Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 AS 689/07

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Förderung einer Ausbildung zur Ergotherapeutin durch die Beklagte.
Die ...1975 geborene Klägerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Zuletzt war sie als Verwaltungsangestellte versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 29. Januar bis 7. März 2004 musste die Klägerin wegen Angstattacken stationär in B.D. behandelt werden. Anschließend kündigte sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Stelle als Verwaltungsangestellte zum 30. April 2004. Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis 29. April 2005 und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab 1. Mai 2005. Eine psychologische Eignungsbeurteilung für die Tätigkeit als Ergotherapeutin erfolgte am 7. November 2005. In der Zeit vom 11. Januar bis 10. Februar 2006 durchlief die Klägerin mit Erfolg eine entsprechende Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme. Ab 2. Mai 2006 war sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit im Altenheim St. E. in H. tätig (1-Euro-Job).
Am 21. Juli 2006 schlossen die Klägerin und die Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Zwischenziel/Ziel: Umschulung zur Ergotherapeutin. Als Leistung der Agentur für Arbeit Schwetzingen war aufgeführt: „Wir unterstützen Sie mit der Förderung einer Umschulung zur Ergotherapeutin in den ersten zwei Jahren der Ausbildung unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung des dritten Jahres der Umschulung sicher gestellt ist.“ Die Klägerin versicherte in der Eingliederungsvereinbarung, dass die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres sichergestellt sei, Nachweise lägen vor. Am gleichen Tag stellte die Beklagte einen bis 21. Oktober 2006 gültigen Bildungsgutschein (Nr. 644A600530-2) aus für die Übernahme von zwei Dritteln der zugelassenen Lehrgangskosten einer bis zu 24 Monate einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums dauernden Weiterbildung mit dem Bildungsziel „Ergotherapeut/in/Umschulung zur Ergotherapeut/in“ in Vollzeit an einer außerbetrieblichen Weiterbildungsstätte im Tagespendelbereich. Bedingung für die Förderung sei, dass die Finanzierung des dritten Drittels der Ausbildung zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme sicher gestellt sei. In dem begleitenden Schreiben der Beklagten hieß es, mit dem Bildungsgutschein würden die Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung übernommen, so lange Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vorliege und die Weiterbildung für die Weiterbildungsförderung nach § 85 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zugelassen sei. In einer schriftlichen Erklärung vom 14. Juli 2006 erklärten die Eltern der Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie ihrer Tochter die Übernahme der Lehrgangsgebühren in Gesamthöhe von 5.327,64 EUR für das fünfte und sechste Semester der Ausbildung zur Ergotherapeutin zusicherten.
Am 27. September 2006 schloss die Klägerin mit der medizinischen Akademie, Schule für Ergotherapie M. des Internationalen Bundes (IB) eine Lehrgangsvereinbarung zur Ausbildung bzw. Umschulung für den Beruf des Ergotherapeuten ab. Für den Zeitraum vom 5. Oktober 2006 bis zum 4. Oktober 2008 wurde die Beklagte als Kostenträger genannt, die Klägerin erklärte ihr Einverständnis mit der direkten Abrechnung der Schule mit dem Kostenträger. Für den Zeitraum vom 5. Oktober 2008 bis zum 4. Oktober 2009 verpflichtete sich die Klägerin als Selbstzahlerin zur Zahlung der Lehrgangsgebühren.
Am 26. September 2006 ging bei der Beklagten der vom Maßnahmeträger ausgefüllte Bildungsgutschein ein nebst einem Kurzfragebogen für von einer anerkannten fachkundigen Stelle zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen. Am 4. Oktober 2006 teilte die Beklagte der Klägerin telefonisch vorab mit, dass der Antrag abgelehnt werde. Am 5. Oktober 2006 begann die Klägerin in M. mit der Ausbildung zur Ergotherapeutin.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 lehnte die Beklagte die Förderung der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ab, da die Maßnahme nicht zugelassen sei. Die Finanzierung des fehlenden Drittels (Ausbildungsvergütung und Weiterbildungskosten) müsse für die gesamte Dauer durch den Bildungsträger sicher gestellt sein. Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin auf den gültigen Bildungsgutschein und den von ihr erbrachten Nachweis für die Finanzierung des letzten Drittels der Maßnahme. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte hierzu aus, dass nach § 85 Abs. 2 SGB III die Förderung eines Maßnahmeteils bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen sei, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei. Es handele sich dabei um eine Anforderung an die Maßnahme, so dass diese Voraussetzung für die gesamte Maßnahme und nicht nur für einen einzelnen Teilnehmer vorliegen müsse. Eine Zusicherung des Maßnahmeträgers, dass er die Finanzierung des fehlenden Drittels für alle nach dem Sozialgesetzbuch geförderten Teilnehmer übernehme, liege nicht vor.
