Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 R 2055/02

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2002 aufgehoben. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Altersrente, die die Klägerin aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bezieht, auf die von der Beklagten gewährte Witwenrente anzurechnen ist.
Die 1935 in L. geborene Klägerin ist die Witwe des 1930 geborenen und 1997 verstorbenen E. Z. (Versicherter), mit welchem sie (nach dem Tode des ersten Ehemanns 1964) in zweiter Ehe seit 1965 verheiratet war; aus beiden Ehen der Klägerin sind Kinder hervorgegangen. Sowohl der Versicherte als auch die Klägerin erwarben die schweizerische Staatsangehörigkeit. Der Versicherte hatte von August bis Oktober 1945 sowie von Oktober 1946 bis März 1949 in F. (S.) den Beruf des Gerbers erlernt und anschließend bis November 1955 - unterbrochen u.a. durch den Besuch der Gerberschule (September 1950 bis Juli 1951) - in der DDR sowie von Dezember 1955 bis März 1956 im Bundesgebiet u.a. als Gerbergeselle und Gerbereitechniker versicherungspflichtig gearbeitet. Danach nahm er seinen Wohnsitz in der Schweiz, wo er von April 1956 bis Januar 1995 als Ledertechniker bei zwei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war. Ab 1. Februar 1995 bezog der Versicherte von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Landesversicherungsanstalt Baden (im Folgenden ebenfalls Beklagte)) Regelaltersrente. Gleichfalls ab 1. Februar 1995 leistete die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) aus der AHV eine Altersrente. Die Klägerin, die seit 1970 mit Unterbrechungen in der Schweiz als Arbeitnehmerin über eigenes Einkommen verfügt hatte, wurde auf der Grundlage des zum 1. Januar 1997 revidierten schweizerischen Rentenversicherungsrechts von Januar 1957 bis Dezember 1963 sowie erneut ab September 1965 mit Beitragszeiten zur AHV geführt; zuletzt hatte sie ab Januar 1980 mit Unterbrechungen u.a. als Verkäuferin sowie seit November 1984 im Labor des Bezirksspitals H. als Aushilfe gearbeitet. Die im Bundesgebiet Deutschland entrichteten Beiträge hatte sie sich auf Grund beider Eheschließungen jeweils erstatten lassen.
Ab 1. Februar 1997 gewährte die AKBA der Klägerin auf der Grundlage des schweizerischen Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine ordentliche Altersrente (Verfügung vom 5. März 1997); diese - als Teilrente nach der Rentenskala 41 - gezahlte Rente wurde aus einem aus einer Beitragsdauer von 38 Jahren und 4 Monaten sowie unter Berücksichtigung von 12,5 Erziehungsgutschriften ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 54.924,00 errechnet, wobei (neben einem Aufwertungsfaktor) außerdem ein Gesamteinkommen von CHF 936.725,00 nach Durchführung des Splittings (Art. 29quinques Abs. 3 AHVG in der Fassung der 10. AHV-Revision) zugrunde gelegt worden war. Die Altersrente aus der AHV betrug ab 1. Februar 1997 CHF 1.854,00 und wurde auf Grund der zweijährlichen Rentenanpassungen jeweils ab Jahresbeginn entsprechend erhöht. Bereits ab 1. Dezember 1995 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin durch Bescheid vom 16. August 1996 eine Altersrente für Frauen gewährt, welche sich zum 1. Februar 1997 auf DM 23,34 sowie ab 1. Juli 1997 auf DM 23,72 belief.
Auf den im Januar 1997 gestellten Antrag auf Hinterbliebenenrente bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 21. Juli 1997 für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1997 eine große Witwenrente in Höhe von monatlich DM 456,89, verweigerte eine Rentengewährung jedoch für die Zeit ab 1. Mai 1997 auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens; hierbei stellte sie der ab 1. Mai 1997 auf DM 274,14 sowie ab 1. Juli 1997 auf DM 278,66 ermittelten Rente ein Einkommen ab 1. Februar 1997 von insgesamt DM 305,82 sowie ab 1. Juli 1997 von insgesamt DM 310,71 gegenüber, welches nach den Maßgaben des § 97 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus den um fiktive Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung gekürzten Renten der BfA und aus der AHV (letztere umgerechnet nach den Umrechnungskursen der Deutschen Bundesbank für Februar 1997 (1,15230) bzw. April 1997 (1,17043)) errechnet worden war. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1997 zurück; zur Begründung führte sie aus, dass zu dem gemäß § 97 Abs. 1 SGB VI anzurechnenden Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)) auch vergleichbare ausländische Ersatzleistungen wie die nach dem Recht der 10. AHV-Revision berechneten schweizerischen Altersrenten gehörten.
Deswegen hat die Klägerin am 13. November 1997 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat geltend gemacht, auf Grund der 10. AHV-Revision sei sie hinsichtlich der ihr verbleibenden Ansprüche deutlich schlechter gestellt. Die schweizerische Witwenrente, die im Übrigen nach den Berechnungen der AKBA CHF 1.375,00 betragen habe, sei allein deswegen nicht ausbezahlt worden, weil die auf der Grundlage der 10. AHV-Revision gezahlte Altersrente höher gewesen sei; allenfalls der Differenzbetrag zwischen der schweizerischen Witwen- und Altersrente sei auf die hier umstrittene große Witwenrente anrechenbar. Sie halte es im Übrigen für ungerecht, dass sie einerseits eine Anrechnung der schweizerischen Rente auf die große Witwenrente hinzunehmen habe, während die AHV-Rente andererseits geschmälert sei, weil die in Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften dort nicht berücksichtigt würden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; anders als früher seien nach der 10. AHV-Revision die von den Ehepartnern im Einzelnen erworbenen Rentenanwartschaften aufzuteilen und somit voll als Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Das SG hat von lic. iur. S., Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, das Rechtsgutachten vom 26. März 2002 erhoben. Darin hat lic. iur. S. die schweizerischen Rechtsgrundlagen für die Berechnung der AHV-Rente dargestellt und weiter ausgeführt, eine Unterscheidung zwischen Erwerbsersatz- und Unterhaltsfunktion sei dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht fremd; ausschließlich auf Grund ihrer eigenen Beiträge hätte die Klägerin höchstens eine Rente von CHF 1.286,00 erhalten. Mit Urteil vom 17. Mai 2002 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1997 verurteilt, „die der Klägerin bewilligte große Witwenrente ab 1. Februar 1997 unter Anrechnung der ihr gewährten ordentlichen Rente der AHV (Altersrente) in Höhe von CHF 1286 neu zu berechnen". In den Entscheidungsgründen hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die aus der schweizerischen AHV gewährte Altersrente habe eine „Doppelfunktion"; nur der Anteil der Altersrente, der auf den Beiträgen der Klägerin beruhe, mithin in Höhe von CHF 1.286,00, sei hier als vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen zu behandeln, während die Differenz zu der tatsächlich gezahlten AHV-Rente einen Unterhaltsersatz darstelle.
