Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 SO 4426/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts M. vom 21. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 23.308,25 EUR festgesetzt

Tatbestand

 
Die beteiligten Sozialhilfeträger streiten um die Erstattung von Leistungen in Höhe von 23.308,25 EUR.
Die Hilfeempfängerin (M), geboren 1976, stammt ursprünglich aus Ö. bzw. T. (Zuständigkeitsbereich des beigeladenen Landkreises Karlsruhe).
Bei M besteht ein Grad der Behinderung (GdB) von 50. Sie bezog in der hier streitigen Zeit 2014 eine befristete Rente (vom 1. November 2012 bis 30. April 2015) wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 333,93 EUR sowie eine Zusatzrente in Höhe von 144,00 EUR. Wegen psychischer Probleme war sie in der Vergangenheit vielfach, mehrfach auch im Psychiatrischen Zentrum in W. (PZN), stationär behandelt worden. Seit dem August 2012 besuchte sie tagsüber die „Arbeitstherapie“ des PZN und verbrachte nur noch die Nächte in Ö.. Nach ihren eigenen Angaben (im Erörterungstermin vor dem SG am 17. September 2015) lebte M dort in ihrer Wohnung seit Juli 2013 von ihrem Ehepartner getrennt und flüchtete von dort Ende Dezember 2013 wegen massiver Eheprobleme. Um nicht in ein Frauenhaus gehen zu müssen, habe sie sich dann entschlossen, am 7. Januar 2014 bei einer Bekannten im Rahmen eines Untermietverhältnisses ein Zimmer in der WG in M., im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin, anzumieten, befristet bis zum 31. März 2014 (ab 1. April 2014 war das Zimmer für eine andere Person reserviert gewesen). Über Weihnachten 2013 war sie zunächst noch besuchsweise bei einer Freundin in Bad Sch. gewesen, zu Silvester 2013 hielt sie sich bereits in dem WG-Zimmer auf (der frühere Bewohner hatte dieses Zimmer schon geräumt).
Am 10. Januar 2014 beantragte M bei der Klägerin die Gewährung von Sozialhilfe.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 bewilligte die Klägerin der M aufgrund ihres tatsächlichen Aufenthaltes ab dem 10. Januar 2014 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von 410,34 EUR für Januar bzw.437;07 EUR ab Februar.
M befand sich in der Folge vom 10. Januar 2014 bis zum 28. Januar 2014 erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung im PZN. Am 25. Februar 2014 teilte M der Klägerin mit, sie sei erneut (20. Februar 2014) stationär ins PZN (voraussichtlich bis Mitte April 2014) aufgenommen worden und werde ihre Wohnung bzw. ihr Zimmer im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin Ende des Monats aufgeben (Bl. 12 Verwaltungsakte -VA- Kl.). Sie suche nun eine „betreute Wohngemeinschaft“, voraussichtlich nicht im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Daraufhin stellte die Klägerin die Leistungen an die M zum 31. März 2014 ein (Bl. 159 ff. VA Beigel.).
Am 8. April 2014 beantragte M unterstützt vom Sozialdienst des PZM beim Beigeladenen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII.
Diesen Antrag leitete der Beigeladene mit Schreiben vom 9. April 2014 (Eingang bei der Klägerin: 15. April 2014) nach § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) an die Klägerin weiter (Bl. 157 VA Beigel.). Hierüber wurde die M noch am 9. April 2014 telefonisch in Kenntnis gesetzt. Daraufhin wandte sich die M am 10. April 2014 (Bl. 61 VA Beigel.) nochmals an den Beigeladenen und wies darauf hin, sie habe sich in der letzten Zeit an folgenden Orten aufgehalten:
31. Dezember 2013 bis 9. Januar 2014 Aufenthalt in M.
10. Januar 2014 bis 28. Januar 2014 stationäre Behandlung im PZN
29. Januar 2014 bis 20. Februar 2014 Aufenthalt in M.
ab dem 20. Februar 2014 stationäre Behandlung im PZN.
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Da die stationäre Behandlung im PZN von der Krankenkasse nur bis zum 3. April 2014 gedeckt sei, sie aber die Möglichkeit habe, einen Wohnheimplatz in einem therapeutischen Wohnheim des PZN zu bekommen, sei die Sache eilbedürftig. Sie beantrage daher die vorläufige Kostenübernahme durch den Beigeladenen.
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Mit Bescheid vom 11. April 2014 (Bl. 63 VA Beigel.) lehnte der Beigeladene diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, die M habe im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin (M.) einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sodass der entsprechende Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 14 SGB IX weitergeleitet worden sei, was die Bewilligung vorläufiger Leistungen nach § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) ausschließe.
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Mit Bescheid vom 22. April 2014 (Bl. 175 VA Beigel.) lehnte (auch) die Klägerin die Bewilligung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ab und führte zur Begründung aus, eine örtliche Zuständigkeit der Klägerin bestehe nicht. Hierfür sei ein gewöhnlicher Aufenthalt erforderlich. Dieser setze den Willen oder die Absicht voraus, den betreffenden Ort bis auf Weiteres - also nicht nur vorübergehend oder besuchsweise - zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen machen zu wollen, wobei diese Absicht auch verwirklicht worden sein müsse. Tatsächlich sei die M allerdings nur „in ein zufällig zur Zwischenmiete freistehendes Zimmer geflohen, um nicht in ein Frauenhaus zu müssen“. Damit habe die M im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.
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Hiergegen erhob die M Widerspruch und machte geltend, die Klägerin müsse als zweitangegangener Träger wenigstens die Kosten übernehmen. Ihre Entlassung aus der stationären Behandlung stehe unmittelbar bevor. Sie habe die Möglichkeit, in ein Wohnheim beim Sozialpsychiatrischen Hilfeverein zu ziehen. Dieser Platz könne allerdings nur noch für kurze Zeit freigehalten werden, sodass eine zügige Bearbeitung notwendig sei.
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Am 29. April 2014 bat die Klägerin den für den Einrichtungsort des PZN zuständigen Sozialhilfeträger, nämlich den Rhein-Neckar-Kreis, den Fall in eigener Zuständigkeit zu übernehmen. Dies blieb jedoch ohne Erfolg.
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Nachdem am 29. April 2014 zugunsten der M ein Betreuer bestellt worden war, half die Klägerin dem Widerspruch am 8. Mai 2014 ab und bewilligte der M ab dem Tag der Aufnahme zunächst bis zum 31. Oktober 2014 für die Unterbringung in dem Wohnheim des Sozialpsychiatrischen Hilfevereins Rhein-Neckar-Kreis (SPHV),W., Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Bl. 199 VA Beigel.). Die M bezog ab dem 13. Mai 2014 eine Wohnung im Therapeutischen Wohnheim des SPHV.