Hiergegen richtet sich die am 13. November 2006 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Mit Urteil vom 13. Dezember 2006 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten für die berufliche Weiterbildung zur Ergotherapeutin bei der Medizinischen Akademie, Internationaler Bund, M., ab 5. Oktober 2006 für die Dauer von 24 Monaten zu gewähren. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte könne nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 bis 78 SGB III erbringen. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Förderung, insbesondere auch für die Förderung der Weiterbildung zur Ergotherapeutin seien von der Beklagten geprüft und positiv beschieden worden, denn sie habe der Klägerin einen Bildungsgutschein erteilt. Dieser stelle einen Verwaltungsakt dar, mit welchem die Feststellung getroffen werde, dass der Begünstigte die Förderungsvoraussetzungen dem Grunde nach erfülle. Die Beklagte habe damit dokumentiert, dass sie das ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen ausgeübt habe, der Bildungsgutschein stelle das Ergebnis der Ermessensentscheidung fest. Nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III sei die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen sei und bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamten Dauer der Maßnahme gesichert sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Der Ausbildungsgang für das Berufsziel Ergotherapeut sei im Ergotherapeutengesetz (ErgThG) und der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV) bundesgesetzlich geregelt und schreibe eine dreijährige Ausbildung vor, wobei eine Verkürzung der Ausbildung auf zwei Jahre nicht vorgesehen sei. Die Sicherung der Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme sei dadurch gegeben, dass die Eltern der Klägerin sich verpflichtet hätten, für die Kosten des dritten Ausbildungsjahres aufzukommen. Auch eine Eigenfinanzierung erfülle die Förderungsvoraussetzungen nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III. Soweit die Beklagte darüber hinaus Anforderungen an die Sicherung der Finanzierung der Maßnahme stelle, stünden diese nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass nach Ablauf der Geltungsdauer der Übergangsregelung in § 434d SGB III eine Teilförderung nur dann nicht ausgeschlossen sei, wenn für sämtliche Teilnehmer einer Maßnahme die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres vom Maßnahmeträger gewährleistet sei, könne weder der gesetzlichen Regelung noch der Gesetzesbegründung entnommen werden, noch stehe sie im Einklang mit Sinn und Zweck der Förderungsvorschriften. Eine derartige Auslegung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III bedeute, dass nach dem 31. Dezember 2005 mit Ablauf der Übergangsregelung die Förderung in Gesundheitsfachberufe mit dreijähriger Ausbildungsdauer trotz der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung überhaupt nicht mehr stattfinden könne.
Gegen das ihr am 12. Januar 2007 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 8. Februar 2007 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Es sei ein Bildungsgutschein ausgestellt worden, welcher jedoch keine verbindliche Zusage für die von der Klägerin anvisierte Bildungsmaßnahme enthalte. Mit der Ausstellung des Bildungsgutscheines werde lediglich bescheinigt, dass die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung der Weiterbildung zur Ergotherapeutin erfülle. Zusätzlich müsse jedoch die vom Inhaber des Bildungsgutscheines ausgewählte Bildungsmaßnahme von Beginn an auch die Voraussetzungen der § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. §§ 84, 85 ff. SGB III erfüllen. In dem Bildungsgutschein sei auch ausdrücklich die Bedingung aufgenommen worden, dass eine Maßnahme nur gefördert werde, wenn die Finanzierung des dritten Drittels zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme sichergestellt sei. Durch die Erklärung der Eltern der Klägerin, für die Lehrgangsgebühren des dritten Ausbildungsjahres aufzukommen, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Es entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers, durch die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III den Besuch einer Maßnahme zu fördern, die zu einem Drittel auf der Eigenfinanzierung des Teilnehmers basiere. Diese Auffassung der Beklagten werde durch die Übergangsregelungen der §§ 417, 434d SGB III zu der Dauer der Förderung von nicht verkürzbaren Vollzeitmaßnahmen sowie den hierzu vorliegenden Gesetzesbegründungen gestützt. Mit der Befristung der Übergangsregelung des § 417 SGB III sei die Erwartung verbunden gewesen, dass in den Berufsgesetzen Verkürzungsmöglichkeiten der Ausbildung bei Umschulung geschaffen würden, insbesondere bei den von der Regelung betroffenen Gesundheitsfachberufen. Da sich diese Erwartungen nicht erfüllt hätten, seien weitere Übergangsregelungen (§ 434d SGB III) geschaffen worden, um wegen der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung solche Weiterbildungen gleichwohl fördern zu können. Der Gesetzgeber habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine Förderung nur dann zulässig sei, wenn bereits zu Beginn der Weiterbildung die Finanzierung für die gesamte Dauer gesichert sei, wobei die Finanzierung z.B. durch Leistungen Dritter gesichert sein könne. Da Finanzierungsstrukturen für eine Teilfinanzierung durch Dritte noch nicht geschaffen worden seien, müsse für eine Übergangszeit (§§ 417, 434d SGB III) eine Vollförderung durch die Arbeitsagentur gewährleistet werden. Die Übergangsregelungen sollten daher in erster Linie dazu dienen, Finanzierungsstrukturen durch Dritte, z.B. durch das Land oder den Bildungsträger, zu schaffen. Eine Eigenfinanzierung auf Kosten der in der Regel schwach bemittelten Teilnehmer sei vom Gesetzgeber nicht ansatzweise in Betracht gezogen worden. Die von den Eltern der Klägerin in Aussicht gestellte Kostenübernahme stelle im Ergebnis die vom Gesetzgeber nicht gewollte Finanzierung der Maßnahme durch den Teilnehmer dar. Schließlich sei auch Sinn und Zweck der Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III zu beachten. Diese Regelung solle gewährleisten, dass die Weiterbildungsmaßnahme nach Beendigung der zweijährigen Förderung nicht aus finanziellen Erwägungen abgebrochen werden müsse. Ausgehend von dem Regelungszweck sei die Gewährleistung der Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres auch auf den Lebensunterhalt zu beziehen. Er müsse ebenso wie die Maßnahme kostengedeckt sein, um die Ausbildung abschließen zu können. Die Eltern der Klägerin hätten lediglich die Übernahme der Lehrgangsgebühren in Aussicht gestellt. Darüber hinaus sei zu beachten, dass es sich letztlich um Erklärungen von Privatpersonen handele, deren finanzielle Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zum heutigen Zeitpunkt höchst unklar sei. Die Aussage der Eltern, dass ihre finanzielle Lage u.a. durch das eigene Zweifamilienhaus gesichert sei, führe nicht zu einer anderen Beurteilung.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verkenne die rechtliche Qualität des Bildungsgutscheins. Es handele sich um einen Verwaltungsakt, mit dem das Vorliegen aller rechtlichen Voraussetzungen für die Förderung der konkret geplanten Weiterbildung festgestellt worden sei. Die Klägerin habe das Zertifikat des Bildungsträgers vorgelegt, es handele sich um einen zugelassenen Träger. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass sie dem Bildungsgutschein eine Bedingung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hinzugefügt habe, seien die Voraussetzungen für eine solche Bedingung nicht gegeben gewesen. Die Beklagte habe die Finanzierungszusage der Eltern gekannt. Soweit sie nun vortrage, diese habe keinerlei Bedeutung, lege sie ein widersprüchliches Verhalten an den Tag. Darüber hinaus gehe die Klägerin davon aus, dass der Gesetzgeber die private Finanzierung nicht habe verbieten wollen. Nachdem sich die Möglichkeit einer Verkürzung der Ausbildungszeiten für Gesundheitsberufe nicht realisiert habe, sei § 85 Abs. 2 SGB III ein neuer Satz angefügt worden, in welchem nach dem Wortlaut neutral eine Förderung nicht ausgeschlossen sein solle, wenn die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei; es sei erneut eine Übergangsvorschrift mit § 434d SGB III geschaffen worden. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass es eine Erwartungshaltung gegeben habe, institutionelle Finanzierungsstrukturen zur Übernahme der Restfinanzierung zu schaffen. Schon aus dieser Gesetzesbegründung ergebe sich nicht, dass die Maßnahmeträger diese Sicherung übernehmen sollten und es ergebe sich auch kein Ausschluss einer privaten Finanzierung. Soweit die Beklagte nun davon ausgehe, dass die Finanzierungssicherung sich auch auf den Lebensunterhalts beziehen müsse, passe dies systematisch nicht in § 85 SGB III. Dort seien allein die Anforderungen an die Maßnahme geregelt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und die Berufungsakten des LSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
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Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Förderung der Ausbildung zur Ergotherapeutin für die Dauer von 24 Monaten, der sich aus der Verpflichtung der Beklagten in der Eingliederungsvereinbarung ergibt.
18 
Allerdings ergibt sich dieser Anspruch entgegen der Auffassung des SG nicht aus dem Bildungsgutschein i.V.m. § 85 SGB III. Mit dem Vorliegen eines Bildungsgutscheins wird vom Leistungsträger allein das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen bestätigt (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB III). Ob die dann vom Inhaber des Bildungsgutscheins ausgewählte Maßnahme auch zu fördern ist bzw. die Kosten hierfür in voller Höhe zu übernehmen sind, hängt davon ab, dass neben der Übereinstimmung mit den im Bildungsgutschein genannten Kriterien auch die weiteren Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen – wie in § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. §§ 84, 85 ff. SGB III bestimmt, vorliegen. Dies ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil es sich bei der hier streitigen Maßnahme nicht um eine solche der beruflichen Weiterbildung i.S.v. §§ 77 ff. SGB III handelt. Die insoweit allein förderungsfähigen beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen sind von Berufsausbildungsmaßnahmen (hierzu wären die Voraussetzungen in §§ 59 ff. SGB III oder §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 1, 99, 100 Nr. 5 SGB III i.V.m. § 59 SGB III zu prüfen) und nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähigen schulischen Ausbildungsmaßnahmen abzugrenzen (Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 77-96 Rdnr. 2a). Maßgeblich ist nicht, ob es sich aus der Perspektive des Teilnehmers um eine erste Bildungsmaßnahme handelt oder eine weitere Förderung nach Vorliegen eines Berufsabschlusses. Die Zuordnung ist vielmehr unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen, entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebotes selbst nach Zuschnitt, Struktur und Inhalt (BSG, Urteil vom 4. Februar 1999 – B 7 AL 12/98 R – SozR 4100 § 42 Nr. 4 zu §§ 40 – 42 Arbeitsförderungsgesetz; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006 – L 6 B 388/06 AL ER -; Senatsbeschluss vom 4. April 2007 – L 7 AL 755/07 ER-B - ; Schmidt in Eicher/Schlegel, a.a.O., Vor §§ 77-96 Rdnr. 2a und 2b). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 SGB III erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt (BSG, Urteil vom 4. Februar 1999, a.a.O.), baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbene berufliche Kenntnisse auf. Wie sich aus der in § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme verkürzten Dauer einer Weiterbildungsmaßnahme ergibt, müssen die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung anders gestaltet sein als bei einer Erstausbildung; sie müssen an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder Tätigkeit resultieren (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006, a.a.O.; Schmidt in Eicher/Schlegel, a.a.O., Vor §§ 77-96 Rdnr. 2a und 2b).
