Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 R 561/05

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.799,69 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beigeladene zu Ziff. 1 in den Jahren 1994 bis 1999 eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat und deshalb in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und in der Rentenversicherung versicherungsfrei war.
Der Kläger war bis zum 24.08.2003 Geschäftsführer der Fa. HWT W. H. GmbH. Hierbei handelte es sich um eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Durch Verschmelzungsvertrag vom 25.08.2003 wurde die HWT W.-t. H. GmbH D. & Partner mit dem Kläger, der alleiniger Gesellschafter war, durch Aufnahme verschmolzen.
In der Firma war seit 1975 u.a. die 1945 geborene Ehefrau des Klägers als Bürohilfe beschäftigt. Ihr Entgelt belief sich 1994 auf 6.720,-- DM, 1995 auf 6.920,-- DM, 1996 auf 7.080,-- DM, 1997 auf 7.320,-- DM, 1998 auf 7.440,-- DM und 1999 auf 7.530,-- DM.
Im April/Mai 1985 hatte der Kläger zu Gunsten seiner Ehefrau und mit ihrem Einverständnis bis zum 01.04.2010 eine Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung (sog. Direktversicherung) in Höhe von zunächst 69.113,-- DM abgeschlossen. Er entrichtete hierfür Versicherungsprämien in Höhe von DM 226,-- monatlich. Im März 1996 wurde die Versicherungssumme auf DM 84.162,-- DM zum 31.03.2010 erhöht. Die geleisteten Jahresprämien beliefen sich 1994 und 1995 auf jeweils DM 3.000,-- und zwischen 1996 und 1999 auf DM 3.408,-- pro Jahr. Nach der Anlage 1 zum Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts F. (Außenstelle H.) vom 21.06.1999 hat es bei der Pauschalierung dieser Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) zu verbleiben.
Aufgrund einer Betriebsprüfung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 16.08.2001 nach vorausgegangener Anhörung für den Prüfzeitraum vom 01.12.1995 bis 31.12.1999 bezüglich der Beigeladenen zu Ziff. 1 u.a. Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1999 in Höhe von DM 19.336,66 (9886,68 EUR) fest. Zur Begründung führte sie insoweit aus, bei Ehegattenbeschäftigungsverhältnissen sei gemäß Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 16.05.1995 - XI R 87/93 - eine mögliche Überversorgung immer dann anzunehmen, wenn die laufenden Aufwendungen für die Altersvorsorge 30 v.H. des steuerpflichtigen Arbeitslohns insgesamt übersteigen würden. Dies sei hier der Fall. Der den 30%igen Grenzbetrag übersteigende Betrag unterliege der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Damit sei die Entgeltgrenze für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis überschritten. Der laufende Arbeitslohn zuzüglich des beitragspflichtigen Teils aus der Direktversicherung unterliege der Sozialversicherungspflicht.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, die „Überversorgung" sei eine Erfindung der Rechtsprechung des BFH, die keine gesetzliche Grundlage habe und auch der aktuellen Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte widerspreche. Nach der neueren Rechtsprechung der Finanzgerichte müsse es dem Steuerpflichtigen (und damit auch dem Versicherungspflichtigen) überlassen bleiben, ob er als Entgelt für seine Arbeitsleistung vorrangig eine Altersversorgung oder einen Barlohn wähle. Gerade bei Ehegattenbeschäftigungsverhältnissen sei es vielfach im Interesse des mitarbeitenden Ehegatten, die Altersversorgung in den Vordergrund zu rücken. Es könne nicht sein, dass dieses Interesse bei einem Arbeitnehmer, der einen hohen Barlohn habe, begünstigt werde, bei einem Arbeitnehmer, der einen niedrigen Barlohn habe, jedoch nicht. Im übrigen sei die Beigeladene zu Ziff. 1 privat krankenversichert. Im maßgeblichen Zeitraum habe sie Versicherungsbeiträge in Höhe von DM 57.600,-- erbracht und Leistungen in Höhe von rund DM 45.000,-- erhalten. Durch die Feststellung der Versicherungspflicht würde der Rechtsgrund für die private Versicherung rückwirkend entfallen. Dies müsse gegebenenfalls rückabgewickelt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) seien Beiträge zu einer Direktversicherung nur dann nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zuzurechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erheben könne