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Parallel dazu beantragte die Klägerin am 8. Mai 2014 sowohl beim Beklagten, dem überörtlichen Sozialhilfeträger, als auch beim Beigeladenen die Erstattung der mit der Eingliederungshilfe verbundenen Aufwendungen (Bl. 69 VA Beigel.). Zur Begründung machte die Klägerin geltend, die M habe niemals die Absicht gehabt, sich dauerhaft im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin niederzulassen. Sie habe sich vielmehr „quasi auf der Flucht“ vor dem gewalttätigen Ehemann nur für wenige Tage vorübergehend in M. aufgehalten, nämlich ab Anfang Januar bis zum 9. Januar 2014 und dann nochmals vom 29. Januar 2014 bis 20. Februar 2014. Auch während dieser Zeiten sei sie an die ambulante Behandlung des PZN in W. angebunden gewesen. Im Übrigen habe die M ihren Aufenthalt in M. am 20. Februar 2015 endgültig beendet, ohne eine Rückkehr nach M. zu planen. Eine solche sei auch nicht möglich gewesen.
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Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 wies der Beklagte das Erstattungsersuchen zurück. Denn der überörtliche Sozialhilfeträger sei nur dann erstattungspflichtig, wenn im maßgebenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum (20. Dezember 2013 bis zum 20. Februar 2014) gar kein gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden gewesen sei. Bis zum 31. Dezember 2013 habe die M noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Beigeladenen unterhalten. Danach habe sie einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Klägerin begründet, indem sie dort ein freies Zimmer in einer Wohngemeinschaft bei einer Bekannten bezogen habe. Daran ändere auch nichts, dass sich die M am 10. Januar 2014 erneut in die stationäre Behandlung des PZN habe begeben müssen. Denn sie sei am 28. Januar 2014 in das erwähnte WG-Zimmer zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund ergebe sich für die streitige Hilfeaussicht des Beklagten eine Zuständigkeit der Klägerin.
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Auch der Beigeladene lehnte eine Erstattung ab (Schreiben vom 8. Juli 2014 - Bl. 225 VA Beigel.). Zur Begründung führte er aus, auch er sei der Meinung, dass die M in der maßgeblichen Vorfrist einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin begründet habe.
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Mit Schreiben vom 5. August 2014 wandte sich die Klägerin nochmals an den Beigeladenen und machte geltend, die M habe sinngemäß zusammengefasst zum Ausdruck gebracht, sie verbringe lediglich den Monat Januar in M., bleibe aber in Ö. bzw. T. gemeldet (Bl. 229 VA Beigel.). In M. habe sie „ein zufällig zur Zwischenmiete freistehendes Zimmer“ bezogen, „um nicht in ein Frauenhaus zu müssen“. Dieses Zimmer habe sich „zufällig“ in M. befunden (mit Hinweis auf die E-Mail der M vom 3. Januar 2014). Diese Formulierungen schlössen es eindeutig aus, dass die M M. zum neuen Lebensmittelpunkt habe wählen wollen. Vor diesem Hintergrund werde weiterhin ein gewöhnlicher Aufenthalt der M im Bezirk des Beigeladenen angenommen.
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Mit Schreiben vom 18. August 2014 hielt der Beigeladene an seiner bisherigen Auffassung fest (Bl. 235 VA Beigel.). Die „Aufrechterhaltung des melderechtlichen Wohnsitzes“ in Ö. bzw. T. stehe der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in M. nicht entgegen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sich die M nach den Gesamtumständen seinerzeit „zukunftsoffen“ in M. aufgehalten und dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe.
21 
Am 15. April 2015 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) M. erhoben und macht für die der M gewährte Eingliederungshilfe (Aufenthalt der M im Wohnheim des Sozialpsychiatrischen Hilfevereins in der Zeit vom 13. Mai 2014 bis zum 28. Februar 2015) eine Erstattungsforderung in Höhe von 23.308,25 EUR geltend. Ihres Erachtens habe die M im Vorfeld keinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Zuständigkeitsbezirk begründet. Zu der Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I gäbe es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, wonach im Rahmen einer vorausschauenden prognostischen Betrachtung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen sei, ob sich der betreffende Hilfeempfänger an dem jeweiligen Ort unter Umständen aufgehalten habe, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend habe verweilen wollen. Nach diesen Kriterien scheide ein gewöhnlicher Aufenthalt der M in M. aus. Denn aufgrund des von vornherein bis längstens zum 31. März 2014 befristeten Mietvertrages sei der Aufenthalt eindeutig nur von vorübergehender Natur gewesen. Auch die Vorgeschichte, nämlich dass die Klägerin ihre Ehewohnung fluchtartig verlassen habe und zufällig in das in M. befindliche (zufällig freistehende) WG-Zimmer gezogen sei, spreche gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt. Letztlich habe die M somit nicht die Absicht gehabt, im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin „nicht nur vorübergehend“ zu verweilen bzw. sich dort „zukunftsoffen“ aufzuhalten. Die Klägerin gehe daher nach wie vor davon aus, dass wegen eines fehlenden gewöhnlichen Aufenthaltes eine Erstattungszuständigkeit des Beklagten oder aber (bei der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts der M in Ö. bzw. T. eine solche des Beigeladenen bestehe.
22 
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass der Aufenthalt der M in M. sehr wohl als „zukunftsoffen“ eingestuft werden müsse. So spreche vieles dafür, dass die M aus der gebotenen ex-ante-Sicht in ihrer damaligen Notlage keine Alternative gehabt habe, einen anderen Ort zu wählen. Der Umstand, dass der Untermietvertrag über das WG-Zimmer nur befristet gewesen sei, schließe dies nicht aus. Auch die melderechtlichen Verhältnisse seien irrelevant, da vollkommen klar gewesen sei, dass die M nicht mehr in die Ehewohnung zurückkehren werde.
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Der Beigeladene hat ferner noch ausgeführt, mit ihrem Umzug nach M. habe die M dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, da eine Rückkehr in die Ehewohnung ausgeschlossen gewesen sei. Somit habe die M hiermit ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Beigeladenen beendet. Der Aufenthalt in M. sei „zukunftsoffen“ gewesen, der Wille, dort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen, sei durch den Abschluss des Mietvertrages Kund getan worden. Hierbei spiele es keine Rolle, dass der Aufenthalt in M. durch einen stationären Aufenthalt im PZN (10. Januar 2014 bis zum 29. Januar 2014) unterbrochen worden sei und dass sich die M am 20. Februar 2014 erneut ins PZN begeben habe.
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Mit Beschluss vom 4. Mai 2015 hatte das SG den Beigeladenen zum Klageverfahren beigeladen.
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Im Erörterungstermin vor dem SG am 17. September 2015 gab die M unter anderem noch an, damals tatsächlich nicht geplant zu haben, in M. zu bleiben, sich damals allerdings auch in einem Ausnahmezustand befunden zu haben. Sie habe sich damals, als sie das WG-Zimmer in M. bezogen habe, keinerlei Vorstellungen darüber gemacht, wie es habe weitergehen können. Im Übrigen wird auf das Protokoll (Bl. 82/85 SG-Akte) über den Erörterungstermin mit Beweisaufnahme Bezug genommen.
