Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 1 U 1053/04

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1950 geborene Kläger war als Kraftfahrer beschäftigt. Seit 1. Dezember 1998 erhält er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 25. Oktober 1995 verlies der Kläger nach Beladen seines LKWs eine Laderampe über eine Leiter, trat dabei ins Leere und stürzte auf den Hinterkopf. Der Durchgangsarzt Dr. W diagnostizierte eine Schädelprellung und Steißbeinprellung. Er fand klinisch und anamnestisch keine Hinweise für eine Commotio cerebri (Durchgangsarztbericht vom 25. Oktober 1995). Im Begleitblatt zur Verlaufskontrolle für Schädel-Hirn-Verletzte gab er als Diagnose einen Verdacht auf eine Commotio cerebri an. Die Computertomographie des Schädels zeigte einen altersentsprechenden unauffälligen Befund und kein Hinweis für eine intracranielle oder intracerebrale Verletzung (Bericht des Dr. Sch vom 29. November 1995). Stationäre Behandlung zur Überwachung erfolgte bis 30. Oktober 1995. Während dieser traten keine Komplikationen auf.
Anlässlich der ambulanten Untersuchung am 3. November 1995 durch den Neurologen und Psychiater Dr. B klagte der Kläger über immer noch occipital betonte Kopfschmerzen, die nach vorne beidseits in die Stirn zögen, zum Teil sehr intensiv. Dabei werde ihm manchmal auch noch übel, bei Kopfbewegungen habe er Schwindel und er fühle sich müder als sonst. Zur weiteren Anamnese gab er an, 1970 ein Schädelhirntrauma gehabt zu haben. Dr. B beurteilte ein von ihm durchgeführtes EEG als auffällig dysrhythmisch, mutmaßlich konstitutionell bedingt. Dr. B kam zur Diagnose, der Kläger habe sich eine leichte Commotio, eine leichte Vestibularisirritation und eine Zerrung der Halswirbelsäule zugezogen (Bericht vom 20. November 1995). Gegenüber dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. v G klagte der Kläger über starke Kopfschmerzen. Die neurologische Untersuchung ergab keinen Befund. Dr. v G äußerte den Verdacht eines Schädelhirntraumas zweiten Grades (Unfallmeldung vom 23. November 1995). Arbeitsfähigkeit bestand wieder ab 14. November 1995 (Mitteilung des Chirurgen Dr. Be vom 13. November 1995).
Nach den Angaben des Arbeitgebers gegenüber der Beklagten sei dem Kläger am 21. Februar 1996 im Betriebsgebäude wegen Kopfschmerzen plötzlich schwindlig geworden und er sei bewusstlos zusammengebrochen (Schreiben vom 28. Februar 1996). Der Kläger befand sich vom 21. Februar 1996 bis 18. März 1996 in stationärer Behandlung. Er klagte über progrediente starke Kopfschmerzen, die zum Teil von Schwindelanfällen begleitet würden. Eine intracranielle Blutung konnte mittels Computertomographie ausgeschlossen werden. Weitere Untersuchungen (Röntgen Thorax, Funktionsaufnahme der Halswirbelsäule in 2 Ebenen, supraaortales Duplex) waren ohne Befund. Die Kernspintomographie des Schädels vom 8. März 1996 ergab ein unauffälliges Cerebrum, keine Hinweise auf einen Pons- oder Kleinhirninsult und eine Basilarisdissektion, einen unauffälligen occipitalen Übergang, jedoch eine mediane Bandscheibenprotrusion HWK 3/4 mit leichtem dorsalen Klaffen, weshalb der Verdacht auf eine hintere Längsbandschädigung geäußert wurde. Die Symptomatik wurde als Folgeerscheinung der Distorsion der Halswirbelsäule und der Commotio cerebri im Rahmen des Arbeitsunfalls vom Oktober 1995 angesehen. Ein organisches Korrelat konnte nicht eruiert werden. Es wurde u. a. die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms infolge von schwersten Cephalgien und rezidivierenden Schwindelattacken bei Zustand nach Distorsion der Halswirbelsäule und Commotio cerebri im Rahmen eines Arbeitsunfalls vom Oktober 1995 gestellt (Bericht des Neurologen Dr. N vom 22. März 1996). Zur weiteren Diagnostik schloss sich bis 25. April 1996 eine weitere stationäre Behandlung an. Der Kläger klagte weiterhin über Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Nackenschmerzen und eine Bewegungseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule. Prof. Dr. Dr. Sch ging von einem cervico-cephalen Syndrom nach Schädelhirntrauma aus (Bericht vom 10. Mai 1996).
