Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 5 KR 224/05

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Aufnahme als Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Der 1938 geborene Kläger beantragte am 21.10.2003 Regelaltersrente bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Rentenversicherungsträger leitete die Meldung zur KVdR an die Beklagte weiter. In diesem Formular gab der Kläger an, er habe im Jahr 1954 erstmals eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Von 1975 bis 1983 sei er bei der Beklagten versichert gewesen. Beigefügt war eine Karteikarte, aus der sich als Beginn der Mitgliedschaft der 24.05.1965 und als Ende der Mitgliedschaft der 31.10.1983 ergaben. Ausweislich dieser Unterlagen war der Kläger vom 01.12.1977 bis 30.04.1983 als selbständiger Unternehmensberater bei der Beklagten versichert; vom 01.05.1983 bis 31.10.1983 ruhte das Versicherungsverhältnis. Danach lebte der Kläger nach eigenen Angaben im Ausland.
Er bezieht mit Wirkung ab 01.11.2003 von der Beigeladenen Regelaltersrente in Höhe von 285,78 EUR (Bescheid vom 26.07.2004). Ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs der Beigeladenen (vgl. Bl. 107 Verwaltungsakte) war der Kläger bis zum 02.04.1955 in Schulausbildung und erbrachte dann vom 15.04.1955 bis 09.03.1957, vom 24.05.1965 bis 31.01.1966 und vom 01.03.1966 bis 31.07.1967 Pflichtbeiträge. Der Kläger hat ab April 1957 bis Dezember 1982 mit Unterbrechungen durch eine fünfmonatige Arbeitslosigkeit und die oben genannten Pflichtbeitragszeiten freiwillige Beiträge an die Beigeladene geleistet. Seit Januar 1982 sind keine weiteren Zeiten verzeichnet.
Aus den Akten der Beigeladenen ergibt sich weiter, dass der Kläger nach Abschluss seiner von April 1955 bis März 1957 dauernden Lehrzeit in die USA auswanderte und vom 12.11.1957 bis 31.10.1963 bei den US-Streitkräften, u.a. in Deutschland stationiert, tätig war. Er hat von April 1983 bis Januar 1994 in Australien gelebt.
Mit Bescheid vom 11.03.2004 lehnte die Beklagte es ab, den Kläger in die KVdR aufzunehmen, da er die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt habe. Er habe in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist, welche die Zeit von November 1978 bis Oktober 2003 umfasse, nur gut fünf Jahre anrechenbare Versicherungszeiten. Die erforderliche Vorversicherungszeit von 9/10 der zweiten Hälfte der Rahmenfrist (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -SGB V-) werde somit nicht erfüllt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zum Bescheid vom 11.03.2004 verwiesen.
Mit seinem Widerspruch vom 22.03.2004 machte der Kläger geltend, der erste Tag der Erwerbstätigkeit sei nicht der 01.01.1954, sondern der 15.04.1955 gewesen. Der Bescheid der Beklagten sei mithin unrichtig. Die Beklagte beschied den Kläger am gleichen Tag neu und legte dabei dessen geänderte Angaben zugrunde. Die Vorversicherungszeiten seien nach wie vor nicht erfüllt. Eine korrigierte Berechnung, auf welche verwiesen wird, wurde beigefügt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger wegen seiner Meinung nach bestehender kleinerer Berechnungsfehler erneut Widerspruch. Er habe Anspruch auf einen in allen Aspekten richtig berechneten Bescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 30.06.2004 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, er sei im Jahr 2003 nach langem Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurückgekehrt und wolle geklärt wissen, ob er in die KVdR aufgenommen werden könne. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13.12.2004 abgewiesen. Es hat entschieden, die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht zu den Personen gehöre, welche in der KVdR versicherungspflichtig seien. Denn der Kläger habe in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist statt der erforderlichen 7966 Tage Versicherungszeiten nur 1625 Tage aufzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird ergänzend auf die Akten verwiesen.
