Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Januar 2011 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrages verurteilt wurde. Insoweit werden die Klagen abgewiesen.
Der Beklagte hat 9/10 der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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| Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Nachzahlung der Differenz zwischen so genannten Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und den Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) mit 4 % zu verzinsen. |
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| Die Kläger sind eine aus dem e. J. (S.-M.) stammende Familie und haben mehrere Jahre lang bis zum 31. Juli 2008 Grundleistungen nach dem AsylbLG bezogen. Auf den im November 2009 gestellten, auf § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützten Antrag auf rückwirkende Erbringung so genannter Analogleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 24. Juni 2010 lediglich einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von jeweils 750,00 Euro (zusammen 3750,00 Euro). Die Verzinsung dieses Betrages wurde abgelehnt, weil nach Auffassung des Beklagten die Regelung des § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) auf Ansprüche auf Geldleistungen nach dem AsylbLG nicht anwendbar sei. Für die Verzinsung des Rückzahlungsbetrages bestehe keine Rechtsgrundlage. |
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| Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2010) haben die Kläger am 3. November 2010 zum Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben. |
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| Mit Urteil vom 25. Januar 2011 hat das SG Mannheim den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2010 verurteilt, den Klägern bzw. Klägerinnen im Rahmen von § 44 SGB X für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2008 die volle Differenz zwischen den Analogleistungen (§ 2 AsylbLG) und den Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) nachzuzahlen und den Nachzahlungsbetrag mit 4 % zu verzinsen. Hinsichtlich der Verzinsung verweist das SG darauf, dass dieser Anspruch auf § 44 SGB I beruhe. |
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| Gegen dieses ihm am 9. Februar 2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21. Februar 2011 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Die zunächst auf voll umfängliche Aufhebung des Urteils des SG gerichtete Berufung wurde mit Schriftsatz vom 22. Juni 2011 im Wesentlichen zurückgenommen und nur noch insoweit aufrechterhalten, als durch das SG eine Verurteilung zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrages erfolgt war. Der Beklagte steht insoweit auf dem Standpunkt, dass in das AsylbLG keine Verweisungsregelung in Bezug auf § 44 SGB I aufgenommen worden sei. Eine solche sei jedoch Voraussetzung für einen Zinsanspruch der Kläger, da § 44 SGB X keine eigene Verzinsungsregelung enthalte. Es sei auch nicht sachlich gerechtfertigt, Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG diesbezüglich Leistungsberechtigten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gleichzustellen. Denn zum einen erkläre § 2 Abs. 1 AsylbLG das SGB XII nur für „entsprechend“ anwendbar. Zum anderen sei bei Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII den Besonderheiten des AsylbLG Rechnung zu tragen. Während die Leistungen der Sozialhilfe vom Individualitätsgrundsatz ausgingen und ein existentiell gesichertes und sozial integriertes Leben der Leistungsberechtigten „auf eigenen Füßen“ in der Bundesrepublik Deutschland zum Ziel hätten, seien die Bedürfnisse der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG am in aller Regel nur vorübergehenden Aufenthalt auszurichten. Dies könne in Einzelfällen zu einer Schlechterstellung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG führen, was vom Gesetzgeber jedoch bewusst in Kauf genommen worden sei und nicht dadurch umgangen werden dürfe, dass Regelungen, deren Anwendbarkeit im AsylbLG nicht ausdrücklich geregelt sei, für entsprechend anwendbar erklärt würden. § 44 SGB I sei in Übereinstimmung mit dem Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 29. Januar 2008 (S 20 AY 2/07) nur auf solche Geldleistungen anwendbar, die sich aus einem besonderen Teil des SGB oder aus einem Gesetz ergäben, das in § 68 SGB I aufgeführt sei. Dazu gehöre das AsylbLG nicht. Auch die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fänden keine Anwendung. Denn andernfalls würden Leistungsempfänger nach dem AsylbLG zinsrechtlich besser gestellt als die übrigen Sozialleistungsempfänger. |