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Mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage zwar zulässig, jedoch sowohl gegenüber dem Beklagten als auch dem Beigeladenen gegenüber unbegründet sei. Ausgehend von § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, wonach für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig sei, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hätten oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hätten, komme es hier auf die Aufenthaltsverhältnisse der M vor Beginn der stationären Behandlung im PZN ab dem 20. Februar 2014 an. Diese zweimonatige Vorfrist umfasse somit den Zeitraum 20. Dezember 2013 bis 19. Februar 2014.
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Ausgehend von der Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthaltes in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sei auf der Grundlage der Beweisaufnahme im Erörterungstermin vom 17. September 2015 davon auszugehen, dass die M mit der Flucht aus der Ehewohnung (Silvester 2013) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbezirk des Beigeladenen beendet habe. Denn aufgrund der massiven Gewalterfahrung und der Mitnahme ihrer Katzen könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die M ihren Lebensmittelpunkt in der bisherigen Ehewohnung unwiederbringlich aufgegeben habe, eine Rückkehrperspektive habe ersichtlich nicht bestanden.
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Allerdings habe die M in dem WG-Zimmer im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin sodann einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Sie habe vor Gericht in einfühlsamer Weise geschildert, dass sie sich seinerzeit in einer absoluten Ausnahmesituation befunden habe und sich keinerlei Vorstellungen darüber gemacht habe, wie es nun weitergehen könnte. Für sie habe es hohe Priorität gehabt, für sich und ihre Katzen eine neue, sichere Unterkunft zu finden. Dabei sei es ihr wichtig gewesen, möglich selbst und aus eigener Kraft eine Lösung zu finden, um nicht in ein Frauenhaus gehen zu müssen. Vor diesem Hintergrund habe sie dankbar die sich kurzfristig bietende Möglichkeit, ein Zimmer im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin beziehen zu können, genutzt. Der Umstand, dass dieses Zimmer nur für einen Zeitraum von (längstens) drei Monaten zur Verfügung gestanden habe, schließe die „Gewöhnlichkeit“ des Aufenthalts nicht aus. Denn die Dauer von drei Monaten gehe schon in objektiver Hinsicht über einen ganz kurzen, nur besuchsweisen Aufenthalt deutlich hinaus. Im Übrigen sei der Aufenthalt auch aus der subjektiven Sicht der M durchaus zukunftsoffen, denn eine subjektive, von vornherein auf eine nur kurze und vorübergehende Aufenthaltsdauer gerichtete Vorstellung habe die M nicht gehabt. Dass sie sich hierüber seinerzeit aufgrund der geschilderten Ausnahmesituation im Grunde genommen gar keine Gedanken gemacht habe, stehe der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht entgegen. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn der Aufenthalt im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin aus der subjektiven Sicht der M von vornherein nur zeitlich befristet bzw. auf einen kurzen, vorübergehenden Zeitraum beschränkt gewesen wäre. Nur dann würde nämlich die einem gewöhnlichen Aufenthalt zwingend entgegenstehende Zukunftsoffenheit fehlen. Wenn - wie hier - aufgrund einer besonderen Ausnahmesituation Vorstellungen über die Dauerhaftigkeit bzw. Zukunftsoffenheit des Aufenthaltes vollkommen fehlen würden, könne durchaus bei begleitenden objektiven Umständen ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegen. Solche objektiven Umstände begründeten sich vorliegend daraus, dass die M nach der krankheitsbedingten Unterbrechung ihres (bis dahin unter Umständen nur „tatsächlichen“) Aufenthalts in M. anlässlich der stationären Behandlung im PZN (10. Januar 2014 bis 27. Januar 2014) am 28. Januar 2014 erneut in das WG-Zimmer zurückgekehrt sei. Hierdurch habe sie nämlich nach außen hin dokumentiert, dass sie selbst seinerzeit den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin gesehen habe. Eine Aufenthaltsalternative habe ihr offenkundig nicht zur Verfügung gestanden, zudem habe sie anlässlich der Zeugenbefragung auch glaubhaft versichert, zwischenzeitlich sei aus ihrer „Vermieterin“ so etwas wie eine „Freundin“ geworden. vor diesem Hintergrund könne der Umstand, dass es die M, wie sie selbst formuliert habe, zunächst „draußen“ nur für neun Tage ausgehalten habe (erster Aufenthalt im WG-Zimmer), keine entscheidende Bedeutung haben. Ähnlich verhalte es sich mit dem Argument der Klägerin, es sei nicht recht nachvollziehbar, weshalb sich die M mit ihren beiden E-Mails vom 27. Dezember 2013 und 3. Januar 2014 noch an das Sozialamt des Beigeladenen gewandt habe. Denn hierzu habe die M als Zeugin überzeugend dargelegt, dass dies in erster Linie dem Umstand geschuldet war, dass sie mit der entsprechenden Sozialamtsmitarbeiterin schon früher telefonischen Kontakt gehabt habe bzw. mit ihr bekannt gewesen sei. Hieraus könne nicht die Schlussfolgerung abgeleitet werden, dass M seinerzeit noch eine tragfähige Bindung an ihren früheren Wohnort (Ö. bzw. T.) gehabt habe. Unerheblich sei ferner auch, dass die M seinerzeit von einer Ummeldung in den Zuständigkeitsbezirk der Klägerin abgesehen habe. Denn die melderechtlichen Verhältnisse könnten für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts allenfalls indizielle Bedeutung haben. Es spiele nach Auffassung des SG auch keine Rolle, dass die M seinerzeit ihr Mobiliar und ihre persönlichen Gegenstände in der Ehewohnung zurückgelassen habe. Dies sei aufgrund des fluchtartigen Verlassens der Ehewohnung aufgrund massiver Gewalt ohne Weiteres nachvollziehbar. Damit stehe zur Überzeugung des SG fest, dass innerhalb der hier maßgeblichen Vorfrist vom 20. Dezember 2013 bis 19. Februar 2014 die M im Zuständigkeitsbereich der Klägerin einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, sodass die Klägerin für die Hilfegewährung örtlich zuständig sei und daher die Klage abzuweisen sei.
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Die Klägerin hat gegen den ihr mit Empfangsbekenntnis am 23. September 2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 22. Oktober 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht die Klägerin u.a. geltend, das SG habe im Tatbestand und auch in seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass das WG-Zimmer, das die M bewohnt hatte, nur vorübergehend frei gewesen sei, da zum 1. April 2014 eine Freundin der Vermieterin dort einziehen sollte (die jedoch erst zu diesem Zeitpunkt habe einziehen können). Vor diesem Hintergrund aber habe von Anfang an einer objektiven Manifestation eines etwaigen Verbleibewillens in der WG-Wohnung ein objektives Hindernis entgegengestanden.
