Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 AS 3/07 ER-B

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Dezember 2006 (S 13 AS 5993/06 ER) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 22.12.2006 ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund. Der Antragstellerin geht es darum, vorläufig statt der bewilligten 276,00 EUR (als Mitglied der aus ihren Eltern und ihren Geschwistern bestehenden Bedarfsgemeinschaft) eine monatliche Leistung in Höhe von 345,00 EUR (als Mitglied einer nur aus ihr bestehenden Bedarfsgemeinschaft) zu erhalten. Der Antragstellerin, die in der Wohnung ihrer Eltern lebt, ist es nach Ansicht des Senats ohne weiteres zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Eine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Maßnahme ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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