Gegen die ihm am 21.12.2004 zugestellte Entscheidung des SG hat der Kläger am 11.01.2005 Berufung eingelegt. Er hat geltend gemacht, der Verwaltungsapparat der Beklagten arbeite fehlerhaft und ihm sei rechtliches Gehör zu gewähren. Auch sei § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V verfassungswidrig, weil er in der ersten Hälfte seiner Berufstätigkeit erhebliche Zahlungen an die Beklagte geleistet habe, die sich jetzt nicht zu seinen Gunsten auswirkten.
Der Senat hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beigeladen.
10 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Anträge aus seinem Schriftsatz vom 12.Juli 2005 gestellt. Auf diesen Schriftsatz (Blatt 52 der LSG-Akten) wird Bezug genommen.
11 
Die Beklagte (mündlich) und die Beigeladene (schriftsätzlich) beantragen,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Beklagte und Beigeladene halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
14 
Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, ein Sozialversicherungsabkommen mit Australien, das sich zudem nur auf die gesetzliche Rentenversicherung erstrecke, sei erst zum 01.01.2003 in Kraft getreten.
15 
Auf Befragung zum Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Erörterungstermins hat der Kläger erklärt, er sei 1983 zunächst nach Australien gezogen und habe dann „in aller Welt" gearbeitet. Weitere Angaben zu diesen Staaten hat der Kläger verweigert und auch auf weitere schriftliche Nachfrage nicht gemacht. Er hat im Erörterungstermin nur eingeräumt, nicht in Staaten der Europäischen Union tätig gewesen zu sein. Vor dem Senat hat er die Fragen, wie er im Ausland krankenversichert war, wovon er lebt und ob er Grundsicherung wegen Alters erhält, nicht beantwortet. Er hat allerdings angegeben, er sei derzeit weder privat noch gesetzlich krankenversichert.
16 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
18 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Senats trotz richterlichen Hinweises einen praktisch unverständlichen, juristisch nicht nachvollziehbaren Antrag gestellt. Der Senat, der an die Fassung des Antrags des Klägers gem. § 123 SGG nicht gebunden ist, legt diesen Antrag dahingehend aus, dass der Kläger mit seinem Berufungsverfahren das Ziel verfolgt, der Senat solle das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2004 aufheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. März 2004 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 22. März 2004 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2004 verurteilen, ihn ab dem 21.10.2003 als Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner aufzunehmen, hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen und ihn dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V vorzulegen.
19 
Mit diesem seiner Interessenlage am ehesten entsprechenden Antrag hat der Kläger aber keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Mannheim ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Aufnahme als Mitglied in der KVdR. Die vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Vorschriften sind verfassungsgemäß.
20 
Der Kläger ist als Rentenbezieher und aufgrund früherer eigener Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG), welches nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)vom 15.03.2000 (1 BvL 16/96 u.a.; BVerfGE 102, 68) für die Zeit ab dem 01.04.2002 (wieder) anzuwenden ist, Mitglied der KVdR geworden.
21 
Nach der Entscheidung des BVerfG vom 15. März 2000 ist es mit Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar, soweit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesundheits-Strukturgesetzes (GSG) Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber freiwillig Versicherten ungleich behandelt werden. In den Entscheidungsgründen hat das BVerfG festgestellt, dass die insoweit vorliegende Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V nicht zu dessen Nichtigkeit führe. Die Regelung sei vielmehr für unvereinbar mit Art 3 Abs. 1 GG zu erklären, da der Gesetzgeber die Verfassungswidrigkeit auf verschiedene Weise beseitigen könne (dazu Hinweis auf BVerfGE 99, 200, 215 f). Soweit die Vorschrift mit Art 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, könne sie bis zur gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März 2002, ausnahmsweise weiter angewendet werden (BVerfG a.a.O., m.w.N.). Falls es innerhalb der gesetzten Frist nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung komme, bestimme sich ab dem 1. April 2002 der Zugang zur KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GRG. Mit Wirkung ab dem 01.04.2002 gilt demnach in Anwendung der Rechtsprechung des BVerfG die Regelung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GRG, weil der Gesetzgeber eine solche gesetzliche Neuregelung nicht geschaffen hat.