Ab 24. Juni 1996 erfolgte eine Wiedereingliederung als Lagerarbeiter mit einer täglichen Arbeitszeit von drei Stunden, ab 19. August 1996 mit einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden. Auf Grund einer Untersuchung am 29. Oktober 1996 führte Dr. N aus, bis auf die im Abstand von mehr als einem Monat auftretenden 1 bis 2 Tage dauernden Kopfschmerzanfälle mit Drehschwindel und Übelkeit sei der Kläger nahezu beschwerdefrei und könne in der Regel problemlos seiner Arbeit nachgehen, weshalb er mit vollschichtiger Arbeit am 4. November 1996 beginnen solle (Zwischenbericht vom 29. Oktober 1996). Ab dem 1. November 1996 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Mitarbeiter im Lager auf, für die die Beklagte eine Eingliederungshilfe an den Arbeitgeber zahlte. Die Beklagte zahlte Verletztengeld vom 15. März 1996 bis 3. November 1996.
Dr. N sah im nervenärztlichen Gutachten vom 23. Dezember 1996 ein Kopfschmerzsyndrom bei Zustand nach Distorsion der Halswirbelsäule mit radikulärer Beteiligung von C2 links mehr wie rechts und einen Zustand nach diskreter Hirnstammkontusion als Unfallfolge an und schätzte die MdE auf 30 vH ein. Im Bericht vom 3. März 1997 beurteilte er nach einer erneuten Vorstellung des Klägers den jetzigen Zustand im Vergleich zum letzten Jahr als deutlich besser. Der Kläger habe berichtet, dass er mittlerweile ohne Medikamente weit gehend schmerzfrei seiner jetzigen Beschäftigung nachgehen könne, jedoch die Beobachtung gemacht zu haben, dass wenn psychische Belastungen aufträten er massivste, vom Nacken aufsteigende Kopfschmerzen bekomme, seit Januar sechsmal.
Die Beklagte forderte vom Krankenhaus S die Krankengeschichte über die Behandlung des Klägers wegen eines (privaten) Verkehrsunfalls am 25. Dezember 1970 an. Bei diesem Unfall erlitt der Kläger eine Commotio cerebri mit erheblichem Unfallschock, einen Oberschenkelbruch rechts und links sowie eine Beckenringfraktur. Die Landesversicherungsanstalt Baden übersandte einen Bericht vom 24. Oktober 1994 über eine Rehabilitationsmaßnahmen vom 13. September 1994 bis 11. Oktober 1994, die wegen pseudoradikulärer Lumbal- und rezidivierender Nacken-Schulterbeschwerden erfolgte und aus der der Kläger als arbeitsfähig entlassen worden war.
Der Neurologe und Psychiater Dr. Sch sah es in einer nervenärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom 1. Oktober 1997 nicht als wahrscheinlich ein, dass der Unfall vom 25. Oktober 1995 zu einer substanziellen Hirnschädigung geführt habe und das Ereignis vom 21. Februar 1996 ursächlich mit dem Unfall zusammenhänge. Wahrscheinlich habe es sich lediglich um eine Schädelprellung mit einer unterschwelligen oder geringgradigen Gehirnerschütterung gehandelt und sei es auch zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden HWS-Syndroms gekommen. Seit vollschichtiger Arbeitsaufnahme am 4. November 1996 sei eine unfallbedingte MdE nicht mehr anzunehmen.
10 
Prof. Dr. M führte im neurologischen Gutachten vom 24. März 1998 (mit neurophysiologischem Zusatzgutachten vom 23. März 1998) aus, bei dem Kopfschmerz, der als Hinterkopfschmerz beginne und dann nach vorne über die Schläfen in die Augen ziehe, handele es sich am ehesten um Spannungskopfschmerzen, die mit dem Unfallereignis wahrscheinlich nicht zusammenhingen. Wenn es auch bei dem Unfall zu einer geringgradigen Gehirnerschütterung und möglicherweise zusätzlich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des vorbestehenden HWS-Syndroms gekommen sei, so sei ein darauf beruhendes Kopfschmerzsyndrom über mehrere Monate nach dem Unfall hinaus wenig wahrscheinlich, sondern am ehesten als posttraumatische somatoforme Schmerzstörung zu werten. Für die Beurteilung der MdE mit 0 vH erscheine ausschlaggebend, dass der Kläger schwere Kopfschmerzattacken seit Januar 1998 nicht mehr erlebt habe, nachdem er zu einer Tätigkeit gewechselt sei, die schweres Heben und Schichtrhythmus ausschließe.
11 
Privatdozent Dr. C kam in dem orthopädische Gutachten vom 22. Dezember 1997 zum Ergebnis, dass ein morphologisches Korrelat für die rezidivierend auftretenden Kopfschmerzen sich mit allen zur Verfügung stehenden Mittel nicht habe erarbeiten lassen. Es erscheine auch als unwahrscheinlich, dass die wieder auftretenden Beschwerden vom 21. Februar 1996 ursächlich mit dem Unfall vom 25. Oktober 1995 zusammenhingen.