und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39b, 39c oder 39d EStG erhebe. Die Aufwendungen für eine Direktversicherung, die im Rahmen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnisses geleistet würden, seien der Höhe nach nur insoweit betrieblich veranlasst, als der gezahlte Arbeitslohn insgesamt noch angemessen sei und durch den Abschluss der Direktversicherung keine Überversorgung des mitarbeitenden Ehegatten eintrete. Eine Überversorgung des mitarbeitenden Ehegatten liege vor, wenn seine Altersversorgung 75 v.H. der letzten Aktivbezüge übersteige. Im Hinblick auf die Schwierigkeit, die „letzten Aktivbezüge" und die zu erwartende Sozialversicherungsrente zu schätzen, habe der BFH zur Prüfung einer möglichen Überversorgung auf die vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit des Ehepartners tatsächlich erbrachten Leistungen abgestellt. Aus Vereinfachungsgründen dürften sämtliche Versorgungsleistungen 30 v.H. des steuerpflichtigen Arbeitslohns nicht überschreiten. Im vorliegenden Fall überstiegen die Aufwendungen für die Altersvorsorge der Ehefrau des Klägers 30 v.H. des steuerpflichtigen Arbeitslohnes und seien damit nicht pauschalierungsfähig nach § 40b EStG. Sie seien Arbeitsentgelt im Sinne von § 17 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV und unterlägen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung. Weiterhin würden die Geringfügigkeitsgrenzen im Sinne des § 8 SGB IV überschritten, so dass Versicherungspflicht ab 01.01.1994 einträte.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Er trug ergänzend vor, dass bei Anwendung der Grundsätze der Überversorgung dies nach der Rechtsprechung des BFH zur Folge habe, dass der übersteigende Betrag keinen Arbeitslohn, sondern private Zuwendung darstelle. Eine private Zuwendung unterliege nicht der Sozialversicherungspflicht. Für den Fall, dass die Beigeladene zu Ziff. 1 im Prüfzeitraum pflichtversichert gewesen sein sollte, habe keine Rechtsgrundlage für eine zusätzliche Versicherung bei einer privaten Krankenversicherung bestanden. Die entrichteten Versicherungsbeiträge zur privaten Krankenversicherung müssten erstattet werden. Im übrigen habe das Bundessozialgericht (BSG) zwischenzeitlich festgestellt, dass das Entgelt für einen aushilfsweise beschäftigten Arbeitnehmer, der privat versichert sei, nicht auch noch der Beitragserhebung zur Krankenversicherung unterliegen könne. Schließlich bestehe die Wahlmöglichkeit des § 40b EStG, die für den Arbeitgeber eine Pauschalierung der Lohnsteuer für Beiträge zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers zulasse, nach dem Gesetz unabhängig von der Höhe der übrigen Einkünfte des Arbeitnehmers.
Die Beklagte entgegnete hierauf, dass, sofern die laufenden Aufwendungen für die Altersversorgung des mitarbeitenden Ehegatten 30% des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts einschließlich sonstiger Bezüge übersteigen würden, diese Beiträge, die von der Finanzverwaltung als Privatentnahme festgestellt und deshalb steuerrechtlich zutreffend nicht als aus einem Arbeitsverhältnis zugeflossener Lohn der Lohnsteuerpflicht unterworfen würden, in der Sozialversicherung dennoch Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis nach § 14 SGB IV darstellen würden und beitragspflichtig seien. Im Gegensatz zum Steuerrecht komme es in der Sozialversicherung nicht auf den tatsächlichen Zufluss an, sondern darauf, ob die Zahlungen aufgrund des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt seien. Im übrigen könne, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt werde, dies nicht dazu führen, sie - die Beklagte - aufgrund dieser Feststellungen für gezahlte Beträge der privaten Krankenversicherung schadensersatzpflichtig zu machen. An die Feststellungen der Finanzbehörden seien Sozialversicherungsträger nicht gebunden. Sie könnten eigene Feststellungen treffen. Abgesehen davon handele es sich bei der Aussage der Finanzverwaltung in der Anlage 1 zum Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung auf Seite 3 um eine allgemeine Feststellung. Eine Prüfung der Pauschalierungsfähigkeit der Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b EStG sei durch die Finanzverwaltung offenbar nicht erfolgt und auch aus dem Bericht über die Prüfung nicht ersichtlich.
