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| Die Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft im Sinne der §§ 143 und 144 SGG. Sie ist insbesondere nicht zulassungsbedürftig. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Kläger erhobene Klage, die - da es sich um eine Kostenerstattungsstreitigkeit handelt - eine Geldleistung und einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG normierte Wertgrenze in Höhe von 750,00 EUR erreicht. Denn der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Prozessanspruch ist nicht der sich in einer einmaligen Zahlung erschöpfende Kostenerstattungsanspruch, sondern der zugrundeliegende Anspruch auf Versorgung (für Arzneimittel siehe BSG, Urteil vom 10.02.1993 - 1 RK 17/91 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 13 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 31.07.1963 - 3 RK 92/59 - SozR Nr. 2 zu § 368d RVO; BSG, Urteil vom 26.07.1978 - 3 RK 24/78 - SozR 1500 § 144 Nr. 10 und BSG, Urteil vom 24.09.1986 - 8 RK 31/85 - SozR 1500 § 144 Nr. 35; so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.07.2009 - L 5 KR 100/09 NZB - juris) maßgebend. Mithin bezieht sich vorliegend die Berufung auf mehr als ein Jahr betreffende wiederkehrende Leistungen, für die nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 SGG die Wertgrenze von 750,00 EUR nicht gilt. Die Berufung ist nach § 151 SGG frist- und formgerecht erhoben sowie auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. |
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| Der Senat hat von einer Beiladung der Krankenkasse, hier der AOK, nach § 75 Abs. 2 SGG abgesehen, weil eine solche nur dann in Betracht kommt, wenn die Möglichkeit eines Anspruchs des Klägers gegen seine Krankenkasse naheliegt (BSG, Beschluss vom 25.10.2012 - B 9 V 14/10 B - Juris). |
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| Nachdem der Kläger im Rahmen des Termins zur Erörterung des Rechtsstreits das Berufungsverfahren in Bezug auf die von ihm angegriffenen Bescheide vom 28.03.2008 und 15.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2008 für erledigt erklärt hat und sich die Beteiligten darüber einig geworden sind, dass der Rechtsstreit nur noch in Bezug auf den Bescheid vom 14.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2008 fortgeführt werde, war vorliegend nur noch darüber zu entscheiden, ob der Beklagte für das Schneiden der Nägel an Händen und Füßen des Klägers aufzukommen hat. |
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| Gegenstand des Bescheides vom 14.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2008 ist insoweit nicht nur die Erstattung der dem Kläger für das Schneiden der Nägel an Händen und Füßen entstanden Kosten, sondern auch die zukünftige Erbringung entsprechender Sachleistungen. Es handelt sich dabei um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (siehe dazu BSG, Urteil vom 10.02.1993 - 1 RK 17/91 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 13). |
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| Danach wird Beschädigten Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, gewährt, um die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben, die Folgen der Schädigung zu erleichtern oder um den Beschädigten entsprechend den in § 4 Abs. 1 SGB IX genannten Zielen eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BVG). Heilbehandlung wird Schwerbeschädigten auch für Gesundheitsstörungen gewährt, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind (§ 10 Abs. 2 BVG). |
