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| Die Beteiligten streiten darüber, ob das klagende Land Säumniszuschläge in Höhe von 19.630,50 EUR wegen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen zu entrichten hat. |
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| Der am 1951 geborene Beigeladene wurde mit Urkunde des Klägers vom 24. November 1999 mit Wirkung zum 1. Dezember 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren zum Wissenschaftlichen Assistenten ernannt. Er war dem Ärztlichen Direktor der Abteilung Augenheilkunde I an der Eberhard-Karls-Universität T. zugeordnet. Mit Ablauf des 30. November 2002 schied er ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis aus. Mit Schreiben vom 19. November 2002 wies ihn die Verwaltung des Klinikums, Geschäftsbereich A, auf das Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit bei der Universität zum 30. November 2002 hin. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses sei er nachzuversichern; diesbezüglich solle er sich mit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg in Verbindung setzen. Mit Schreiben vom 27. November 2002 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg dem Beigeladenen mit, es sei verpflichtet zu prüfen, ob für die beim Land Baden-Württemberg zurückgelegten versicherungsfreien Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Nachversicherungsbeiträge an den zuständigen Versicherungsträger entrichtet werden müssten. Ein Nachversicherungsangebot an den Versicherungsträger könne nur erfolgen, wenn Aufschubgründe nach § 184 Abs. 2 bis 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht entgegenstünden. Er werde gebeten, den beiliegenden Vordruck auszufüllen und an das Landesamt für Besoldung und Versorgung zurückzusenden. Diese Erklärung des Beigeladenen zu §§ 184, 233 SGB VI mit Datum vom 5. Dezember 2002 ging beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg am 9. Dezember 2002 ein. Der Beigeladene gab an, dass er die feste Absicht habe, innerhalb von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis wieder in ein Beamtenverhältnis zum Kläger einzutreten. Dies sei auch objektiv zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass er wieder die Position eines Wissenschaftlichen Assistenten beim Universitätsklinikum Tübingen, Augenklinik, besetzen werde. Eine (unmittelbare) Fortsetzung seines befristeten Arbeitsverhältnisses sei nicht möglich gewesen, da ein Verlängerungsantrag bei der DFG zur Gegenfinanzierung seiner Stelle nicht rechtzeitig habe eingereicht werden können. Dies werde im Dezember 2002 geschehen. Der Zeitpunkt des voraussichtlichen Beginns seiner Beschäftigung werde unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Verlängerungsantrages der 1. März oder 1. April 2003 sein. Daraufhin erteilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg am 16. Dezember 2002 eine Aufschubbescheinigung, welche an die Beklagte und den Beigeladenen übersandt wurde. Als Grund für den Aufschub der Durchführung der Nachversicherung und somit der Beitragszahlung an den Rentenversicherungsträger wurde angeführt, dass der Beigeladene voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen werde, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit bestehe oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolge und bei der der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft berücksichtigt werde. |
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| Mit Schreiben vom 3. März 2009 bat die Beklagte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg um Prüfung der Nachversicherung zugunsten des Beigeladenen für den Zeitraum der versicherungsfreien Beschäftigung vom 1. Dezember 1999 bis 30. November 2002. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg führte sodann die Nachversicherung am 17. März 2009 durch; mit Wertstellung vom 19. März 2009 gingen Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 30.660,44 EUR bei der Beklagten ein. Zur Prüfung der Erhebung von Säumniszuschlägen bat die Beklagte mit Schreiben vom 28. April 2009 um Mitteilung, zu welchem Zeitpunkt der Wegfall des Aufschubgrundes eingetreten sei und wann man Kenntnis von diesem Sachverhalt erhalten habe. Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg der Beklagten mit, der Wegfall des Aufschubgrundes sei mit dem 1. April 2003 eingetreten. |
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| Mit Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2009 teilte die Beklagte dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg mit, dass sie wegen verspäteter Zahlung der Nachversicherungsbeiträge beabsichtige, einen Säumniszuschlag in Höhe von 19.630,50 EUR mittels Verwaltungsakt zu fordern. Gemäß § 184 Abs. 1 Satz2 SGB VI i.V.m. § 24 Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei für Nachversicherungsbeiträge, die nicht spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gezahlt werden, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 v.H. des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Vorliegend ergebe sich unter Zugrundelegung eines Eintritts der Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge am 2. April 2003, eines Beginns der Säumnis am 2. Juli 2003 und des Eingangs der Nachversicherungsbeiträge mit Wertstellung vom 19. März 2009 eine Säumnis von 69 Monaten. Der Säumniszuschlag in Höhe von 19.630,50 EUR errechne sich durch Vervielfältigung der - auf 50,00 EUR abgerundeten - Nachversicherungsschuld in Höhe von 28.472,38 EUR zu Beginn der Säumnis am 2. Juli 2003 mit der Anzahl der Säumnismonate um 1%. Der Kläger äußerte sich nicht. |
