1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2011 abgeändert:
Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Juli 2008 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte darin die Leistungsbewilligungen an die Kläger für November 2007 aufgehoben hat und für diesen Monat EUR 387,70 von der Klägerin und jeweils EUR 50,34 von den Klägern (zusammen mithin EUR 488,38) zurückfordert.
2. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte erstattet den Klägern 1/5 (ein Fünftel) ihrer außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
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| Die Kläger wenden sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des beklagten Jobcenters (im Folgenden: Beklagter). |
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| Mit Bescheid vom 22.05.2007 bewilligte der Beklagte den drei in Bedarfsgemeinschaft lebenden Klägern, einer Mutter und zwei minderjährigen Söhnen, unter anderem für November 2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von EUR 804,29. Als Einkommen berücksichtigte er dabei neben dem Kindergeld und Unterhaltsvorschussleistungen der beiden Kinder (je EUR 154,00 bzw. je EUR 170,00 monatlich) ein Einkommen der Klägerin von EUR 150,00 im Monat aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit für das Unternehmen A., von dem er EUR 40,00 monatlich auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft anrechnete. Nach der Absenkung der Unterhaltsvorschussleistungen auf EUR 168,00 je Kind zwischen 6 und 11 Jahren zum 01.07.2011 erließ der Beklagte den Änderungsbescheid vom 10.10.2007. In diesem bewilligte er den Klägern - unter anderem - für November 2007 nunmehr EUR 808,29, nämlich der Klägerin EUR 641,67 und den Klägern zu 2 und 3 je EUR 83,31. |
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| Mit dem Fortzahlungsantrag vom 06.12.2007 legte die Klägerin Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge vor. Aus diesen ergab sich zum einen, dass sie mit Gutschrift am 03.12.2007 bei dem Unternehmen A. für November 2007 EUR 370,78 netto verdient hatte, und zum anderen, dass sie am 01.11.2007 eine weitere (geringfügige) Erwerbstätigkeit bei der S. GmbH für EUR 400,00 brutto gleich netto aufgenommen und das Novembergehalt hierfür ebenfalls am 03.12.2007 erhalten hatte. Beide Lohnabrechnungen nannten jeweils den 01.11.2007 als Eintritts-, aber kein Austrittsdatum für die Tätigkeiten. |
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| Mit Bescheid vom 20.12.2007 bewilligte der Beklagte den Klägern für Dezember 2007 zusammen EUR 319,91 (Klägerin EUR 253,97, Kläger zu 2 und 3 je EUR 32,97) und für Januar bis Mai 2008 jeweils zusammen (wie bereits im November 2007) EUR 808,29. Hierbei berücksichtigte der Beklagte für Dezember 2007 Erwerbseinkünfte der Klägerin von EUR 370,78 und EUR 400,00, ab Januar aber wiederum nur das eine Gehalt in Höhe von EUR 150,00. Hinweise auf eine vorläufige Bewilligung enthielt dieser Bescheid nicht. |
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| Mit Schreiben vom 22.02.2008 forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage der Lohnabrechnungen und Kontoauszüge ab November 2007 bis laufend auf. Dem kam die Klägerin nach mehreren Mahnungen mit ihrem Fortzahlungsantrag vom 16.05.2008 nach. Aus den Unterlagen ergab sich, dass sie die EUR 400,00 monatlich von S. - ab Ende Dezember nunmehr zum Monatsende überwiesen - laufend weiterbezogen hatte und dass von der Firma A. - nunmehr zur Mitte oder zum Ende des laufenden Monats - EUR 370,78 (Dezember 2007) und je EUR 371,02 (Januar bis April 2008) erhalten hatte. Für Mai wurde noch keine Gehaltsabrechnung vorgelegt, jedoch bestätigte das Unternehmen A. in der Arbeitsbescheinigung vom 15.05.2008, dass weiterhin monatlich EUR 371,02 gezahlt würden. |
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| Ohne vorherige Anhörung der Kläger erließ der Beklagte den hier streitigen Bescheid vom 20.05.2008. Darin hob er „die Bewilligungsentscheidungen für November 2007 sowie für Januar bis Mai 2008“ für alle drei Kläger „teilweise in Höhe von EUR 2.734,86“ auf. In dem Bescheid selbst bezifferte der Beklagte die überzahlten und zu erstattenden Leistungen aufgeschlüsselt nach Klägern und Monaten mit EUR 2.184,20 gegen die Klägerin (EUR 387,70 für November, je EUR 387,90 für Januar bis April sowie EUR 244,90 für Mai), auf EUR 267,08 gegen den Kläger zu 2 (EUR 50,34 für November, je EUR 50,36 für Januar bis April, EUR 15,30 für Mai) und auf EUR 283,58 gegen den Kläger zu 3 (EUR 50,34 für November, je EUR 50,36 für Januar bis April, EUR 31,80 für Mai). Außerdem verwies der Bescheid für „das Nähere“ auf einen beigefügten Berechnungsbogen. Der Beklagte führte an, der Bescheid ergehe an die Klägerin als gesetzliche Vertreterin der Kläger, soweit er diese betreffe. Zur Begründung verwies er auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und führte hierzu aus, die Kläger hätten ihre Obliegenheit, alle relevanten Änderungen mitzuteilen, verletzt, sie hätten anrechenbares Einkommen erzielt und sie hätten gewusst bzw. wissen müssen, dass der ihnen zuerkannte Anspruch ganz oder teilweise zum Ruhen gekommen oder weggefallen sei. Aus den bei der Verwaltungsakte vorhandenen Horizontalübersichten ist erkennbar, dass der Beklagte bei der Klägerin Erwerbseinkommen von EUR 370,78 und EUR 400,00 für November, je EUR 371,02 und EUR 400,00 für Januar bis April sowie EUR 150,00 und EUR 400,00 für Mai 2008 angesetzt hatte. Ferner hatte der Beklagte berücksichtigt, dass der Kläger zu 2 im Mai 2008 das 12. Lebensjahr vollendete und daher sein Unterhaltsvorschuss in diesem Monat nur noch EUR 140,00 betrug. |
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| Mit ihrem Widerspruch vom 19.06.2008 gab die Klägerin an, sie habe alle Änderungen in ihren finanziellen Verhältnissen ordnungsgemäß mitgeteilt. Der Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 01.07.2008. Zur Begründung zitierte er erneut die rechtlichen Voraussetzungen aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 3 und 4 SGB X. Inhaltlich führte er - nur noch - an, die Klägerin habe Einkommen bezogen und es sei ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass sich dieses Einkommen auf den Umfang der Leistungen auswirke. |
