| Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 11. Oktober 2013 ist unzulässig. |
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| Die mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 erhobene Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 11. Oktober 2013 ist statthaft. Da der Kläger mit den verbundenen Klagen nicht begrenzte Ansprüche auf Geldleistungen für einen Zeitraum von 24 Monaten geltend gemacht hat, beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG mehr als 750,00 EUR, weshalb die Berufung statthaft ist. Zudem handelt es sich bei der Klage wegen der Übersendung von Formularen nicht um eine Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, weshalb die Berufung ohne Beschränkung zulässig ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 144 SGG Rdnr. 9b m.w.N.). Sie ist indes verfristet. Der Gerichtsbescheid des SG wurde dem Kläger am 16. Oktober 2013 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, sodass die Berufungsfrist von einem Monat (§ 151 Abs. 1 SGG) am Montag, den 18. November 2013, ablief. Damit ist die mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 erhobene Berufung ca. acht Monate verspätet. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren. Denn der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist für die Einlegung der Berufung von einem Monat einzuhalten. Dass der Kläger nicht an der Einlegung der Berufung als Rechtsmittel gehindert war, ergibt sich für den Senat bereits daraus, dass der Kläger den Rechtsbehelf des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung fristgerecht stellen konnte. Der Irrtum über den statthaften Rechtsbehelf war verschuldet, da das SG im Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2013 auf das zutreffende Rechtsmittel der Berufung in seiner Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat. Zudem entfiele der Rechtsirrtum als Hindernis spätestens mit dem Beschluss des SG vom 26. Mai 2014, zugestellt am 30. Mai 2014, so dass auch die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages gem. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG schuldhaft verstrichen ist. Die Berufungsfrist ist auch nicht gemäß § 66 Abs. 2 SGG deshalb gewahrt, weil die Rechtsmittelbelehrung des SG unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Die Rechtsmittelbelehrung hat über die Berufung, die Berufungsfrist und über die Adressaten der Berufung mit Anschrift zutreffend belehrt. Nach alledem ist die Berufung zu verwerfen. |
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| Der Antrag vom 11. November 2013 auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem SG kann auch nicht in eine Berufung zum LSG umgedeutet werden. Denn beim Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der dazu führt, dass das Gericht, das bereits den Gerichtsbescheid erlassen hat, nochmals mit der Sache befasst wird, wohingegen die Berufung als Rechtsmittel dazu führt, dass ein anderes Gericht - das Rechtsmittelgericht - über die Richtigkeit des Gerichtsbescheides zu befinden hat. Diese unterschiedliche Zielrichtung und die verschiedene Zuständigkeit, über den Rechtsbehelf/das Rechtsmittel zu entscheiden, verbietet eine Umdeutung (Peters Sautter/Wolff, § 105 SGG Rdnr. 75 m.w.N.). Eine Umdeutung scheitert aber auch dann, wenn der Einzelfall zu prüfen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 151 SGG Rdnr. 11a m.w.N.). Der sehr prozesserfahrene Kläger zeigt sich rechtskundig und hat ausdrücklich einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung beim SG gestellt, obwohl hierüber in der Rechtsmittelbelehrung des SG nichts steht. Der Kläger hat zudem in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG den Weg zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem SG verbaut. Hat sich der Kläger aber bedacht ausdrücklich für den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung entschieden, so ist eine Umdeutung nicht möglich. |
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| Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 26. Mai 2014 ist zulässig, aber unbegründet. |