22 
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in seiner danach anzuwendenden Fassung sind Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied bzw. versichert waren. Die Beklagte hat durch die angefochtenen Bescheide zutreffend festgestellt, dass der Kläger in der zweiten Hälfte der maßgeblichen Rahmenfrist nicht zu 9/10 in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied gewesen ist. Die Gesamtrahmenfrist belief sich vom 15.04.1955 als Beginn der Berufstätigkeit des Klägers bis zum 21.10.2003 als Tag der Rentenantragstellung. Das sind 48 Jahre, 6 Monate und 7 Tage, zusammen 17702 Tage. Die zweite Hälfte der Rahmenfrist beginnt damit 24 Jahre, 3 Monate und 4 Tage nach Arbeitsbeginn, mithin am 17.07.1979 und reicht bis zur Rentenantragstellung. Von diesen 8851 Tagen müssten 9/10, also 7966 Tage mit Pflichtversicherungszeiten belegt sein. In diesem Zeitraum hat der Kläger vom 17.07.1979 bis zum 30.04.1983, zusammen 1380 Tage, Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt. Diese 1380 Tage erfüllen das Erfordernis der 9/10-Belegung von 7966 Tagen bei weitem nicht.
23 
In der übrigen Zeit lebte der Kläger im Ausland. Als eigene Mitgliedszeiten für die Neun-Zehntel-Belegung könnten neben den in der Bundesrepublik Deutschland erfüllten Zeiten auch ihnen nach über- oder zwischenstaatlichem Recht gleichgestellte Zeiten angerechnet werden, wenn solche vorlägen. Das ist für die Mitgliedsstaaten der EU nach der EWG-VO 1408/71 vorgesehen, ferner existieren entsprechende Sozialversicherungsabkommen mit Ländern wie Kroatien, der Schweiz, Tunesien oder der Türkei. Der Kläger hat nicht behauptet und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er in einem dieser Länder Zeiten zurückgelegt hätte, die eine deutschen Mitgliedszeiten entsprechende Anrechnung ermöglichten. Auch ist nicht ersichtlich, dass abgeleitete Zeiten, zum Beispiel durch Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder Zeiten einer Familienversicherung bestünden.
24 
Gegen das Erfordernis einer Vorversicherungszeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung durch das GRG bestehen nach Auffassung des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
25 
Der Kläger ist entgegen seines Vortrags durch § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Durch den dort normierten Gleichbehandlungsgrundsatz wird dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das betreffende Grundrecht nur dann, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Urteil vom 10. November 1998, BVerfGE 99, 165, 177 ff.; st.Rspr.). Die von ihm behauptete Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG hat der Kläger sinngemäß mit der konkreten Ausgestaltung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V geforderten Vorversicherungszeit begründet. Danach können Rentner mit kürzeren Beitragszeiten als er selbst Mitglied der KVdR werden. Soweit nachvollziehbar, meint der Kläger, ihm sei die Mitgliedschaft schon wegen seiner langjährigen Tätigkeit nicht zu verwehren. Diese Ungleichbehandlung ist indes durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V stellt bei der Berechnung der Vorversicherungszeit auf die individuelle Erwerbsbiographie des jeweiligen Rentners ab. Rentner sind grundsätzlich nur dann versichert, wenn sie mindestens 9/10 der zweiten Hälfte „ihres" Erwerbslebens der gesetzlichen Krankenversicherung angehört haben oder als Familienangehörige eines Kassenmitglieds nach § 10 versichert waren. Durch die Zugangsverschärfung in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V wollte der Gesetzgeber den Gedanken der Solidarität stärker als bisher betonen und vermeiden, die Versichertengemeinschaft mit Krankheitskosten von Personen zu belasten, die während der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens der gesetzlichen Krankenversicherung nicht längere Zeit angehört haben (BT-Drucksache 11/2237). Das Kriterium der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft ist dabei eines der Prinzipien, die den Gesetzgeber bei der Einrichtung einer Pflichtversicherung insgesamt leiteten und kann ein Anhaltspunkt für die Sachgerechtigkeit einer Grenzziehung mit der Folge unterschiedlicher Beitragslast sein (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000, a.a.O.). Bei der Verschärfung des Zugangs zur KVdR aus dem gewichtigen Grund der Stabilisierung der finanziellen Situation der gesetzlichen Krankenversicherung hätte der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten gehabt. Er hätte für den Zugang zu der Pflichtversicherung auch auf die (absolute) Anzahl der Beiträge bzw. die Dauer der Versicherungszeit abstellen können. Tatsächlich hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Vorversicherungszeit auf die individuelle Erwerbsbiographie abgestellt und zudem den Schwerpunkt auf die zweite Hälfte des individuellen Erwerbslebens gelegt. Nur diejenigen sind als schutzbedürftig einbezogen worden, die nach ihrer individuellen Erwerbsbiographie längere Zeit in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens der Solidargemeinschaft angehört haben. Letzteres erscheint sachgerecht, weil die zweite Hälfte des Erwerbslebens zeitlich näher an den jeweiligen Leistungsfall heranreicht als die erste Hälfte des Erwerbslebens und Mitnahmeeffekte vermieden werden sollten. Die getroffene Regelung ist unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen einer Regelung vorzuziehen, die auf die absolute Anzahl der Versicherungsjahre bzw. Beiträge abstellt. Hinsichtlich des Erfordernisses der sogenannten Halbbelegung als solcher hat das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985, BVerfGE 69, 272, sowie Urteil vom 25. März 1986, BVerfGE 72, 84; BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000 a.a.O.).
