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SGG § 145

Sozialgerichtsgesetz

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Hessisches Landessozialgericht (6. Senat) - L 6 AS 678/25 NZB
26. Januar 2026
L 6 AS 678/25 NZB 26. Januar 2026
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 3 R 868/24 NZB
16. Januar 2026
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Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 728/25 NZB
9. Januar 2026
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (8. Senat) - L 8 U 43/18
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Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 KR 628/24 NZB KH
24. Juli 2025
L 11 KR 628/24 NZB KH 24. Juli 2025
Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (2. Senat) - L 2 AS 293/24
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1. Juli 2025
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