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| Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen nicht, obwohl das SG über den Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil hätte entscheiden müssen. Zwar wird vertreten, dass das SG durch Beschluss entscheiden könne, da es dem mit dem Gerichtsbescheid intendierten Entlastungszweck widerspräche, wollte man die Entscheidung in der Hauptsache durch Gerichtsbescheid zulassen, demgegenüber aber bei unstatthaftem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine solche mündliche Verhandlung verlangen (vgl. Bienert, SGB 2014, 365, 372 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 105 Rdnr. 24f; Lüdtke, § 105 Rdnr. 18; Breitkreuz/Fichte, § 105 Rdnr. 6; Hinz/Lowe, § 105 Rdnr. 25; Jansen § 105 SGG Rdnr. 21; Landesozialgericht für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 27. Dezember 1961, L 10 S 49/61, Juris; Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1997, Bs IV 135/97, Juris; Landessozialgericht Berlin laut dem Urteil vom 25. Januar 2002, L 10 AL 299/99 W 00). Der Senat kann sich dieser Auffassung jedoch nicht anschließen, so dass das SG die Unzulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung durch Urteil hätte aussprechen müssen (so auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. August 1981, I B 72/80, Juris; Hennig, § 105 SGG Rdnr. 117; Zeihe § 105 SGG Rdnr. 20b und 15f). § 158 SGG, wonach die unzulässige Berufung durch Beschluss verworfen werden kann, gilt nur im Berufungsverfahren. Eine analoge Anwendung verbietet sich. Zum Einen spricht das Gebot der Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 107, 395) gegen eine analoge Anwendung, zum Anderen handelt es sich beim Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht um ein Rechtsmittel, sondern nur um einen Rechtsbehelf, der dazu führen soll, dass dasselbe Gericht nochmals entscheidet. Schließlich ist auf die Regelung in § 105 Abs. 4 SGG hinzuweisen, wonach das Gericht durch Urteil zu entscheiden hat - indem es auf den Gerichtsbescheid verweisen kann - wenn mündliche Verhandlung beantragt wird. § 105 Abs. 4 SGG wiederum nur auf den Fall zu reduzieren, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist (Bienert, a.a.O.), widerspricht wiederum dem Gebot der Rechtsmittelklarheit und entspricht nur praktischen Gründen, nicht aber den Voraussetzungen für eine abändernde Auslegung der nach dem Wortlaut eindeutig einschlägigen Norm. Auch bei der Vergleichsanfechtung (siehe Bl. 1 der SG-Akte S 10 AS 1519/14) oder bei einem entstandenen Streit, ob eine prozessbeendende Rücknahme wirksam ist, hat das SG durch Urteil zu entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 102 Rdnr. 12 m.w.N.). Nichts Anderes kann auch bei dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gelten; nach Bejahung einer Vorfrage (Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung bzw. Unwirksamkeit des Vergleichs bzw. der Rücknahme) ist jeweils in der Hauptsache zu entscheiden, was nach § 125 SGG durch Urteil zu erfolgen hat, wenn nicht eine gesetzliche Ausnahme - die hier nicht vorliegt - einschlägig ist. Das SG hätte daher durch Urteil entscheiden müssen. |
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| Hat das SG im Streitfall eine der Art nach falsche Entscheidung getroffen, darf dem Kläger kein Nachteil dadurch erwachsen, dass er von dem Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat, auf das er durch das Gericht hingewiesen worden ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach dem Grundsatz der sogenannten Meistbegünstigung sowohl das Rechtsmittel zulässig, das gegen die gewählte Entscheidungsform zulässig wäre, als auch das Rechtsmittel, das gegen die richtige Entscheidungsform zulässig gewesen wäre (BFH a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer vor § 143 SG Rdnr. 14 m.w.N.). Hiernach ist die Beschwerde zulässig. |
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| Der erkennende Senat entscheidet in korrekter Form, also durch Urteil, wenn zu Unrecht ein Beschluss ergangen ist (vgl. BFH, a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer vor § 143 SGG Rdnr. 14a m.w.N.). Demzufolge hat der Senat auf mündliche Verhandlung - oder im Falle einer Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - durch Urteil über die Beschwerde zu entscheiden. |
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| Die Beschwerde ist aber unbegründet. |
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| Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht statthaft, da gegen den Gerichtsbescheid die Berufung statthaft war (siehe oben). Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG kann mündliche Verhandlung nur beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist, weshalb hier das SG den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu Recht als unstatthaft verworfen hat. |
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| Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Beschwerdeverfahrens gem. § 159 SGG analog liegen nicht vor. |
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| Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Streit über die Frage, ob das SG in der richtigen Form entschieden hat, ist nicht entscheidungserheblich, da die Beschwerde in jedem Fall zulässig ist und die Beteiligten durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim LSG nicht beschwert sind. |
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