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| Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a BVG werden als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus dem BVG oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nichts anderes ergibt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BVG). Sachleistungen sind Berechtigten und Leistungsempfängern ohne Beteiligung an den Kosten zu gewähren (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BVG). Hat der Berechtigte eine Heilbehandlung, Krankenbehandlung oder Badekur vor der Anerkennung selbst durchgeführt, so sind die Kosten für die notwendige Behandlung in angemessenem Umfang zu erstatten (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BVG). Hat der Berechtigte eine Heil- oder Krankenbehandlung nach der Anerkennung selbst durchgeführt, so sind die Kosten in angemessenem Umfang zu erstatten, wenn unvermeidbare Umstände die Inanspruchnahme der Krankenkasse im Sinne des § 18c Abs. 2 Satz 1 BVG oder der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 18c Abs. 1 Satz 2 BVG unmöglich machten (§ 18 Abs. 4 Satz 1 BVG). Das gilt für Versorgungsberechtigte, die Mitglied einer Krankenkasse sind, jedoch nur, wenn die Kasse nicht zur Leistung verpflichtet ist, sowie hinsichtlich der Leistungen, die nach § 18c Abs. 1 Satz 2 BVG von der Verwaltungsbehörde zu gewähren sind (§ 18 Abs. 4 Satz 2 BVG). |
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| Da der Kläger ausweislich des Bescheides vom 06.08.2007 Schwerbeschädigter ist, hat er nach § 10 Abs. 2 BVG grundsätzlich Anspruch auf Heilbehandlung, unabhängig davon, ob sie Schädigungsfolgen oder schädigungsunabhängige Leiden betrifft. |
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| Einem Anspruch auf Kostenerstattung bzw. Kostenübernahme der kosmetischen Hand- und Fußpflege steht aber bereits entgegen, dass der Kläger Leistungen der Pflegezulage der Stufe 1 erhält, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die Kosten einer kosmetischen Hand- und Fußpflege umfassen (vgl. zum Folgenden: BSG, Urteil vom 27.10.1982 - 9a RV 14/82 - Juris). Die Pflegezulage wird dem Kläger mit Bescheid vom 07.08.2007 ab 01.10.2006 und damit vor dem hier streitbefangenen Zeitraum gewährt. Die Zulage erhält der Kläger, weil er infolge der Schädigung nicht mehr imstande ist, ohne fremde Hilfe die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang wahrzunehmen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BVG). Zu diesen elementaren Grundbedürfnissen rechnen die Körperreinigung und die Körperpflege (BSG KOV 1973, S. 143, Nr. 2133), mithin auch die Finger- und Fußpflege. Das Schneiden von Finger- und Fußnägeln ist nur keine regelmäßig täglich anfallende Verrichtung (so auch 3.4.1. der Pflegebedürftigkeits-Richtlinien). Die Pflegezulage stellt auf den höchstpersönlichen Lebensbereich ab und soll eine Bedarfslage abdecken, die sich aus einer vom unteilbaren Gesamtbefinden bestimmten Hilflosigkeit ergibt (BSG SozR 3100, § 35 Nr. 11). Die unter diesem Gesichtspunkt den Kläger geleisteten finanziellen Zuwendungen umfassen folglich auch die Kosten einer kosmetischen Fußbehandlung. |
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| Der Senat hat nach dem Vorbringen des Klägers wie auch den (marginal) vorgelegten Rechnungen, die überhaupt einen Kostenerstattungsanspruch begründen können, keinen Zweifel daran, dass er allein kosmetische und keine medizinische Fußpflege erhält. Bei der kosmetischen Fußpflege, auch Pediküre genannt, werden im Wesentlichen die Zehennägel gekürzt und Hornhaut an den Füßen entfernt, während eine medizinische Fußpflege oder Podologie auch direkte Behandlungen der Füße umfasst. Gegenstück für die Hände ist die Maniküre. Kosmetische Fußpflege wird unterstützt durch Reinigung, Pflege und Desodorierung der Füße und ist nicht medizinisch notwendig. Dementsprechend wurde dem Kläger die Hand- und Fußpflege auch nicht ärztlich verordnet. Demgegenüber wird die Podologie von Podologen, die einen medizinischen Fachberuf, der als nichtärztlicher Heilberuf definiert wird, erlernt haben, durchgeführt. Sie sind in der Regel mit Kassenzulassung tätig. Diabetiker mit Folgeschäden am Fuß im Sinne eines diabetischen Fußsyndroms können von den Krankenkassen eine Heilmittelverordnung zur podologischen Komplexbehandlung vom Arzt erhalten. |
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| Hierum geht es aber bei dem Kläger nicht, dieser will schlicht nur seine Nägel an Händen und Füßen geschnitten erhalten, somit bekommt er unstreitig allein eine kosmetische Fußpflege, die aber als Körperpflege von der ihm gewährten Pflegezulage umfasst wird. |
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| Bereits aus diesem Grund scheidet der Kostenerstattungs- bzw. Kostenübernahmeanspruch aus. |
