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Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG- i.V.m. §§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthaft und zulässig. Sie ist auch sachlich begründet, denn das SG Ulm ist für die Entscheidung über die vorliegende Klage kraft bindender Verweisung (§ 98 Satz 2 SGG) das sachlich und örtlich zuständige Gericht.
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Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet ist. Für landesrechtliche Streitigkeiten ist die Zuweisung durch Landesgesetz möglich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 51 Rn. 37). Dies folgt aus § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die „verwaltungsgerichtliche Generalklausel" des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben ist, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO können öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
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Eine solche Zuweisung ist im BayLErzGG erfolgt. Gemäß Art. 8 Ziff 1 Buchstabe f BayLErzGG sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Regelungen des Ersten Abschnitts des BErzGG über den Rechtsweg und die Zuständigkeit (§ 13) entsprechend anzuwenden. § 13 Abs. 1 Satz 1 BErzGG bestimmt für Streitigkeiten aus diesem Gesetz die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
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Wendet man - wie das SG Nürnberg im Verweisungsbeschluss vom 13.02.2004 - bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts die allgemeine Zuständigkeitsregel des § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG an, würde das BayLErzGG aber auch eine sachliche Zuständigkeitsregelung - nämlich die Überprüfung von Verwaltungsakten nach dem BayLErzGG - für Gerichte außerhalb Bayerns treffen für den Fall, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Klageerhebung - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr in Bayern wohnhaft ist. Dem steht aber entgegen, dass ein Bundesland, das sein eigenes Recht setzt und durchsetzt, nicht einseitig anderen Bundesländern Pflichten auferlegen kann. Die Hoheitsgewalt eines Landes bezieht sich nur auf das eigene Territorium. Diese Begrenztheit ist dem Land als Gebietskörperschaft immanent (vgl Isensee in Isensee/Kirchhof -Hrsg.- Handbuch des Staatsrechts, Band IV, § 98 Rn. 36).
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Dieser Grundsatz steht auch der vom SG Ulm vorgenommenen Verweisung an das Verwaltungsgericht Stuttgart entgegen, denn auch dessen sachliche Zuständigkeit umfasst gerade nicht die nach bayerischem Landesrecht der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesene Überprüfung von Verwaltungsakten auf der Grundlage des BayLErzGG. Und selbst wenn eine sachliche „Auffangzuständigkeit" der Verwaltungsgerichtsbarkeit angenommen würde, wäre nach den örtlichen Zuständigkeitsregeln der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (§ 52 Nr. 3 Satz 2 und 3 i.V.m. Nr. 5 VwGO) nicht das Verwaltungsgericht Stuttgart, sondern das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat.
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Dem Grundsatz der territorialen Zuständigkeit eines Bundeslandes, der eine gewisse Ähnlichkeit mit den zwischenstaatlichen Beziehungen des Völkerrechts hat (vgl. Isensee aaO), kann im vorliegenden Fall nur durch eine entsprechende Anwendung des § 57 Abs. 3 SGG Rechnung getragen werden. Danach ist für den Fall, dass der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland hat, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Nachdem der Beklagte durch das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung mit Sitz in Bayreuth vertreten wird, wäre in entsprechender Anwendung dieser Regelung das Sozialgericht Bayreuth örtlich zuständig.
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Im vorliegenden Verfahren scheidet aber eine Verweisung an das SG Bayreuth aus, da der örtliche Verweisungsbeschluss des SG Nürnberg vom 13.02.2004 an das SG Ulm innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar und damit bindend ist.
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Auf die Beschwerde des Beklagten war daher der Beschluss des Sozialgerichts Ulm aufzuheben.
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Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) zugelassen.
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