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Bei der Ausbildung zur staatlich anerkannten Ergotherapeutin handelt es sich um eine Ausbildungsmaßnahme. Nach der Lehrgangsvereinbarung wird die Ausbildung zur Ergotherapeutin entsprechend den Vorgaben des ErgThG i.V.m. der ErgThAPrV durchgeführt. Die insgesamt drei Jahre dauernde Vollzeitmaßnahme beinhaltet 2700 Stunden mit theoretischem Unterricht und 1700 Stunden mit praktischer Ausbildung und entspricht somit den Mindestvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und 2 ErgThG i.V.m. Anlage 1 zur ErgThAPrV. An dieser zeitlich ungekürzten Bildungsmaßnahme kann jeder teilnehmen, der die in § 4 Abs. 2 ErgThG geregelten Zugangsvoraussetzungen erfüllt (Realschulabschluss, gleichwertige Ausbildung oder nach Hauptschulabschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer). Besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen werden nicht vorausgesetzt. Auch der umfangreiche verbindliche Themenkatalog in Anlage 1 zur ErgThAPrV macht deutlich, dass es sich um eine umfangreiche Bildungsmaßnahme für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse handelt. Bestätigt wird dies durch die Regelung in § 4 Abs. 4 ErgThG. Danach kann die zuständige Behörde auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Ergotherapeuten anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden (Satz 1). Liegt eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Krankengymnast, Physiotherapeut oder eine nach landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Erzieher vor, ist diese nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ErgThG sogar mit mindestens einem Jahr anzurechnen. Die Ausbildung kann somit bei Vorliegen bestimmter Vorkenntnisse verkürzt werden. Eine derartige verkürzte Ausbildung (Umschulung) zum Ergotherapeuten stellt eine berufliche Weiterbildung dar. Die Klägerin erfüllt indes die Voraussetzungen für die Verkürzung der Ausbildung nicht.
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Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme auch nicht nach §§ 59 ff. SGB III förderungsfähig ist, da bereits die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 SGB III nicht erfüllt sind. Denn nach dieser Vorschrift ist eine berufliche Ausbildung nur förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf durchgeführt wird. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine schulische Ausbildung an einer Berufsfachschule (vgl. § 4 Abs. 1 ErgThG), da der theoretische Unterrichtsteil den praktischen Teil bei weitem überwiegt. Diese Ausbildung ist daher nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähig (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG).
21 
Ein Anspruch der Klägerin auf Förderung der Ausbildung zur Ergotherapeutin für die ersten 24 Monate ergibt sich jedoch aus der Eingliederungsvereinbarung vom 21. Juli 2006. Die auf § 15 Abs. 1 SGB II beruhende Eingliederungsvereinbarung stellt einen rechtlich bindenden, subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 8; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 15 Rdnr. 2 ff.; Bayer. LSG, Urteil vom 17. März 2006 – L 7 AS 118/05 - ). Die Eingliederungsvereinbarung erzeugt für die Leistungsträger Bindungswirkung an die vertraglichen Leistungszusagen in dem Umfange, den sie darin zugestanden haben. Je nach Konkretisierung der Vertragsregelung sind nach Grund, Umfang und Zeitpunkt bestimmte Leistungen der Eingliederung in Arbeit bereits unmittelbar durch Vertrag bewilligt, so dass der Hilfeempfänger einen unmittelbaren Vertragserfüllungsanspruch hat oder es sind die getroffenen Abreden als Zusicherung i.S.v. § 34 SGB X zu werten, die näher bestimmten Leistungen zu erbringen (Berlit, a.a.O., § 15 Rdnr. 13). Damit sind die zugesagten Leistungen zu erbringen, sofern sich die Sach- und Rechtslage nicht i.S.d. §§ 34 Abs. 3, 59 SGB X wesentlich geändert hat, was hier nicht der Fall ist.