Gegen dieses der Beklagten am 23. Mai 2002 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 13. Juni 2002 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte die Witwenrente der Klägerin durch Bescheid vom 6. Februar 2003 ab 1. Juni 2002 auf der Grundlage des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz) - wiederum unter Anrechnung der BfA-Rente und der AHV-Rente - neu festgestellt; hiernach haben sich Rentenzahlbeträge von EUR 111,28 ab 1. Juni 2002 sowie von EUR 113,02 ab 1. Juli 2002 ergeben. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass er gemäß § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden sei.
Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte vorgebracht, nach der bis 31. Dezember 1996 in der Schweiz maßgeblichen Rechtslage sei im Falle der Altersrentenberechtigung beider Ehegatten eine so genannte Ehepaar-Altersrente ausgerichtet worden, für deren Berechnung ausschließlich die Beitragsdauer des Ehemanns maßgebend gewesen sei, während das Einkommen von Mann und Frau kumuliert worden seien. Die Ehepaar-Altersrente habe allein dem Ehemann zugestanden, während die Ehefrau lediglich befugt gewesen sei, die Auszahlung der halben Ehepaar-Altersrente an sich zu verlangen. Bei Tod des Mannes habe die Witwe eine einfache Altersrente erhalten, die auf der Grundlage der Ehepaar-Altersrente berechnet worden sei (Beitragsdauer des Ehemanns, kumuliertes Einkommen). Diese einfache Altersrente sei mithin in der Regel von Versicherungselementen des Mannes geprägt gewesen und habe - so auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - in Bezug auf die Witwe Unterhalt und nicht Erwerbsersatzeinkommen dargestellt. Eine der wesentlichen Neuerungen durch die 10. AHV-Revision sei die Einführung des Individual-Rentensystems gewesen. Die Kumulation der Einkommen von Mann und Frau sei weggefallen und an ihre Stelle die Einkommensteilung (Splitting) nach Art. 29quinquies AHVG mit hälftiger Gutschreibung auf den Konten beider Ehegatten getreten. Demnach sei bei der Klägerin mit Bewilligung der ordentlichen Altersrente das Splitting durchgeführt und ihr ein eigener Altersrentenanspruch auf der Grundlage ihrer Beitragsdauer zuerkannt worden. Der eigenständige schweizerische Altersrentenanspruch sei vergleichbar mit einer deutschen Versichertenrente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich. Demnach sei der gesamte Altersrentenzahlbetrag aus der AHV bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen; nur dann entspreche das ausländische Altersrenteneinkommen im Kerngehalt dem inländischen Einkommen. Auch bei der Anrechnung einer deutschen Versichertenrente mit durchgeführtem Versorgungsausgleich seien die übertragenen Anwartschaften nicht herauszurechnen. Die in Rede stehende Einkommensteilung nach der auf der Grundlage der 10. AVG-Revision bestehenden Rechtslage könne sich im Übrigen nicht nur zu Gunsten der Ehefrau auswirken, sondern sich auch in anderer Richtung bewegen. Die Beklagte hat die in dem Parallelverfahren S 8 RJ 161/01 vom SG eingeholte Stellungnahme des lic. iur. S. vom 3. September 2001 vorgelegt.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. Januar 2005 übereinstimmend erklärt, dass hinsichtlich der Anrechnung der ordentlichen Altersrente der Klägerin aus der AHV allein die Zeit ab 1. Mai 1997 streitbefangen sei; die Beklagte hat des Weiteren erklärt, dass sie auf ihre Rechte aus dem Urteil des SG vom 17. Mai 2002 verzichte, soweit darin eine (teilweise) Anrechnung der AHV-Rente bereits für die Zeit ab 1. Februar 1997 ausgesprochen worden ist. Darüber hinaus haben sich die Beteiligten im Wege eines gerichtlichen Vergleichs dahingehend geeinigt, dass im Berufungsverfahren allein die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1997 zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werde; die Beklagte hat sich ferner verpflichtet, im Falle des rechtskräftigen Ausgangs des Gerichtsverfahrens zu Gunsten der Klägerin den Bescheid vom 6. Februar 2003 rückwirkend ab 1. Juni 2002 hinsichtlich der Anrechnung der ordentlichen Altersrente der Klägerin aus der AHV zu überprüfen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2002 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die AHV-Altersrente habe zumindest teilweise Unterhaltsersatzfunktion.
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Der Senat hat von lic. iur. S. die ergänzende Stellungnahme vom 26. September 2003 eingeholt; darin hat er ausgeführt, beim Splitting gehe es primär nicht darum, eine Unterhaltsfunktion wahrzunehmen, sondern einen sozialen Ausgleich zu schaffen dafür, dass die Ehefrauen in der Regel die unbezahlte Hausarbeit und die ebenfalls unbezahlte Kinderarbeit erledigten.
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Der Senat hat die über die Klägerin geführte Rentenakte der BfA (VSNR XX) beigezogen.