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Des Weiteren habe die M im Erörterungstermin auf die Frage, weshalb sie sich nicht umgemeldet habe, erklärt, dass sie mit einem Umzug verbinde, dass sie dann auch ihre Sachen mitnehme, ihre Sachen jedoch noch in T. gewesen seien und deshalb aus ihrer Sicht keine Veranlassung für eine Ummeldung bestanden habe. Des Weiteren habe M auf die Frage, ob sie, wenn das WG-Zimmer ihr unbefristet angeboten worden wäre, länger in M. bzw. in dieser Wohnung geblieben wäre, erklärt, dass ihr dies aus verschiedenen Gründen nicht möglich gewesen sei, und zwar vor allem wegen der Katzen, da diese nämlich „Freigänger“ seien.
31 
Das SG selbst führe zum Entgegenstehen der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes aus, dass dies dann der Fall wäre, wenn der Aufenthalt im Zuständigkeitsbezirk des Klägers aus der subjektiven Sicht der M von vornherein nur zeitlich befristet bzw. auf einen kurzen, vorübergehenden Zeitraum beschränkt gewesen wäre. Nach Überzeugung der Klägerin ergäbe sich aber genau dies aus der Beweisaufnahme. Die subjektiven Elemente zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Zuständigkeitsbereich der Klägerin seien damit widerlegt.
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Des Weiteren habe die M im Erörterungstermin auch auf die Frage, ob sie, als sie in das WG-Zimmer in M. eingezogen war, irgendwelche Vorstellungen, wie es weitergehen könnte, gehabt habe, mit nein geantwortet und auf Nachfrage ausgeführt, sie habe selber ja bereits darauf hingewiesen, dass sie „draußen“ nur bis zum 10. Januar durchgehalten habe. Sie sei damals in einem vollkommenen Ausnahmezustand gewesen und habe sich keinerlei Vorstellungen darüber gemacht, wie es weitergehen könnte. Auch dieses Ergebnis könne nach Auffassung der Klägerin nicht zur Annahme der Voraussetzungen der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes herangezogen werden. Schließlich habe die M auch keinerlei Unterkunftsbemühungen, die auf eine zukunftsoffene Verfestigung des Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich der Klägerin hindeuten würden, unternommen. Dies verwundere auch nicht vor dem Hintergrund, dass die M, wie sie in der Beweisaufnahme erklärt habe, überhaupt nicht den Plan gehabt habe, im Zuständigkeitsbereich der Klägerin zu verbleiben.
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Die Klägerin beantragt,
34 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts M. vom 21. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die von der Klägerin im Zeitraum 13. Mai 2014 bis 28. Februar 2015 für Ricarda Marko im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommenen Kosten für den stationären Aufenthalt im Sozialpsychiatrischen Hilfsverein Rhein-Necker e.V. W. in Höhe von 23.308,25 EUR zu erstatten,
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hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, die von der Klägerin im Zeitraum 13. Mai 2014 bis 28. Februar 2015 für R. M. im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommenen Kosten für den stationären Aufenthalt im Sozialpsychiatrischen Hilfsverein Rhein-Necker e.V. W. in Höhe von 23.308,25 EUR zu erstatten.
36 
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,
37 
die Berufung zurückzuweisen.
38 
Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend und es insbesondere für nicht rechtserheblich, aus welchem Grund eine Befristung bezüglich des angemieteten WG-Zimmers bestanden habe. So sei vom SG ausgeführt worden, dass trotz der Befristung ein Aufenthalt zukunftsoffen sein könne. Die Befristung stelle kein objektives Hindernis dar. Ein sogenannter Kurzaufenthalt habe streitgegenständlich nicht vorgelegen.
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Auch der Beigeladene hält die Entscheidung des SG für zutreffend und macht geltend, die M habe fluchtartig Weihnachten bzw. Silvester 2013 die eheliche Wohnung verlassen müssen und sodann am 7. Januar 2014 den befristeten Mietvertrag unterzeichnet und somit Kund getan, in M., auch mangels anderer Alternativen, zumindest befristet zu bleiben. Dies reiche nach Auffassung des Beigeladenen aus, von einer Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Zuständigkeitsbereich der Klägerin auszugehen.
40 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Klägerin und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
II.
42 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
43 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte Berufung ist zulässig. Richtige Klageart zur Erreichung des angestrebten Ziels der Klägerin, der Verpflichtung des Beklagten bzw. des beigeladenen zur Zahlung von 23.308,25 EUR für den Zeitraum 13. Mai 2014 bis 28. Februar 2015, die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, da im Verhältnis der Beteiligten ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
III.
44 
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
45 
Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2015 die Klage zurückgewiesen. Die Klägerin hat die im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen für M erbrachten Leistungen endgültig zu tragen. Die Klägerin war als zweitangegangener Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zur M zunächst ohnehin zuständig und leistungsverpflichtet. Sie war aber letztlich auch der örtlich zuständige Sozialhilfeträger gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII.
46 
Zunächst ist festzustellen, dass die M die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. §§ 55 ff. SGB IX erfüllt.
47 
Gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX Wesentlichen ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Bei M liegt aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen ein GdB von 50 vor, sie ist damit behindert im Sinne von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX. Die hier streitigen Leistungen der Eingliederungshilfe, nämlich der Aufenthalt bzw. die Unterbringung der im therapeutischen Wohnheim des PZN, dient gerade dazu, die Fähigkeit der M, an der Gesellschaft teilzuhaben, wieder zumindest teilweise herzustellen. Bei besteht im Übrigen auch Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 19 Abs. 3 SGB XII. Außer einer Erwerbsminderungsrente i.H.v. 333 EUR sowie einer Zusatzrente i.H.v. 144 EUR verfügte die M – jedenfalls zu der hier streitigen Zeit – über keine weiteren finanziellen Mittel.
48 
Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften (§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).
49 
Die Klägerin, der Beklagte und der Beigeladene sind jeweils Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, u.a. für die hier in Frage stehenden Leistungen nach § 5 Nr. 4 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, Eingliederungshilfe, §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. §§ 55 ff. SGB IX). Für Leistungen zur Teilhabe als Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gelten gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX), soweit sich aus dem SGB XII und den aufgrund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die i.S. des § 2 Abs. 1 SGB IX behinderte M hat am 8. April 2014 entsprechende Teilhabeleistungen beim Beigeladenen beantragt. Dieser hat als erstangegangener Träger den Antrag der M am 15. April 2014 – mithin innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX – an die Klägerin weitergeleitet. Die Klägerin ist als zweitangegangener Rehabilitationsträger damit im Außenverhältnis zur M zuständig geworden, da eine nochmalige Weiterleitung oder Zurückverweisung des Antrags nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R - BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4; Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7), wenngleich die Klägerin zunächst ebenfalls die Leistung wegen geltend gemachter fehlender örtlicher Zuständigkeit ablehnte, dies jedoch auf den Widerspruch der M bzw. ihres zwischenzeitlich bestellten Betreuers korrigierte und die Leistungen gewährte.