22 
Konkret zugesagt hat die Beklagte vorliegend die Förderung einer Umschulung zur Ergotherapeutin in den ersten zwei Jahren der Ausbildung „unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung des dritten Jahres der Umschulung sichergestellt ist (entsprechende Nachweise sind vorzulegen)“. Der Begriff Umschulung wird vorliegend offensichtlich nicht im rechtstechnischen Sinne verwendet, denn die Beklagte geht selbst von einer dreijährigen Ausbildung aus, zudem war ihr auch der berufliche Werdegang der Klägerin bekannt. Die Förderung kann daher nicht mit der Begründung versagt werden, es handele sich um eine (Erst)Ausbildung, die von der Klägerin begonnene Ausbildung entspreche daher nicht der vertraglichen Vereinbarung. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Bedingung der gesicherten Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres eingetreten ist. Auf die Frage, ob § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III eine private Finanzierung ausschließt, kommt es dabei nicht an. Weder enthält der Wortlaut der Eingliederungsvereinbarung für eine derartige Einschränkung irgendwelche Anhaltspunkte, noch ist die Regelung des § 85 SGB III in die Eingliederungsvereinbarung hineinzulesen, denn ansonsten würde die Handlungsform der Eingliederungsvereinbarung entwertet, wenn letztlich doch nicht das dort Vereinbarte maßgeblich wäre, sondern wieder auf die gesetzlichen Regelungen rekurriert würde. Die Beteiligten sind bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung vielmehr davon ausgegangen, dass über die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegende Erklärung der Eltern der Klägerin grundsätzlich eine Sicherstellung der Finanzierung in Betracht kam. Dies ergibt sich auch daraus, dass unter Punkt 2 der Eingliederungsvereinbarung (Bemühungen der Klägerin) ausgeführt wird: „Ich versichere, dass die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres sichergestellt ist, Nachweise liegen vor “. Nachdem es in dem gesamten Inhalt der Eingliederungsvereinbarung stets nur um die Förderung der Ausbildung selbst ging, kann auch bezüglich des von der Klägerin zu erbringenden Nachweises über die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres nur verlangt werden, dass hier die Aufbringung der Lehrgangskosten gesichert ist. Hätte die Beklagte eine andere Regelung treffen wollen, hätte sich dieses angesichts der vorliegenden Erklärung der Eltern, die sich ausdrücklich auf die genau bezifferten Lehrgangskosten bezieht, in der Vereinbarung niederschlagen müssen. Auf die Frage, ob § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III so auszulegen ist, dass auch die Aufbringung der Mittel für den Lebensunterhalt während des dritten Ausbildungsjahres sichergestellt sein muss (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006, a.a.O.), kommt es ebenfalls nicht an. Die gegenüber der Beklagten schriftlich erklärte Bereitschaft der Eltern, die Lehrgangskosten der Klägerin für das fünfte und sechste Semester zu übernehmen, reicht aus. Durch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Sparbuch der Mutter der Klägerin mit einem Guthaben in Höhe von 5.405,84 EUR, Stand 16. Juli 2007, welches nach schriftlicher Erklärung der Eltern zur Sicherstellung der Ausbildung der Klägerin dienen soll, ist belegt, dass tatsächlich entsprechendes verfügbares Vermögen vorhanden ist. Die nachträgliche Vorlage dieser Unterlagen steht einer Förderung der Ausbildung von Anfang an nicht entgegen, denn bereits durch die schriftliche Erklärung der Eltern war deren Bereitschaft zur Kostenübernahme geklärt. Soweit Zweifel an deren Leistungsfähigkeit bestanden, hätte die Klägerin unschwer entsprechende Nachweise auch zu einem früheren Zeitpunkt vorlegen können, sofern die Beklagte dies gefordert hätte. So musste die Klägerin jedoch davon ausgehen, alle maßgeblichen Unterlagen eingereicht zu haben.