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Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogene Akte der BfA, die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bde.), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
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Gemäß § 123 SGG ist in Ansehung der Prozesserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2005 sowie der dort gestellten Anträge (vgl. hierzu etwa BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9) allein darüber zu entscheiden, ob die Beklagte die laufende Zahlung der großen Witwenrente auf der Grundlage des Bescheides vom 21. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1997 in der Zeit vom 1. Mai 1997 bis 31. Mai 2002 zu Recht verweigert hat, wobei die Klägerin die Anrechnung der Altersrente von der BfA nicht und die Anrechnung der AHV-Rente nur insoweit angreift, als diese Rente bei der Einkommensanrechnung über den auf ihren eigenen schweizerischen Beiträgen beruhenden Anteil - vom SG mit CHF 1.286,00 in Ansatz gebracht - hinaus berücksichtigt worden ist. Auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 26. Januar 2005 nicht mehr zu befinden ist dagegen über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 6. Februar 2003. Nicht umstritten sind ferner die übrigen Verfügungssätze der allein noch streitgegenständlichen Bescheide sowie die dort für die Rentenberechnung zugrunde gelegten Faktoren.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die hier umstrittene Anrechnung der ordentlichen Altersrente der Klägerin aus der AHV ist rechtmäßig; demgemäß vermag sie mit ihrem allein noch umstrittenen Begehren nicht durchzudringen.
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Rechtsgrundlage für die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes - wie die große Witwenrente (§ 46 Abs. 1 und 2 SGB VI) - ist die Bestimmung des § 97 SGB VI. Nach Abs. 1 Satz 1 a.a.O. wird Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet; dies gilt nicht bei Witwenrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 - also für das Sterbevierteljahr (vgl. § 67 Nr. 6 SGB VI) - beträgt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Anrechenbar ist gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI das Einkommen, das bei Witwenrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet (Satz 3 a.a.O.).
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Nach diesen Regelungen hat die Beklagte im Bescheid vom 21. Juli 1997 für die - hier nicht mehr umstrittene Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1997 (Sterbevierteljahr) - eine große Witwenrente ungekürzt gezahlt, die Rentengewährung ab 1. Mai 1997 indessen zu Recht verweigert. Übergangsrecht (§ 314 SGB VI) kommt der Klägerin nicht zugute. Die Berechnungen der Beklagten wirken sich unter Ansatz der Renten von der BfA und aus der AHV, von welchen über § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV die fiktiven Beitragsanteile zur Krankenversicherung (6,70 v.H. ab 1. Mai 1997, 6,65 v.H. ab 1. Juli 1997; vgl. § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ferner „Sozialversicherungswerte" abgedruckt in Aichberger 4/11) und zur Pflegeversicherung (0,85 v.H.; vgl. § 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) abgezogen worden sind - tatsächlich geleistete höhere Beiträge hat die Klägerin im Übrigen selbst nicht geltend gemacht -, nicht zu deren Ungunsten aus, auch wenn, entgegen § 17a Abs. 2 SGB IV i.V.m. Abs. 1 a.a.O. (Fassung bis 31. Dezember 1998), für die Einkommensanrechnung ab 1. Mai 1997 der Umrechnungskurs für den Monat April 1997 zugrunde gelegt worden ist, denn der Kurswert des CHF zur DM ist in den folgenden Monaten des Jahres 1997 kontinuierlich gestiegen (z.B. im Mai 1,19046, im Juli 1,20944). Unter Berücksichtigung der Freibeträge des § 97 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI - bei aktuellen Rentenwerten von 46,67 ab 1. Juli 1996 sowie von 47,44 ab 1. Juli 1997 (vgl. „Sozialversicherungswerte" in Aichberger a.a.O.) multipliziert mit 26,4 errechnen sich hier DM 1.232,09 bzw. DM 1.252,42 - und unter Anrechnung des verbleibenden Restes mit einer Quote von 40 v.H. (§ 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) ergeben sich, auch mit Blick auf Rundungsungenauigkeiten, für die Klägerin günstigstenfalls anzurechnende Beträge von DM 305,82 (ab 1. Mai 1997) und von DM 310,70 (ab 1. Juli 1997). Diese übersteigen jedoch die auf DM 274,14 (Mai und Juni 1997) bzw. DM 278,66 (ab Juli 1997) errechnete Witwenrente deutlich, so dass sich ein Zahlbetrag nicht ergibt. Das Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz (ABl. Nr. L 114 vom 30. April 2002; BGBl. II vom 7. September 2001 S. 810) ist erst am 1. Juni 2002 in Kraft getreten (vgl. auch Bekanntmachung vom 10. Juni 2002 (BGBl. II S. 1692)); es kann daher in der streitbefangenen Zeit die die Einkommensanrechnung modifizierende - immerhin für die Klägerin (vgl. auch den Bescheid vom 6. Februar 2003) günstigere - Regelung in § 97 Abs. 2 Satz 4 SGB VI (in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)) noch keine Anwendung finden.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der ihr ab 1. Februar 1997 gewährten ordentlichen Altersrente aus der AHV um anrechenbares Einkommen im Sinne des § 97 SGB VI. Heranzuziehen ist insoweit die Vorschrift des § 18a SGB IV, die hier in der zuletzt auf Grund des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1809) geänderten Fassung anzuwenden ist. Nach § 18a Abs. 1 SGB IV sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen (1.) Erwerbseinkommen und (2.) Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahmen von Zusatzleistungen. Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift sind nach § 18a Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. Nr. 2 SGB IV u.a. Renten der Rentenversicherung wegen Alters, außerdem nach 2. Halbs. a.a.O. vergleichbare Ersatzleistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden. Unter Anwendung dieser Regelungen hat die Beklagte - was auch die Klägerin nicht angreift - die dieser von der BfA gewährte Altersrente zutreffend als Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt. Die Beklagte hat darüber hinaus bei der Einkommensanrechnung zu Recht auf die ordentliche Altersrente aus der AHV zurückgegriffen, denn diese Rente ist eine der inländischen Altersrente vergleichbare ausländische Ersatzleistung.