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| Die Kläger haben am 31.07.2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Für die Kläger zu 2 und 3 wurde auch eine Vollmacht ihres Vaters vorgelegt. Die Kläger haben vor dem SG vorgetragen,, der Beklagte habe zu Unrecht die „Bedarfsanteilsmethode“ des § 9 Abs. 2 SGB II verwendet; der angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei zu unbestimmt, da er die einzelnen aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen nicht nenne; die angegebene Rechtsgrundlage sei falsch, weil der ursprüngliche Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, die Voraussetzungen des § 45 SGB X lägen jedoch nicht vor und letztlich seien sie - die Kläger - nicht ausreichend angehört worden und die Anhörung könne jetzt nach Ablauf der Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X auch nicht mehr nachgeholt werden. Zu diesem letzten Punkt haben die Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09.11.2010 (B 4 AS 37/10 R [gemeint: 37/09 R]) verwiesen. |
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| In der mündlichen Verhandlung am 18.02.2011 hat das SG darauf hingewiesen, zumindest für Januar bis Mai 2008 sei „eher“ § 45 Abs. 2 SGB X die Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung. Es könne jedoch sein, dass die Kläger infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hätten, dass der Bewilligungsbescheid rechtswidrig gewesen sei. Im Folgenden hat das SG der Prozessbevollmächtigten der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Punkt gegeben. Nachdem die Bevollmächtigte Stellung genommen und hierbei eine grobe Fahrlässigkeit verneint hatte, hat die Sitzungsvertreterin der Beklagte erklärt, der Beklagte halte an dem Bescheid fest, da von grober Fahrlässigkeit auszugehen sei. |
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| Mit Urteil vom selben Tage hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Aufhebung der Bewilligung für November 2007 könne sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stützen, denn die Einkommenssituation der Klägerin habe sich erst im November und damit nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 22.05.2007 geändert. Die Voraussetzungen dieser Norm hätten vorgelegen, weil die Klägerin - höheres - bedarfsminderndes Einkommen erzielt habe. Die Verteilung dieses Einkommens auf die Kläger als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, also die „Bedarfsanteilsmethode“, sei nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.11.2006 und 28.10.2009 rechtmäßig. Wegen der Monate Januar bis Mai 2008 sei jedoch - nur - § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X Rechtsgrundlage, denn das zu Grunde zu legende Einkommen der Klägerin von (zusammen) EUR 770,78 netto monatlich sei bereits bei Erlass des Bescheids vom 20.12.2007 erzielt worden und es sei auch absehbar gewesen, dass es weiterhin in ungefähr gleicher Höhe erzielt würde. Die Aufhebungsentscheidung des Beklagten könne auch zulässigerweise auf diese - andere - Rechtsgrundlage gestützt werden, nachdem beide Grundlagen nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keine Ermessensentscheidung des Beklagten voraussetzten. Auch die Voraussetzungen dieser Norm seien erfüllt. Die Klägerin habe erkennen müssen, dass die Bewilligung ab Januar rechtswidrig gewesen sei. Aus den Berechnungsbögen des Bescheids sei ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass der Beklagte mit EUR 150,00 ein zu geringes Einkommen angerechnet habe. Dies ergebe sich bereits auch aus der erheblichen Differenz zwischen den Leistungen für Dezember 2007 von EUR 319,91 und ab Januar 2008 von monatlich EUR 808,29. Das Verschulden der Klägerin sei den Klägern zuzurechnen, da die Klägerin als gesetzliche Vertreterin gehandelt habe. Letztlich seien die Kläger auch ausreichend angehört worden. Zwar sei die notwendige Anhörung auch im Widerspruchsverfahren nicht nachgeholt worden, nachdem der Beklagte in dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eine falsche Rechtsgrundlage für die Aufhebung genannt habe. Jedoch sei die Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2011 nachgeholt worden. Zu diesem Punkt hat das SG weitere Ausführungen gemacht, deretwegen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen wird. |
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| Gegen dieses Urteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 05.04.2011 zugestellt worden ist, haben die Kläger am 03.05.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Sie tragen vor, die unterbliebene Anhörung sei nicht wirksam nachgeholt worden. Nach Verstreichen der Jahresfrist sei eine Nachholung nicht mehr möglich. Außerdem könne eine mündliche Verhandlung das Anhörungsverfahren nicht ersetzen. Ferner sei daran festzuhalten, dass der angegriffene Bescheid inhaltlich nicht ausreichend bestimmt sei. Der angegriffene Bescheid differenziere nur hinsichtlich der kassatorischen Entscheidung zwischen den drei Klägern. Hinsichtlich der Erstattungsforderung nenne der Bescheid jedoch nur „eine Gesamtforderung von EUR 2.734,86“. Dies könne so verstanden werden, dass die drei Kläger für diese Summe als Gesamtschuldner haften sollten oder dass sich die Erstattungsforderung „exklusiv“ gegen die Klägerin zu 1 richte. Dies sei zu unklar. Außerdem wäre der Erstattungsbescheid in beiden Auslegungen rechtswidrig, da Erstattungsforderungen nur individuell geltend gemacht werden könnten. Ein weiterer Bestimmtheitsmangel ergebe sich aus unterschiedlichen Beträgen in dem Bescheid und dem beigefügten Berechnungsbogen. Für die Klägerin nenne der Bescheid eine Erstattungsforderung von EUR 2.184,20, der Bogen jedoch nur EUR 2.177,02, wobei die Differenz auf den Beträgen für Mai 2008 beruhe. |
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| das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2011 und den Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Juli 2008 aufzuheben. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Er verteidigt das angegriffene Urteil und seine Entscheidungen. |
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| Der Senat hat den Klägern mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe gewährt. |
