Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 4787/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.10.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung wegen des Bezugs von Krankengeld.
Der am … 1953 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er bezog in der Vergangenheit längere Zeit Krankengeld von der Beklagten.
Mit Bescheid vom 28.02.1997 wurde er von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI ab 01.03.1996 als Gewerbetreibender im Handwerk von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Am 16.05.2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe ( S 3 KR 2145/11) und begehrte von der Beklagten die Nachzahlung fehlender Rentenbeiträge aus Lohnersatzleistungen von 1998-2009. Nach richterlichem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage ohne Verwaltungsentscheidung nahm der Kläger diese zurück.
Am 17.06.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Beifügung seines Rentenversicherungsverlaufs „den Erlass eines Widerspruchbescheids“ und forderte die Nachzahlung fehlender Rentenversicherungsbeiträge für Lohnersatzzeiten 1982, 1983, 1988, 1989, 1993-1995, 1999-2009.
Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die DRV am 17.06.2011 einen Widerspruchsbescheid bezüglich der Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen aus dem Krankengeldbezug von 1997 bis 27.12.2008 erlassen habe. Die rechtmäßige Abführung der Rentenversicherungsbeiträge falle in die Zuständigkeit Rentenversicherungsträgers.
Mit Schreiben vom 20.09.2011 forderte der Kläger von der Beklagten erneut die Zuführung aller Beiträge auf das Sozialversicherungskonto. Am 18.06.2012 mahnte er erneut eine Entscheidung an, wo seine schriftlich bestätigten Beitragseinbehalte von 1999-2008 geblieben seien. Am 10.08.2012 erhob er Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Geschäftsleitung der Beklagten. Diese teilte mit Schreiben vom 16.08.2012 mit, dass die Rechtmäßigkeit abgeführter Beiträge in die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers falle und die Beklagte die Forderung über die Nachzahlung von Beiträgen aus den Krankengeld nicht anerkennen könne. Der Kläger möge sich an die DRV wenden.
Am 02.09.2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Feststellungsklage erhoben und auf ein Schreiben der Beklagten vom 27.07.2001 hingewiesen. Darin ist mitgeteilt worden, dass der Kläger im Wege der Abhilfe eines damaligen Widerspruchs weiterhin, als auch über den 30.04.2001 hinaus, mit einem Krankengeldanspruch vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an versichert sei und noch zustehendes Krankengeld für die Vergangenheit überwiesen werde.
Der Kläger hat weiter Bescheinigungen der Beklagten für das Finanzamt bezüglich des Bezugs von Entgeltersatzleistungen für die Jahre 1997-2008 vorgelegt. Ab der Bescheinigung für das Jahr 1999 lautet die Summenzeile wörtlich wie folgt: „insgesamt: (Summe einschließlich einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge)“.
10 
Mit Urteil vom 28.10.2014 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es bezüglich der erhobenen Feststellungsklage an einem Feststellungsinteresse fehle. Darüber hinaus stünden dem Kläger andere prozessuale Möglichkeiten, namentlich eine Untätigkeitsklage, zur Verfügung, um sein Begehren durchzusetzen.
11 
Gegen das dem Kläger am 03.11.2014 zugestellte Urteil hat dieser am 19.11.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
12 
Er ist der Auffassung, dass mit der Beklagten ein Vertrag geschlossen sei. Sie sei deshalb auch verpflichtet, Beiträge in die Rentenkasse zu zahlen. So seien bei gleichem Beitrag einmal Sozialleistungen abgeführt worden und dann wieder nicht.
13 
Der Berichterstatter hat die Beteiligten zu einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 26.05.2015 geladen, insbesondere um einen sachdienlichen Antrag des Klägers aufzunehmen. Der Klägers ist zum Termin nicht erschienen.
14 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
15 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Beiträge aus Lohnersatzleistungen für die Jahre 1997 bis 2008 an die Rentenversicherung zu zahlen.
16 
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Der Berichterstatter hat den Kläger mit Schreiben vom 27.05.2015 und die Beklagte im Termin vom 26.05.2015 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt ist. Der Kläger hat keine Stellung genommen. Die Beklagte hat sich mit einer diesbezüglichen Entscheidung einverstanden erklärt.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
21 
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
22 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet, weil die Klage des Klägers unzulässig und unbegründet ist. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
23 
Bezüglich einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage fehlt es an einem Widerspruchsverfahren, das gemäß § 78 Abs 1 SGG erforderlich ist. Der Kläger hat mit Schreiben vom 17.06.2011 bei der Beklagten den Erlass eines Bescheides bezüglich der Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen explizit beantragt. Mit Schreiben vom 16.08.2012 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt. Bei diesem Schreiben handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine Regelung - nämlich die Ablehnung des Antrags - trifft. Widerspruch gegen das Schreiben hat der Kläger nicht erhoben. Zwar enthält das Schreiben vom 16.08.2012 keine Rechtsbehelfsbelehrung. Deshalb lief auch die einmonatige Widerrufsfrist des § 84 Abs 1 SGG nicht. Jedoch ist für den Fall, dass die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist, gemäß §§ 66 Abs 2, 84 Abs 2 S 3 SGG die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Die Jahresfrist ist im August 2013 ausgelaufen. Folglich konnte im September 2013 ein Widerspruch nicht mehr zulässigerweise erhoben werden. In einem solchen Fall muss das Gericht den Klageschriftsatz weder als Widerspruch auslegen, noch das Verfahren zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens aussetzen. Vielmehr ist die Klage unzulässig.
