwiesen. Am 10.10.2002 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der genannten Firma mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt.
Mit Bescheid vom 11.03.2002, geändert durch Bescheid vom 21.03.2003, forderte die Beklagte für die Zeit vom 02.07. bis 26.07.2002 von der Klägerin die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 862,97 EUR für die Arbeitnehmer M. und V. C. mit der Begründung, nach § 28 e SGB IV hafte bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers (Verleiher) wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden seien. Wegen der bestehenden Beitragsrückstände sei die Firma O. P. L. GmbH ordnungsgemäß gemahnt worden, Zahlungen seien nicht mehr erfolgt. Insoweit seien die Voraussetzungen hinsichtlich der Inanspruchnahme des Entleihers nach § 28 e Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) erfüllt.
Mit gleicher Begründung forderte die Beklagte von der Klägerin mit weiterem Bescheid vom 21.03.2003 für die Zeit vom 01.05. bis 23.07.2002 die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.611,25 EUR für die Arbeitnehmer P. M. und V. C.
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin ohne nähere Begründung Widersprüche ein, die mit Widerspruchsbescheiden vom 23.07.2003 zurückgewiesen wurden: Bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung habe zwar der Verleiher den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu entrichten, allerdings hafte für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Verleihers der Entleiher nach § 28 e Abs. 2 Satz 1 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Beide hafteten insoweit gesamtschuldnerisch für die Beiträge. Der Entleiher könne die Zahlung nur verweigern, solange die Einzugsstelle den Verleiher nicht mit einer Fristsetzung gemahnt habe und die Frist nicht verstrichen sei. § 28 e Abs. 2 SGB IV sei keine Vorschrift zum Schutz des Entleihers, die Vorschrift sichere vielmehr die Ansprüche der Sozialversicherungsträger innerhalb eines besonderen Rechtsverhältnisses. Basis für die Festsetzung der Forderung sei das von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen der Betriebsprüfung vom 25.02.2003 aufgezeigte Arbeitsentgelt.
Deswegen erhob die Klägerin Klagen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), die mit Beschluss vom 24.09.2003 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Die Klägerin machte geltend, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Bürgin lägen nicht vor.
Das SG zog von der Beklagten die Mahn- und Vollstreckungsunterlagen und das Prüfergebnis der BfA vom 25.02.2003 über die Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV bei.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2004, an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 02.03.2004, wies das SG die Klage ab. Das SG folgte der Begründung der angefochtenen Bescheide und des Widerspruchsbescheides.
Hiergegen richtet sich die am 09.03.2004 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor, die Vorschrift des § 28 e Abs. 2 SGB IV, mit der eine selbstschuldnerische Haftung auf den Entleiher begründet werden solle, sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Insoweit werde unzulässig in grundgesetzlich geschützte Rechte des Entleihers eingegriffen. Die Fassung des Gesetzes verletze, sofern die Ansprüche der Beklagten darauf gestützt würden, die Eigentumsgarantie. Es bedeute eine unzulässige Ausweitung der Haftungstatbestände, wenn der Gesetzgeber der Entleiherfirma letztlich das Risiko der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen aufbürde. Der Gesetzgeber hätte durch entsprechende Vorkehrungen dafür Sorge tragen müssen, dass Teile des als Arbeitnehmerentgelt bezahlten Betrages direkt auf eines zur Zahlung eingerichteten Kontos überstellt werden. Mangels einer entsprechenden Regelung könne deswegen der Entleiher für nicht abgeführte Beiträge des Verleihers nicht haftbar gemacht werden.
10 
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2004 sowie die Bescheide vom 21. März 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. Juli 2003 aufzuheben, hilfsweise das Verfahren zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht auszusetzen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verweist auf ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24.02.2004 - S 81 KR 594/03 - und auf einen richterlichen Hinweis des Sozialgerichts Hannover.
15 
Der Senat hat die Vorgänge bezüglich der Mahnung und Zwangsvollstreckung der Verleiherin beigezogen.
16 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und insbesondere nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft, da ein Haftungsbetrag von 2.474,22 EUR im Streit ist.