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Die Beklagte lehnte den Anspruch auf eine Rente ab (Bescheid vom 9. Juli 1998). Bei dem Unfall habe sich der Kläger eine Schädelprellung, eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule und eine Prellung des Steißbeins zugezogen. Deswegen habe Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. November 1995 bestanden. Ein Zusammenhang der beim Kläger auftretenden Kopfschmerzen sowie des am 21. Februar 1996 erlittenen Schwindels mit anschließender Bewusstlosigkeit mit dem Unfall vom 25. Oktober 1995 sei nicht gegeben. Den Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1998). Zur Begründung verwies sie auf die Gutachten vom 22. Dezember 1997 und 24. März 1998, die schlüssig und überzeugend begründet seien.
13 
Der Kläger hat am 18. November 1998 Klage beim Sozialgericht Konstanz erhoben. Er habe bei dem Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule mit einem höheren Grad als 1 und eine Commotio cerebri erlitten mit der Folge, dass bei ihm seit dem Unfall bis dahin nicht gekannte, in unregelmäßigen Abständen einstechende Kopfschmerzen aufträten, die bis zur Bewusstlosigkeit führten. Die behandelnden Ärzte führten dies auf den Unfall zurück. Der Einwand der Beklagten, dies sei auf frühere Unfälle, insbesondere den Unfall aus dem Jahre 1970, zurückzuführen, sei nicht zutreffend.
14 
Der Kläger hat ein Gutachten des Prof. Dr. Diplom-Psychologe H (ohne Datum) vorgelegt, in dem dieser die Auffassung vertreten hat, ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz, eine symptomatische posttraumatische Epilepsie mit rezidivierenden fokalen Hirnstammanfällen sowie schwere Cephalgien bei Zustand nach Distorsion der Halswirbelsäule mit Anhalt für Schädelhirntrauma seien mit Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 25. Oktober 1990 verursacht bzw. verschlimmert worden.
15 
Die Beklagte hat die nervenfachärztliche Stellungnahme nach Aktenlage des Dr. Schi vom 12. Oktober 1999 vorgelegt. Eine weiter gehende Schädigung (als die in den ersten Berichten erwähnte Distorsion der Halswirbelsäule und bestenfalls leichte Commotio cerebri) habe in den folgenden Jahren durch eine Vielzahl kernspintomographischer, elektrophysiologischer und sonstiger neurologischer Untersuchungen ausgeschlossen werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die vom Kläger über Jahre hinweg geklagten und an Intensität offenbar zunehmenden Beschwerden mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehen sollten.
16 
Das Sozialgericht hat die Akten des Landgerichts Nürnberg-Fürth 11 O 10692/96 beigezogen. Mit Urteil vom 9. Juli 1997 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth festgestellt, dass die Spedition, auf deren Grundstück der Kläger verunglückt ist, dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist. Die Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. November 1997 – 8 U 2319/97 –).
17 
In dem übersandten Bericht vom 22. Dezember 1998 über eine weitere stationäre Behandlung vom 2. September 1998 bis 5. November 1998 hat Prof. Dr. Dr. Sch., Neurologisches Fach- und Rehabilitationskrankenhaus Kliniken S, u. a. die Diagnosen eines Stauchungstraumas der Wirbelsäule und Anhalt für Schädelhirntrauma Grad II (ICD 952), einer symptomatischen posttraumatischen Epilepsie mit Anhalt für Hirnstammausfälle (ICD 345), eines ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndroms (ICD 310) und eines hartnäckigen zervikokranialen Schmerzsyndroms (ICD 7232) gestellt.
18 
Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat Prof. Dr. Dr. W das nervenärztliche Gutachten vom 20. Dezember 1999 erstattet. Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. Oktober 1995 seien zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr zu erkennen. Die bestehenden Kopfschmerzen seien zum weitaus überwiegenden Teil unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen zuzurechnen. Auch hinsichtlich der depressiven Symptomatik sei das Unfallereignis nicht als wesentliche Ursache zu werten. Die dauernde Arbeitsunfähigkeit bis 13. November 1995 sei knapp bemessen gewesen. Auszuschließen sei jedoch zumindest, dass eine über die Weihnachtsfeiertage hinausgehende Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte. Er könne allenfalls spekulieren, dass ab etwa Januar/Februar 1996 keine Behandlungsbedürftigkeit für die Unfallfolgen mehr vorgelegen habe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe sechs Monate nach dem Unfallereignis keine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß mehr vorgelegen. Die Gutachten von Dr. N und Prof. Dr. H seien nicht nachvollziehbar.
19 
Der auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom Sozialgericht beauftragte Prof. Dr. T hat den Gutachtensauftrag zurückgegeben, da eine weiterführende Begutachtung als in den vorliegenden Gutachten erkennbar aus seiner Sicht nicht möglich sei (Schreiben vom 15. November 2000).