24 
Eine echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG wäre zulässig, weil in diesem Fall ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hätte. Ob eine solche Klage bereits deshalb unbegründet wäre, weil ein das konkrete Begehren des Klägers auf Abführung von Beiträgen betreffender ablehnender Verwaltungsakt vorliegt, kann offen bleiben. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Versicherungsträgers, bei dem die Versicherung besteht, nicht nur über die Versicherungspflicht, sondern auch über die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und im Streitfall über die Beitragstragung zu entscheiden, sofern nicht auf Grund von Sonderregelungen wie etwa den Vorschriften über das Einzugsstellenverfahren diese Aufgabe einem anderen Versicherungsträger übertragen ist (BSG 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R, SozR 4-3300 § 59 Nr 1 unter Aufgabe von BSG 06.11.1997, 12 RP 1/97 = BSGE 81, 177 = SozR 3-3300 § 55 Nr 2; 21.01.2009, B 12 R 11/06 R, SozR 4-2500 § 241a Nr 2). Zuständig für die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI ist daher nicht die Beklagte, sondern die DRV Baden-Württemberg (Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 3 SGB VI Rn 213 ff; vgl zu § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI BSG 22.03.2001, B 12 P 3/00 R, SozR 3-2600 § 3 Nr 5). Nur ihr würde auch der Anspruch auf Zahlung von Beiträgen aus dem Krankengeld nach § 176 Abs 1 SGB VI gegen die Beklagte zustehen und nur sie kann diesen Anspruch geltend machen. Die Krankenkasse hat nur die Möglichkeit, den vom Kläger zu tragenden Beitragsanteil bei diesem geltend zu machen (§ 176 Abs 1 Satz 3 SGB VI iVm § 28g Abs 1 Satz 1 SGB IV.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
26 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
21 
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.
22 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet, weil die Klage des Klägers unzulässig und unbegründet ist. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
23 
Bezüglich einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage fehlt es an einem Widerspruchsverfahren, das gemäß § 78 Abs 1 SGG erforderlich ist. Der Kläger hat mit Schreiben vom 17.06.2011 bei der Beklagten den Erlass eines Bescheides bezüglich der Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen explizit beantragt. Mit Schreiben vom 16.08.2012 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt. Bei diesem Schreiben handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine Regelung - nämlich die Ablehnung des Antrags - trifft. Widerspruch gegen das Schreiben hat der Kläger nicht erhoben. Zwar enthält das Schreiben vom 16.08.2012 keine Rechtsbehelfsbelehrung. Deshalb lief auch die einmonatige Widerrufsfrist des § 84 Abs 1 SGG nicht. Jedoch ist für den Fall, dass die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist, gemäß §§ 66 Abs 2, 84 Abs 2 S 3 SGG die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Die Jahresfrist ist im August 2013 ausgelaufen. Folglich konnte im September 2013 ein Widerspruch nicht mehr zulässigerweise erhoben werden. In einem solchen Fall muss das Gericht den Klageschriftsatz weder als Widerspruch auslegen, noch das Verfahren zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens aussetzen. Vielmehr ist die Klage unzulässig.
24 
Eine echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG wäre zulässig, weil in diesem Fall ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hätte. Ob eine solche Klage bereits deshalb unbegründet wäre, weil ein das konkrete Begehren des Klägers auf Abführung von Beiträgen betreffender ablehnender Verwaltungsakt vorliegt, kann offen bleiben. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Versicherungsträgers, bei dem die Versicherung besteht, nicht nur über die Versicherungspflicht, sondern auch über die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und im Streitfall über die Beitragstragung zu entscheiden, sofern nicht auf Grund von Sonderregelungen wie etwa den Vorschriften über das Einzugsstellenverfahren diese Aufgabe einem anderen Versicherungsträger übertragen ist (BSG 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R, SozR 4-3300 § 59 Nr 1 unter Aufgabe von BSG 06.11.1997, 12 RP 1/97 = BSGE 81, 177 = SozR 3-3300 § 55 Nr 2; 21.01.2009, B 12 R 11/06 R, SozR 4-2500 § 241a Nr 2). Zuständig für die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI ist daher nicht die Beklagte, sondern die DRV Baden-Württemberg (Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 3 SGB VI Rn 213 ff; vgl zu § 3 Satz 1 Nr 1a SGB VI BSG 22.03.2001, B 12 P 3/00 R, SozR 3-2600 § 3 Nr 5). Nur ihr würde auch der Anspruch auf Zahlung von Beiträgen aus dem Krankengeld nach § 176 Abs 1 SGB VI gegen die Beklagte zustehen und nur sie kann diesen Anspruch geltend machen. Die Krankenkasse hat nur die Möglichkeit, den vom Kläger zu tragenden Beitragsanteil bei diesem geltend zu machen (§ 176 Abs 1 Satz 3 SGB VI iVm § 28g Abs 1 Satz 1 SGB IV.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
26 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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