26 
Für die verfassungsrechtliche Bewertung ist im Übrigen von Gewicht, dass Personengruppen wie der Kläger beim Ausschluss von der KVdR nicht ohne Krankenversicherungsschutz sind, sondern den Versicherungsschutz im Rahmen des freiwilligen Beitrittsrechts fortführen können (BSG vom 03.09.1998, SozR 3-2500 § 5 Nr. 39; BVerfG, Urteil vom 3. April 2001, BVerfGE 103, 225). Der Ausschluss aus dem Kreis der pflichtversicherten Rentner ist nur mit finanziellen Belastungen verbunden, sofern im Rentenalter auch andere Einkünfte als gesetzliche Renten bezogen werden. Er bewirkt, dass freiwillig Versicherte bei geringen Einkünften gegebenenfalls einen Mindestbeitrag leisten müssen, ihre Beiträge auch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus dem Vermögen erhoben werden und dass die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen mit dem vollen und nicht nur mit dem halben Beitragssatz belastet sind. Durch § 248 SGB V in der Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber im Übrigen mit Wirkung zum 1. Januar 2004 die unterschiedliche beitragsrechtliche Belastung der pflichtversicherten und freiwillig versicherten Rentner angeglichen. Auch pflichtversicherte Rentner werden nunmehr hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen mit dem vollen Beitragssatz und nicht wie bisher mit dem halben Beitragssatz belastet.
27 
Auch für die Verletzung anderer verfassungsrechtlicher Normen wie - vom Kläger benannt - Art. 1 Abs. 1 und 3 GG, Art. 6 Abs. 4 GG, Art. 19 Abs. 2 GG oder Art. 2 Abs. 2 GG, bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
17 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
18 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Senats trotz richterlichen Hinweises einen praktisch unverständlichen, juristisch nicht nachvollziehbaren Antrag gestellt. Der Senat, der an die Fassung des Antrags des Klägers gem. § 123 SGG nicht gebunden ist, legt diesen Antrag dahingehend aus, dass der Kläger mit seinem Berufungsverfahren das Ziel verfolgt, der Senat solle das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2004 aufheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. März 2004 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 22. März 2004 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2004 verurteilen, ihn ab dem 21.10.2003 als Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner aufzunehmen, hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen und ihn dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V vorzulegen.
19 
Mit diesem seiner Interessenlage am ehesten entsprechenden Antrag hat der Kläger aber keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Mannheim ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Aufnahme als Mitglied in der KVdR. Die vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Vorschriften sind verfassungsgemäß.
20 
Der Kläger ist als Rentenbezieher und aufgrund früherer eigener Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG), welches nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)vom 15.03.2000 (1 BvL 16/96 u.a.; BVerfGE 102, 68) für die Zeit ab dem 01.04.2002 (wieder) anzuwenden ist, Mitglied der KVdR geworden.