10 
Im Rahmen einer nochmaligen Prüfung stellte die Beklagte fest, dass die Berechnung der zugrundegelegten Entgelte für die Beigeladene zu Ziff. 1 fehlerhaft erfolgt ist. Im Wege der Anhörung wies sie den Kläger darauf hin, dass aufgrund der Neuberechnung sich die Beitragsnachforderung auf 10.557,18 EUR erhöhe.
11 
Mit Urteil vom 14.07.2004, der Beklagten per Empfangsbekenntnis zugestellt am 22.07.2004, hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 16.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.06.2002 auf. Die Beiträge zur Direktversicherung würden nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV seien alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt worden seien. § 17 Abs. 1 SGB IV ermächtige die Bundesregierung zu weiteren Bestimmungen des Arbeitsentgeltsbegriffs. Hierzu habe die Bundesregierung die ArEV erlassen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV in den maßgeblichen Fassungen würden Beiträge und Zuwendungen nach § 40b EStG, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt würden, soweit Satz 2 nichts Abweichendes bestimme, nicht zum Einkommen gehören. Die einschränkenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV lägen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 40b EStG seien gegeben. Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des BFH zur „Überversorgung" sei nach Auffassung des Gerichts nicht einschlägig.
12 
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 20.08.2004 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die gezahlten Beiträge zur Direktversicherung im Prüfzeitraum seien nicht nach § 40b EStG pauschal besteuerungsfähig. Sie würden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV i.V.m. § 14 SGB IV Arbeitsentgelt darstellen und seien beitragspflichtig im Sinne der Sozialversicherung. Beiträge zur Direktversicherung, die im Rahmen eines Ehegattenbeschäftigungsverhältnisses aufgrund einer Überversorgung nicht nach § 40b EStG pauschal besteuert werden könnten, seien beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Handele es sich um ein steuer- bzw. sozialversicherungsrechtlich relevantes Ehegattenarbeitsverhältnis, so seien auch alle damit im Zusammenhang stehenden Zahlungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu bewerten. Vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auszunehmen seien lediglich die nach der ArEV gezahlten steuerfreien bzw. pauschal besteuerbaren Zahlungen des Arbeitgebers. Die einschränkenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV würden nur für Beiträge zu Zusatzversorgungskassen gelten und seien auf Beiträge zur privaten Lebensversicherung nicht anwendbar. Die Prüfung der Pauschalierungsfähigkeit (§ 40b EStG) der Beiträge zur Direktversicherung im Zusammenhang mit der Überversorgung sei durch die Lohnsteuer-Außenprüfung nach Auskunft des Finanzamtes F. nicht erfolgt. Es sei lediglich geprüft worden, inwieweit die Pauschalbesteuerung der Aushilfslöhne nach § 40a EStG korrekt gewesen sei. Die konkrete Berechnung unter Beachtung der Werte der Versicherungsverträge habe ergeben, dass sich die tatsächliche Beitragsnachforderung nur auf 7.799,69 EUR belaufe. In der Anlage hat die Beklagte eine Berechnung der Beiträge beigefügt.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Juli 2004 für die Zeit ab Dezember 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass es unzutreffend sei, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV nur Beiträge zu Zusatzversorgungskassen betreffen würden.
18 
Mit Beschluss vom 17.03.2005 lud der Senat die Ehefrau des Klägers, die AOK Baden-Württemberg, die Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg und die Agentur für Arbeit bei.
19 
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
20 
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die Prämien zur Direktversicherung der Beigeladenen zu Ziff. 1 sind nicht sozialversicherungspflichtig, weshalb das SG die Bescheide zu Recht aufgehoben hat.
23 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV und der maßgeblichen Vorschriften der ArEV sowie die Voraussetzungen von § 40b EStG sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
24 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitsentgelt des Beschäftigten gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Bemessungsgrundlage für die Beiträge des abhängig Beschäftigten in der Krankenversicherung, nach § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der Pflegeversicherung, § 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der Arbeitslosenversicherung ist.
25 
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten sind die Beiträge zur Direktversicherung der Beigeladenen zu Ziff. 1 - wie vom SG im Urteil ausführlich und zutreffend begründet - nicht sozialversicherungspflichtig. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG ).