19 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Voraussetzungen des § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV gegeben sind und verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift nicht bestehen.
20 
Bei - wie hier - rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ist für die Leiharbeitnehmer der Verleiher der Arbeitgeber. Ihn treffen die üblichen Arbeitgeberpflichten, er hat deshalb gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Um jedoch die Beitragszahlung sicherzustellen, bestimmt Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift, dass bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers wie ein selbstschuldnerischer Bürger haftet, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Dies bedeutet, dass er gegenüber der Einzugsstelle die einem Bürgen sonst zustehende Einrede der Vorausklage gegen den Hauptschuldner nicht geltend machen kann (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 771 BGB). Somit kann er nicht verlangen, dass die Einzugsstelle zunächst die Zwangsvollstreckung gegen den Verleiher als Hauptschuldner betreibt. Der Entleiher hat allerdings nach § 28e Abs. 2 Satz 2 SGB IV das Recht, die Zahlung zu verweigern, solange die Einzugsstelle den Verleiher als Arbeitgeber nicht durch Fristsetzung gemahnt hat und die Mahnfrist nicht verstrichen ist.
21 
Die Voraussetzungen für eine Haftung der Klägerin sind vorliegend erfüllt, denn die Verleiherin wurde von der Beklagten mehrfach unter Fristsetzung gemahnt, darüber hinaus wurde Zwangsvollstreckung beantragt. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Hinblick auf die Haftungsregelungen des § 28e Abs. 2 SGB IV nachlässig gehandelt hat. Die Höhe der Forderung basiert auf dem Ergebnis der Betriebsprüfung durch die BfA vom 25.02.2003. Fehler der Berechnung des Haftungsbetrages sind nicht erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
22 
Dem Einwand der Klägerin, § 28e Abs. 2 SGB IV sei mit dem Grundgesetz (GG) nicht vereinbar, kann nicht gefolgt werden. Ungeachtet dessen, dass stichhaltige Gründe für eine Grundrechtsverletzung von der Klägerin nicht vorgebracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Haftungsregelungen für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge von Leiharbeitnehmern gegenüber dem Entleiher nicht neu, sondern bereits in den bis 31.12.1988 geltenden Vorschriften (§ 393 RVO, § 118 AVG und für die illegale Arbeitnehmerüberlassung § 10 Abs. 3 AÜG) verankert waren. Bisher wurden insoweit weder in der Literatur (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Kommentierung zu § 28e SGB IV; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch Viertes Buch, Kommentierung zu § 28e; Wannagat, Sozialgesetzbuch, SGB IV § 28e RdNr. 26; Verbandskommentar, § 28e SGB IV RdNrn. 8, 9) noch in der Rechtsprechung (hierzu Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.02.2000 - L 4 KR 3688/99 - und nachfolgend BSG vom 29.06.2000 - B 12 KR 10/00 B -) verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG scheidet schon aus, weil § 28e Abs. 2 SGB IV nicht in den Bestand des Eigentums eingreift. Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen als solches und insbesondere nicht vor der Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., RdNr. 15 zu Art. 14). Ein Verstoß gegen Art. 12 GG ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Eine willkürliche Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber im Sozialrecht, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, einen weiten Spielraum hat, etwa bei der Finanzierung sozialer Sicherungssysteme (vgl. Jarass/Pieroth a.a.O., Art. 3 RdNr. 53 f.). Die Regelung des § 28e Abs. 2 SGB IV soll in dem arbeits- und sozialrechtlich problematischen Bereich der Arbeitnehmerüberlassung die Zahlung der Beiträge sicherstellen, wobei für die Arbeitnehmerüberlassung die Trennung vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher einerseits und dem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Verleiher und Leiharbeitnehmer andererseits typisch ist (vgl. Baier in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 28e SGB IV RdNr. 10). Gerade der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ist für Missbräuche anfällig und mit einem besonderen Zahlungsrisiko belastet, so dass es einer Sicherung der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bedarf.
23 
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
24 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
25 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Gründe

 
18 
Die nach den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und insbesondere nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft, da ein Haftungsbetrag von 2.474,22 EUR im Streit ist.