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| Mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 erhob die Beklagte unter Wiederholung ihrer Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben auf die gezahlten Nachversicherungsbeiträge einen Säumniszuschlag in Höhe von 19.630,50 EUR. Sie führte noch aus, dass nach § 24 Abs. 2 SGB IV ein Säumniszuschlag zwar nicht zu erheben sei, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft mache, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Nach Aktenlage seien aber Gründe, die gegen das Bestehen des Anspruchs auf Säumniszuschläge sprächen, nicht zu erkennen. |
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| Hiergegen hat der Kläger am 12. November 2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie hat der Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährung des Säumniszuschlags richte sich nach § 25 Abs. 1 SGB IV. Danach verjährten Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjährten in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Für Nebenforderungen - wie Säumniszuschläge - würden die gleichen Verjährungsfristen gelten wie für die Hauptforderung. Die Einrede der Verjährung könne auch beschränkt auf den Säumniszuschlag erhoben werden. Die Nachversicherungsbeiträge seien seitens des klagenden Landes nicht vorsätzlich vorenthalten worden. Zum Vorsatz gehöre das „Wissen und Wollen“ der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) würden Beiträge vorsätzlich vorenthalten, wenn der Zahlungspflichtige in Kenntnis seiner Beitragspflicht bewusst und gewollt keine Beiträge an den Versicherungsträger abführe. Ein gewisses voluntatives Element müsse vorhanden sein. Da der Kläger lediglich eine rechtliche Konstruktion sei und aus sich selbst heraus nicht handeln könne, bedürfe es für die Feststellung einer subjektiven Seite der Zurechnung von Wissen, Wollen, Kenntnis und Fähigkeit der auf der Seite der rechtlichen Konstruktion stehenden menschlichen Mitarbeiter. Im Detail sei vorliegend nicht mehr feststellbar, wie es zur fehlerhaften Sachbearbeitung gekommen sei; eine pauschale Vorsatzzuweisung könne nicht erfolgen. Die Klägerin habe vom Wegfall des Aufschubgrundes keinerlei Kenntnis erhalten. Ferner liege ein Organisationsverschulden nicht vor. Sie habe ausreichend Vorkehrungen getroffen, um die vollständige Abarbeitung aller Fälle zu gewährleisten. Auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. November 2007 (Aktenzeichen: L 4 R 2218/05), worin die genannten Vorkehrungen ausführlich erläutert und für ausreichend erachtet worden seien, werde verwiesen. Der Umstand, dass 2009 die Nachversicherungsbeiträge entrichtet worden seien, obwohl diese ebenfalls bereits verjährt gewesen seien, spräche gegen eine vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge. |
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| Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Klägerin müsse sich ein Organisationsverschulden und somit zumindest bedingten Vorsatz bezüglich der Nichtabführung der Nachversicherungsbeiträge zurechnen lassen. Jede Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts sei verpflichtet, ihren Geschäftsbereich so zu organisieren, dass die ordnungsgemäße Erledigung der ihr obliegenden wichtigen Aufgaben gewährleistet sei. Dazu gehöre auch, eine Kontrollfunktion zu schaffen, um sicherzustellen, dass die Nachversicherung in allen Fällen tatsächlich durchgeführt werde. Liege zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung - wie hier - ein Aufschubgrund wegen der voraussichtlichen Aufnahme einer erneut versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren vor, habe sich der Arbeitgeber/Dienstherr davon zu überzeugen, dass es auch tatsächlich zu dieser fristgerechten Aufnahme der Beschäftigung gekommen sei. Der Kläger hätte durch Kontrollfunktionen dafür Sorge tragen müssen, dass die Nachversicherung nach dem Wegfall des Aufschubgrundes für den Beigeladenen umgehend durchgeführt werde. |