23 
Gründe für eine Unwirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung sind nicht ersichtlich. Eine Nichtigkeit käme nach § 58 Abs. 1 SGB X in Betracht, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ergäbe, insbesondere also bei Verstoß gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch ). Dabei ist nicht jede Rechtsnorm wegen des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes als Verbotsgesetz anzusehen, denn sonst würde das differenzierte Regelungsgefüge des § 58 SGB X weitgehend außer Kraft gesetzt. Nur bei schwer wiegenden Verstößen, deren Folgenlosigkeit faktisch die Geltungskraft der in Rede stehenden Norm unterlaufen würde oder bei welchen eine Missachtung grundlegender Wertentscheidungen zum Ausdruck kommt (vgl. Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, K § 58 Rdnr. 11 f.) bzw. bei Vorliegen einer zwingenden Norm, die nach Sinn und Zweck die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges verbietet oder einen bestimmten Inhalt eines Vertrags ausschließt (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 58 Rdnr. 6; BSG, Urteil vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 33/00 R - SozR 3-2500 § 115 Nr. 1 S. 6), kann von einem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB ausgegangen werden. Vorliegend bestehen für einen derartigen qualifizierten Rechtsverstoß keinerlei Anhaltspunkte. Die fehlerhafte Subsumtion einer Ausbildung unter die für die Weiterbildung geltenden Vorschriften der §§ 77 ff. SGB III reicht hierfür nicht aus. Auch eine Nichtigkeit nach § 58 Abs. 2 SGB X ist nicht gegeben, selbst wenn ein Verwaltungsakt mit einer entsprechenden Leistungsbewilligung rechtswidrig sein dürfte, da er nicht den Vorschriften der §§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. 77 ff. SGB III entspräche. Denn die Rechtswidrigkeit eines entsprechenden Verwaltungsakts führt nur dann zur Nichtigkeit, wenn sie den Vertragsschließenden bekannt war (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Durch diese Regelung soll die Verbindlichkeit von Verträgen ausgeschlossen werden, mit denen die Vertragsparteien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken rechtswidrig einen Erfolg herbeiführen wollen (vgl. Engelmann, a.a.O., § 58 Rdnr. 9). Dies war hier nicht der Fall, denn nicht nur die Klägerin, sondern auch die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten ging ersichtlich (zunächst) davon aus, dass die Förderung der Ausbildung den genannten Vorschriften entspreche.
24 
Entsprechend der Eingliederungsvereinbarung hat die Klägerin nach alledem Anspruch auf Förderung der Ausbildung zur Ergotherapeutin für die ersten 24 Monate der Ausbildung vom 5. Oktober 2006 bis 4. Oktober 2008.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf den Umfang der Bindungswirkung von Eingliederungsvereinbarungen zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
15 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
17 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Förderung der Ausbildung zur Ergotherapeutin für die Dauer von 24 Monaten, der sich aus der Verpflichtung der Beklagten in der Eingliederungsvereinbarung ergibt.
18 
Allerdings ergibt sich dieser Anspruch entgegen der Auffassung des SG nicht aus dem Bildungsgutschein i.V.m. § 85 SGB III. Mit dem Vorliegen eines Bildungsgutscheins wird vom Leistungsträger allein das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen bestätigt (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB III). Ob die dann vom Inhaber des Bildungsgutscheins ausgewählte Maßnahme auch zu fördern ist bzw. die Kosten hierfür in voller Höhe zu übernehmen sind, hängt davon ab, dass neben der Übereinstimmung mit den im Bildungsgutschein genannten Kriterien auch die weiteren Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen – wie in § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. §§ 84, 85 ff. SGB III bestimmt, vorliegen. Dies ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil es sich bei der hier streitigen Maßnahme nicht um eine solche der beruflichen Weiterbildung i.S.v. §§ 77 ff. SGB III handelt. Die insoweit allein förderungsfähigen beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen sind von Berufsausbildungsmaßnahmen (hierzu wären die Voraussetzungen in §§ 59 ff. SGB III oder §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 1, 99, 100 Nr. 5 SGB III i.V.m. § 59 SGB III zu prüfen) und nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähigen schulischen Ausbildungsmaßnahmen abzugrenzen (Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 77-96 Rdnr. 2a). Maßgeblich ist nicht, ob es sich aus der Perspektive des Teilnehmers um eine erste Bildungsmaßnahme handelt oder eine weitere Förderung nach Vorliegen eines Berufsabschlusses. Die Zuordnung ist vielmehr unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen, entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebotes selbst nach Zuschnitt, Struktur und Inhalt (BSG, Urteil vom 4. Februar 1999 – B 7 AL 12/98 R – SozR 4100 § 42 Nr. 4 zu §§ 40 – 42 Arbeitsförderungsgesetz; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006 – L 6 B 388/06 AL ER -; Senatsbeschluss vom 4. April 2007 – L 7 AL 755/07 ER-B - ; Schmidt in Eicher/Schlegel, a.a.O., Vor §§ 77-96 Rdnr. 2a und 2b). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 SGB III erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt (BSG, Urteil vom 4. Februar 1999, a.a.O.), baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbene berufliche Kenntnisse auf. Wie sich aus der in § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme verkürzten Dauer einer Weiterbildungsmaßnahme ergibt, müssen die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung anders gestaltet sein als bei einer Erstausbildung; sie müssen an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder Tätigkeit resultieren (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006, a.a.O.; Schmidt in Eicher/Schlegel, a.a.O., Vor §§ 77-96 Rdnr. 2a und 2b).