21 
Nach der Entscheidung des BVerfG vom 15. März 2000 ist es mit Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar, soweit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesundheits-Strukturgesetzes (GSG) Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber freiwillig Versicherten ungleich behandelt werden. In den Entscheidungsgründen hat das BVerfG festgestellt, dass die insoweit vorliegende Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V nicht zu dessen Nichtigkeit führe. Die Regelung sei vielmehr für unvereinbar mit Art 3 Abs. 1 GG zu erklären, da der Gesetzgeber die Verfassungswidrigkeit auf verschiedene Weise beseitigen könne (dazu Hinweis auf BVerfGE 99, 200, 215 f). Soweit die Vorschrift mit Art 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, könne sie bis zur gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März 2002, ausnahmsweise weiter angewendet werden (BVerfG a.a.O., m.w.N.). Falls es innerhalb der gesetzten Frist nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung komme, bestimme sich ab dem 1. April 2002 der Zugang zur KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GRG. Mit Wirkung ab dem 01.04.2002 gilt demnach in Anwendung der Rechtsprechung des BVerfG die Regelung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GRG, weil der Gesetzgeber eine solche gesetzliche Neuregelung nicht geschaffen hat.
22 
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in seiner danach anzuwendenden Fassung sind Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied bzw. versichert waren. Die Beklagte hat durch die angefochtenen Bescheide zutreffend festgestellt, dass der Kläger in der zweiten Hälfte der maßgeblichen Rahmenfrist nicht zu 9/10 in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied gewesen ist. Die Gesamtrahmenfrist belief sich vom 15.04.1955 als Beginn der Berufstätigkeit des Klägers bis zum 21.10.2003 als Tag der Rentenantragstellung. Das sind 48 Jahre, 6 Monate und 7 Tage, zusammen 17702 Tage. Die zweite Hälfte der Rahmenfrist beginnt damit 24 Jahre, 3 Monate und 4 Tage nach Arbeitsbeginn, mithin am 17.07.1979 und reicht bis zur Rentenantragstellung. Von diesen 8851 Tagen müssten 9/10, also 7966 Tage mit Pflichtversicherungszeiten belegt sein. In diesem Zeitraum hat der Kläger vom 17.07.1979 bis zum 30.04.1983, zusammen 1380 Tage, Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt. Diese 1380 Tage erfüllen das Erfordernis der 9/10-Belegung von 7966 Tagen bei weitem nicht.
23 
In der übrigen Zeit lebte der Kläger im Ausland. Als eigene Mitgliedszeiten für die Neun-Zehntel-Belegung könnten neben den in der Bundesrepublik Deutschland erfüllten Zeiten auch ihnen nach über- oder zwischenstaatlichem Recht gleichgestellte Zeiten angerechnet werden, wenn solche vorlägen. Das ist für die Mitgliedsstaaten der EU nach der EWG-VO 1408/71 vorgesehen, ferner existieren entsprechende Sozialversicherungsabkommen mit Ländern wie Kroatien, der Schweiz, Tunesien oder der Türkei. Der Kläger hat nicht behauptet und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er in einem dieser Länder Zeiten zurückgelegt hätte, die eine deutschen Mitgliedszeiten entsprechende Anrechnung ermöglichten. Auch ist nicht ersichtlich, dass abgeleitete Zeiten, zum Beispiel durch Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder Zeiten einer Familienversicherung bestünden.