20 
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20. Februar 2001). Es hat sich dem Gutachten des Prof. Dr. Dr. W angeschlossen. Prof. Dr. H habe den Umstand des zeitlichen Zusammenhang der Kopfschmerzen allein mit dem Unfall eine zu große Bedeutung beigemessen, während das Gutachten von Prof. Dr. Dr. W die im fraglichen Zeitraum relevanten Geschehnisse umfassend würdige.
21 
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 12. März 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. April 2001 Berufung eingelegt (L 1 U 1579/01). Da im zivilgerichtlichen Verfahren wegen Schadensersatz vom Landgericht Nürnberg-Fürth ein Gutachten in Auftrag gegeben worden ist, ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden (Beschluss vom 27 März 2003). Der Kläger hat unter Verweis auf das Gutachten des Arztes für Nervenheilkunde Dr. v S vom 2. Dezember 2003, in dem Dr. v S sich der Auffassung des Prof. Dr. H angeschlossen hat, das ruhende Verfahren wieder angerufen. Er hat auch ein weiteres Gutachten des Dr. v S vom 15. Juni 2004 vorgelegt, das dieser ebenfalls im Auftrag des Landgericht Nürnberg-Fürth erstattet hat. Dr. v S hat ausgeführt, im Rahmen des Unfalls vom 25. Oktober 1995 sei es zu einem Stauchungstrauma der Halswirbelsäule mit zusätzlicher Hirnschädigung gekommen, die sich im EEG belegen lasse und zu einem symptomatischen Anfallsleiden geführt habe. Außerdem bestehe ein hirnorganisches Psychosyndrom mit kognitiven und affektiven Auffälligkeiten. Ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis sei offensichtlich, da die Symptomatik erst danach aufgetreten sei.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. Oktober 1995 Verletztenrente in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Das Sozialgericht habe zu Recht darauf abgestellt, dass Prof. Dr. H sich mit den Vorbefunden nicht auseinander gesetzt habe.
27 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die form- und fristgerecht und auch nach § 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
29 
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) – haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Das Unfallereignis am 25. Oktober 1995 war ein Arbeitsunfall, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist.
30 
Voraussetzung für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls ist ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der eingetretenen bzw. bestehenden Gesundheitsstörung (haftungsausfüllende Kausalität). Für die Beurteilung dieses Zusammenhangs gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, die Theorie der wesentlichen Bedingung. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung genügt abweichend von einer naturwissenschaftlich-philosophischen Kausalitätsbetrachtung nach der Bedingungs- oder Äquivalenztheorie ("conditio sine qua non") nicht jedes Glied in einer Ursachenkette, um die Verursachung zu bejahen, weil dies zu einem unendlichen Ursachenzusammenhang führt. Als kausal und im Sozialrecht erheblich werden vielmehr nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Gesundheitsschaden zu dessen Eintritt "wesentlich" beigetragen haben. Das heißt, dass nicht jeder Gesundheitsschaden, der durch ein Ereignis naturwissenschaftlich verursacht wird, im Sozialrecht als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit anerkannt wird, sondern nur derjenige, der "wesentlich" durch das Ereignis verursacht wurde. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden (zum Ganzen: z. B. BSG, Urteil vom 7. September 2004 – B 2 U 34/03 R – m.w.N.).
31 
Was den anzuwendenden Beweismaßstab anbelangt, gelten für das Vorliegen des Ursachenzusammenhangs verminderte Anforderungen. Während für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung – versicherte Tätigkeit, Einwirkung, Erkrankung – eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung aufgrund der mit der zumeist medizinischen Beurteilung dieses Zusammenhangs bestehenden tatsächlichen Schwierigkeiten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernste Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht (BSG, Urteil vom 7. September 2004 – B 2 U 34/03 R – m.w.N.).
32 
Bei dem Sturz am 25. Oktober 1995 erlitt der Kläger eine leichte Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) sowie eine leichte bis mäßiggradige Stauchung der Halswirbelsäule. Der Senat stützt sich insoweit – wie bereits das Sozialgericht im angefochtenen Urteil – auf das Gutachten des Prof. Dr. Dr. W vom 20. Dezember 1999. Prof. Dr. Dr. W begründet dies in für den Senat überzeugender Weise mit den im Oktober 1995 erhobenen Erstbefunden, auf die im Übrigen auch Prof. Dr. M in seinem neurologischen Gutachten vom 24. März 1998, das der Senat urkundenbeweislich verwerten kann, seine Auffassung stützte. Auch wenn der unmittelbar nach dem Unfall vom Kläger aufgesuchte Durchgangsarzt Dr. Wa klinisch und anamnestisch keine Hinweise für eine Commotio cerebri hatte und in dem zusätzlich zum Durchgangsarztbericht vom 25. Oktober 1995 ausgefüllten Begleitblatt zur Verlaufskontrolle für Schädel-Hirn-Verletzte lediglich den Verdacht auf eine Commotio cerebri äußerte, ist der Auffassung des Prof. Dr. Dr. W zu folgen, dass der Kläger eine Commotio cerebri erlitt. Denn der Sturz erfolgte auf einen harten Untergrund.