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| das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Januar 2011 aufzuheben, soweit er darin verurteilt wurde, den Nachzahlungsbetrag mit 4 % zu verzinsen, und die Klage insoweit abzuweisen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 44 Abs. 1 SGB I, wobei es unerheblich sei, dass das AsylbLG nicht zum SGB zähle und auch keine explizite Verweisung auf § 44 SGB I beinhalte. Denn das AsylbLG beinhalte zumindest auch „materielles Sozial(hilfe)recht“. |
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| Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Senat beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (Band VIII), die Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2012 verwiesen. |
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| Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen. Bei überschlägiger Berechnung (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-4300 § 64 Nr. 1 ) ist davon auszugehen, dass zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 750,00 Euro betragen hat (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die spätere Beschränkung eines Berufungsantrages macht die Berufung grundsätzlich nicht unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144 Rdnr. 19 m.w.N.). |
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| Der Beklagte ist passiv legitimiert und wird wie aus dem Rubrum ersichtlich vertreten. Dies folgt aus §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz Baden-Württemberg i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R - ). |
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| Die Berufung hat Erfolg. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrages verurteilt. Bezüglich des Zinsbegehrens ist die Klage abzuweisen. |
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| Der auf Verzinsung der Nachzahlung gerichtete Klageantrag ist zulässig. Es fehlt vorliegend nicht an der Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, weil der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2010) ausdrücklich ablehnend über die Frage der Verzinsung entschieden hat (vgl. zur Frage der Zulässigkeit eines mit einem Klageantrag auf Erlass eines Grundurteils nach § 130 SGG verbundenen Zinsantrages: BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 56/96 - ; Wagner in jurisPK, 2. Auflage 2011, § 44 Rdnr. 41). |
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| Das mit der Klage verfolgte Zinsbegehren ist jedoch unbegründet, denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage, auf die die Verzinsung gestützt werden könnte. |
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| Die vordergründig zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob § 44 SGB I auf (Nach-)Zahlungsansprüche nach dem AsylbLG Anwendung finde, muss der Senat im Sinne der Auffassung des Beklagten beantworten: Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Systematisch ist die Norm im Dritten Abschnitt des SGB I „Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches“ verortet. |
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| (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage, Vorbemerkung AsylbLG, Rdnr. 19; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage, Einleitung zum AsylbLG, Rdnr. 4; Birk in LPK-SGB XII, 9. Auflage, Vorbemerkung zum AsylbLG, Rdnr. 6). § 44 SGB I kann weder direkt noch analog auf Leistungen nach dem AsylbLG angewendet werden. |