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| Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen. |
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| 1. Die Berufung der Kläger ist zulässig. Insbesondere war sie nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung statthaft. Die Klägerin ist aus dem angegriffenen Urteil in jedem Falle um mehr als EUR 750,00 beschwert, nachdem von ihr allein EUR 2.184,20 zurückgefordert werden. Aber auch die Kläger zu 2 und 3, die sich Erstattungsforderungen von nur EUR 267,08 und EUR 283,58 ausgesetzt sehen, konnten Berufung einlegen. Der Senat stuft die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft auch im Rahmen von Anfechtungsklagen gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide als notwendige Streitgenossen im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 62 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein, denn zumindest über die Aufhebungsentscheidung kann nur einheitlich entschieden werden, soweit in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 SGB II Einkommen und Vermögen wechselseitig berücksichtigt werden muss. Bei einer Streitgenossenschaft jedoch sind hinsichtlich des Beschwerdewertes des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nach § 202 SGG i.V.m. § 5 Halbsatz 1 ZPO die Begehren aller Kläger zusammenzurechnen (Bayerisches LSG, Urt. v. 05.05.2008, L 20 AY 5/07, Juris Rn. 22), dies soll sogar für einfache Streitgenossen gelten (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.01.2004, L 4 KR 4071/02, Juris Rn. 16 m.w.N.). |
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| 2. Die Berufung ist auch teilweise begründet. Der Anfechtungsklage der Kläger (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) war zum Teil stattzugeben. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten. |
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| a) Soweit der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die Leistungsbewilligung für November 2007 aufgehoben hat, war dies bereits aus materiellrechtlichen Gründen rechtswidrig. |
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| Zwar konnte sich der Beklagte - darin ist dem SG zuzustimmen - bei einer Aufhebung für November 2007 auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stützen, denn wenn die Klägerin im November zusätzliches, bislang nicht berücksichtigtes Einkommen erzielt hätte, wäre dies innerhalb des bis einschließlich November laufenden Bewilligungsabschnitts geschehen, also nach Erlass des zu Grunde liegenden Bescheids. |
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| Jedoch war der Klägerin im November 2007 kein zusätzliches Einkommen zugeflossen. Laufendes Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit war bereits damals in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es dem Berechtigten tatsächlich zufloss (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Arbeitslosengeld-II-/Sozialgeld-Verordnung a.F.). Ihre z.T. erhöhten bzw. neuen Einkünfte für ihre Tätigkeiten bei A. und B. im November 2007 waren der Klägerin erst im Dezember, nämlich konkret am 03.12.2007, auf ihrem Girokonto gutgeschrieben worden. |
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| Ob der Beklagte stattdessen die Bewilligung für Dezember 2007 hätte zurücknehmen können - insoweit hätte er sich auch wegen dieses Monats nur auf § 45 Abs. 2 SGB X stützen können, denn die Bewilligung für Dezember war erst am 20.12.2007 ergangen, also nach Zufluss des fraglichen Einkommens - kann hier offen bleiben. Der Beklagte hat ausdrücklich nur die Bewilligungsentscheidung für November aufgehoben. Eine Umdeutung scheidet schon deswegen aus, weil die Höhe des Aufhebungsbetrags nicht übereinstimmen würde. |
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| aa) Zumindest in der Fassung des Widerspruchsbescheids, auf die es ankommt (vgl. § 95 SGG), ist der Bescheid nicht formell rechtswidrig. Insbesondere verletzt er nicht die Anhörungspflicht des Beklagten nach § 24 Abs. 1 SGB X. Die Kläger waren vor Erlass des Widerspruchsbescheids ausreichend angehört worden. Es kommt daher nicht auf die Frage an, ob und unter welchen Umständen eine Anhörung, die auch im Widerspruchsverfahren unterblieben ist, noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann. |
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| (1) Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die erheblichen Tatsachen in diesem Sinne sind alle Umstände, auf die es nach der materiell-rechtlichen Ansicht der Behörde ankommt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Rechtsansicht der Behörde zutrifft, ob also die Rechtsgrundlage, auf die sie sich stützen will, tatsächlich eingreift (vgl. v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 24 Rn. 9 m.w.N.). Hieraus folgt zweierlei: Zum einen muss die Behörde nicht mitteilen, welche Rechtsgrundlage bzw. Rechtsnorm sie heranziehen will. Aus § 24 Abs. 1 SGB X folgt deutlich, dass die Anhörungspflicht nur Tatsachen betrifft, nicht aber Rechtsansichten. Zum anderen liegt eine ordnungsgemäße Anhörung auch vor, wenn sich zwar die spätere Entscheidung der Behörde tatsächlich auf eine andere als die zunächst angenommene Rechtsgrundlage stützt, die Anhörung aber auch alle Tatsachen umfasst hat, die für jene Rechtsgrundlage relevant sind. Wie detailliert die Anhörung des Betroffenen ausgestaltet sein muss, kann nur individuell nach den konkreten Umständen und der damit verbundenen wechselseitigen Darlegungslast entschieden werden. Geht es um äußere, objektiv feststellbare Tatsachen, muss die Behörde womöglich auch diese konkret benennen, damit der Betroffene sachgerecht Stellung nehmen kann. Geht es dagegen um subjektive Umstände aus der Sphäre des Betroffenen oder stärker noch um innere Umstände auf seiner Seite, reicht ein Hinweis auf die Natur dieser Umstände aus. |