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Die Vergleichbarkeit einer ausländischen Ersatzleistung im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. SGB IV ist zu bejahen, wenn die ausländischen Leistungen in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen der inländischen Erwerbsersatzeinkommen entsprechen, mithin nach Motivation und Funktion gleichwertig sind (vgl. zum Folgenden BSG, Urteile vom 6. Februar 1991 - 13/5 RJ 16/89 (SozR 3-2400 § 18a Nr. 1) und 13/5 RJ 15/89 (veröffentlicht in JURIS); BSGE 68, 184, 186 f. = SozR a.a.O. Nr. 2; jeweils m.w.N.). Nach diesen Merkmalen muss die ausländische Geldleistung, um als vergleichbar im bezeichneten Sinn bewertet werden zu können, eine Leistung aus einem System der gesetzlichen Rentenversicherung sein, also auf einer Pflichtzugehörigkeit beruhen, wiederkehrende Leistungen etwa für den Fall des Alters und des Todes vorsehen und darf kein reines Zusatzversorgungssystem darstellen. Darüber hinaus muss es sich gemäß der Definition in § 18a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV um Erwerbsersatzeinkommen handeln. Ein solches stellen Geldleistungen dar, die aus eigener Versicherung erworben worden sind (so genannte Versichertenrenten); das sind regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen an Versicherte, bei denen beispielsweise das Alter eingetreten ist und die abstrakte Lohnfunktion haben, d.h. die in funktionellem Zusammenhang mit dem früheren Erwerbseinkommen stehen. Davon zu unterscheiden sind die Hinterbliebenenrenten; das sind auf Beiträgen des verstorbenen Versicherten beruhende, aus einer versicherungsrechtlichen Position abgeleitete Renten, die an dessen Ehegatten und/oder dessen Kinder gezahlt werden. Die Hinterbliebenenrenten haben nicht Erwerbsersatzfunktion, sondern Unterhaltsersatzfunktion, denn sie sollen den Ausfall von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen ersetzen, die die Hinterbliebenen von dem Verstorbenen erhalten haben.
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Beide Voraussetzungen für die Vergleichbarkeit einer ausländischen Ersatzleistung sind hier erfüllt. Bei der schweizerischen AHV handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG, Urteile vom 6. Februar 1991 a.a.O.). In die Versicherung obligatorisch einbezogen sind alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, dies gilt seit der 10. AHV-Revision selbst für nichterwerbstätige Ehegatten (vgl. Rahn/Becker, DRV 1997, 662, 686; Stillich, DAngVers 1998, 241; Brombacher-Steiner, DRV 1998, 432, 433; Becker, DRV-Schriften 1999 Band 15, 211, 235; dies., DRV-Schriften 2003 Band 45, 255, 281 f.). Die AHV sieht Rentenleistungen für den Fall des Alters und des Todes vor (vgl. Art. 21 ff., 23 ff. AHVG).
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Darüber hinaus handelt es sich bei der der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsänderungen nach der 10. AHV-Revision gewährten ordentlichen Altersrente um „Erwerbsersatzeinkommen" im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Anspruch auf Altersrente haben Frauen und Männer nach Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG mit der Vollendung einer bestimmten Altersgrenze, welche sich bei der Klägerin auf Grund von Übergangsrecht auf das 62. Lebensjahr belaufen hat (vgl. das Rentengutachten des lic. iur. S. vom 26. März 2002; Wolf, MittLVA Württemberg 1997, 72, 73; Stillich, a.a.O., S. 243; Brombacher-Steiner, a.a.O., S. 434; zum Übergangsrecht allgemein Brechbühl, Soziale Sicherheit (CHSS) 1996, 244 ff.); nach Art. 21 Abs. 2 AHVG hatte sie damit zum 1. Februar 1997 einen Altersrentenanspruch erworben. Einen Anspruch auf Auszahlung einer Witwenrente hatte die Klägerin dagegen schon deswegen nicht, weil nach Art. 24b AHVG nur die höhere Rente - hier also die ordentliche Altersrente - ausbezahlt wird (vgl. auch das Rentengutachten des lic. iur. S. vom 26. März 2002 und seine Stellungnahme vom 26. September 2003). Die der Klägerin bewilligte schweizerische ordentliche Altersrente ist damit - jedenfalls nach der 10. AHV-Revision - schon von ihrer wirtschaftlichen Funktion her nicht mehr als Ausgleich der durch den Tod des Versicherten entstandenen Versorgungslücke anzusehen (vgl. hierzu BSGE 68, 184, 187). Ganz entscheidend für den Lohnersatzcharakter der ordentlichen Altersrente sind jedoch die Strukturen dieser Leistung, die ihre Grundlage in der mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision haben. Mit dieser Revision ist eine Rechtsentwicklung eingeleitet worden, die - mit dem Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern - zu einer Abkehr vom bisherigen Rechtszustand hin zu einem Individual-Rentensystem geführt hat. Die in den Urteilen des BSG vom 6. Februar 1991 a.a.O. auf der Basis der seinerzeit revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen gebilligte Rechtsauffassung zum Unterhaltsersatzcharakter der einfachen Altersrente nach damaligem schweizerischem Recht kann nun nicht mehr aufrechterhalten bleiben.
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Das bis zum Inkrafttreten der 10. AHV-Revision maßgebliche Rentensystem war auf das Leitbild gestützt, dass der Ehemann das Haupt der ehelichen Gemeinschaft sei. Dies zeigte sich u.a. darin, dass bei altersrentenberechtigten verheirateten Paaren eine so genannte Ehepaar-Altersrente ausgerichtet wurde, die 150 v.H. der einfachen Altersrente betrug, grundsätzlich dem Mann allein zustand und für die bei der Rentenberechnung ausschließlich die Beitragsdauer des Mannes maßgebend war, während die versicherten Einkommen der Ehegatten addiert wurden (vgl. die Stellungnahme des lic. iur. S. vom 26. September 2003; ferner Schötz, DAngVers 1987, 113, 116; Christoffel, CHSS 1996, 236). Die Ehefrau im Rentenalter (damals nach Vollendung des 62. Lebensjahrs) hatte einen eigenen Rentenanspruch nur solange, wie der Ehemann selbst noch nicht rentenberechtigt war; ihr eigener Anspruch erlosch jedoch mit dessen Renteneintritt und der sodann gezahlten Ehepaar-Altersrente (vgl. Christoffel, a.a.O.; Becker; DRV-Schriften Band 15, a.a.O.; dies., DRV-Schriften Band 45, a.a.O., S. 282). Nach dem Tode eines Ehegatten stand dem überlebenden Partner eine - ebenfalls nach den vorstehenden Berechnungsgrundlagen ermittelte - einfache Altersrente zu, wobei insoweit bei der verwitweten Ehefrau freilich wieder ihre eigenen Beiträge und ihr eigenes Einkommen maßgebend waren, wenn diese höher waren (vgl. Schötz, a.a.O.). Der Überholtheit des dargestellten - und in aller Regel die Frau benachteiligenden - Familienbildes sollte durch zahlreiche Rechtsänderungen mit der 10. AHV-Revision Rechnung getragen werden (vgl. hierzu grundlegend Berger, CHSS 1996, 228 ff.; Stillich, a.a.O., S. 241 ff.; Brombacher-Steiner, a.a.O., S. 432 ff.). Als hier interessierende Neuerungen seien insbesondere der eigenständige Altersrentenanspruch der Ehefrau (Art. 21 AHVG) mit den nunmehr bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden eigenen Beitragsjahren (Art. 29bis Abs. 1 und 29ter Abs. 2 AHVG), das Rentensplitting (Art. 29quinqiues Abs. 3 AHVG) und die Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG) angeführt. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 Satz 1 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensanrechnung wird nach Satz 2 a.a.O. vorgenommen: (a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; (b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; (c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Das auf Grund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen (vgl. Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG i.V.m. Art 50h der AHV-Verordnung). Gemäß Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die Erziehungsgutschrift entspricht nach Abs. 2 a.a.O. dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente (Art. 34 AHVG) im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Die Erziehungsgutschriften sind neben den Beitragsjahren und dem Erwerbseinkommen Grundlage für die Rentenberechnung (vgl. Art. 29bis ff. AHVG; ferner Rentengutachten des lic. iur. S. vom 26. März 2002); sie sind bei der Zahl der Beitragsjahre zu berücksichtigen (vgl. Art. 29ter Abs. 2 Buchst. c AHVG) und, da auch bei Nichterwerbstätigkeit grundsätzlich Beitragspflicht besteht, als fiktive Zuschläge zum Erwerbseinkommen ausgestaltet (vgl. Becker, DRV-Schriften Band 15, a.a.O., S. 235; dies., DRV-Schriften Band 45, a.a.O., S. 282).