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| Selbst wenn das Klage- und Berufungsbegehren auf die einzig zusätzlich zur Pflegezulage gewährte medizinische Fußpflege gerichtet wäre, so besteht auch insoweit kein Kostenerstattungs- und Leistungsanspruch nach §§ 10, 11, 18 und 18c BVG und auch nicht im Wege eines Härteausgleichs nach § 89 BVG (siehe dazu 3.). |
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| Beim Schneiden der Nägel an Händen und Füßen handelt es sich nämlich nicht um eine Heilbehandlung im Sinne der §§ 10 und 11 BVG. Denn danach ist eine Verpflichtung des Versorgungsträgers zur Erbringung von Leistungen der Heilbehandlung unter anderem davon abhängig, dass eine behandlungsbedürftige Gesundheitsstörung vorliegt und die begehrten Heilbehandlungsmaßnahmen notwendig sind, um die Gesundheitsstörung zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. |
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| Vorliegend fehlt es aber an einer Gesundheitsstörung, die mit der Nagelpflege geheilt, gebessert oder gelindert werden könnte. Es sind keine Gesundheitsstörungen des Klägers aktenkundig, die durch das Schneiden der Nägel an Händen und Füßen beseitigt werden können. Eine heilende oder mildernde Wirkung dieser Maßnahmen auf Erkrankungen des Klägers kommt nicht in Betracht und wird vom Kläger auch nicht behauptet. |
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| Das Schneiden der Nägel an Händen und Füßen dient auch nicht der Vermeidung von Krankheitserscheinungen. Entscheidend ist dabei, ob auf Grund von Erkrankungen des Klägers und deren Auswirkungen auf seinen Gesamtgesundheitszustand eine unmittelbare, konkrete Gefahr besteht, dass ohne regelmäßige medizinische Fußpflege besondere Folgeschäden auftreten, mit denen bei einem gesunden Menschen nicht zu rechnen ist. Zieht eine Krankheit in unbehandeltem Zustand zwangsläufig oder mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Erkrankungen nach sich, so sind medizinische Maßnahmen, die dem entgegenwirken und eine Verschlechterung des Gesamtgesundheitszustandes verhüten sollen, als Behandlung der Grundkrankheit und damit als Heilbehandlung aufzufassen (BSG, Urteil vom 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R - juris Rz. 22). Nur falls ohne Fußpflege Komplikationen an den Füßen des Klägers zwangsläufig oder mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen sind, kommt ein Leistungsanspruch in Betracht (BSG, Urteil vom 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R - juris Rz. 23). |
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| Bei Maßnahmen, die ihrer Art nach keinen eindeutigen Krankheitsbezug aufweisen, reicht das Ziel, Folgeerkrankungen zu verhüten, jedoch nicht aus, um einen Heilbehandlungsanspruch zu begründen. Eine gesundheitsbewusste Ernährung kann für den Schutz vor möglichen Erkrankungen von fundamentaler Bedeutung sein; trotzdem sind durch besondere Lebensmittel verursachte Kosten oder Mehrkosten von der Krankenkasse nicht zu tragen. Ähnlich wie Arzneimittel von Lebensmitteln beziehungsweise Pflegemitteln oder Kosmetika abzugrenzen sind, müssen Dienstleistungen am Körper des Menschen entweder als Körperpflege der Eigenverantwortung des Betroffenen oder als Behandlungs- beziehungsweise Vorsorgemaßnahme der versorgungsrechtlichen Sphäre zugeordnet werden. Maßstab hierfür ist einerseits der objektiv einer Maßnahme innewohnende Zweck, also die Frage, ob gesundheitliche oder pflegerische beziehungsweise ernährerische Belange im Vordergrund stehen. Andererseits kann eine Maßnahme durch die Qualitätsanforderungen an die Durchführung einen besonderen gesundheitlichen Bezug erhalten, wobei es sowohl um die Erreichung des therapeutischen Zwecks als auch um die Vermeidung von unerwünschten Nebenwirkungen gehen kann. Bestimmten Bädern oder Massagen kann ein spezifischer Krankheitsbezug durchaus auch dann innewohnen, wenn sie unter Angehörigen oder Bekannten in Form eines "Hausmittels" zur Vermeidung von Folgewirkungen einer bestehenden Haltungsanomalie verabreicht werden, die sie selbst nicht beeinflussen können. Dennoch bleiben sie der Körperpflege zugeordnet. Nur wenn sie durch speziell hierfür geschultes Personal erbracht werden, kann es sich - bei entsprechender ärztlicher Anordnung - um vom Beklagten geschuldete Leistungen handeln, weil nur dann die therapeutische Wirkung und die Vermeidung von Schädigungen durch Behandlungsfehler als gewährleistet anzusehen sind (BSG, Urteil vom 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R - juris Rz. 25). |