33 
Eine Kopfverletzung mit Beteiligung des Hirnstamms lässt sich anhand der erhobenen Erstbefunde nicht feststellen. Die Computertomographie des Schädels, die noch während der stationären Behandlung im Oktober 1995 durchgeführt wurde, zeigte einen altersentsprechenden unauffälligen Befund. Es bestanden keine Hinweise für intracranielle oder intracerebrale Verletzungen. Auch später durchgeführte Computertomographien und Kernspintomographien ergaben keine abweichenden Befunde. Bewusstlosigkeit bestand allenfalls für einen geringen Zeitraum von fünf bis zehn Minuten. Denn, worauf Prof. Dr. Dr. W zutreffend verweist, der Kläger war bei der Untersuchung am Unfalltag um 3:00 Uhr 45 Minuten nach dem Unfall (ausgehend von der Angabe des Unfallzeitpunkts im Durchgangsarztbericht mit 2:15 Uhr) verlangsamt ansprechbar.
34 
Angesichts der erhobenen Erstbefunde stuft Prof. Dr. Dr. W den Schweregrad der Gehirnerschütterung auch zu Recht mit leicht bis allenfalls mittelgradig ein und geht weiter zutreffend davon aus, dass die Symptomatik regelmäßig im Verlauf einiger Monate, längstens jedoch in sechs, in Einzelfällen auch in zwölf Monaten folgenlos abklingt, also keine dauernde Beeinträchtigung verbleibt (vgl. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 274).
35 
Im Bereich der Halswirbelsäule führte die Stauchung nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits zuvor bestehenden Gesundheitsstörungen. Dafür, dass sich die Beschwerden, die infolge der bei dem Sturz am 25. Oktober 1995 erlittenen Verletzungen auftraten, sich recht zügig zurückbildeten, spricht, dass der Kläger am 14. November 1995 seine Tätigkeit als Kraftfahrer wieder aufnahm und jedenfalls bis 21. Februar 1996 wieder ausübte, und zwar ohne jegliche gesundheitliche Einschränkungen. Jedenfalls sind für diesen Zeitraum keine ärztlichen Behandlungen dokumentiert und auch vom Kläger nicht behauptet.
36 
Aus diesem Grund sind auch die weiteren Ausführungen des Prof. Dr. Dr. W, dass die vom Kläger geklagten Kopfschmerzen eine unfallunabhängige Ursache haben und die Diagnose eines posttraumatischen Anfallsleidens nicht nachvollziehbar ist, für den Senat überzeugend. Eine Epilepsie nach einer Schädel-Hirn-Verletzung erscheint nur, wenn die Substanz des Hirns geschädigt ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 280). An einer solchen Schädel-Hirn-Verletzung fehlt es aber. Wie Prof. Dr. Dr. W auch ausführte, ist fraglich, ob eine posttraumatische Epilepsie überhaupt vorliegt. Bei der stationären Behandlung vom 25. April 2001 bis 27. April 2001 ergaben sich keinerlei Anhalte für eine Epilepsie, weshalb die entsprechende Diagnose in Frage gestellt und die insuffiziente Behandlung mit Antiepileptika beendet wurde (Bericht des Prof. Dr. St vom 16. Mai 2001).
37 
Demgegenüber vermögen die Ausführungen des Dr. N im Gutachten, das die Beklagte im Verwaltungsverfahren einholte und welches der Senat urkundenbeweislich verwerten kann, sowie des Dr. v S und des Dr. H in den vom Kläger vorgelegten Gutachten, die der Senat als Parteivorbringen des Klägers berücksichtigen kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 1989 – 2 RU 55/88 –), nicht zu überzeugen.
38 
Dr. v S geht bei seiner Beurteilung des Zusammenhangs davon aus, dass es zu einem Stauchungstrauma der Halswirbelsäule mit zusätzlicher Hirnschädigung gekommen sei, die sich im EEG belegen lasse und zu einem symptomatischen Anfallsleiden geführt habe. Eine Hirnschädigung durch den Sturz lässt sich aber wie zuvor dargelegt anhand der Erstbefunde nicht feststellen. Wie auch Dr. v S in seinem Gutachten selbst ausführt, zeigten die computertomographischen und kernspintomographischen Untersuchungen des Schädels und Gehirns keine substanziellen Hirnschädigungen. Warum er trotz dieser von ihm erkannten Befunde zu einer anderen Aussage kommt, begründet er nicht.