26 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung im Grundsatz zwar Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind (BSG Urteil vom 14.07.2004 - B 12 KR 10/02 R -). Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsunternehmen im Wege einer Einzelversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers (Versicherten) abgeschlossene Kapitalversicherung, bei der der Arbeitnehmer oder der aus der Versicherungszusage Ersichtliche bezugsberechtigt ist. Als Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Prämien verpflichtet.
27 
Eine solche Direktversicherung liegt hier vor.
28 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung sind jedoch Beiträge und Zuwendungen nach § 40b EStG, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (KassKomm-Seewald § 14 SGB IV RdZiff. 78).
29 
Diese Vorschrift ist hier einschlägig. Die Versicherungsprämien wurden im Prüfzeitraum wie sich aus der Anlage 1 zum Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 21.06.1999 des Finanzamts F. ergibt, nach § 40b EStG pauschal versteuert. Die Beiträge wurden auch zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet. Nach den Lohnkonten sind die Prämien nicht zunächst der Beigeladenen zu Ziff. 1 zugeflossen und anschließend wieder abgezogen worden. Die Beigeladene zu Ziff. 1 hat die Prämien nicht finanziert. Der Kläger hat sie zusätzlich zum Arbeitsentgelt erbracht.
30 
Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV bezeichneten Ausschlussgründe, die in der Regel ausnahmslos Beiträge zu Zusatzversorgungen betreffen dürften (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1987 -12 RK 6/84 -), liegen hier nicht vor. Hier handelt es sich um eine Lebensversicherung mit einer Versichertensumme bis 31.03.2010 in Höhe von 84.162,-- DM. Damit ist eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 v.H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Eintritt des Versorgungsfalls eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge nicht gegeben. Es bleibt bei der Regel, dass gemäß § 2 Nr. 3 ArEV die Prämien zur Direktversicherung der Beigeladenen zu Ziff. 1 nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und damit auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallen.
31 
Die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), auf die sich die Beklagte stützt, wonach Aufwendungen für die Altersversorgung von Arbeitnehmer-Ehegatten nicht zu einer sog. Überversorgung führen dürfen und soweit es sich um eine Überversorgung handelt, nicht als betrieblich veranlasst gelten, ist auf den zu entscheidenden Rechtsstreit nicht zu übertragen. Zwar gibt es im Hinblick auf das Arbeitsentgelt praktisch zahlreiche Gemeinsamkeiten zwischen dem Sozialrecht und dem Steuerrecht (KassKomm - Seewald § 14 SGB IV RdZiff. 4). Auch koppelt die ArEV den sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff weitgehend an das Steuerrecht an (KassKomm a.a.O. RdZiff. 71). § 2 Abs. 1 ArEV nimmt jedoch bestimmte pauschal besteuerte Bezüge (§ 40 Abs. 1 Satz 1 EStG), Einnahmen (nach § 40 Abs. 2 EStG) sowie Beiträge und Zuwendungen (§ 40b EStG) aus dem Arbeitsentgeltbegriff aus. Die Leistungen sind aus Sicht des Steuerrechts Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Sie sind jedoch beitragsfrei, soweit sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt aufgebracht werden und der Arbeitgeber die Lohnsteuer gemäß § 40b EStG pauschal erhoben hat (Seewald a.a.O. RdZiff. 107).
32 
Die Berufung der Beklagten konnte deshalb keinen Erfolg haben.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung.
34 
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind, nachdem sie keine Anträge gestellt und das Verfahren nicht gefördert haben, nicht zu erstatten.
35 
Bei der Streitwertfestsetzung hat sich der Senat auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 3, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz gestützt. Bei dem Rechtsstreit geht es um eine bezifferte Forderung. Diese bestimmt das wirtschaftliche Interesse.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Gründe

 
22 
Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die Prämien zur Direktversicherung der Beigeladenen zu Ziff. 1 sind nicht sozialversicherungspflichtig, weshalb das SG die Bescheide zu Recht aufgehoben hat.
23 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV und der maßgeblichen Vorschriften der ArEV sowie die Voraussetzungen von § 40b EStG sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
24 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitsentgelt des Beschäftigten gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Bemessungsgrundlage für die Beiträge des abhängig Beschäftigten in der Krankenversicherung, nach § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der Pflegeversicherung, § 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem im streitgegenständlichen Zeitraum gültigen § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der Arbeitslosenversicherung ist.