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| Das AsylbLG stellt ein besonderes Sicherungssystem und eine eigenständige abschließende Regelung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie zur Aufnahme und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten für einen eng begrenzten Personenkreis von Ausländern dar (vgl. Frerichs in: jurisPK-SGB XII, Stand: 20. August 2012, § 1 AsylbLG Rdnr. 22; Hohm, a.a.O., Rdnr. 1). § 1 AsylbLG bestimmt in diesem Zusammenhang den Kreis der Leistungsberechtigten und damit den persönlichen Anwendungsbereich des AsylbLG. Trotz der Nähe zum Fürsorgerecht und damit insbesondere zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII; vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11- , Rdnrn. 114, 129) hat der Gesetzgeber eine klare Abgrenzung zum Sozialhilferecht getroffen. Asylbewerber und ihnen gleichgestellte Ausländer erhalten keine Sozialhilfe und haben darauf auch keinen Anspruch (§ 23 Abs. 2 SGB XII, § 9 Abs. 1 AsylbLG). Das AsylbLG ist - anders als das SGB XII - nicht (besonderer) Teil des Sozialgesetzbuches (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011, SozR 4-1300 § 44 Nr. 22 Rdnr. 21 und Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 - L 7 AY 3353/09 - ). Deswegen können die allgemeinen Bestimmungen des SGB I auch nicht direkt auf Leistungen nach dem AsylbLG angewendet werden. Das SGB I definiert - als gesetzliche Fiktion - die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches in § 68. Dabei ist das AsylbLG nicht erfasst. Auch in der Übersicht über die einzelnen vom Regelungsumfang des Gesetzes erfassten Sozialleistungen und zuständigen Leistungsträger im Zweiten Titel des SGB I (§§ 18 bis 29) fehlt es an einer Erwähnung des AsylbLG. § 68 SGB I ist seit dem Inkrafttreten des AsylbLG vom 30. Juni 1993 (BGBl I, S. 1074) am 1. November 1993 mehrfach geändert worden (vgl. z. B. zuletzt die Änderungen durch Gesetze vom 5. Dezember 2006 und 8. Dezember 2010 |
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| Daher ist auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I auf Leistungen nach dem AsylbLG nicht möglich. Eine Regelungslücke, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte, existiert nicht. Vielmehr ist auch aus den durch den Gesetzgeber in das AsylbLG aufgenommenen Verweisungen auf SGB I- und SGB X-Vorschriften zu entnehmen, dass eine (analoge) Anwendung von § 44 SGB I ausgeschlossen ist. So wurde durch das 1. Änderungsgesetz zum AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl I, S. 1130) mit Wirkung vom 1. Juni 1997 in § 7 Abs. 4 AsylbLG eine entsprechende Anwendung der §§ 60 bis 67 SGB I ausdrücklich angeordnet. Mit dem selben Gesetz erfolgte in § 9 Abs. 3 AsylbLG die Erweiterung der entsprechenden Anwendung von Normen des SGB X (vorher nur §§ 102 bis 114, nun auch §§ 44 bis 50 SGB X). Dieser gesetzgeberischen Initiative ist klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine (entsprechende) Anwendung von Normen des SGB I (und des SGB X) für ausdrücklich regelungsbedürftig hält. Da eine Regelung der entsprechenden Anwendung des § 44 SGB I trotz Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers unterblieb, fehlt es mithin an einer Regelungslücke. Eine analoge Anwendung von § 44 SGB I würde damit die Wortlautgrenze sprengen und die gesetzgeberische Konzeption außer Acht lassen (vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, SozR 4-3520 § 9 Nr. 1). |
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| § 44 SGB I kann - anders als die Kläger meinen - auch nicht über § 44 Abs. 4 SGB X Anwendung finden. Denn diese - nur aufgrund ausdrücklicher Verweisung in § 9 Abs. 3 AsylbLG überhaupt entsprechend anwendbare - Bestimmung formuliert zwar einen Anspruch auf eine rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen, enthält aber keine Regelung für eine Verzinsung und auch keinen Verweis auf eine Verzinsungsbestimmung. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten hat, dass § 9 Abs. 3 AsylbLG auch auf die Verzinsungsbestimmung des § 50 Abs. 2a SGB X verweise und aus der dort geregelten Verzinsung zu Gunsten der Behörde im Umkehrschluss auch eine solche für den Sozialleistungsempfänger zu folgern sei, kann der Senat dem nicht folgen. Denn § 50 Abs. 2a SGB X ist eine spezielle Folgeregelung zu § 47 Abs. 2 SGB X (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. Ergänzungslieferung 2012, § 50 SGB X, Rdnr. 40) und erfasst lediglich Leistungen, die im Rahmen der Förderung von Einrichtungen und Betrieben zu erstatten sind. Ansonsten - insbesondere bei Leistungen an Versicherte - bleibt es bei der Nichtverzinslichkeit (vgl. Steinwedel, a.a.O.). Eine Analogiefähigkeit der Norm, noch dazu in Umkehrung des Verhältnisses zwischen Behörde und Bürger, ist daher nicht einmal ansatzweise zu erkennen. |