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| Nach diesen Umständen reicht es für die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und gleichermaßen nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X aus, wenn die Behörde darauf hinweist, dass sie davon ausgehe, der Betroffene habe erkannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, dass die Bewilligungsentscheidung rechtswidrig sei, weil der zuerkannte Anspruch nicht oder nicht in dieser Höhe bestanden habe. Zumindest dann, wenn auch die Rücknahme des Bewilligungsbescheids nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht im Ermessen der Behörde steht, sondern ebenso wie eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X eine gebundene Entscheidung ist, sind die Tatsachen identisch, die nach beiden Rechtsgrundlagen vorausgesetzt werden. Nur dann, wenn eine Rücknahme eine Ermessensentscheidung ist, muss der Betroffene zusätzlich zu den für die Behörde relevanten Ermessenserwägungen angehört worden sein. |
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| (2) Im Falle der Kläger war eine Anhörung zu der Frage notwendig, ob die Klägerin - was nach in § 38 Satz 1 SGB II bzw. § 166 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] den Klägern zuzurechnen wäre - erkannt hat oder hätte erkennen können und müssen, dass die Bewilligung für die Monate ab Januar 2008 rechtswidrig war. Der Beklagte konnte die Bewilligung für diese Monate nämlich nur nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zurücknehmen: |
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| Eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, insbesondere nach Nr. 3 dieser Vorschrift, schied aus. Der Bewilligungsbescheid vom 20.12.2007 war bereits bei seinem Erlass rechtswidrig. Nach den vorliegenden Gehaltsabrechnungen, die kein Austrittsdatum nannten, und auch nach den Arbeitgeberbescheinigungen war davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin das erhöhte Gehalt bei A. und die EUR 400,00 bei B. beziehen würde und dass die jeweiligen Arbeitsverhältnisse nicht etwa befristet waren. Dass die Klägerin später tatsächlich die erhöhten Gehälter bezogen hat, war keine Änderung der Umstände im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X. |
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| Eine Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 oder 2 SGB X schied aus. Die Klägerin hatte im Rahmen des Fortzahlungsantrags vom 06.12.2007 keine falschen Angaben gemacht, sondern obliegenheitsgemäß die neuen Gehaltsabrechnungen vorgelegt, aus denen sich - wie ausgeführt - nicht ergab, dass die Arbeitsverhältnisse befristet gewesen wären. |
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| (3) Eine solche Anhörung hat der Beklagte vor Erlass des Bescheids nicht durchgeführt. |
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| (4) Jedoch wurde diese Anhörung bereits im Widerspruchsverfahren nachgeholt. |
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| Im Widerspruchsverfahren kann eine unterbliebene Anhörung uneingeschränkt nachgeholt werden, weil das Verfahren noch im Verantwortungsbereich des Leistungsträgers steht (v. Wulffen, a.a.O., Rn. 11). Dass hier eine Nachholung unproblematisch möglich ist, hat auch das BSG in der von den Klägern genannten Entscheidung bestätigt (Urt. v. 09.11.2010, B 4 AS 37/09 R, Juris Rn. 16). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob und auf welche Weise genau eine unterbliebene Anhörung auch noch im Laufe eines späteren Gerichtsverfahrens (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X) nachgeholt werden kann. |
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| Der Senat ist der Ansicht, dass der Beklagte in dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20.05.2008 ausreichend deutlich mitgeteilt hatte, dass er bei seiner Entscheidung auch davon ausgegangen war, dass die Klägerin erkannt hat oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dass die Bewilligung ab Januar 2007 rechtswidrig war. Zwar hat der Beklagte hierzu nahezu nur den Gesetzeswortlaut wiederholt, aber nicht mitgeteilt, aus welchen Erkenntnissen heraus er zu seiner Einschätzung gekommen war. Mehr war jedoch nicht zu verlangen, nachdem es hier um innere Tatsachen ging und der Beklagte daher nicht auf den konkreten Fall eingehen konnte. Gerade zur Klärung solcher Punkte ist die Anhörung gedacht. Ferner schadet es nicht, dass der Beklagte zu diesem Punkt mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X (statt § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X) die falsche Rechtsgrundlage genannt hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen beider Vorschriften sind identisch. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist im SGB II auch die rückwirkende Rücknahme eines Bewilligungsbescheids eine gebundene Entscheidung, sodass eine Anhörung zu Ermessenserwägungen nicht notwendig war. Ebenso ist es unschädlich, dass der Beklagte in dem Bescheid mehrere Gründe für die Aufhebung der Bewilligung angab. Wenn sich - aus Sicht der Behörde - eine Entscheidung auf mehrere rechtliche Grundlagen stützen kann, dann ist es zulässig und im Hinblick auf § 24 Abs. 1 SGB X womöglich geboten, den Betroffenen zu allen möglichen Grundlagen anzuhören. Wenn sich dann durch die Stellungnahme des Betroffenen herausstellt, dass einige dieser Grundlagen letztlich nicht eingreifen, kann der Bescheid, gestützt auf die anderen Erwägungen gleichwohl erlassen oder im Widerspruchsverfahren aufrechterhalten bleiben. |
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| Die Klägerin konnte dann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch zu diesem Punkt Stellung nehmen. Zu einer der anderen genannten Grundlagen des Bescheids, nämlich möglichen Falschangaben bei Antragstellung, hat die Klägerin auch - im Widerspruchsschreiben selbst - Stellung genommen. Der Beklagte hat dann diesen Vorwurf in dem Widerspruchsbescheid auch nicht aufrechterhalten. |
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| Der Bewilligungsbescheid des Beklagten war - wie bereits ausgeführt - für die Monate ab Januar 2008 von Anfang an rechtswidrig, da sich das Einkommen der Klägerin bereits vor seinem Erlass dauerhaft erhöht hatte. |