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| Mit Urteil vom 29. November 2012 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2009 sei rechtswidrig; die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, Säumniszuschläge zu erheben. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB IV seien Säumniszuschläge dann nicht zu erheben, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt werde, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft mache, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Ein solcher Fall liege hier vor. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts könne der Kläger selbst keine Kenntnis von bestimmten Umständen haben. Es könne nur darum gehen, inwieweit er sich das Wissen seiner Organwalter bzw. Bediensteten entsprechend § 166 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen müsse. Eine (positive) Kenntnis vom Nachversicherungsfall des Beigeladenen des seinerzeit beim Kläger zuständigen Amtswalters sei vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts schließe indes auch das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen (sogenanntes Organisationsverschulden) eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs.2 SGB VI aus. Dem Kläger sei vorliegend eine verschuldete Unkenntnis vom Wegfall des Aufschubgrundes und damit vom Nachversicherungsfall jedoch auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsmangels anzulasten. Jede juristische Person sei verpflichtet, den Geschäftsbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass die ordnungsgemäße Erledigung der ihr obliegenden wichtigen Aufgaben gewährleistet sei. Komme eine Behörde diesen Pflichten nicht nach, so könne sie sich auf unverschuldete Unkenntnis nicht berufen, wenn der jeweilige Sachbearbeiter bei ordnungsgemäßer Regelung des Geschäftsgangs entsprechende Kenntnis hätte haben müssen. Ein solches Organisationsverschulden sei dem Kläger nicht vorzuwerfen. Der für den Vorgang des Beigeladenen zuständige Bedienstete hätte bei ordnungsgemäßer Regelung des Geschäftsgangs weder im Zeitpunkt des Wegfalls des Aufschubgrundes noch nach Ablauf der in § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGBVI benannten Zwei-Jahres-Frist nach dem Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Beamtenverhältnis Kenntnis davon haben müssen, dass der von ihm im Zeitpunkt der Erteilung der Aufschubbescheinigung angenommene Aufschubgrund tatsächlich nicht mehr bestanden habe. Er war nicht dazu verpflichtet, die Angaben des Beigeladenen in seiner Erklärung vom 5. Dezember 2002 auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Erst recht habe ihm nachfolgend keine Kontroll- und Überwachungspflicht oblegen, ob der Beigeladene die von ihm in seiner Erklärung vom 5. Dezember 2002 angegebene Beschäftigung als Wissenschaftlicher Assistent tatsächlich aufgenommen habe oder nicht. Er habe nicht die Pflicht gehabt, zu prüfen, ob der angenommene Aufschubgrund nachträglich entfallen sein könnte. Vielmehr treffe die Verpflichtung, zu prüfen, ob ein Aufschubgrund bestehe und fortbestehe im Rahmen des dreiseitigen Nachversicherungsverhältnisses zwischen ehemaligem Arbeitgeber, ausgeschiedenem Arbeitnehmer und Rentenversicherungsträger nicht den Kläger, sondern ausschließlich die Beklagte. Die Rechtsbeziehungen im dreiseitigen Nachversicherungsverhältnis gestalteten sich wie folgt: Der ehemalige Dienstherr treffe als zuständige Stelle gemäß § 184 SGBVI eine Aufschubentscheidung. Dabei handele es sich aber lediglich um eine Entscheidung über eine auf dem Gebiet des Verwaltungs- oder Arbeitsrechts liegende Vorfrage, mit der nur für den jeweiligen Bereich der öffentlichen Verwaltung eine Regelung darüber getroffen werde, ob Nachversicherungsbeiträge für einen ohne beamtenrechtliche Versorgung ausgeschiedenen Beschäftigten beim Vorliegen eines Aufschubgrundes gezahlt werden sollten oder nicht. Die Aufschubentscheidung beschränke sich somit auf die Mitteilung, dass und weshalb der Arbeitgeber meine, Nachversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger (noch) nicht zahlen zu müssen. Mit der Aufschubentscheidung werde nicht im Sinne des Rentenrechts und für das Gebiet der Sozialversicherung mit rechtlicher Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger, dem Arbeitgeber und dem Versicherten abschließend darüber entschieden, ob im Einzelfall für den ausgeschiedenen Beschäftigten der Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen eingetreten sei und der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich nachzuentrichten habe oder nicht. Die Aufschubentscheidung sei vielmehr neben dem Vorliegen des Aufschubgrundes nur eine weitere Voraussetzung dafür, dass im Sinne der Rentenversicherung die Nachentrichtung der Beiträge aufgeschoben sei. Ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 SGB VI für einen Aufschub der Beitragsnachentrichtung gegeben seien und ob eine wirksame Aufschubentscheidung vorliege, entscheide hingegen der Rentenversicherungsträger durch rechtsmittelfähigen Bescheid mit rechtlicher Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber und dem Versicherten. Dabei sei der öffentlich-rechtliche Dienstherr im Rahmen dieser sozialversicherungsrechtlichen Rechtsbeziehungen der Entscheidungsgewalt des Rentenversicherungsträgers unterworfen, dem die Entscheidung über die Rechte und Pflichten aus der Rentenversicherung „ausschließlich“ zustehe. Sei der Arbeitgeber seiner Pflicht, im Falle des Ausscheidens eines Beschäftigten eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Nachversicherungsbeiträge gezahlt werden sollten oder nicht (Aufschubentscheidung) und gegebenenfalls die Beiträge nachzuentrichten bzw. bei Annahme eines Aufschubgrundes eine Aufschubbescheinigung zu erteilen, nachgekommen, so sei es nunmehr alleinige Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, zu prüfen, ob eine Aufschubentscheidung vorliege und ein materiell-rechtlicher Aufschubgrund tatsächlich (fort-)bestehe bzw. andernfalls die Beitragsnachentrichtung durch Bescheid für die Beteiligten verbindlich festzustellen. Dem Rentenversicherungsträger obliege somit im Wege eines Erst-Recht-Schlusses zwingend auch allein die Pflicht, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das fortbestehen eines Aufschubgrundes zu überprüfen, um gegebenenfalls nach dessen Wegfall die Nachentrichtung der Beiträge vom ehemaligen Arbeitgeber zu fordern. Der Kläger habe somit unverschuldet keine Kenntnis vom Nachversicherungsfall und von der Beitragszahlungspflicht gehabt. |