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| Danach ist die Fußpflege unabhängig von der dadurch abgewendeten Gefahr von Gesundheitsstörungen grundsätzlich der Körperpflege zuzuordnen, weil sie nicht in erster Linie zum Zwecke der Gesundheitsförderung und Gesunderhaltung durchgeführt wird und weil sie - etwa was Form und Häufigkeit betrifft - auf die Lebensart bezogen ist (BSG, Urteil vom 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R - juris Rz. 26). Eine andere rechtliche Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn es zur Erreichung des therapeutischen Zwecks einschließlich einer regelmäßigen sachkundigen Kontrolle auf beginnende schädliche Veränderungen oder im Hinblick auf die Gefahren einer Fehlbehandlung notwendig wäre, die Fußpflege im konkreten Fall qualifiziertem medizinischen Personal vorzubehalten (BSG, Urteil vom 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R - juris Rz. 27; zum Ganzen siehe auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2008 - L 16 B 20/08 KR ER - juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 07.02.2008 - L 4 KR 45/05 - juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - L 11 KR 4122/03 - juris). Dem ist vorliegend aber nicht so, was sich schon daraus ergibt, dass die den Kläger behandelnden Ärzte die Fußpflege nicht zwecks Behandlung oder Verhütung einer Erkrankung verordnet haben und die Fußpflege nur in Kosmetikstudios, also nicht durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt wird. |
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| Der Kläger hat auch keinen Anspruch im Wege eines Härteausgleichs nach § 89 BVG auf Übernahme der ihm für das Schneiden der Nägel an Händen und Füßen entstandenen Kosten. |
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| Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann ein Ausgleich gewährt werden, sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des BVG besondere Härten ergeben (§ 89 Abs. 1 BVG). Voraussetzungen für eine Ermessensleistung im Sinne des § 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ist somit, dass der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Gruppen mit ihren Besonderheiten übersehen oder nicht vorausgesehen oder nicht genügend differenziert geregelt hat. § 89 BVG soll die Gewährung von Leistungen ermöglichen, wenn zwischen der konkreten Gesetzesanwendung und dem mit dem Recht der Kriegsopferversorgung angestrebten Ziel ein Missverhältnis auftritt. Die besondere Härte kann nur bejaht werden, wenn für einen Anspruch auf Versorgung nicht alle Tatbestandsmerkmale, die das BVG aufstellt, verwirklicht sind und wenn der Antragsteller dadurch besonders hart getroffen wird. Die Ermächtigung des § 89 BVG ist aber auf wenige, unmittelbar aus der Gesetzesanwendung sich ergebende Einzelfälle oder Einzelfallgruppen beschränkt. Ohne die Begrenzung des Verwaltungsermessens auf krasse Ausnahmen wäre die Ermächtigung zum Verwaltungsermessen dazu angetan, die verfassungsmäßigen Grenzen zwischen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu sprengen. Die fundamentalen Vorschriften des Kriegsopferrechts dürfen durch einen Härteausgleich nicht ausgehöhlt oder umgangen werden (BSG, Urteil vom 21.10.1998 - B 9 V 3/98 R - juris). Bei dem Begriff der "besonderen Härte" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch die Gerichte voll zu überprüfen ist. |