39 
Auch im Gutachten des Prof. Dr. H fehlt letztlich diese Begründung. Er verweist zwar auf medizinwissenschaftliche Literatur zur Beziehung zwischen subjektiv geschilderten Symptomen und bildgebender Diagnostik nach HWS-Schleudertraumen, wonach nur in seltenen Fällen morphologische Untersuchungen wie Röntgen, Computertomographie und Magnetresonanztomographie zu relevanten Befunden führen und neuere Untersuchungsmethoden wie z. B. die Cervicomotographie eher versuchen, über die Analyse spezifischer Kopfbewegungsmuster stabile und verlässliche Kriterien zur Diagnostik eines HWS-Schleudertraumas herauszuarbeiten. Er verweist aber zugleich darauf, dass diese Verfahren sich noch in der Entwicklungs- und Erprobungsphase befinden und im klinischen Alltag bisher nicht eingesetzt werden.
40 
Schließlich geht auch Dr. N von einer diskreten Hirnstammkontusion bei dem Sturz aus, ohne sich allerdings mit den Vorbefunden auseinanderzusetzen.
41 
Aus dem Gutachten des Dr. v S ist weiter nicht ersichtlich, aus welchem EEG sich ableiten lassen soll, dass es im Rahmen des Unfalls vom 25. Oktober 1995 zu einer Hirnschädigung gekommen ist. Sollte das anlässlich der Untersuchung für seine Begutachtung angefertigte EEG gemeint sein, kann daraus nur der derzeitige Zustand abgeleitet werden. Bei der ersten neurologischen Untersuchung nach dem Unfall am 3. November 1995 durch Dr. B fand sich im EGG eine relativ langsames dysrhythmisches und hochamplitudiges Kurvenbild ohne Herdbefund mit eingestreuten steilen Wellen. Dr. B beurteilte das EEG als auffällig dysrhythmisch, mutmaßlich konstitutionell bedingt. Der Befund, der sich aus den zeitnah mit den dem Unfall angefertigten EEG ergab, wurde damit nicht auf das Unfallereignis bezogen.
42 
Dr. v S sieht schließlich den Zusammenhang mit dem Unfallereignis allein deshalb als "offensichtlich" an, da die Symptomatik erst danach aufgetreten sei. Das reicht unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze für die Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Gleiches gilt auch wiederum für das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. H.
43 
Von dem Antragsrecht nach § 109 SGG hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren Gebrauch gemacht. Der von Kläger benannte Arzt Prof. Dr. T erstattete zwar kein Gutachten. Er legte aber eine Äußerung vor, aus der sich ergibt, dass er sich mit den bis dahin in den Akten enthaltenen Gutachten auseinandersetzte. Auch deutete er eine Beurteilung dahin an, dass sich auf Grund der Sachlage eher behaupten lasse, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Krankheit bestehe nicht.
44 
Einem Antrag nach § 109 SGG ist grundsätzlich nur einmal stattzugeben. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis einer bestimmten Tatsache beliebig oft nachzukommen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 109 Nr. 1). Eine wiederholte Antragstellung nach § 109 SGG rechtfertigt sich deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umstände (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 109 Rdnr. 10). Solche sind nicht gegeben. Neue Tatsachen, insbesondere Befunde, die der Beurteilung des streitigen Zusammenhangs zu Grunde gelegt werden könnten, sind nach der Stellungnahme des Prof. Dr. T nicht aufgetaucht. Allein dass Dr. v S den Zusammenhang anders beurteilt, reicht hierfür nicht aus, zumal er im Wesentlichen der auch Prof. Dr. T bekannten Beurteilung des Prof. Dr. H folgte.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
46 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
28 
Die form- und fristgerecht und auch nach § 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis beider Beteiligter gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
29 
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) – haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Das Unfallereignis am 25. Oktober 1995 war ein Arbeitsunfall, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist.
30 
Voraussetzung für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls ist ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der eingetretenen bzw. bestehenden Gesundheitsstörung (haftungsausfüllende Kausalität). Für die Beurteilung dieses Zusammenhangs gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, die Theorie der wesentlichen Bedingung. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung genügt abweichend von einer naturwissenschaftlich-philosophischen Kausalitätsbetrachtung nach der Bedingungs- oder Äquivalenztheorie ("conditio sine qua non") nicht jedes Glied in einer Ursachenkette, um die Verursachung zu bejahen, weil dies zu einem unendlichen Ursachenzusammenhang führt. Als kausal und im Sozialrecht erheblich werden vielmehr nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Gesundheitsschaden zu dessen Eintritt "wesentlich" beigetragen haben. Das heißt, dass nicht jeder Gesundheitsschaden, der durch ein Ereignis naturwissenschaftlich verursacht wird, im Sozialrecht als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit anerkannt wird, sondern nur derjenige, der "wesentlich" durch das Ereignis verursacht wurde. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden (zum Ganzen: z. B. BSG, Urteil vom 7. September 2004 – B 2 U 34/03 R – m.w.N.).