28 
Die dargestellten Rechtsänderungen durch die 10. AHV-Revision können im Rahmen der hier umstrittenen Einkommensanrechnung nicht unbeachtet bleiben. Durch diese Revision wurde eine eigenständige Alterssicherung für (verheiratete) Frauen eingeführt, die, neben der Berechnung der Rente nach der eigenen Beitragsdauer und beispielweise den auch bei der Klägerin in Ansatz gebrachten Erziehungsgutschriften, namentlich in dem sie begünstigenden Rentensplitting ihren besonderen Ausdruck findet. Primärer Zweck der Splittings ist es, - so ausdrücklich lic. iur. S. (Stellungnahme vom 26. September 2003) - einen sozialen Ausgleich zu schaffen dafür, dass die Ehefrauen traditionellerweise die unbezahlte Hausarbeit und Kindererziehung erledigen; das zu gesplittete Einkommen gilt, wie ausgeführt, bei der Rentenberechnung als eigenes Einkommen. Der vorgenannte Zweck ist indessen mit dem Ziel vergleichbar, das der in der Bundesrepublik Deutschland mit der Scheidungsreform zum 1. Juli 1977 erfolgten Einführung des Versorgungsausgleichs (§§ 1587 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zugrunde lag; denn mit dem Versorgungsausgleich wollte der Gesetzgeber für den Berechtigten - in der Regel die Ehefrau - eine eigenständige soziale Sicherung begründen (vgl. Bundestags-Drucksache 7/650 S. 155), wenngleich das Ehegattensplitting bislang nur im Scheidungsfall anwendbar ist (vgl. zu Reformbestrebungen Maschner, DRV 1997, 690 ff.). Ausgangspunkt war die - vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 53, 257, 296; 63, 88, 109; jeweils m.w.N.) gebilligte - Sichtweise, dass die unmittelbaren Leistungen der Frau bei der Führung des Haushalts und der Pflege und Erziehung der Kinder als gleichwertig neben der Barunterhaltsleistung stehen und deshalb auch die während der Ehe nach Maßgabe der von den Ehegatten vereinbarten Arbeitsteilung gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechte nach Scheidung der Ehe gleichmäßig auf beide Partner verteilt werden sollen. Auch bei den auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Renten hat indessen eine Anrechnung im Rahmen des § 97 SGB VI zu erfolgen, weil diese - als Ansprüche aus eigenem Recht - Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV darstellen (vgl. BSGE 62, 156, 159 = SozR 2200 § 1291 Nr. 31). Nichts anderes gilt aber für die der Klägerin gewährte ordentliche Altersrente aus der AHV, die einer derartigen Versichertenrente vergleichbar ist. Keiner weiteren Erörterung bedarf, dass auch die bei der Berechnung der schweizerischen Rente zu berücksichtigenden Erziehungsgutschriften - da dem Sinn und Zweck sowie den Modalitäten der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 56 i.V.m. § 70 Abs. 2 SGB VI) vergleichbar - von der Einkommensanrechnung erfasst werden; um kindbezogene Leistungen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 2 SGB IV (vgl. hierzu Schötz a.a.O., S. 117; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB IV § 18a Rdnr. 35) handelt es sich hierbei nicht.
29 
Auch zwischenstaatliches Recht hilft hier nicht weiter; die Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung enthalten keine Einschränkung der Einkommensanrechnung im Sinne der §§ 97 SGB VI, 18a SGB IV. Soweit die Klägerin rügt, dass einerseits die schweizerische Altersrente auf die große Witwenrente anzurechnen und andererseits die AHV-Rente geschmälert sei, weil die in Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften dort nicht berücksichtigt würden, ist dies mit den Besonderheiten des Abkommensrechts zu erklären, das dazu führt, dass der inländische und der ausländische Träger die Renten jeweils grundsätzlich nur aus den in seinem Rechtssystem zurückgelegten Zeiten zu errechnen und nach den Maßgaben des von ihm anzuwendenden Rentenversicherungsrechts zu gewähren haben. Hierbei zu Tage tretende Unterschiede sind im Hinblick auf die Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen, zumal die ausländische Ersatzleistung ohnehin nicht in voller Höhe, sondern unter Berücksichtigung von 40% des die Freibeträge übersteigenden Restes angerechnet wird (vgl. BSGE 68, 184, 190).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
19 
Gemäß § 123 SGG ist in Ansehung der Prozesserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2005 sowie der dort gestellten Anträge (vgl. hierzu etwa BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 9) allein darüber zu entscheiden, ob die Beklagte die laufende Zahlung der großen Witwenrente auf der Grundlage des Bescheides vom 21. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 1997 in der Zeit vom 1. Mai 1997 bis 31. Mai 2002 zu Recht verweigert hat, wobei die Klägerin die Anrechnung der Altersrente von der BfA nicht und die Anrechnung der AHV-Rente nur insoweit angreift, als diese Rente bei der Einkommensanrechnung über den auf ihren eigenen schweizerischen Beiträgen beruhenden Anteil - vom SG mit CHF 1.286,00 in Ansatz gebracht - hinaus berücksichtigt worden ist. Auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 26. Januar 2005 nicht mehr zu befinden ist dagegen über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 6. Februar 2003. Nicht umstritten sind ferner die übrigen Verfügungssätze der allein noch streitgegenständlichen Bescheide sowie die dort für die Rentenberechnung zugrunde gelegten Faktoren.