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| Zu Recht hat der Beklagte die Übernahme von Kosten im Wege des Härteausgleichs abgelehnt. Eine andere Entscheidung würde den tragenden Grundsätzen des Bundesversorgungsrechts widersprechen, sich insbesondere nicht in den Rahmen der Heilbehandlungsvorschriften einfügen. Nach dem oben Gesagten ist eine Verpflichtung des Versorgungsträgers zur Erbringung von Leistungen der Heilbehandlung unter anderem davon abhängig, dass eine behandlungsbedürftige Gesundheitsstörung vorliegt und die begehrten Heilbehandlungsmaßnahmen notwendig sind, um die Gesundheitsstörung zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Diese erforderlichen Leistungsvoraussetzungen sind hier - wie bereits dargelegt - nicht erfüllt. Auch sind die beim Kläger als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen mit Maßnahmen der Nagelpflege nicht zu beeinflussen. Die Nagelpflege stellt eine physiologisch bedingte, in regelmäßigen zeitlichen Abständen bei jedermann notwendig werdende Verrichtung der Körperpflege dar, die normalerweise ohne fremde Hilfe vorgenommen wird. Sie ähnelt damit den "gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens" im Sinne des § 14 Abs. 1 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), mag sie auch nicht täglich, sondern in längeren zeitlichen Intervallen erforderlich sein. Es ist nicht ungewöhnlich, dass das Unterbleiben solcher Verrichtungen zu Gesundheitsstörungen führen kann. Trotzdem gehört es grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang des BVG, Dienstleistungen durch dritte Personen zu erbringen, mit denen erkrankten Personen einzelne Verrichtungen der Körperpflege abgenommen werden. Derartige Dienste stellen vielmehr Pflegeleistungen dar, die grundsätzlich außerhalb des Rahmens der Heilbehandlung liegen. Ist dem Beschädigten allerdings außerdem eine Vielzahl von Verrichtungen des täglichen Lebens unmöglich geworden, so dass er als hilflos anzusehen ist, so hat er Anspruch auf Pflegezulage nach § 35 BVG. Dagegen werden Unbequemlichkeiten und Mehraufwendungen, die dem Beschädigten dadurch entstehen, dass er die "physiologische" Fußpflege, also eine bestimmte regelmäßig anfallende Einzelverrichtung der Körperpflege, nicht mehr selbst ausführen kann, durch die Grundrente nach § 30 BVG ausgeglichen. Denn eine der Hauptfunktionen der Grundrente ist es gerade, Mehraufwendungen und Ausgaben, die ein gesunder Mensch nicht hat, auszugleichen (BSG, Urteil vom 21.10.1998 - B 9 V 3/98 R - juris). |
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| Dieser Rechtslage entspricht - bei richtiger Auslegung - auch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 01.03.1995 (BABl 1995, 5/56). Zwar findet sich darin die Formulierung, "sollte bei Beschädigten wegen der anerkannten Schädigungsfolgen medizinische Fußpflege durch Fußpfleger erforderlich sein, ist diese im Wege des Härteausgleichs in Anwendung des § 18c Abs. 3 BVG durch die zuständige Verwaltungsbehörde zu gewähren; entstehende Kosten sind den Behandlern in angemessenem Umfang zu erstatten". Das Rundschreiben muss jedoch im Einklang mit der dargestellten Systematik des BVG ausgelegt werden. Der genannte Satz, insbesondere das darin verwendete Wort "wegen", ist daher so zu verstehen, dass einem Härteausgleich nur für den Fall zugestimmt wird, dass die medizinische Fußpflege wegen einer als Schädigungsfolge anerkannten oder auf einer Schädigungsfolge beruhenden "Gesundheitsstörung an den Füßen" erforderlich ist (BSG, Urteil vom 21.10.1998 - B 9 V 3/98 R - juris). Dies hat das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg in seiner Verfügung vom 18.01.1999 ausdrücklich klargestellt. Vorliegend geht es aber nicht um die Kosten für die Behandlung einer anerkannten oder mittelbaren Schädigungsfolge, sondern - wie schon hervorgehoben - allein um - allerdings durch die anerkannten Schädigungsfolgen verursachte - Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass bestimmte gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende jedermann treffende Verrichtungen der Körperpflege durch eine fremde Person vorgenommen werden müssen. |
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| Die Berufung war daher zurückzuweisen. |
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| Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. |
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