50 
§ 14 SGB IX greift auch, wenn die Zuständigkeit zwischen zwei Rehabilitationsträgern gleicher Art umstritten ist, also auch zwischen zwei Sozialhilfeträgern, bei denen die örtliche Zuständigkeit nach § 98 SGB XII im Streit steht (Luik in jurisPK-SGB IX, 2010, § 14 RdNr. 45 m.w.N.). Gemäß § 14 Abs. 4 SGB IX erstattet, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger – hier die Klägerin - nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger – hier der Beklagte bzw. Beigeladene - für die Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften.
51 
Mit § 14 SGB IX soll nur im Außenverhältnis (behinderter Mensch gegenüber Rehabilitationsträger) rasch die Leistungspflicht festgestellt werden (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 7 AL 16/04 R – BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). Im Innenverhältnis der Rehabilitationsträger bleibt es jedoch nicht bei der Zuständigkeitsverteilung nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 – B 1 KR 33/09 R = juris RdNr. 12 m.w.N.). Den Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, bei dessen Prüfung es auf die tatsächlichen Zuständigkeiten nach dem SGB IX/SGB XII ankommt.
52 
§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX stellt sicher, dass für die Fälle des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX der zweitangegangene Rehabilitationsträger, an den der sich selbst für unzuständig haltende erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag weitergeleitet hat (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX), im Nachhinein vom „eigentlich“ materiell-rechtlich zuständigen Rehabilitationsträger die Aufwendungen nach den für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften erstattet erhält (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R, juris RdNr. 11 m.w.N.; s. auch BT-Drucks 14/5074, S. 102). Denn der zweitangegangene Rehabilitationsträger ist im Verhältnis zum behinderten Menschen nicht nur vorläufig, sondern endgültig und umfassend leistungspflichtig (st Rspr des BSG, vgl etwa BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4). Er erhält im Gegenzug hierfür einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen, wenn er nach der „eigentlichen“ Zuständigkeitsordnung der Rehabilitationsträger (außerhalb von § 14 SGB IX; hier nach § 98 SGB XII) Leistungen, für die er nicht zuständig war, aufgrund der Zuständigkeit als zweitangegangener Träger erbringen musste. Weil ihn § 14 SGB IX dazu beruft, umfassend nach allen Leistungsvorschriften, die in Betracht kommen, als Rehabilitationsträger zu leisten, er sich mithin dieser Leistungspflicht nicht entziehen kann, bedarf es eines umfassenden Ausgleichsmechanismus als „notwendiges Korrelat“ (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 — B 1 KR 34/06 R — BSGE 98, 267). Der zweitangegangene Rehabilitationsträger ist nämlich im Gegensatz zum erstangegangenen Rehabilitationsträger besonders schutzwürdig, da er einer aufgedrängten Zuständigkeit ausgesetzt ist und unabhängig von seiner tatsächlichen Leistungspflicht schnell handeln muss (vgl. SG Frankfurt, Urteil vom 6. April 2009 – S 25 KR 598/06 = juris RdNr. 17).
53 
Die M war seit dem 20. Februar 2014 erneut (zu Lasten der Krankenversicherung - Bl. 61 VA Beigel.) im psychiatrischen Zentrum Nordbaden, W., und befindet sich ab dem 13. Mai 2014 nunmehr im therapeutischen Wohnen auf Kosten der Klägerin. Die Klägerin ist auch örtlich zuständiger Sozialhilfeträger gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII, wie das SG zutreffend ausgeführt hat.
54 
Für die stationäre Leistung ist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII derjenige Träger der Sozialhilfe und damit für die Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in einer anderen Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistungen ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistungen unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen (§ 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).
55 
Zur Überzeugung des Senats hat M in der hier streitigen Zeit Januar bis März 2014 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M. gehabt.
56 
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - gesetzlich definiert. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat danach jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG -, der sich der erkennende Senat anschließt, erforderlich, dass ein Aufenthalt von voraussichtlich einer gewissen Dauer vorliegt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Juni 1984 – 3 RK 27/83 - BSGE 57, 93). Zumindest muss die Absicht bestehen, an einem bestimmten Ort nicht nur vorübergehend zu verweilen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1973 – V C 107/72 - BVerwGE 42, 198 = FEVS 21, 361; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2002 – 5 C 46/01 = ZfSH/SGB 2003, 229). Durch einen Aufenthalt, der nur wenige Tage währt, wird ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I noch nicht begründet, wenn er wegen seiner Art des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung mit dem Ort führt und der Wille einer nur kurz befristeten Verweildauer erkennbar ist (Hohm in Schellhorn/Hohm, Kommentar SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 98 RdNr. 15, 47 f.). Deshalb reicht ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt von Stunden oder Tagen - Kurzaufenthalt - für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig nicht aus (vgl. Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., 2010, § 98 RdNr. 23; Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 98 RdNr. 11). Lässt sich eine Willensbildung im Hinblick auf eine Niederlassungsabsicht nicht feststellen, sind die Dauer des Aufenthalts an einem bestimmten Ort sowie die sonstigen objektiven Merkmale, die zum Zeitpunkt des Ortswechsels vorliegen, ein wichtiges Indiz dafür, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist (Hohm, aaO, RdNr. 49).
57 
Der gewöhnliche Aufenthalt setzt weiter keine ständige, ununterbrochene Anwesenheit voraus. Ob sich jemand gewöhnlich in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise entscheiden, wobei alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 22. März 1988 – 8/5a RKn 11/87 - BSGE 63, 93 = SozR 2200 § 205 Nr. 65; Seewald, in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, § 30 SGB I RdNr. 19). Ist ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt anzunehmen, wird er auch und sogar durch Abwesenheit im Ausland, falls diese ihrer Natur nach vorübergehend ist, nicht beendet. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist nichtgleichbedeutend mit „nie abwesend sein“ (BSG, Urteil vom 28. Juli 1967 – 4 RJ 411/96 - BSGE 27, 88 = SozR Nr. 5 zu § 1319 RVO; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2002 – L 1 KG 2338/99 = juris RdNr. 39). Auch eine Abwesenheit von längerer Dauer hebt dann den gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf, wenn die Absicht oder Wahrscheinlichkeit besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren und gefestigte Beziehungen dorthin aufrechterhalten bleiben (Seewald in Kassler Kommentar, a.a.O. RdNr. 19 m.w.N.). Das BSG hat aus § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ein Drei-Stufen-Schema entwickelt. Es prüft zunächst den Aufenthalt, dann die Umstände des Aufenthalts und nimmt schließlich eine Würdigung der Umstände vor. Unter diesen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Begründung und Innehabung von gleichzeitig mehreren Wohnsitzen und gewöhnlichen Aufenthalten möglich. Begründet wird dies mit dem der Sache nach gegebenen Zusammenhang mit den entsprechenden steuerrechtlichen Regelungen (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1977 - 8/12 RKg 8/77 - BSGE 45, 95 = SozR 5870 § 8 Nr. 3; ebenso LSG Baden-Württemberg, a.a.O. = juris RdNr. 39 und Seewald in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 30 RdNr. 22). Diese Rechtsprechung macht sich der erkennende Senat zu eigen.