24 
Gegen das Erfordernis einer Vorversicherungszeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung durch das GRG bestehen nach Auffassung des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
25 
Der Kläger ist entgegen seines Vortrags durch § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Durch den dort normierten Gleichbehandlungsgrundsatz wird dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das betreffende Grundrecht nur dann, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Urteil vom 10. November 1998, BVerfGE 99, 165, 177 ff.; st.Rspr.). Die von ihm behauptete Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG hat der Kläger sinngemäß mit der konkreten Ausgestaltung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V geforderten Vorversicherungszeit begründet. Danach können Rentner mit kürzeren Beitragszeiten als er selbst Mitglied der KVdR werden. Soweit nachvollziehbar, meint der Kläger, ihm sei die Mitgliedschaft schon wegen seiner langjährigen Tätigkeit nicht zu verwehren. Diese Ungleichbehandlung ist indes durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V stellt bei der Berechnung der Vorversicherungszeit auf die individuelle Erwerbsbiographie des jeweiligen Rentners ab. Rentner sind grundsätzlich nur dann versichert, wenn sie mindestens 9/10 der zweiten Hälfte „ihres" Erwerbslebens der gesetzlichen Krankenversicherung angehört haben oder als Familienangehörige eines Kassenmitglieds nach § 10 versichert waren. Durch die Zugangsverschärfung in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V wollte der Gesetzgeber den Gedanken der Solidarität stärker als bisher betonen und vermeiden, die Versichertengemeinschaft mit Krankheitskosten von Personen zu belasten, die während der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens der gesetzlichen Krankenversicherung nicht längere Zeit angehört haben (BT-Drucksache 11/2237). Das Kriterium der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft ist dabei eines der Prinzipien, die den Gesetzgeber bei der Einrichtung einer Pflichtversicherung insgesamt leiteten und kann ein Anhaltspunkt für die Sachgerechtigkeit einer Grenzziehung mit der Folge unterschiedlicher Beitragslast sein (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000, a.a.O.). Bei der Verschärfung des Zugangs zur KVdR aus dem gewichtigen Grund der Stabilisierung der finanziellen Situation der gesetzlichen Krankenversicherung hätte der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten gehabt. Er hätte für den Zugang zu der Pflichtversicherung auch auf die (absolute) Anzahl der Beiträge bzw. die Dauer der Versicherungszeit abstellen können. Tatsächlich hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Vorversicherungszeit auf die individuelle Erwerbsbiographie abgestellt und zudem den Schwerpunkt auf die zweite Hälfte des individuellen Erwerbslebens gelegt. Nur diejenigen sind als schutzbedürftig einbezogen worden, die nach ihrer individuellen Erwerbsbiographie längere Zeit in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens der Solidargemeinschaft angehört haben. Letzteres erscheint sachgerecht, weil die zweite Hälfte des Erwerbslebens zeitlich näher an den jeweiligen Leistungsfall heranreicht als die erste Hälfte des Erwerbslebens und Mitnahmeeffekte vermieden werden sollten. Die getroffene Regelung ist unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen einer Regelung vorzuziehen, die auf die absolute Anzahl der Versicherungsjahre bzw. Beiträge abstellt. Hinsichtlich des Erfordernisses der sogenannten Halbbelegung als solcher hat das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985, BVerfGE 69, 272, sowie Urteil vom 25. März 1986, BVerfGE 72, 84; BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000 a.a.O.).
26 
Für die verfassungsrechtliche Bewertung ist im Übrigen von Gewicht, dass Personengruppen wie der Kläger beim Ausschluss von der KVdR nicht ohne Krankenversicherungsschutz sind, sondern den Versicherungsschutz im Rahmen des freiwilligen Beitrittsrechts fortführen können (BSG vom 03.09.1998, SozR 3-2500 § 5 Nr. 39; BVerfG, Urteil vom 3. April 2001, BVerfGE 103, 225). Der Ausschluss aus dem Kreis der pflichtversicherten Rentner ist nur mit finanziellen Belastungen verbunden, sofern im Rentenalter auch andere Einkünfte als gesetzliche Renten bezogen werden. Er bewirkt, dass freiwillig Versicherte bei geringen Einkünften gegebenenfalls einen Mindestbeitrag leisten müssen, ihre Beiträge auch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus dem Vermögen erhoben werden und dass die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen mit dem vollen und nicht nur mit dem halben Beitragssatz belastet sind. Durch § 248 SGB V in der Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber im Übrigen mit Wirkung zum 1. Januar 2004 die unterschiedliche beitragsrechtliche Belastung der pflichtversicherten und freiwillig versicherten Rentner angeglichen. Auch pflichtversicherte Rentner werden nunmehr hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen mit dem vollen Beitragssatz und nicht wie bisher mit dem halben Beitragssatz belastet.
27 
Auch für die Verletzung anderer verfassungsrechtlicher Normen wie - vom Kläger benannt - Art. 1 Abs. 1 und 3 GG, Art. 6 Abs. 4 GG, Art. 19 Abs. 2 GG oder Art. 2 Abs. 2 GG, bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

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