19 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Voraussetzungen des § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV gegeben sind und verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift nicht bestehen.
20 
Bei - wie hier - rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ist für die Leiharbeitnehmer der Verleiher der Arbeitgeber. Ihn treffen die üblichen Arbeitgeberpflichten, er hat deshalb gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Um jedoch die Beitragszahlung sicherzustellen, bestimmt Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift, dass bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers wie ein selbstschuldnerischer Bürger haftet, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Dies bedeutet, dass er gegenüber der Einzugsstelle die einem Bürgen sonst zustehende Einrede der Vorausklage gegen den Hauptschuldner nicht geltend machen kann (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 771 BGB). Somit kann er nicht verlangen, dass die Einzugsstelle zunächst die Zwangsvollstreckung gegen den Verleiher als Hauptschuldner betreibt. Der Entleiher hat allerdings nach § 28e Abs. 2 Satz 2 SGB IV das Recht, die Zahlung zu verweigern, solange die Einzugsstelle den Verleiher als Arbeitgeber nicht durch Fristsetzung gemahnt hat und die Mahnfrist nicht verstrichen ist.
21 
Die Voraussetzungen für eine Haftung der Klägerin sind vorliegend erfüllt, denn die Verleiherin wurde von der Beklagten mehrfach unter Fristsetzung gemahnt, darüber hinaus wurde Zwangsvollstreckung beantragt. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Hinblick auf die Haftungsregelungen des § 28e Abs. 2 SGB IV nachlässig gehandelt hat. Die Höhe der Forderung basiert auf dem Ergebnis der Betriebsprüfung durch die BfA vom 25.02.2003. Fehler der Berechnung des Haftungsbetrages sind nicht erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
22 
Dem Einwand der Klägerin, § 28e Abs. 2 SGB IV sei mit dem Grundgesetz (GG) nicht vereinbar, kann nicht gefolgt werden. Ungeachtet dessen, dass stichhaltige Gründe für eine Grundrechtsverletzung von der Klägerin nicht vorgebracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Haftungsregelungen für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge von Leiharbeitnehmern gegenüber dem Entleiher nicht neu, sondern bereits in den bis 31.12.1988 geltenden Vorschriften (§ 393 RVO, § 118 AVG und für die illegale Arbeitnehmerüberlassung § 10 Abs. 3 AÜG) verankert waren. Bisher wurden insoweit weder in der Literatur (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Kommentierung zu § 28e SGB IV; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch Viertes Buch, Kommentierung zu § 28e; Wannagat, Sozialgesetzbuch, SGB IV § 28e RdNr. 26; Verbandskommentar, § 28e SGB IV RdNrn. 8, 9) noch in der Rechtsprechung (hierzu Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.02.2000 - L 4 KR 3688/99 - und nachfolgend BSG vom 29.06.2000 - B 12 KR 10/00 B -) verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG scheidet schon aus, weil § 28e Abs. 2 SGB IV nicht in den Bestand des Eigentums eingreift. Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen als solches und insbesondere nicht vor der Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., RdNr. 15 zu Art. 14). Ein Verstoß gegen Art. 12 GG ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Eine willkürliche Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber im Sozialrecht, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, einen weiten Spielraum hat, etwa bei der Finanzierung sozialer Sicherungssysteme (vgl. Jarass/Pieroth a.a.O., Art. 3 RdNr. 53 f.). Die Regelung des § 28e Abs. 2 SGB IV soll in dem arbeits- und sozialrechtlich problematischen Bereich der Arbeitnehmerüberlassung die Zahlung der Beiträge sicherstellen, wobei für die Arbeitnehmerüberlassung die Trennung vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher einerseits und dem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Verleiher und Leiharbeitnehmer andererseits typisch ist (vgl. Baier in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 28e SGB IV RdNr. 10). Gerade der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ist für Missbräuche anfällig und mit einem besonderen Zahlungsrisiko belastet, so dass es einer Sicherung der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bedarf.
23 
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
24 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
25 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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