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Die hier umstrittene Anrechnung der ordentlichen Altersrente der Klägerin aus der AHV ist rechtmäßig; demgemäß vermag sie mit ihrem allein noch umstrittenen Begehren nicht durchzudringen.
21 
Rechtsgrundlage für die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes - wie die große Witwenrente (§ 46 Abs. 1 und 2 SGB VI) - ist die Bestimmung des § 97 SGB VI. Nach Abs. 1 Satz 1 a.a.O. wird Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, hierauf angerechnet; dies gilt nicht bei Witwenrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 - also für das Sterbevierteljahr (vgl. § 67 Nr. 6 SGB VI) - beträgt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Anrechenbar ist gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI das Einkommen, das bei Witwenrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet (Satz 3 a.a.O.).
22 
Nach diesen Regelungen hat die Beklagte im Bescheid vom 21. Juli 1997 für die - hier nicht mehr umstrittene Zeit vom 1. Februar bis 30. April 1997 (Sterbevierteljahr) - eine große Witwenrente ungekürzt gezahlt, die Rentengewährung ab 1. Mai 1997 indessen zu Recht verweigert. Übergangsrecht (§ 314 SGB VI) kommt der Klägerin nicht zugute. Die Berechnungen der Beklagten wirken sich unter Ansatz der Renten von der BfA und aus der AHV, von welchen über § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV die fiktiven Beitragsanteile zur Krankenversicherung (6,70 v.H. ab 1. Mai 1997, 6,65 v.H. ab 1. Juli 1997; vgl. § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ferner „Sozialversicherungswerte" abgedruckt in Aichberger 4/11) und zur Pflegeversicherung (0,85 v.H.; vgl. § 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) abgezogen worden sind - tatsächlich geleistete höhere Beiträge hat die Klägerin im Übrigen selbst nicht geltend gemacht -, nicht zu deren Ungunsten aus, auch wenn, entgegen § 17a Abs. 2 SGB IV i.V.m. Abs. 1 a.a.O. (Fassung bis 31. Dezember 1998), für die Einkommensanrechnung ab 1. Mai 1997 der Umrechnungskurs für den Monat April 1997 zugrunde gelegt worden ist, denn der Kurswert des CHF zur DM ist in den folgenden Monaten des Jahres 1997 kontinuierlich gestiegen (z.B. im Mai 1,19046, im Juli 1,20944). Unter Berücksichtigung der Freibeträge des § 97 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI - bei aktuellen Rentenwerten von 46,67 ab 1. Juli 1996 sowie von 47,44 ab 1. Juli 1997 (vgl. „Sozialversicherungswerte" in Aichberger a.a.O.) multipliziert mit 26,4 errechnen sich hier DM 1.232,09 bzw. DM 1.252,42 - und unter Anrechnung des verbleibenden Restes mit einer Quote von 40 v.H. (§ 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) ergeben sich, auch mit Blick auf Rundungsungenauigkeiten, für die Klägerin günstigstenfalls anzurechnende Beträge von DM 305,82 (ab 1. Mai 1997) und von DM 310,70 (ab 1. Juli 1997). Diese übersteigen jedoch die auf DM 274,14 (Mai und Juni 1997) bzw. DM 278,66 (ab Juli 1997) errechnete Witwenrente deutlich, so dass sich ein Zahlbetrag nicht ergibt. Das Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz (ABl. Nr. L 114 vom 30. April 2002; BGBl. II vom 7. September 2001 S. 810) ist erst am 1. Juni 2002 in Kraft getreten (vgl. auch Bekanntmachung vom 10. Juni 2002 (BGBl. II S. 1692)); es kann daher in der streitbefangenen Zeit die die Einkommensanrechnung modifizierende - immerhin für die Klägerin (vgl. auch den Bescheid vom 6. Februar 2003) günstigere - Regelung in § 97 Abs. 2 Satz 4 SGB VI (in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)) noch keine Anwendung finden.
23 
Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der ihr ab 1. Februar 1997 gewährten ordentlichen Altersrente aus der AHV um anrechenbares Einkommen im Sinne des § 97 SGB VI. Heranzuziehen ist insoweit die Vorschrift des § 18a SGB IV, die hier in der zuletzt auf Grund des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1809) geänderten Fassung anzuwenden ist. Nach § 18a Abs. 1 SGB IV sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen (1.) Erwerbseinkommen und (2.) Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahmen von Zusatzleistungen. Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift sind nach § 18a Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. Nr. 2 SGB IV u.a. Renten der Rentenversicherung wegen Alters, außerdem nach 2. Halbs. a.a.O. vergleichbare Ersatzleistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden. Unter Anwendung dieser Regelungen hat die Beklagte - was auch die Klägerin nicht angreift - die dieser von der BfA gewährte Altersrente zutreffend als Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt. Die Beklagte hat darüber hinaus bei der Einkommensanrechnung zu Recht auf die ordentliche Altersrente aus der AHV zurückgegriffen, denn diese Rente ist eine der inländischen Altersrente vergleichbare ausländische Ersatzleistung.