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| Auch der Senat ist der Ansicht, dass die Klägerin zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dass diese Bewilligung rechtswidrig war. Der Beklagte hatte ihr und den Klägern zu 2 und 3 ab Januar 2008 wieder genau die gleichen Leistungen bewilligt wie bis November 2007. Die Klägerin wusste aber, dass sie auch ab Januar die höheren Einkünfte beziehen würde. Wegen dieser Einkünfte war die Bewilligung für Dezember 2007 erheblich niedriger gewesen. Es gab keinen Grund anzunehmen, dass die höheren Einkünfte ab Januar nicht mehr auf die Leistungsansprüche anzurechnen waren. Vielmehr war - gerade auch, weil genau die gleichen Leistungen bewilligt worden waren wie bis November - offensichtlich, dass der Beklagte ab Januar die höheren Einkünfte übersehen hatte und wiederum nur von EUR 150,00 als Einkommen ausging. Dieser Betrag war im Übrigen auch ohne Weiteres aus dem Berechnungsbogen zu entnehmen, der dem Bescheid beigefügt worden war. |
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| Ermessen war nicht auszuüben. |
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| cc) Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid für die Zeit ab Januar auch in einer die Kläger jedenfalls nicht beschwerenden Höhe aufgehoben. |
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| Die Klägerin bezog ab Januar bei der Firma A. EUR 371,02 und bei B. EUR 400,00 netto monatlich, zusammen EUR 771,02. Genau diesen Betrag hat der Beklagte als einzusetzendes Einkommen berücksichtigt, wie sich aus den Horizontalübersichten ergibt. Hiervon waren der Grundfreibetrag von EUR 100,00 und als weiterer Freibetrag nach § 30 SGB II a.F. 20 v.H. des Betrags zwischen EUR 100,00 und EUR 771,02, also EUR 134,20, abzuziehen. Zusammen waren dies EUR 234,20, sodass der Beklagte EUR 536,82 monatlich hätten anrechnen können. Tatsächlich hat er jedoch EUR 242,40 (EUR 212,40 und EUR 30,00) unberücksichtigt gelassen und nur EUR 528,62 angerechnet. Dadurch sind die Kläger nicht beschwert. |
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| Dies gilt auch für Mai 2008. Für diesen Monat hat der Beklagte im Rahmen des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids nur EUR 550,00 als Einkommen berücksichtigt (EUR 400,00 von B. und offensichtlich erneut nur EUR 150,00 bei A.) und daher nur EUR 360,00 angerechnet. Der Grund hierfür dürfte gewesen sein, dass noch keine Gehaltsabrechnung vorlag. Da die Klägerin aber auch im Mai bei A. mehr als EUR 150,00 verdient hat, ist sie durch diese Berechnung ebenfalls nicht beschwert. |
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| Dass der Beklagte bei der Berechnung der Ansprüche die Bedarfsanteilsmethode angewandt hat, entspricht der Regelung des § 9 Abs. 2 SGB II und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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| dd) Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten ist in seinen beiden Teilen ausreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. |
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| Zwar kann auch eine Widersprüchlichkeit einen Bescheid unbestimmt machen. Dies gilt jedoch nur, wenn bereits der Verfügungssatz selbst widersprüchlich oder sonst unklar ist. Unklarheiten in der Begründung des Bescheids (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X) oder Widersprüche zwischen ihr und dem Verfügungssatz sind nur dann von Belang, wenn bei der Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung zurückgegriffen werden muss (Engelmann, in v. Wulffen, a.a.O., § 33 Rn. 3). |
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| In dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hatte der Beklagte die einzelnen Beträge nicht nur individuell nach Empfängern und Monaten und sogar nach ihrer Art (Regelleistung bzw. Leistung für Unterkunft und Heizung) aufgeschlüsselt, sondern diese Aufschlüsselung auch in den Bescheid selbst aufgenommen. Nur dieser Teil bildete daher den Verfügungssatz. Wenn demgegenüber ein beigefügter Berechnungsbogen geringfügig andere Beträge auswies, so war offensichtlich, dass die in dem Bescheid genannten Beträge maßgeblich sein sollten. Ob diese Beträge richtig errechnet waren, ist keine Frage der Bestimmtheit. |
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| ee) Auch ein Begründungsfehler nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt nicht vor. Zwar hat der Beklagte nicht die zutreffenden Rechtsgrundlagen genannt. Da aber auch nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, der einschlägigen Grundlage, eine gebundene Entscheidung zu treffen war, hat die Angabe der falschen Norm keinen Einfluss auf den Bescheid selbst (vgl. Engelmann, in v. Wulffen, a.a.O., § 35 Rn. 18). |
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| ff) Die Erstattungsforderungen, die der Beklagte nach § 50 Abs. 1 SGB X festgesetzt hat, entspricht den Überzahlungen an die Kläger wegen der Nichtanrechnung des höheren Einkommens der Klägerin ab Januar. |
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| Insbesondere durfte der Beklagte auch die gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II bei der Berechnung in vollem Umfang in seine Erstattungsforderung einbeziehen. Leistungen für Unterkunft und Heizung sind zwar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei der Berechnung von Erstattungsforderungen nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X nur zu 44 v.H. einzubeziehen. Dies gilt jedoch nach § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung dann nicht, wenn - wie hier - die Bewilligungsentscheidung nur teilweise aufgehoben worden ist bzw. die Aufhebung auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X beruht. |
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| Auch die Berechnung für Mai, die die Kläger - allerdings im Hinblick auf mangelnde Bestimmtheit - gerügt haben, ist nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt, war der Beklagte für diesen Monat sogar nur von Einkommen von EUR 550,00 ausgegangen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die einzelne Forderung gegen die Klägerin für Mai in dem Bescheid mit EUR 7,18 höher beziffert war als in dem beigefügten Berechnungsbogen, wie die Kläger vortragen. |
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| 3. Die Entscheidung über die Kosten beider Instanzen beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Kläger zu 18 v.H., also in etwa einem Fünftel, obsiegen. |
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| 4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. |
