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Die als Beschwerde im Sinne des § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufzufassende Eingabe des Antragstellers ist zwar unter Beachtung des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden; das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat der Beschwerde auch nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg; denn das Begehren des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz ist mittlerweile unstatthaft geworden.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ). Der Eilantrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
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Die hier erstrebte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kommt nicht mehr in Betracht. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2005 - L 7 SO 4211/05 ER-B - und vom 12. Dezember 2005 - L 7 SO 4756/05 ER-B - ). Erst dann ist zu prüfen, ob der Antrag begründet ist, nämlich ob ein Anordnungsanspruch, also die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, sowie ein Anordnungsgrund, d.h. die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, bestehen und hinreichend glaubhaft gemacht sind (vgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O. ).
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die der Antragsteller beim SG am 30. Januar 2007 beantragt hatte, sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben. Denn das Begehren des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz ist nun nicht mehr statthaft, weil der eingangs des vorliegenden Verfahrens beanstandete leistungsablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 18. Januar 2007 in der Gestalt des (noch vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses des SG vom 6. März 2007 erlassenen) Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2007 mittlerweile bindend geworden ist (§ 77 SGG). Der Antragsteller hat die vorgenannten Bescheide nicht mit der Klage angefochten, obwohl er in dem noch am 14. Februar 2007 zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid über diesen Rechtsbehelf zutreffend belehrt worden ist (vgl. § 85 Abs. 3 Satz 4, § 66 Abs. 1 SGG). Auch das SG hat im Beschluss vom 6. März 2007 auf die Erforderlichkeit einer Klageerhebung, die durch den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht ersetzt wird, hingewiesen. Das ist jedoch vorliegend nicht geschehen. Die vorgenannten Bescheide waren sonach bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (10. April 2007) nicht mehr anfechtbar, denn unter Berücksichtigung des § 37 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Bekanntgabefiktion) hätte die Klage bis spätestens 19. März 2007 (Montag) beim SG eingehen müssen (vgl. § 87 Abs. 2 SGG).
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Ist aber der dem Rechtsschutzverlangen zugrunde liegende ablehnende Bescheid zwischenzeitlich unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden, mangelt es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis, bezüglich dessen mit dem Eilantrag eine vorläufige Regelung erstrebt werden sollte (ebenso Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung , 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 38 f.). Das betrifft die Statthaftigkeit und damit Zulässigkeit des Begehrens auf eine einstweilige Anordnung (ebenso Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS - ; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 39; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 102; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 14; ferner Senatsbeschluss vom 12. Juni 2007 - L 7 AS 1779/07 ER-B - § 86b Abs. 1 SGG>; anders LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2006 - L 19 B 112/05 AS ER - ; Hess. LSG, Beschluss vom 24. April 2006 - L 9 AS 39/06 ER - ). Denn nur wenn (noch) Streit über ein Rechtsverhältnis besteht, kommt eine Regelungsanordnung überhaupt in Betracht. Dies ist hier in Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 18. Januar 2007 (Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2007) aber nicht mehr der Fall. Die Bestandskraft der genannten Bescheide hat der Senat zu beachten, sodass er an einer summarischen Prüfung der - die Begründetheitsebene berührenden - übrigen Anordnungsvoraussetzungen (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) gehindert ist.
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Dies gilt auch hinsichtlich des während des Beschwerdeverfahrens ergangenen Bewilligungsbescheids vom 25. April 2007, den der Antragsteller im Übrigen am 16. Mai 2007 mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten hat. Dieser Bescheid konnte bereits deswegen in das vorliegende Verfahren nicht mit einbezogen werden, weil die oben genannten Bescheide vom 18. Januar und 14. Februar 2007 schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bindend geworden waren und diesbezüglich bereits seinerzeit ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr statthaft war. Sollte der Antragsteller mit dem Bescheid vom 25. April 2007 weiterhin nicht einverstanden sein, bleibt es ihm unbenommen, unter den Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG schon vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erneut gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Freilich wäre insoweit der Rechtszug einzuhalten, denn der Senat könnte über einen etwaigen Antrag, der überdies bislang auch gar nicht gestellt worden ist, mangels Zuständigkeit nicht erstinstanzlich befinden.
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Sonach war der angefochtene Beschluss des SG vom 6. März 2007 im Ergebnis zu bestätigen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
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Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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