24 
Die Vergleichbarkeit einer ausländischen Ersatzleistung im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. SGB IV ist zu bejahen, wenn die ausländischen Leistungen in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen der inländischen Erwerbsersatzeinkommen entsprechen, mithin nach Motivation und Funktion gleichwertig sind (vgl. zum Folgenden BSG, Urteile vom 6. Februar 1991 - 13/5 RJ 16/89 (SozR 3-2400 § 18a Nr. 1) und 13/5 RJ 15/89 (veröffentlicht in JURIS); BSGE 68, 184, 186 f. = SozR a.a.O. Nr. 2; jeweils m.w.N.). Nach diesen Merkmalen muss die ausländische Geldleistung, um als vergleichbar im bezeichneten Sinn bewertet werden zu können, eine Leistung aus einem System der gesetzlichen Rentenversicherung sein, also auf einer Pflichtzugehörigkeit beruhen, wiederkehrende Leistungen etwa für den Fall des Alters und des Todes vorsehen und darf kein reines Zusatzversorgungssystem darstellen. Darüber hinaus muss es sich gemäß der Definition in § 18a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV um Erwerbsersatzeinkommen handeln. Ein solches stellen Geldleistungen dar, die aus eigener Versicherung erworben worden sind (so genannte Versichertenrenten); das sind regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen an Versicherte, bei denen beispielsweise das Alter eingetreten ist und die abstrakte Lohnfunktion haben, d.h. die in funktionellem Zusammenhang mit dem früheren Erwerbseinkommen stehen. Davon zu unterscheiden sind die Hinterbliebenenrenten; das sind auf Beiträgen des verstorbenen Versicherten beruhende, aus einer versicherungsrechtlichen Position abgeleitete Renten, die an dessen Ehegatten und/oder dessen Kinder gezahlt werden. Die Hinterbliebenenrenten haben nicht Erwerbsersatzfunktion, sondern Unterhaltsersatzfunktion, denn sie sollen den Ausfall von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen ersetzen, die die Hinterbliebenen von dem Verstorbenen erhalten haben.
25 
Beide Voraussetzungen für die Vergleichbarkeit einer ausländischen Ersatzleistung sind hier erfüllt. Bei der schweizerischen AHV handelt es sich um ein System der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG, Urteile vom 6. Februar 1991 a.a.O.). In die Versicherung obligatorisch einbezogen sind alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, dies gilt seit der 10. AHV-Revision selbst für nichterwerbstätige Ehegatten (vgl. Rahn/Becker, DRV 1997, 662, 686; Stillich, DAngVers 1998, 241; Brombacher-Steiner, DRV 1998, 432, 433; Becker, DRV-Schriften 1999 Band 15, 211, 235; dies., DRV-Schriften 2003 Band 45, 255, 281 f.). Die AHV sieht Rentenleistungen für den Fall des Alters und des Todes vor (vgl. Art. 21 ff., 23 ff. AHVG).
26 
Darüber hinaus handelt es sich bei der der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsänderungen nach der 10. AHV-Revision gewährten ordentlichen Altersrente um „Erwerbsersatzeinkommen" im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Anspruch auf Altersrente haben Frauen und Männer nach Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG mit der Vollendung einer bestimmten Altersgrenze, welche sich bei der Klägerin auf Grund von Übergangsrecht auf das 62. Lebensjahr belaufen hat (vgl. das Rentengutachten des lic. iur. S. vom 26. März 2002; Wolf, MittLVA Württemberg 1997, 72, 73; Stillich, a.a.O., S. 243; Brombacher-Steiner, a.a.O., S. 434; zum Übergangsrecht allgemein Brechbühl, Soziale Sicherheit (CHSS) 1996, 244 ff.); nach Art. 21 Abs. 2 AHVG hatte sie damit zum 1. Februar 1997 einen Altersrentenanspruch erworben. Einen Anspruch auf Auszahlung einer Witwenrente hatte die Klägerin dagegen schon deswegen nicht, weil nach Art. 24b AHVG nur die höhere Rente - hier also die ordentliche Altersrente - ausbezahlt wird (vgl. auch das Rentengutachten des lic. iur. S. vom 26. März 2002 und seine Stellungnahme vom 26. September 2003). Die der Klägerin bewilligte schweizerische ordentliche Altersrente ist damit - jedenfalls nach der 10. AHV-Revision - schon von ihrer wirtschaftlichen Funktion her nicht mehr als Ausgleich der durch den Tod des Versicherten entstandenen Versorgungslücke anzusehen (vgl. hierzu BSGE 68, 184, 187). Ganz entscheidend für den Lohnersatzcharakter der ordentlichen Altersrente sind jedoch die Strukturen dieser Leistung, die ihre Grundlage in der mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision haben. Mit dieser Revision ist eine Rechtsentwicklung eingeleitet worden, die - mit dem Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern - zu einer Abkehr vom bisherigen Rechtszustand hin zu einem Individual-Rentensystem geführt hat. Die in den Urteilen des BSG vom 6. Februar 1991 a.a.O. auf der Basis der seinerzeit revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen gebilligte Rechtsauffassung zum Unterhaltsersatzcharakter der einfachen Altersrente nach damaligem schweizerischem Recht kann nun nicht mehr aufrechterhalten bleiben.