58 
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, ist zur Überzeugung des Senates festzustellen, dass die M vor dem Wechsel in die stationäre Behandlung im PZN bzw. den anschließenden Wechsel in das therapeutische Wohnheim zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin hatte. Zunächst hat im Ergebnis auf der Grundlage der vor dem SG durchgeführten Beweisaufnahme mit Vernehmung der M auch die Klägerin anerkannt, dass die M nach dem fluchtartigen Verlassen der Ehewohnung in Ö. bzw. T. ihren dortigen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbezirk des Beigeladenen definitiv beendet hat. Zur Überzeugung des Senates ist nämlich aufgrund auch der massiven Gewalterfahrung, die M von ihrem Ehemann erfahren musste, wie auch der Mitnahme Ihrer Katzen ohne weiteres davon auszugehen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in der bisherigen Ehewohnung unwiederbringlich aufgegeben hat. Eine Rückkehrperspektive bestand für M ersichtlich nicht, sie ist auch tatsächlich nicht mehr dorthin zurückgekehrt.
59 
In Übereinstimmung mit dem SG hat M auch zur Überzeugung des Senates mit dem von ihr im Januar angemieteten Zimmer in einer WG in M., und damit im Zuständigkeitsbereich der Klägerin einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Die M befand sich nach ihren eigenen Angaben im Erörterungstermin vor dem SG damals in einer absoluten Ausnahmesituation und hatte sich auch zunächst keinerlei weitere Vorstellungen darüber gemacht, wie es weitergehen könnte. Sie suchte zunächst schlicht für sich und ihre Katzen eine neue, sichere Unterkunft. Über Weihnachten 2013 hatte die M sich zunächst noch bei einer Freundin in Bad Sch. aufgehalten, ab Silvester 2013 hielt sie sich bereits in dem Zimmer in der WG in M., dass vom Vormieter bereits geräumt war, auf. Hierbei wollte sie möglich selbst und aus eigener Kraft eine Lösung finden, um nicht in ein Frauenhaus gehen zu müssen, weshalb sie die sich ihr anbietende Möglichkeit, dieses Zimmer in M. beziehen zu können, nutzte. Auch nach Auffassung des Senates schließt der Umstand, dass dieses Zimmer nur für einen Zeitraum von (längstens) drei Monaten zur Verfügung stand, die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus. Wie bereits vom SG ausgeführt, geht die Dauer von drei Monaten schon in objektiver Hinsicht über einen ganz kurzen, nur besuchsweisen Aufenthalt (der der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes entgegenstehen würde) deutlich hinaus. Auch aus der subjektiven Sicht der M handelte es sich nicht nur um einen kurzen, vorübergehenden, nur besuchsweise Aufenthalt. Die M ist zunächst in das Zimmer in der WG in M. eingezogen, um auf diese Weise „ihr Leben neu zu ordnen“. Auch wenn sie nach ihren Einlassungen im Erörterungstermin vor dem SG nicht dauerhaft in M. wohnen bleiben wollte – auch im Hinblick auf ihre Katzen als „Freigänger“ –, ändert dies zur Überzeugung des Senates nichts daran, dass die M zunächst durchaus zukunftsoffen ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit dem Bezug/der Anmietung des Zimmers im Januar 2014 in M. begründet hat. Ebenso wenig steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes entgegen, dass die M nach ihren Angaben in der damaligen Ausnahmesituation, in der sie sich befunden hatte, zunächst gerade keine konkreten weiteren Vorstellungen schon für ihre Zukunft gebildet hatte. Ihr vordringlichstes Ziel war zunächst nur von ihrem gewalttätigen Ehemann wegzukommen. Auch der Umstand, dass die M nach dem Aufenthalt im PZN vom 10. Januar bis 27. Januar 2014 am 28. Januar 2014 wieder in das WG-Zimmer zurückgekehrt ist, zeigt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nach Überzeugung des Senates, dass M selbst seinerzeit den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse in M. und damit im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin gesehen hat.
60 
Soweit die Klägerin einwendet, das SG sei nicht darauf eingegangen, dass die M unter anderem im Erörterungstermin auch erklärt habe, dass sie damals tatsächlich nicht geplant gehabt habe, in M. zu bleiben, aber sie ja bereits auf den Ausnahmezustand, indem sie sich befunden habe, hingewiesen habe, ergibt sich hieraus jedoch nichts anderes. Denn auch wenn die M nicht geplant hatte, dauerhaft in M. zu bleiben, steht dies – wie bereits oben ausgeführt – einer Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes aus den auch oben bereits beschriebenen Gründen nicht entgegen.
61 
Soweit auch die Klägerin die Auffassung vertritt, es habe sich gerade bei dem Aufenthalt der M nur um einen zeitlich befristeten bzw. auf einen kurzen, vorübergehenden Zeitraum beschränkten Aufenthalt gehandelt und die M habe damit keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Gesetzes begründet, greift auch dies nicht durch. Wie bereits oben ausgeführt ist nur dann von keinem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen, wenn es sich nur um einen zeitlich unbedeutenden Aufenthalt von Stunden oder Tagen – Kurzaufenthalt – handelt. Hiervon kann aber nach Überzeugung des Senates bei der vorliegenden Sachlage keine Rede mehr sein. Die M hatte keineswegs vor, sich in M. in dem Zimmer in der WG nur für ein paar Tage besuchsweise aufzuhalten, sondern sie hatte dieses Zimmer zunächst für die mögliche Zeit bis zum 31. März 2014 angemietet. Sie ging also sehr wohl hier von einem längeren Zeitraum – allein konkret bezogen auf das angemietete Zimmer von ca. 3 Monaten – aus. Sie hatte während dieser Zeit auch unstreitig keine Rückkehroption mehr nach Ö. bzw. T. und umgekehrt gab es auch keinerlei konkrete Planungen für einen zukünftigen anderweitigen Aufenthalt. Deshalb hat zur Überzeugung des Senates die M nach den gesamten Umständen zunächst durchaus zukunftsoffen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M. nehmen wollen.
62 
Soweit die Klägerin schließlich einwendet, die M habe auch zu keinem Zeitpunkt Bemühungen um eine andere (Anschluss-) Unterkunft in M. betrieben. Dies sei auch folgerichtig gewesen, da sie ohnehin nach ihren eigenen Einlassungen nicht vorgehabt habe, in M. zu bleiben. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Zum einen ist hier zu berücksichtigen, dass die M sich wie sie es selbst formulierte in einer Ausnahmesituation befunden hatte und im Vordergrund das Bestreben gestanden hatte, einen außerhalb des Einflussbereiches ihres gewalttätigen Ehemannes liegenden Aufenthalt zu begründen, um dann erst in einem zweiten Schritt sich weitere Gedanken um die Zukunft machen zu können. Zum anderen machten die erheblichen psychischen Probleme der M, die sie sowohl für die Zeit vom 10. bis zum 27. Januar 2014 als auch erneut ab 20. Februar 2014 zum stationären Aufenthalt im PZN zwangen, mögliche Bemühungen um eine Unterkunft für die Zeit nach dem 1. April 2014 auch fast unmöglich.