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| Die Beklagte hat gegen das ihr gegen Empfangsbekenntnis am 12. Dezember 2012 zugestellte Urteil am 2. Januar 2013 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, in der vom SG herangezogenen Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2009 ging es um eine Aufschubbescheinigung des Arbeitgebers vom 21. November 1977, über deren Wirksamkeit nach dem vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht der Rentenversicherungsträger durch rechtsmittelfähigen Bescheid mit Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber und dem Versicherten zu entscheiden hatte. Zum 1. Januar 1992 sei das Aufschubrecht geändert worden. Nunmehr hätten nach § 184 Abs. 3 SGB VI die Arbeitgeber über das Vorliegen eines Aufschubgrundes zu entscheiden und nach Abs. 4 der Vorschrift die Aufschubbescheinigung zu erteilen. Eines rechtsmittelfähigen Bescheids des Rentenversicherungsträgers bedürfe es nicht mehr. Die Prognoseentscheidung, ob die Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren „voraussichtlich“ erfolgen werde, liege in der Verantwortung des Arbeitgebers, wobei der Rentenversicherungsträger an die erteilte Aufschubbescheinigung nicht gebunden sei, wenn er einen Aufschubgrund nicht (mehr) für gegeben halte. Der Arbeitgeber müsse sich deshalb vergewissern, ob die in § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannte „Voraussicht“ Realität geworden sei. Da der Kläger keine Anweisung an seine Mitarbeiter zur Überprüfung der tatsächlichen Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung bei einer aufgrund der Prognoseentscheidungen nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erteilten Aufschubbescheinigung gegeben habe, sei ihm ein Organisationsverschulden vorzuwerfen, das zur verschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht führe. |
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| das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. November 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Dem Land sei ein Organisationsverschulden nicht vorzuwerfen, da der zuständige Bedienstete weder im Zeitpunkt des Wegfalls des Aufschubgrundes noch nach dem Ablauf der in § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI benannten Frist von zwei Jahren nach dem Ausscheiden des Versicherten aus dem Beamtenverhältnis Kenntnis davon hätte haben müssen, dass der im Zeitpunkt der Erteilung der Aufschubbescheinigung angenommene Aufschubgrund tatsächlich nicht mehr bestanden habe. Dem klagenden Land habe diesbezüglich keine Kontroll- und Überwachungspflichten oblegen. Sowohl unter Geltung des Angestelltenversicherungsgesetzes bzw. der Reichsversicherungsordnung wie auch unter Geltung des SGB VI oblag bzw. obliege die Pflicht zur Kontrolle und Überprüfung der Aufschubbescheinigung dem Rentenversicherungsträger. Eine Rechtsänderung mit Auswirkung auf diese Pflicht sei nicht erfolgt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung sei nach dem Recht vor dem 1. Januar 1992 zuständig gewesen für die Entscheidung, ob die Entrichtung der Beiträge aufgeschoben werde. Diese Zuständigkeit bestehe auch nach Einführung des Sechsten Sozialgesetzbuchs. Die bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilende Aufschubbescheinigung sei nach „altem“ Recht der Beklagten zu übersenden gewesen; dies sei auch weiterhin gemäß § 184 Abs. 4 SGBVI so. Eine Änderung im Hinblick auf die Entscheidungsgewalt der Beklagten sei nicht eingetreten. Die Beklagte hätte - damals wie heute - die Entscheidung des Landes überprüfen und gegebenenfalls Nachweise für das Vorliegen des Aufschubgrundes anfordern bzw. die Nachversicherungsbeiträge per Bescheid einfordern können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 29. November 2012 habe der Beklagtenvertreter angegeben, dass der Beigeladene tatsächlich seit Juli 2004 arbeitslos gemeldet gewesen sei; dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Es sei ein Verstoß gegen § 242 BGB, dem Land ein Organisationsverschulden vorzuwerfen, gleichzeitig jedoch positive Kenntnis vom beruflichen Status des Beigeladenen gehabt zu haben. Das Land habe erst in der mündlichen Verhandlung von der Arbeitslosigkeit erfahren. |
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| Der Beigeladene stellt keinen Antrag |
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| Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Klägers und der Beklagten (je ein Band), die Gerichtsakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen. |
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