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| Zur Ausführung des AsylbLG ist - mangels Einordnung dieses Gesetzes in das formelle Sozialrecht - nicht das SGB X, sondern das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2011, a.a.O.; Wahrendorf, a.a.O.). Dieses Gesetz sieht jedoch eine Verzinsung von Leistungen zugunsten des Leistungsempfängers an keiner Stelle vor. |
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| Die Regelungen des BGB zu Verzugs- oder Prozesszinsen (§§ 288, 291 BGB) sind für den hier strittigen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG nicht entsprechend anwendbar (ebenso vgl. SG Aachen, Urteil vom 29. Januar 2008 - S 20 AY 2/07 - und SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Mai 2006 - S 2 AY 20/05 < jeweils juris>). Angesichts der für Sozialleistungsansprüche grundsätzlich Geltung beanspruchenden Verzinsungsbestimmung des § 44 SGB I und der durch Auslegung gewonnenen Erkenntnis, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung nicht auf Leistungen nach dem AsylbLG erstrecken will, bedürfte es zur Anwendung der §§ 288, 291 BGB einer ausdrücklichen Verweisung, an der es vorliegend fehlt. Wenn schon eine Analogie zur sozialrechtlichen Spezialnorm des § 44 SGB I nicht gerechtfertigt erscheint, gilt dies umso mehr für eine Analogie zu den Verzinsungsbestimmungen des BGB. Ob eine Anwendung der §§ 288, 291 BGB zudem eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gegenüber anderen Sozialleistungsempfängern darstellen würde, wie das SG Gelsenkirchen (a.a.O.) und der Beklagte meinen, kann offen bleiben. Das BSG schließt die Anwendung der §§ 288, 291 BGB - abgesehen vom Leistungserbringungsrecht (vgl. Leitherer, a.a.O., § 94 Rdnr. 5a) - im Übrigen regelmäßig aus (grundlegend Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 98/90 - SozR 3-7610 § 291 Nr. 1; Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 9; vgl. auch Gutzler in Beck`scher Online Kommentar Sozialrecht, Stand 1. September 2012, § 44 SGB I Rdnr. 7). |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu beachten, dass der Beklagte - abgesehen von der Frage der Verzinsung - in diesem Rechtsstreit weit überwiegend unterlegen ist. |
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| Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage der Verzinsung von (Nach-)Zahlungsansprüchen nach dem AsylbLG dürfte eine Vielzahl von Fällen betreffen und ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden. |
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| Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen. Bei überschlägiger Berechnung (vgl. hierzu Bundessozialgericht SozR 4-4300 § 64 Nr. 1 ) ist davon auszugehen, dass zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 750,00 Euro betragen hat (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die spätere Beschränkung eines Berufungsantrages macht die Berufung grundsätzlich nicht unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 144 Rdnr. 19 m.w.N.). |
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| Der Beklagte ist passiv legitimiert und wird wie aus dem Rubrum ersichtlich vertreten. Dies folgt aus §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz Baden-Württemberg i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R - ). |
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| Die Berufung hat Erfolg. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrages verurteilt. Bezüglich des Zinsbegehrens ist die Klage abzuweisen. |
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| Der auf Verzinsung der Nachzahlung gerichtete Klageantrag ist zulässig. Es fehlt vorliegend nicht an der Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, weil der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2010) ausdrücklich ablehnend über die Frage der Verzinsung entschieden hat (vgl. zur Frage der Zulässigkeit eines mit einem Klageantrag auf Erlass eines Grundurteils nach § 130 SGG verbundenen Zinsantrages: BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 56/96 - ; Wagner in jurisPK, 2. Auflage 2011, § 44 Rdnr. 41). |