63 
Damit bleibt abschließend festzustellen, dass M in dem maßgeblichen Zeitraum 20. Dezember 2013 bis 20. Februar 2014 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin, in M., begründet hatte und daher die Klägerin auch gemäß § 98 SGB XII örtlich zuständig für die Gewährung der hier maßgeblichen war und ist.
64 
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
IV.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG. Der Streitwert war hier in Höhe der geltend gemachten Forderung festzusetzen.
66 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
41 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
II.
42 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
43 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte Berufung ist zulässig. Richtige Klageart zur Erreichung des angestrebten Ziels der Klägerin, der Verpflichtung des Beklagten bzw. des beigeladenen zur Zahlung von 23.308,25 EUR für den Zeitraum 13. Mai 2014 bis 28. Februar 2015, die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, da im Verhältnis der Beteiligten ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
III.
44 
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
45 
Zu Recht hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2015 die Klage zurückgewiesen. Die Klägerin hat die im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen für M erbrachten Leistungen endgültig zu tragen. Die Klägerin war als zweitangegangener Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zur M zunächst ohnehin zuständig und leistungsverpflichtet. Sie war aber letztlich auch der örtlich zuständige Sozialhilfeträger gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII.
46 
Zunächst ist festzustellen, dass die M die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. §§ 55 ff. SGB IX erfüllt.
47 
Gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX Wesentlichen ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Bei M liegt aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen ein GdB von 50 vor, sie ist damit behindert im Sinne von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX. Die hier streitigen Leistungen der Eingliederungshilfe, nämlich der Aufenthalt bzw. die Unterbringung der im therapeutischen Wohnheim des PZN, dient gerade dazu, die Fähigkeit der M, an der Gesellschaft teilzuhaben, wieder zumindest teilweise herzustellen. Bei besteht im Übrigen auch Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 19 Abs. 3 SGB XII. Außer einer Erwerbsminderungsrente i.H.v. 333 EUR sowie einer Zusatzrente i.H.v. 144 EUR verfügte die M – jedenfalls zu der hier streitigen Zeit – über keine weiteren finanziellen Mittel.
48 
Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften (§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).
49 
Die Klägerin, der Beklagte und der Beigeladene sind jeweils Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, u.a. für die hier in Frage stehenden Leistungen nach § 5 Nr. 4 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, Eingliederungshilfe, §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. §§ 55 ff. SGB IX). Für Leistungen zur Teilhabe als Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gelten gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX), soweit sich aus dem SGB XII und den aufgrund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die i.S. des § 2 Abs. 1 SGB IX behinderte M hat am 8. April 2014 entsprechende Teilhabeleistungen beim Beigeladenen beantragt. Dieser hat als erstangegangener Träger den Antrag der M am 15. April 2014 – mithin innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX – an die Klägerin weitergeleitet. Die Klägerin ist als zweitangegangener Rehabilitationsträger damit im Außenverhältnis zur M zuständig geworden, da eine nochmalige Weiterleitung oder Zurückverweisung des Antrags nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R - BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4; Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7), wenngleich die Klägerin zunächst ebenfalls die Leistung wegen geltend gemachter fehlender örtlicher Zuständigkeit ablehnte, dies jedoch auf den Widerspruch der M bzw. ihres zwischenzeitlich bestellten Betreuers korrigierte und die Leistungen gewährte.
50 
§ 14 SGB IX greift auch, wenn die Zuständigkeit zwischen zwei Rehabilitationsträgern gleicher Art umstritten ist, also auch zwischen zwei Sozialhilfeträgern, bei denen die örtliche Zuständigkeit nach § 98 SGB XII im Streit steht (Luik in jurisPK-SGB IX, 2010, § 14 RdNr. 45 m.w.N.). Gemäß § 14 Abs. 4 SGB IX erstattet, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger – hier die Klägerin - nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger – hier der Beklagte bzw. Beigeladene - für die Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften.
51 
Mit § 14 SGB IX soll nur im Außenverhältnis (behinderter Mensch gegenüber Rehabilitationsträger) rasch die Leistungspflicht festgestellt werden (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 7 AL 16/04 R – BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1). Im Innenverhältnis der Rehabilitationsträger bleibt es jedoch nicht bei der Zuständigkeitsverteilung nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 – B 1 KR 33/09 R = juris RdNr. 12 m.w.N.). Den Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, bei dessen Prüfung es auf die tatsächlichen Zuständigkeiten nach dem SGB IX/SGB XII ankommt.
52 
§ 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX stellt sicher, dass für die Fälle des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX der zweitangegangene Rehabilitationsträger, an den der sich selbst für unzuständig haltende erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag weitergeleitet hat (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX), im Nachhinein vom „eigentlich“ materiell-rechtlich zuständigen Rehabilitationsträger die Aufwendungen nach den für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften erstattet erhält (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R, juris RdNr. 11 m.w.N.; s. auch BT-Drucks 14/5074, S. 102). Denn der zweitangegangene Rehabilitationsträger ist im Verhältnis zum behinderten Menschen nicht nur vorläufig, sondern endgültig und umfassend leistungspflichtig (st Rspr des BSG, vgl etwa BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4). Er erhält im Gegenzug hierfür einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen, wenn er nach der „eigentlichen“ Zuständigkeitsordnung der Rehabilitationsträger (außerhalb von § 14 SGB IX; hier nach § 98 SGB XII) Leistungen, für die er nicht zuständig war, aufgrund der Zuständigkeit als zweitangegangener Träger erbringen musste. Weil ihn § 14 SGB IX dazu beruft, umfassend nach allen Leistungsvorschriften, die in Betracht kommen, als Rehabilitationsträger zu leisten, er sich mithin dieser Leistungspflicht nicht entziehen kann, bedarf es eines umfassenden Ausgleichsmechanismus als „notwendiges Korrelat“ (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 — B 1 KR 34/06 R — BSGE 98, 267). Der zweitangegangene Rehabilitationsträger ist nämlich im Gegensatz zum erstangegangenen Rehabilitationsträger besonders schutzwürdig, da er einer aufgedrängten Zuständigkeit ausgesetzt ist und unabhängig von seiner tatsächlichen Leistungspflicht schnell handeln muss (vgl. SG Frankfurt, Urteil vom 6. April 2009 – S 25 KR 598/06 = juris RdNr. 17).
53 
Die M war seit dem 20. Februar 2014 erneut (zu Lasten der Krankenversicherung - Bl. 61 VA Beigel.) im psychiatrischen Zentrum Nordbaden, W., und befindet sich ab dem 13. Mai 2014 nunmehr im therapeutischen Wohnen auf Kosten der Klägerin. Die Klägerin ist auch örtlich zuständiger Sozialhilfeträger gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII, wie das SG zutreffend ausgeführt hat.