27 
Das bis zum Inkrafttreten der 10. AHV-Revision maßgebliche Rentensystem war auf das Leitbild gestützt, dass der Ehemann das Haupt der ehelichen Gemeinschaft sei. Dies zeigte sich u.a. darin, dass bei altersrentenberechtigten verheirateten Paaren eine so genannte Ehepaar-Altersrente ausgerichtet wurde, die 150 v.H. der einfachen Altersrente betrug, grundsätzlich dem Mann allein zustand und für die bei der Rentenberechnung ausschließlich die Beitragsdauer des Mannes maßgebend war, während die versicherten Einkommen der Ehegatten addiert wurden (vgl. die Stellungnahme des lic. iur. S. vom 26. September 2003; ferner Schötz, DAngVers 1987, 113, 116; Christoffel, CHSS 1996, 236). Die Ehefrau im Rentenalter (damals nach Vollendung des 62. Lebensjahrs) hatte einen eigenen Rentenanspruch nur solange, wie der Ehemann selbst noch nicht rentenberechtigt war; ihr eigener Anspruch erlosch jedoch mit dessen Renteneintritt und der sodann gezahlten Ehepaar-Altersrente (vgl. Christoffel, a.a.O.; Becker; DRV-Schriften Band 15, a.a.O.; dies., DRV-Schriften Band 45, a.a.O., S. 282). Nach dem Tode eines Ehegatten stand dem überlebenden Partner eine - ebenfalls nach den vorstehenden Berechnungsgrundlagen ermittelte - einfache Altersrente zu, wobei insoweit bei der verwitweten Ehefrau freilich wieder ihre eigenen Beiträge und ihr eigenes Einkommen maßgebend waren, wenn diese höher waren (vgl. Schötz, a.a.O.). Der Überholtheit des dargestellten - und in aller Regel die Frau benachteiligenden - Familienbildes sollte durch zahlreiche Rechtsänderungen mit der 10. AHV-Revision Rechnung getragen werden (vgl. hierzu grundlegend Berger, CHSS 1996, 228 ff.; Stillich, a.a.O., S. 241 ff.; Brombacher-Steiner, a.a.O., S. 432 ff.). Als hier interessierende Neuerungen seien insbesondere der eigenständige Altersrentenanspruch der Ehefrau (Art. 21 AHVG) mit den nunmehr bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden eigenen Beitragsjahren (Art. 29bis Abs. 1 und 29ter Abs. 2 AHVG), das Rentensplitting (Art. 29quinqiues Abs. 3 AHVG) und die Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG) angeführt. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 Satz 1 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensanrechnung wird nach Satz 2 a.a.O. vorgenommen: (a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; (b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; (c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Das auf Grund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen (vgl. Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG i.V.m. Art 50h der AHV-Verordnung). Gemäß Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die Erziehungsgutschrift entspricht nach Abs. 2 a.a.O. dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente (Art. 34 AHVG) im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Die Erziehungsgutschriften sind neben den Beitragsjahren und dem Erwerbseinkommen Grundlage für die Rentenberechnung (vgl. Art. 29bis ff. AHVG; ferner Rentengutachten des lic. iur. S. vom 26. März 2002); sie sind bei der Zahl der Beitragsjahre zu berücksichtigen (vgl. Art. 29ter Abs. 2 Buchst. c AHVG) und, da auch bei Nichterwerbstätigkeit grundsätzlich Beitragspflicht besteht, als fiktive Zuschläge zum Erwerbseinkommen ausgestaltet (vgl. Becker, DRV-Schriften Band 15, a.a.O., S. 235; dies., DRV-Schriften Band 45, a.a.O., S. 282).
28 
Die dargestellten Rechtsänderungen durch die 10. AHV-Revision können im Rahmen der hier umstrittenen Einkommensanrechnung nicht unbeachtet bleiben. Durch diese Revision wurde eine eigenständige Alterssicherung für (verheiratete) Frauen eingeführt, die, neben der Berechnung der Rente nach der eigenen Beitragsdauer und beispielweise den auch bei der Klägerin in Ansatz gebrachten Erziehungsgutschriften, namentlich in dem sie begünstigenden Rentensplitting ihren besonderen Ausdruck findet. Primärer Zweck der Splittings ist es, - so ausdrücklich lic. iur. S. (Stellungnahme vom 26. September 2003) - einen sozialen Ausgleich zu schaffen dafür, dass die Ehefrauen traditionellerweise die unbezahlte Hausarbeit und Kindererziehung erledigen; das zu gesplittete Einkommen gilt, wie ausgeführt, bei der Rentenberechnung als eigenes Einkommen. Der vorgenannte Zweck ist indessen mit dem Ziel vergleichbar, das der in der Bundesrepublik Deutschland mit der Scheidungsreform zum 1. Juli 1977 erfolgten Einführung des Versorgungsausgleichs (§§ 1587 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zugrunde lag; denn mit dem Versorgungsausgleich wollte der Gesetzgeber für den Berechtigten - in der Regel die Ehefrau - eine eigenständige soziale Sicherung begründen (vgl. Bundestags-Drucksache 7/650 S. 155), wenngleich das Ehegattensplitting bislang nur im Scheidungsfall anwendbar ist (vgl. zu Reformbestrebungen Maschner, DRV 1997, 690 ff.). Ausgangspunkt war die - vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 53, 257, 296; 63, 88, 109; jeweils m.w.N.) gebilligte - Sichtweise, dass die unmittelbaren Leistungen der Frau bei der Führung des Haushalts und der Pflege und Erziehung der Kinder als gleichwertig neben der Barunterhaltsleistung stehen und deshalb auch die während der Ehe nach Maßgabe der von den Ehegatten vereinbarten Arbeitsteilung gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechte nach Scheidung der Ehe gleichmäßig auf beide Partner verteilt werden sollen. Auch bei den auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Renten hat indessen eine Anrechnung im Rahmen des § 97 SGB VI zu erfolgen, weil diese - als Ansprüche aus eigenem Recht - Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV darstellen (vgl. BSGE 62, 156, 159 = SozR 2200 § 1291 Nr. 31). Nichts anderes gilt aber für die der Klägerin gewährte ordentliche Altersrente aus der AHV, die einer derartigen Versichertenrente vergleichbar ist. Keiner weiteren Erörterung bedarf, dass auch die bei der Berechnung der schweizerischen Rente zu berücksichtigenden Erziehungsgutschriften - da dem Sinn und Zweck sowie den Modalitäten der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 56 i.V.m. § 70 Abs. 2 SGB VI) vergleichbar - von der Einkommensanrechnung erfasst werden; um kindbezogene Leistungen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 2 SGB IV (vgl. hierzu Schötz a.a.O., S. 117; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB IV § 18a Rdnr. 35) handelt es sich hierbei nicht.
29 
Auch zwischenstaatliches Recht hilft hier nicht weiter; die Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung enthalten keine Einschränkung der Einkommensanrechnung im Sinne der §§ 97 SGB VI, 18a SGB IV. Soweit die Klägerin rügt, dass einerseits die schweizerische Altersrente auf die große Witwenrente anzurechnen und andererseits die AHV-Rente geschmälert sei, weil die in Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften dort nicht berücksichtigt würden, ist dies mit den Besonderheiten des Abkommensrechts zu erklären, das dazu führt, dass der inländische und der ausländische Träger die Renten jeweils grundsätzlich nur aus den in seinem Rechtssystem zurückgelegten Zeiten zu errechnen und nach den Maßgaben des von ihm anzuwendenden Rentenversicherungsrechts zu gewähren haben. Hierbei zu Tage tretende Unterschiede sind im Hinblick auf die Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen, zumal die ausländische Ersatzleistung ohnehin nicht in voller Höhe, sondern unter Berücksichtigung von 40% des die Freibeträge übersteigenden Restes angerechnet wird (vgl. BSGE 68, 184, 190).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
31 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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