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| Das mit der Klage verfolgte Zinsbegehren ist jedoch unbegründet, denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage, auf die die Verzinsung gestützt werden könnte. |
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| Die vordergründig zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob § 44 SGB I auf (Nach-)Zahlungsansprüche nach dem AsylbLG Anwendung finde, muss der Senat im Sinne der Auffassung des Beklagten beantworten: Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Systematisch ist die Norm im Dritten Abschnitt des SGB I „Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches“ verortet. |
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| (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage, Vorbemerkung AsylbLG, Rdnr. 19; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage, Einleitung zum AsylbLG, Rdnr. 4; Birk in LPK-SGB XII, 9. Auflage, Vorbemerkung zum AsylbLG, Rdnr. 6). § 44 SGB I kann weder direkt noch analog auf Leistungen nach dem AsylbLG angewendet werden. |
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| Das AsylbLG stellt ein besonderes Sicherungssystem und eine eigenständige abschließende Regelung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie zur Aufnahme und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten für einen eng begrenzten Personenkreis von Ausländern dar (vgl. Frerichs in: jurisPK-SGB XII, Stand: 20. August 2012, § 1 AsylbLG Rdnr. 22; Hohm, a.a.O., Rdnr. 1). § 1 AsylbLG bestimmt in diesem Zusammenhang den Kreis der Leistungsberechtigten und damit den persönlichen Anwendungsbereich des AsylbLG. Trotz der Nähe zum Fürsorgerecht und damit insbesondere zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII; vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11- , Rdnrn. 114, 129) hat der Gesetzgeber eine klare Abgrenzung zum Sozialhilferecht getroffen. Asylbewerber und ihnen gleichgestellte Ausländer erhalten keine Sozialhilfe und haben darauf auch keinen Anspruch (§ 23 Abs. 2 SGB XII, § 9 Abs. 1 AsylbLG). Das AsylbLG ist - anders als das SGB XII - nicht (besonderer) Teil des Sozialgesetzbuches (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011, SozR 4-1300 § 44 Nr. 22 Rdnr. 21 und Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 - L 7 AY 3353/09 - ). Deswegen können die allgemeinen Bestimmungen des SGB I auch nicht direkt auf Leistungen nach dem AsylbLG angewendet werden. Das SGB I definiert - als gesetzliche Fiktion - die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches in § 68. Dabei ist das AsylbLG nicht erfasst. Auch in der Übersicht über die einzelnen vom Regelungsumfang des Gesetzes erfassten Sozialleistungen und zuständigen Leistungsträger im Zweiten Titel des SGB I (§§ 18 bis 29) fehlt es an einer Erwähnung des AsylbLG. § 68 SGB I ist seit dem Inkrafttreten des AsylbLG vom 30. Juni 1993 (BGBl I, S. 1074) am 1. November 1993 mehrfach geändert worden (vgl. z. B. zuletzt die Änderungen durch Gesetze vom 5. Dezember 2006 und 8. Dezember 2010 |
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| Daher ist auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I auf Leistungen nach dem AsylbLG nicht möglich. Eine Regelungslücke, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte, existiert nicht. Vielmehr ist auch aus den durch den Gesetzgeber in das AsylbLG aufgenommenen Verweisungen auf SGB I- und SGB X-Vorschriften zu entnehmen, dass eine (analoge) Anwendung von § 44 SGB I ausgeschlossen ist. So wurde durch das 1. Änderungsgesetz zum AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl I, S. 1130) mit Wirkung vom 1. Juni 1997 in § 7 Abs. 4 AsylbLG eine entsprechende Anwendung der §§ 60 bis 67 SGB I ausdrücklich angeordnet. Mit dem selben Gesetz erfolgte in § 9 Abs. 3 AsylbLG die Erweiterung der entsprechenden Anwendung von Normen des SGB X (vorher nur §§ 102 bis 114, nun auch §§ 44 bis 50 SGB X). Dieser gesetzgeberischen Initiative ist klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine (entsprechende) Anwendung von Normen des SGB I (und des SGB X) für ausdrücklich regelungsbedürftig hält. Da eine Regelung der entsprechenden Anwendung des § 44 SGB I trotz Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers unterblieb, fehlt es mithin an einer Regelungslücke. Eine analoge Anwendung von § 44 SGB I würde damit die Wortlautgrenze sprengen und die gesetzgeberische Konzeption außer Acht lassen (vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, SozR 4-3520 § 9 Nr. 1). |