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| 1. Die Berufung der Kläger ist zulässig. Insbesondere war sie nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung statthaft. Die Klägerin ist aus dem angegriffenen Urteil in jedem Falle um mehr als EUR 750,00 beschwert, nachdem von ihr allein EUR 2.184,20 zurückgefordert werden. Aber auch die Kläger zu 2 und 3, die sich Erstattungsforderungen von nur EUR 267,08 und EUR 283,58 ausgesetzt sehen, konnten Berufung einlegen. Der Senat stuft die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft auch im Rahmen von Anfechtungsklagen gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide als notwendige Streitgenossen im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 62 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein, denn zumindest über die Aufhebungsentscheidung kann nur einheitlich entschieden werden, soweit in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 SGB II Einkommen und Vermögen wechselseitig berücksichtigt werden muss. Bei einer Streitgenossenschaft jedoch sind hinsichtlich des Beschwerdewertes des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nach § 202 SGG i.V.m. § 5 Halbsatz 1 ZPO die Begehren aller Kläger zusammenzurechnen (Bayerisches LSG, Urt. v. 05.05.2008, L 20 AY 5/07, Juris Rn. 22), dies soll sogar für einfache Streitgenossen gelten (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.01.2004, L 4 KR 4071/02, Juris Rn. 16 m.w.N.). |
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| 2. Die Berufung ist auch teilweise begründet. Der Anfechtungsklage der Kläger (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) war zum Teil stattzugeben. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten. |
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| a) Soweit der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die Leistungsbewilligung für November 2007 aufgehoben hat, war dies bereits aus materiellrechtlichen Gründen rechtswidrig. |
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| Zwar konnte sich der Beklagte - darin ist dem SG zuzustimmen - bei einer Aufhebung für November 2007 auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stützen, denn wenn die Klägerin im November zusätzliches, bislang nicht berücksichtigtes Einkommen erzielt hätte, wäre dies innerhalb des bis einschließlich November laufenden Bewilligungsabschnitts geschehen, also nach Erlass des zu Grunde liegenden Bescheids. |
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| Jedoch war der Klägerin im November 2007 kein zusätzliches Einkommen zugeflossen. Laufendes Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit war bereits damals in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es dem Berechtigten tatsächlich zufloss (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Arbeitslosengeld-II-/Sozialgeld-Verordnung a.F.). Ihre z.T. erhöhten bzw. neuen Einkünfte für ihre Tätigkeiten bei A. und B. im November 2007 waren der Klägerin erst im Dezember, nämlich konkret am 03.12.2007, auf ihrem Girokonto gutgeschrieben worden. |
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| Ob der Beklagte stattdessen die Bewilligung für Dezember 2007 hätte zurücknehmen können - insoweit hätte er sich auch wegen dieses Monats nur auf § 45 Abs. 2 SGB X stützen können, denn die Bewilligung für Dezember war erst am 20.12.2007 ergangen, also nach Zufluss des fraglichen Einkommens - kann hier offen bleiben. Der Beklagte hat ausdrücklich nur die Bewilligungsentscheidung für November aufgehoben. Eine Umdeutung scheidet schon deswegen aus, weil die Höhe des Aufhebungsbetrags nicht übereinstimmen würde. |
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| aa) Zumindest in der Fassung des Widerspruchsbescheids, auf die es ankommt (vgl. § 95 SGG), ist der Bescheid nicht formell rechtswidrig. Insbesondere verletzt er nicht die Anhörungspflicht des Beklagten nach § 24 Abs. 1 SGB X. Die Kläger waren vor Erlass des Widerspruchsbescheids ausreichend angehört worden. Es kommt daher nicht auf die Frage an, ob und unter welchen Umständen eine Anhörung, die auch im Widerspruchsverfahren unterblieben ist, noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann. |
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| (1) Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die erheblichen Tatsachen in diesem Sinne sind alle Umstände, auf die es nach der materiell-rechtlichen Ansicht der Behörde ankommt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Rechtsansicht der Behörde zutrifft, ob also die Rechtsgrundlage, auf die sie sich stützen will, tatsächlich eingreift (vgl. v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 24 Rn. 9 m.w.N.). Hieraus folgt zweierlei: Zum einen muss die Behörde nicht mitteilen, welche Rechtsgrundlage bzw. Rechtsnorm sie heranziehen will. Aus § 24 Abs. 1 SGB X folgt deutlich, dass die Anhörungspflicht nur Tatsachen betrifft, nicht aber Rechtsansichten. Zum anderen liegt eine ordnungsgemäße Anhörung auch vor, wenn sich zwar die spätere Entscheidung der Behörde tatsächlich auf eine andere als die zunächst angenommene Rechtsgrundlage stützt, die Anhörung aber auch alle Tatsachen umfasst hat, die für jene Rechtsgrundlage relevant sind. Wie detailliert die Anhörung des Betroffenen ausgestaltet sein muss, kann nur individuell nach den konkreten Umständen und der damit verbundenen wechselseitigen Darlegungslast entschieden werden. Geht es um äußere, objektiv feststellbare Tatsachen, muss die Behörde womöglich auch diese konkret benennen, damit der Betroffene sachgerecht Stellung nehmen kann. Geht es dagegen um subjektive Umstände aus der Sphäre des Betroffenen oder stärker noch um innere Umstände auf seiner Seite, reicht ein Hinweis auf die Natur dieser Umstände aus. |