25 
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten sind die Beiträge zur Direktversicherung der Beigeladenen zu Ziff. 1 - wie vom SG im Urteil ausführlich und zutreffend begründet - nicht sozialversicherungspflichtig. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG ).
26 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung im Grundsatz zwar Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind (BSG Urteil vom 14.07.2004 - B 12 KR 10/02 R -). Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einem Versicherungsunternehmen im Wege einer Einzelversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall des Arbeitnehmers (Versicherten) abgeschlossene Kapitalversicherung, bei der der Arbeitnehmer oder der aus der Versicherungszusage Ersichtliche bezugsberechtigt ist. Als Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber zur Zahlung der Prämien verpflichtet.
27 
Eine solche Direktversicherung liegt hier vor.
28 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArEV in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung sind jedoch Beiträge und Zuwendungen nach § 40b EStG, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (KassKomm-Seewald § 14 SGB IV RdZiff. 78).
29 
Diese Vorschrift ist hier einschlägig. Die Versicherungsprämien wurden im Prüfzeitraum wie sich aus der Anlage 1 zum Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 21.06.1999 des Finanzamts F. ergibt, nach § 40b EStG pauschal versteuert. Die Beiträge wurden auch zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet. Nach den Lohnkonten sind die Prämien nicht zunächst der Beigeladenen zu Ziff. 1 zugeflossen und anschließend wieder abgezogen worden. Die Beigeladene zu Ziff. 1 hat die Prämien nicht finanziert. Der Kläger hat sie zusätzlich zum Arbeitsentgelt erbracht.
30 
Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV bezeichneten Ausschlussgründe, die in der Regel ausnahmslos Beiträge zu Zusatzversorgungen betreffen dürften (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1987 -12 RK 6/84 -), liegen hier nicht vor. Hier handelt es sich um eine Lebensversicherung mit einer Versichertensumme bis 31.03.2010 in Höhe von 84.162,-- DM. Damit ist eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 v.H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Eintritt des Versorgungsfalls eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge nicht gegeben. Es bleibt bei der Regel, dass gemäß § 2 Nr. 3 ArEV die Prämien zur Direktversicherung der Beigeladenen zu Ziff. 1 nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und damit auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallen.
31 
Die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), auf die sich die Beklagte stützt, wonach Aufwendungen für die Altersversorgung von Arbeitnehmer-Ehegatten nicht zu einer sog. Überversorgung führen dürfen und soweit es sich um eine Überversorgung handelt, nicht als betrieblich veranlasst gelten, ist auf den zu entscheidenden Rechtsstreit nicht zu übertragen. Zwar gibt es im Hinblick auf das Arbeitsentgelt praktisch zahlreiche Gemeinsamkeiten zwischen dem Sozialrecht und dem Steuerrecht (KassKomm - Seewald § 14 SGB IV RdZiff. 4). Auch koppelt die ArEV den sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff weitgehend an das Steuerrecht an (KassKomm a.a.O. RdZiff. 71). § 2 Abs. 1 ArEV nimmt jedoch bestimmte pauschal besteuerte Bezüge (§ 40 Abs. 1 Satz 1 EStG), Einnahmen (nach § 40 Abs. 2 EStG) sowie Beiträge und Zuwendungen (§ 40b EStG) aus dem Arbeitsentgeltbegriff aus. Die Leistungen sind aus Sicht des Steuerrechts Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Sie sind jedoch beitragsfrei, soweit sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt aufgebracht werden und der Arbeitgeber die Lohnsteuer gemäß § 40b EStG pauschal erhoben hat (Seewald a.a.O. RdZiff. 107).
32 
Die Berufung der Beklagten konnte deshalb keinen Erfolg haben.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung.
34 
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind, nachdem sie keine Anträge gestellt und das Verfahren nicht gefördert haben, nicht zu erstatten.
35 
Bei der Streitwertfestsetzung hat sich der Senat auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 3, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz gestützt. Bei dem Rechtsstreit geht es um eine bezifferte Forderung. Diese bestimmt das wirtschaftliche Interesse.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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