31 
Was den anzuwendenden Beweismaßstab anbelangt, gelten für das Vorliegen des Ursachenzusammenhangs verminderte Anforderungen. Während für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung – versicherte Tätigkeit, Einwirkung, Erkrankung – eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung aufgrund der mit der zumeist medizinischen Beurteilung dieses Zusammenhangs bestehenden tatsächlichen Schwierigkeiten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernste Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht (BSG, Urteil vom 7. September 2004 – B 2 U 34/03 R – m.w.N.).
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Bei dem Sturz am 25. Oktober 1995 erlitt der Kläger eine leichte Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) sowie eine leichte bis mäßiggradige Stauchung der Halswirbelsäule. Der Senat stützt sich insoweit – wie bereits das Sozialgericht im angefochtenen Urteil – auf das Gutachten des Prof. Dr. Dr. W vom 20. Dezember 1999. Prof. Dr. Dr. W begründet dies in für den Senat überzeugender Weise mit den im Oktober 1995 erhobenen Erstbefunden, auf die im Übrigen auch Prof. Dr. M in seinem neurologischen Gutachten vom 24. März 1998, das der Senat urkundenbeweislich verwerten kann, seine Auffassung stützte. Auch wenn der unmittelbar nach dem Unfall vom Kläger aufgesuchte Durchgangsarzt Dr. Wa klinisch und anamnestisch keine Hinweise für eine Commotio cerebri hatte und in dem zusätzlich zum Durchgangsarztbericht vom 25. Oktober 1995 ausgefüllten Begleitblatt zur Verlaufskontrolle für Schädel-Hirn-Verletzte lediglich den Verdacht auf eine Commotio cerebri äußerte, ist der Auffassung des Prof. Dr. Dr. W zu folgen, dass der Kläger eine Commotio cerebri erlitt. Denn der Sturz erfolgte auf einen harten Untergrund.
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Eine Kopfverletzung mit Beteiligung des Hirnstamms lässt sich anhand der erhobenen Erstbefunde nicht feststellen. Die Computertomographie des Schädels, die noch während der stationären Behandlung im Oktober 1995 durchgeführt wurde, zeigte einen altersentsprechenden unauffälligen Befund. Es bestanden keine Hinweise für intracranielle oder intracerebrale Verletzungen. Auch später durchgeführte Computertomographien und Kernspintomographien ergaben keine abweichenden Befunde. Bewusstlosigkeit bestand allenfalls für einen geringen Zeitraum von fünf bis zehn Minuten. Denn, worauf Prof. Dr. Dr. W zutreffend verweist, der Kläger war bei der Untersuchung am Unfalltag um 3:00 Uhr 45 Minuten nach dem Unfall (ausgehend von der Angabe des Unfallzeitpunkts im Durchgangsarztbericht mit 2:15 Uhr) verlangsamt ansprechbar.
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Angesichts der erhobenen Erstbefunde stuft Prof. Dr. Dr. W den Schweregrad der Gehirnerschütterung auch zu Recht mit leicht bis allenfalls mittelgradig ein und geht weiter zutreffend davon aus, dass die Symptomatik regelmäßig im Verlauf einiger Monate, längstens jedoch in sechs, in Einzelfällen auch in zwölf Monaten folgenlos abklingt, also keine dauernde Beeinträchtigung verbleibt (vgl. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 274).
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Im Bereich der Halswirbelsäule führte die Stauchung nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits zuvor bestehenden Gesundheitsstörungen. Dafür, dass sich die Beschwerden, die infolge der bei dem Sturz am 25. Oktober 1995 erlittenen Verletzungen auftraten, sich recht zügig zurückbildeten, spricht, dass der Kläger am 14. November 1995 seine Tätigkeit als Kraftfahrer wieder aufnahm und jedenfalls bis 21. Februar 1996 wieder ausübte, und zwar ohne jegliche gesundheitliche Einschränkungen. Jedenfalls sind für diesen Zeitraum keine ärztlichen Behandlungen dokumentiert und auch vom Kläger nicht behauptet.
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Aus diesem Grund sind auch die weiteren Ausführungen des Prof. Dr. Dr. W, dass die vom Kläger geklagten Kopfschmerzen eine unfallunabhängige Ursache haben und die Diagnose eines posttraumatischen Anfallsleidens nicht nachvollziehbar ist, für den Senat überzeugend. Eine Epilepsie nach einer Schädel-Hirn-Verletzung erscheint nur, wenn die Substanz des Hirns geschädigt ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, S. 280). An einer solchen Schädel-Hirn-Verletzung fehlt es aber. Wie Prof. Dr. Dr. W auch ausführte, ist fraglich, ob eine posttraumatische Epilepsie überhaupt vorliegt. Bei der stationären Behandlung vom 25. April 2001 bis 27. April 2001 ergaben sich keinerlei Anhalte für eine Epilepsie, weshalb die entsprechende Diagnose in Frage gestellt und die insuffiziente Behandlung mit Antiepileptika beendet wurde (Bericht des Prof. Dr. St vom 16. Mai 2001).