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| Nach diesen Umständen reicht es für die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und gleichermaßen nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X aus, wenn die Behörde darauf hinweist, dass sie davon ausgehe, der Betroffene habe erkannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt, dass die Bewilligungsentscheidung rechtswidrig sei, weil der zuerkannte Anspruch nicht oder nicht in dieser Höhe bestanden habe. Zumindest dann, wenn auch die Rücknahme des Bewilligungsbescheids nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht im Ermessen der Behörde steht, sondern ebenso wie eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X eine gebundene Entscheidung ist, sind die Tatsachen identisch, die nach beiden Rechtsgrundlagen vorausgesetzt werden. Nur dann, wenn eine Rücknahme eine Ermessensentscheidung ist, muss der Betroffene zusätzlich zu den für die Behörde relevanten Ermessenserwägungen angehört worden sein. |
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| (2) Im Falle der Kläger war eine Anhörung zu der Frage notwendig, ob die Klägerin - was nach in § 38 Satz 1 SGB II bzw. § 166 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] den Klägern zuzurechnen wäre - erkannt hat oder hätte erkennen können und müssen, dass die Bewilligung für die Monate ab Januar 2008 rechtswidrig war. Der Beklagte konnte die Bewilligung für diese Monate nämlich nur nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zurücknehmen: |
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| Eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, insbesondere nach Nr. 3 dieser Vorschrift, schied aus. Der Bewilligungsbescheid vom 20.12.2007 war bereits bei seinem Erlass rechtswidrig. Nach den vorliegenden Gehaltsabrechnungen, die kein Austrittsdatum nannten, und auch nach den Arbeitgeberbescheinigungen war davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin das erhöhte Gehalt bei A. und die EUR 400,00 bei B. beziehen würde und dass die jeweiligen Arbeitsverhältnisse nicht etwa befristet waren. Dass die Klägerin später tatsächlich die erhöhten Gehälter bezogen hat, war keine Änderung der Umstände im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X. |
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| Eine Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 oder 2 SGB X schied aus. Die Klägerin hatte im Rahmen des Fortzahlungsantrags vom 06.12.2007 keine falschen Angaben gemacht, sondern obliegenheitsgemäß die neuen Gehaltsabrechnungen vorgelegt, aus denen sich - wie ausgeführt - nicht ergab, dass die Arbeitsverhältnisse befristet gewesen wären. |
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| (3) Eine solche Anhörung hat der Beklagte vor Erlass des Bescheids nicht durchgeführt. |
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| (4) Jedoch wurde diese Anhörung bereits im Widerspruchsverfahren nachgeholt. |
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| Im Widerspruchsverfahren kann eine unterbliebene Anhörung uneingeschränkt nachgeholt werden, weil das Verfahren noch im Verantwortungsbereich des Leistungsträgers steht (v. Wulffen, a.a.O., Rn. 11). Dass hier eine Nachholung unproblematisch möglich ist, hat auch das BSG in der von den Klägern genannten Entscheidung bestätigt (Urt. v. 09.11.2010, B 4 AS 37/09 R, Juris Rn. 16). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob und auf welche Weise genau eine unterbliebene Anhörung auch noch im Laufe eines späteren Gerichtsverfahrens (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X) nachgeholt werden kann. |
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| Der Senat ist der Ansicht, dass der Beklagte in dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20.05.2008 ausreichend deutlich mitgeteilt hatte, dass er bei seiner Entscheidung auch davon ausgegangen war, dass die Klägerin erkannt hat oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dass die Bewilligung ab Januar 2007 rechtswidrig war. Zwar hat der Beklagte hierzu nahezu nur den Gesetzeswortlaut wiederholt, aber nicht mitgeteilt, aus welchen Erkenntnissen heraus er zu seiner Einschätzung gekommen war. Mehr war jedoch nicht zu verlangen, nachdem es hier um innere Tatsachen ging und der Beklagte daher nicht auf den konkreten Fall eingehen konnte. Gerade zur Klärung solcher Punkte ist die Anhörung gedacht. Ferner schadet es nicht, dass der Beklagte zu diesem Punkt mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X (statt § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X) die falsche Rechtsgrundlage genannt hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen beider Vorschriften sind identisch. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist im SGB II auch die rückwirkende Rücknahme eines Bewilligungsbescheids eine gebundene Entscheidung, sodass eine Anhörung zu Ermessenserwägungen nicht notwendig war. Ebenso ist es unschädlich, dass der Beklagte in dem Bescheid mehrere Gründe für die Aufhebung der Bewilligung angab. Wenn sich - aus Sicht der Behörde - eine Entscheidung auf mehrere rechtliche Grundlagen stützen kann, dann ist es zulässig und im Hinblick auf § 24 Abs. 1 SGB X womöglich geboten, den Betroffenen zu allen möglichen Grundlagen anzuhören. Wenn sich dann durch die Stellungnahme des Betroffenen herausstellt, dass einige dieser Grundlagen letztlich nicht eingreifen, kann der Bescheid, gestützt auf die anderen Erwägungen gleichwohl erlassen oder im Widerspruchsverfahren aufrechterhalten bleiben. |
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| Die Klägerin konnte dann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch zu diesem Punkt Stellung nehmen. Zu einer der anderen genannten Grundlagen des Bescheids, nämlich möglichen Falschangaben bei Antragstellung, hat die Klägerin auch - im Widerspruchsschreiben selbst - Stellung genommen. Der Beklagte hat dann diesen Vorwurf in dem Widerspruchsbescheid auch nicht aufrechterhalten. |
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| Der Bewilligungsbescheid des Beklagten war - wie bereits ausgeführt - für die Monate ab Januar 2008 von Anfang an rechtswidrig, da sich das Einkommen der Klägerin bereits vor seinem Erlass dauerhaft erhöht hatte. |