19 
Bei der Ausbildung zur staatlich anerkannten Ergotherapeutin handelt es sich um eine Ausbildungsmaßnahme. Nach der Lehrgangsvereinbarung wird die Ausbildung zur Ergotherapeutin entsprechend den Vorgaben des ErgThG i.V.m. der ErgThAPrV durchgeführt. Die insgesamt drei Jahre dauernde Vollzeitmaßnahme beinhaltet 2700 Stunden mit theoretischem Unterricht und 1700 Stunden mit praktischer Ausbildung und entspricht somit den Mindestvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und 2 ErgThG i.V.m. Anlage 1 zur ErgThAPrV. An dieser zeitlich ungekürzten Bildungsmaßnahme kann jeder teilnehmen, der die in § 4 Abs. 2 ErgThG geregelten Zugangsvoraussetzungen erfüllt (Realschulabschluss, gleichwertige Ausbildung oder nach Hauptschulabschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer). Besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen werden nicht vorausgesetzt. Auch der umfangreiche verbindliche Themenkatalog in Anlage 1 zur ErgThAPrV macht deutlich, dass es sich um eine umfangreiche Bildungsmaßnahme für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse handelt. Bestätigt wird dies durch die Regelung in § 4 Abs. 4 ErgThG. Danach kann die zuständige Behörde auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Ergotherapeuten anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden (Satz 1). Liegt eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Krankengymnast, Physiotherapeut oder eine nach landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Erzieher vor, ist diese nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ErgThG sogar mit mindestens einem Jahr anzurechnen. Die Ausbildung kann somit bei Vorliegen bestimmter Vorkenntnisse verkürzt werden. Eine derartige verkürzte Ausbildung (Umschulung) zum Ergotherapeuten stellt eine berufliche Weiterbildung dar. Die Klägerin erfüllt indes die Voraussetzungen für die Verkürzung der Ausbildung nicht.
20 
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme auch nicht nach §§ 59 ff. SGB III förderungsfähig ist, da bereits die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 SGB III nicht erfüllt sind. Denn nach dieser Vorschrift ist eine berufliche Ausbildung nur förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf durchgeführt wird. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine schulische Ausbildung an einer Berufsfachschule (vgl. § 4 Abs. 1 ErgThG), da der theoretische Unterrichtsteil den praktischen Teil bei weitem überwiegt. Diese Ausbildung ist daher nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähig (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG).
21 
Ein Anspruch der Klägerin auf Förderung der Ausbildung zur Ergotherapeutin für die ersten 24 Monate ergibt sich jedoch aus der Eingliederungsvereinbarung vom 21. Juli 2006. Die auf § 15 Abs. 1 SGB II beruhende Eingliederungsvereinbarung stellt einen rechtlich bindenden, subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 8; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 15 Rdnr. 2 ff.; Bayer. LSG, Urteil vom 17. März 2006 – L 7 AS 118/05 - ). Die Eingliederungsvereinbarung erzeugt für die Leistungsträger Bindungswirkung an die vertraglichen Leistungszusagen in dem Umfange, den sie darin zugestanden haben. Je nach Konkretisierung der Vertragsregelung sind nach Grund, Umfang und Zeitpunkt bestimmte Leistungen der Eingliederung in Arbeit bereits unmittelbar durch Vertrag bewilligt, so dass der Hilfeempfänger einen unmittelbaren Vertragserfüllungsanspruch hat oder es sind die getroffenen Abreden als Zusicherung i.S.v. § 34 SGB X zu werten, die näher bestimmten Leistungen zu erbringen (Berlit, a.a.O., § 15 Rdnr. 13). Damit sind die zugesagten Leistungen zu erbringen, sofern sich die Sach- und Rechtslage nicht i.S.d. §§ 34 Abs. 3, 59 SGB X wesentlich geändert hat, was hier nicht der Fall ist.
22 
Konkret zugesagt hat die Beklagte vorliegend die Förderung einer Umschulung zur Ergotherapeutin in den ersten zwei Jahren der Ausbildung „unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung des dritten Jahres der Umschulung sichergestellt ist (entsprechende Nachweise sind vorzulegen)“. Der Begriff Umschulung wird vorliegend offensichtlich nicht im rechtstechnischen Sinne verwendet, denn die Beklagte geht selbst von einer dreijährigen Ausbildung aus, zudem war ihr auch der berufliche Werdegang der Klägerin bekannt. Die Förderung kann daher nicht mit der Begründung versagt werden, es handele sich um eine (Erst)Ausbildung, die von der Klägerin begonnene Ausbildung entspreche daher nicht der vertraglichen Vereinbarung. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Bedingung der gesicherten Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres eingetreten ist. Auf die Frage, ob § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III eine private Finanzierung ausschließt, kommt es dabei nicht an. Weder enthält der Wortlaut der Eingliederungsvereinbarung für eine derartige Einschränkung irgendwelche Anhaltspunkte, noch ist die Regelung des § 85 SGB III in die Eingliederungsvereinbarung hineinzulesen, denn ansonsten würde die Handlungsform der Eingliederungsvereinbarung entwertet, wenn letztlich doch nicht das dort Vereinbarte maßgeblich wäre, sondern wieder auf die gesetzlichen Regelungen rekurriert würde. Die Beteiligten sind bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung vielmehr davon ausgegangen, dass über die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegende Erklärung der Eltern der Klägerin grundsätzlich eine Sicherstellung der Finanzierung in Betracht kam. Dies ergibt sich auch daraus, dass unter Punkt 2 der Eingliederungsvereinbarung (Bemühungen der Klägerin) ausgeführt wird: „Ich versichere, dass die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres sichergestellt ist, Nachweise liegen vor “. Nachdem es in dem gesamten Inhalt der Eingliederungsvereinbarung stets nur um die Förderung der Ausbildung selbst ging, kann auch bezüglich des von der Klägerin zu erbringenden Nachweises über die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres nur verlangt werden, dass hier die Aufbringung der Lehrgangskosten gesichert ist. Hätte die Beklagte eine andere Regelung treffen wollen, hätte sich dieses angesichts der vorliegenden Erklärung der Eltern, die sich ausdrücklich auf die genau bezifferten Lehrgangskosten bezieht, in der Vereinbarung niederschlagen müssen. Auf die Frage, ob § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III so auszulegen ist, dass auch die Aufbringung der Mittel für den Lebensunterhalt während des dritten Ausbildungsjahres sichergestellt sein muss (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006, a.a.O.), kommt es ebenfalls nicht an. Die gegenüber der Beklagten schriftlich erklärte Bereitschaft der Eltern, die Lehrgangskosten der Klägerin für das fünfte und sechste Semester zu übernehmen, reicht aus. Durch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Sparbuch der Mutter der Klägerin mit einem Guthaben in Höhe von 5.405,84 EUR, Stand 16. Juli 2007, welches nach schriftlicher Erklärung der Eltern zur Sicherstellung der Ausbildung der Klägerin dienen soll, ist belegt, dass tatsächlich entsprechendes verfügbares Vermögen vorhanden ist. Die nachträgliche Vorlage dieser Unterlagen steht einer Förderung der Ausbildung von Anfang an nicht entgegen, denn bereits durch die schriftliche Erklärung der Eltern war deren Bereitschaft zur Kostenübernahme geklärt. Soweit Zweifel an deren Leistungsfähigkeit bestanden, hätte die Klägerin unschwer entsprechende Nachweise auch zu einem früheren Zeitpunkt vorlegen können, sofern die Beklagte dies gefordert hätte. So musste die Klägerin jedoch davon ausgehen, alle maßgeblichen Unterlagen eingereicht zu haben.
23 
Gründe für eine Unwirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung sind nicht ersichtlich. Eine Nichtigkeit käme nach § 58 Abs. 1 SGB X in Betracht, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ergäbe, insbesondere also bei Verstoß gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch ). Dabei ist nicht jede Rechtsnorm wegen des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes als Verbotsgesetz anzusehen, denn sonst würde das differenzierte Regelungsgefüge des § 58 SGB X weitgehend außer Kraft gesetzt. Nur bei schwer wiegenden Verstößen, deren Folgenlosigkeit faktisch die Geltungskraft der in Rede stehenden Norm unterlaufen würde oder bei welchen eine Missachtung grundlegender Wertentscheidungen zum Ausdruck kommt (vgl. Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, K § 58 Rdnr. 11 f.) bzw. bei Vorliegen einer zwingenden Norm, die nach Sinn und Zweck die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges verbietet oder einen bestimmten Inhalt eines Vertrags ausschließt (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 58 Rdnr. 6; BSG, Urteil vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 33/00 R - SozR 3-2500 § 115 Nr. 1 S. 6), kann von einem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB ausgegangen werden. Vorliegend bestehen für einen derartigen qualifizierten Rechtsverstoß keinerlei Anhaltspunkte. Die fehlerhafte Subsumtion einer Ausbildung unter die für die Weiterbildung geltenden Vorschriften der §§ 77 ff. SGB III reicht hierfür nicht aus. Auch eine Nichtigkeit nach § 58 Abs. 2 SGB X ist nicht gegeben, selbst wenn ein Verwaltungsakt mit einer entsprechenden Leistungsbewilligung rechtswidrig sein dürfte, da er nicht den Vorschriften der §§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. 77 ff. SGB III entspräche. Denn die Rechtswidrigkeit eines entsprechenden Verwaltungsakts führt nur dann zur Nichtigkeit, wenn sie den Vertragsschließenden bekannt war (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Durch diese Regelung soll die Verbindlichkeit von Verträgen ausgeschlossen werden, mit denen die Vertragsparteien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken rechtswidrig einen Erfolg herbeiführen wollen (vgl. Engelmann, a.a.O., § 58 Rdnr. 9). Dies war hier nicht der Fall, denn nicht nur die Klägerin, sondern auch die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten ging ersichtlich (zunächst) davon aus, dass die Förderung der Ausbildung den genannten Vorschriften entspreche.
24 
Entsprechend der Eingliederungsvereinbarung hat die Klägerin nach alledem Anspruch auf Förderung der Ausbildung zur Ergotherapeutin für die ersten 24 Monate der Ausbildung vom 5. Oktober 2006 bis 4. Oktober 2008.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf den Umfang der Bindungswirkung von Eingliederungsvereinbarungen zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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