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Demgegenüber vermögen die Ausführungen des Dr. N im Gutachten, das die Beklagte im Verwaltungsverfahren einholte und welches der Senat urkundenbeweislich verwerten kann, sowie des Dr. v S und des Dr. H in den vom Kläger vorgelegten Gutachten, die der Senat als Parteivorbringen des Klägers berücksichtigen kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 1989 – 2 RU 55/88 –), nicht zu überzeugen.
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Dr. v S geht bei seiner Beurteilung des Zusammenhangs davon aus, dass es zu einem Stauchungstrauma der Halswirbelsäule mit zusätzlicher Hirnschädigung gekommen sei, die sich im EEG belegen lasse und zu einem symptomatischen Anfallsleiden geführt habe. Eine Hirnschädigung durch den Sturz lässt sich aber wie zuvor dargelegt anhand der Erstbefunde nicht feststellen. Wie auch Dr. v S in seinem Gutachten selbst ausführt, zeigten die computertomographischen und kernspintomographischen Untersuchungen des Schädels und Gehirns keine substanziellen Hirnschädigungen. Warum er trotz dieser von ihm erkannten Befunde zu einer anderen Aussage kommt, begründet er nicht.
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Auch im Gutachten des Prof. Dr. H fehlt letztlich diese Begründung. Er verweist zwar auf medizinwissenschaftliche Literatur zur Beziehung zwischen subjektiv geschilderten Symptomen und bildgebender Diagnostik nach HWS-Schleudertraumen, wonach nur in seltenen Fällen morphologische Untersuchungen wie Röntgen, Computertomographie und Magnetresonanztomographie zu relevanten Befunden führen und neuere Untersuchungsmethoden wie z. B. die Cervicomotographie eher versuchen, über die Analyse spezifischer Kopfbewegungsmuster stabile und verlässliche Kriterien zur Diagnostik eines HWS-Schleudertraumas herauszuarbeiten. Er verweist aber zugleich darauf, dass diese Verfahren sich noch in der Entwicklungs- und Erprobungsphase befinden und im klinischen Alltag bisher nicht eingesetzt werden.
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Schließlich geht auch Dr. N von einer diskreten Hirnstammkontusion bei dem Sturz aus, ohne sich allerdings mit den Vorbefunden auseinanderzusetzen.
41 
Aus dem Gutachten des Dr. v S ist weiter nicht ersichtlich, aus welchem EEG sich ableiten lassen soll, dass es im Rahmen des Unfalls vom 25. Oktober 1995 zu einer Hirnschädigung gekommen ist. Sollte das anlässlich der Untersuchung für seine Begutachtung angefertigte EEG gemeint sein, kann daraus nur der derzeitige Zustand abgeleitet werden. Bei der ersten neurologischen Untersuchung nach dem Unfall am 3. November 1995 durch Dr. B fand sich im EGG eine relativ langsames dysrhythmisches und hochamplitudiges Kurvenbild ohne Herdbefund mit eingestreuten steilen Wellen. Dr. B beurteilte das EEG als auffällig dysrhythmisch, mutmaßlich konstitutionell bedingt. Der Befund, der sich aus den zeitnah mit den dem Unfall angefertigten EEG ergab, wurde damit nicht auf das Unfallereignis bezogen.
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Dr. v S sieht schließlich den Zusammenhang mit dem Unfallereignis allein deshalb als "offensichtlich" an, da die Symptomatik erst danach aufgetreten sei. Das reicht unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze für die Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Gleiches gilt auch wiederum für das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. H.
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Von dem Antragsrecht nach § 109 SGG hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren Gebrauch gemacht. Der von Kläger benannte Arzt Prof. Dr. T erstattete zwar kein Gutachten. Er legte aber eine Äußerung vor, aus der sich ergibt, dass er sich mit den bis dahin in den Akten enthaltenen Gutachten auseinandersetzte. Auch deutete er eine Beurteilung dahin an, dass sich auf Grund der Sachlage eher behaupten lasse, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Krankheit bestehe nicht.
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Einem Antrag nach § 109 SGG ist grundsätzlich nur einmal stattzugeben. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis einer bestimmten Tatsache beliebig oft nachzukommen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 109 Nr. 1). Eine wiederholte Antragstellung nach § 109 SGG rechtfertigt sich deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umstände (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 109 Rdnr. 10). Solche sind nicht gegeben. Neue Tatsachen, insbesondere Befunde, die der Beurteilung des streitigen Zusammenhangs zu Grunde gelegt werden könnten, sind nach der Stellungnahme des Prof. Dr. T nicht aufgetaucht. Allein dass Dr. v S den Zusammenhang anders beurteilt, reicht hierfür nicht aus, zumal er im Wesentlichen der auch Prof. Dr. T bekannten Beurteilung des Prof. Dr. H folgte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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