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| Auch der Senat ist der Ansicht, dass die Klägerin zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dass diese Bewilligung rechtswidrig war. Der Beklagte hatte ihr und den Klägern zu 2 und 3 ab Januar 2008 wieder genau die gleichen Leistungen bewilligt wie bis November 2007. Die Klägerin wusste aber, dass sie auch ab Januar die höheren Einkünfte beziehen würde. Wegen dieser Einkünfte war die Bewilligung für Dezember 2007 erheblich niedriger gewesen. Es gab keinen Grund anzunehmen, dass die höheren Einkünfte ab Januar nicht mehr auf die Leistungsansprüche anzurechnen waren. Vielmehr war - gerade auch, weil genau die gleichen Leistungen bewilligt worden waren wie bis November - offensichtlich, dass der Beklagte ab Januar die höheren Einkünfte übersehen hatte und wiederum nur von EUR 150,00 als Einkommen ausging. Dieser Betrag war im Übrigen auch ohne Weiteres aus dem Berechnungsbogen zu entnehmen, der dem Bescheid beigefügt worden war. |
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| Ermessen war nicht auszuüben. |
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| cc) Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid für die Zeit ab Januar auch in einer die Kläger jedenfalls nicht beschwerenden Höhe aufgehoben. |
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| Die Klägerin bezog ab Januar bei der Firma A. EUR 371,02 und bei B. EUR 400,00 netto monatlich, zusammen EUR 771,02. Genau diesen Betrag hat der Beklagte als einzusetzendes Einkommen berücksichtigt, wie sich aus den Horizontalübersichten ergibt. Hiervon waren der Grundfreibetrag von EUR 100,00 und als weiterer Freibetrag nach § 30 SGB II a.F. 20 v.H. des Betrags zwischen EUR 100,00 und EUR 771,02, also EUR 134,20, abzuziehen. Zusammen waren dies EUR 234,20, sodass der Beklagte EUR 536,82 monatlich hätten anrechnen können. Tatsächlich hat er jedoch EUR 242,40 (EUR 212,40 und EUR 30,00) unberücksichtigt gelassen und nur EUR 528,62 angerechnet. Dadurch sind die Kläger nicht beschwert. |
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| Dies gilt auch für Mai 2008. Für diesen Monat hat der Beklagte im Rahmen des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids nur EUR 550,00 als Einkommen berücksichtigt (EUR 400,00 von B. und offensichtlich erneut nur EUR 150,00 bei A.) und daher nur EUR 360,00 angerechnet. Der Grund hierfür dürfte gewesen sein, dass noch keine Gehaltsabrechnung vorlag. Da die Klägerin aber auch im Mai bei A. mehr als EUR 150,00 verdient hat, ist sie durch diese Berechnung ebenfalls nicht beschwert. |
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| Dass der Beklagte bei der Berechnung der Ansprüche die Bedarfsanteilsmethode angewandt hat, entspricht der Regelung des § 9 Abs. 2 SGB II und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. |
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| dd) Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten ist in seinen beiden Teilen ausreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. |
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| Zwar kann auch eine Widersprüchlichkeit einen Bescheid unbestimmt machen. Dies gilt jedoch nur, wenn bereits der Verfügungssatz selbst widersprüchlich oder sonst unklar ist. Unklarheiten in der Begründung des Bescheids (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X) oder Widersprüche zwischen ihr und dem Verfügungssatz sind nur dann von Belang, wenn bei der Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung zurückgegriffen werden muss (Engelmann, in v. Wulffen, a.a.O., § 33 Rn. 3). |
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| In dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hatte der Beklagte die einzelnen Beträge nicht nur individuell nach Empfängern und Monaten und sogar nach ihrer Art (Regelleistung bzw. Leistung für Unterkunft und Heizung) aufgeschlüsselt, sondern diese Aufschlüsselung auch in den Bescheid selbst aufgenommen. Nur dieser Teil bildete daher den Verfügungssatz. Wenn demgegenüber ein beigefügter Berechnungsbogen geringfügig andere Beträge auswies, so war offensichtlich, dass die in dem Bescheid genannten Beträge maßgeblich sein sollten. Ob diese Beträge richtig errechnet waren, ist keine Frage der Bestimmtheit. |
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| ee) Auch ein Begründungsfehler nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt nicht vor. Zwar hat der Beklagte nicht die zutreffenden Rechtsgrundlagen genannt. Da aber auch nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, der einschlägigen Grundlage, eine gebundene Entscheidung zu treffen war, hat die Angabe der falschen Norm keinen Einfluss auf den Bescheid selbst (vgl. Engelmann, in v. Wulffen, a.a.O., § 35 Rn. 18). |
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| ff) Die Erstattungsforderungen, die der Beklagte nach § 50 Abs. 1 SGB X festgesetzt hat, entspricht den Überzahlungen an die Kläger wegen der Nichtanrechnung des höheren Einkommens der Klägerin ab Januar. |
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| Insbesondere durfte der Beklagte auch die gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II bei der Berechnung in vollem Umfang in seine Erstattungsforderung einbeziehen. Leistungen für Unterkunft und Heizung sind zwar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei der Berechnung von Erstattungsforderungen nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X nur zu 44 v.H. einzubeziehen. Dies gilt jedoch nach § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung dann nicht, wenn - wie hier - die Bewilligungsentscheidung nur teilweise aufgehoben worden ist bzw. die Aufhebung auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X beruht. |
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| Auch die Berechnung für Mai, die die Kläger - allerdings im Hinblick auf mangelnde Bestimmtheit - gerügt haben, ist nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt, war der Beklagte für diesen Monat sogar nur von Einkommen von EUR 550,00 ausgegangen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die einzelne Forderung gegen die Klägerin für Mai in dem Bescheid mit EUR 7,18 höher beziffert war als in dem beigefügten Berechnungsbogen, wie die Kläger vortragen. |
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| 3. Die Entscheidung über die Kosten beider Instanzen beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Kläger zu 18 v.H., also in etwa einem Fünftel, obsiegen. |
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| 4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. |
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