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| § 44 SGB I kann - anders als die Kläger meinen - auch nicht über § 44 Abs. 4 SGB X Anwendung finden. Denn diese - nur aufgrund ausdrücklicher Verweisung in § 9 Abs. 3 AsylbLG überhaupt entsprechend anwendbare - Bestimmung formuliert zwar einen Anspruch auf eine rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen, enthält aber keine Regelung für eine Verzinsung und auch keinen Verweis auf eine Verzinsungsbestimmung. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten hat, dass § 9 Abs. 3 AsylbLG auch auf die Verzinsungsbestimmung des § 50 Abs. 2a SGB X verweise und aus der dort geregelten Verzinsung zu Gunsten der Behörde im Umkehrschluss auch eine solche für den Sozialleistungsempfänger zu folgern sei, kann der Senat dem nicht folgen. Denn § 50 Abs. 2a SGB X ist eine spezielle Folgeregelung zu § 47 Abs. 2 SGB X (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. Ergänzungslieferung 2012, § 50 SGB X, Rdnr. 40) und erfasst lediglich Leistungen, die im Rahmen der Förderung von Einrichtungen und Betrieben zu erstatten sind. Ansonsten - insbesondere bei Leistungen an Versicherte - bleibt es bei der Nichtverzinslichkeit (vgl. Steinwedel, a.a.O.). Eine Analogiefähigkeit der Norm, noch dazu in Umkehrung des Verhältnisses zwischen Behörde und Bürger, ist daher nicht einmal ansatzweise zu erkennen. |
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| Zur Ausführung des AsylbLG ist - mangels Einordnung dieses Gesetzes in das formelle Sozialrecht - nicht das SGB X, sondern das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2011, a.a.O.; Wahrendorf, a.a.O.). Dieses Gesetz sieht jedoch eine Verzinsung von Leistungen zugunsten des Leistungsempfängers an keiner Stelle vor. |
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| Die Regelungen des BGB zu Verzugs- oder Prozesszinsen (§§ 288, 291 BGB) sind für den hier strittigen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG nicht entsprechend anwendbar (ebenso vgl. SG Aachen, Urteil vom 29. Januar 2008 - S 20 AY 2/07 - und SG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Mai 2006 - S 2 AY 20/05 < jeweils juris>). Angesichts der für Sozialleistungsansprüche grundsätzlich Geltung beanspruchenden Verzinsungsbestimmung des § 44 SGB I und der durch Auslegung gewonnenen Erkenntnis, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung nicht auf Leistungen nach dem AsylbLG erstrecken will, bedürfte es zur Anwendung der §§ 288, 291 BGB einer ausdrücklichen Verweisung, an der es vorliegend fehlt. Wenn schon eine Analogie zur sozialrechtlichen Spezialnorm des § 44 SGB I nicht gerechtfertigt erscheint, gilt dies umso mehr für eine Analogie zu den Verzinsungsbestimmungen des BGB. Ob eine Anwendung der §§ 288, 291 BGB zudem eine nicht gerechtfertigte Besserstellung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gegenüber anderen Sozialleistungsempfängern darstellen würde, wie das SG Gelsenkirchen (a.a.O.) und der Beklagte meinen, kann offen bleiben. Das BSG schließt die Anwendung der §§ 288, 291 BGB - abgesehen vom Leistungserbringungsrecht (vgl. Leitherer, a.a.O., § 94 Rdnr. 5a) - im Übrigen regelmäßig aus (grundlegend Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 98/90 - SozR 3-7610 § 291 Nr. 1; Urteil vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R - SozR 4-4200 § 16 Nr. 9; vgl. auch Gutzler in Beck`scher Online Kommentar Sozialrecht, Stand 1. September 2012, § 44 SGB I Rdnr. 7). |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu beachten, dass der Beklagte - abgesehen von der Frage der Verzinsung - in diesem Rechtsstreit weit überwiegend unterlegen ist. |
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| Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage der Verzinsung von (Nach-)Zahlungsansprüchen nach dem AsylbLG dürfte eine Vielzahl von Fällen betreffen und ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden. |
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