54 
Für die stationäre Leistung ist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII derjenige Träger der Sozialhilfe und damit für die Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in einer anderen Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistungen ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistungen unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen (§ 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII).
55 
Zur Überzeugung des Senats hat M in der hier streitigen Zeit Januar bis März 2014 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M. gehabt.
56 
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - gesetzlich definiert. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat danach jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG -, der sich der erkennende Senat anschließt, erforderlich, dass ein Aufenthalt von voraussichtlich einer gewissen Dauer vorliegt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Juni 1984 – 3 RK 27/83 - BSGE 57, 93). Zumindest muss die Absicht bestehen, an einem bestimmten Ort nicht nur vorübergehend zu verweilen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1973 – V C 107/72 - BVerwGE 42, 198 = FEVS 21, 361; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2002 – 5 C 46/01 = ZfSH/SGB 2003, 229). Durch einen Aufenthalt, der nur wenige Tage währt, wird ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I noch nicht begründet, wenn er wegen seiner Art des Zwecks nur zu einer flüchtigen Begegnung mit dem Ort führt und der Wille einer nur kurz befristeten Verweildauer erkennbar ist (Hohm in Schellhorn/Hohm, Kommentar SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 98 RdNr. 15, 47 f.). Deshalb reicht ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt von Stunden oder Tagen - Kurzaufenthalt - für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts regelmäßig nicht aus (vgl. Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., 2010, § 98 RdNr. 23; Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 98 RdNr. 11). Lässt sich eine Willensbildung im Hinblick auf eine Niederlassungsabsicht nicht feststellen, sind die Dauer des Aufenthalts an einem bestimmten Ort sowie die sonstigen objektiven Merkmale, die zum Zeitpunkt des Ortswechsels vorliegen, ein wichtiges Indiz dafür, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist (Hohm, aaO, RdNr. 49).
57 
Der gewöhnliche Aufenthalt setzt weiter keine ständige, ununterbrochene Anwesenheit voraus. Ob sich jemand gewöhnlich in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise entscheiden, wobei alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 22. März 1988 – 8/5a RKn 11/87 - BSGE 63, 93 = SozR 2200 § 205 Nr. 65; Seewald, in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, § 30 SGB I RdNr. 19). Ist ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt anzunehmen, wird er auch und sogar durch Abwesenheit im Ausland, falls diese ihrer Natur nach vorübergehend ist, nicht beendet. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist nichtgleichbedeutend mit „nie abwesend sein“ (BSG, Urteil vom 28. Juli 1967 – 4 RJ 411/96 - BSGE 27, 88 = SozR Nr. 5 zu § 1319 RVO; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2002 – L 1 KG 2338/99 = juris RdNr. 39). Auch eine Abwesenheit von längerer Dauer hebt dann den gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf, wenn die Absicht oder Wahrscheinlichkeit besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren und gefestigte Beziehungen dorthin aufrechterhalten bleiben (Seewald in Kassler Kommentar, a.a.O. RdNr. 19 m.w.N.). Das BSG hat aus § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ein Drei-Stufen-Schema entwickelt. Es prüft zunächst den Aufenthalt, dann die Umstände des Aufenthalts und nimmt schließlich eine Würdigung der Umstände vor. Unter diesen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Begründung und Innehabung von gleichzeitig mehreren Wohnsitzen und gewöhnlichen Aufenthalten möglich. Begründet wird dies mit dem der Sache nach gegebenen Zusammenhang mit den entsprechenden steuerrechtlichen Regelungen (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1977 - 8/12 RKg 8/77 - BSGE 45, 95 = SozR 5870 § 8 Nr. 3; ebenso LSG Baden-Württemberg, a.a.O. = juris RdNr. 39 und Seewald in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 30 RdNr. 22). Diese Rechtsprechung macht sich der erkennende Senat zu eigen.
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An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, ist zur Überzeugung des Senates festzustellen, dass die M vor dem Wechsel in die stationäre Behandlung im PZN bzw. den anschließenden Wechsel in das therapeutische Wohnheim zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin hatte. Zunächst hat im Ergebnis auf der Grundlage der vor dem SG durchgeführten Beweisaufnahme mit Vernehmung der M auch die Klägerin anerkannt, dass die M nach dem fluchtartigen Verlassen der Ehewohnung in Ö. bzw. T. ihren dortigen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbezirk des Beigeladenen definitiv beendet hat. Zur Überzeugung des Senates ist nämlich aufgrund auch der massiven Gewalterfahrung, die M von ihrem Ehemann erfahren musste, wie auch der Mitnahme Ihrer Katzen ohne weiteres davon auszugehen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in der bisherigen Ehewohnung unwiederbringlich aufgegeben hat. Eine Rückkehrperspektive bestand für M ersichtlich nicht, sie ist auch tatsächlich nicht mehr dorthin zurückgekehrt.
59 
In Übereinstimmung mit dem SG hat M auch zur Überzeugung des Senates mit dem von ihr im Januar angemieteten Zimmer in einer WG in M., und damit im Zuständigkeitsbereich der Klägerin einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Die M befand sich nach ihren eigenen Angaben im Erörterungstermin vor dem SG damals in einer absoluten Ausnahmesituation und hatte sich auch zunächst keinerlei weitere Vorstellungen darüber gemacht, wie es weitergehen könnte. Sie suchte zunächst schlicht für sich und ihre Katzen eine neue, sichere Unterkunft. Über Weihnachten 2013 hatte die M sich zunächst noch bei einer Freundin in Bad Sch. aufgehalten, ab Silvester 2013 hielt sie sich bereits in dem Zimmer in der WG in M., dass vom Vormieter bereits geräumt war, auf. Hierbei wollte sie möglich selbst und aus eigener Kraft eine Lösung finden, um nicht in ein Frauenhaus gehen zu müssen, weshalb sie die sich ihr anbietende Möglichkeit, dieses Zimmer in M. beziehen zu können, nutzte. Auch nach Auffassung des Senates schließt der Umstand, dass dieses Zimmer nur für einen Zeitraum von (längstens) drei Monaten zur Verfügung stand, die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus. Wie bereits vom SG ausgeführt, geht die Dauer von drei Monaten schon in objektiver Hinsicht über einen ganz kurzen, nur besuchsweisen Aufenthalt (der der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes entgegenstehen würde) deutlich hinaus. Auch aus der subjektiven Sicht der M handelte es sich nicht nur um einen kurzen, vorübergehenden, nur besuchsweise Aufenthalt. Die M ist zunächst in das Zimmer in der WG in M. eingezogen, um auf diese Weise „ihr Leben neu zu ordnen“. Auch wenn sie nach ihren Einlassungen im Erörterungstermin vor dem SG nicht dauerhaft in M. wohnen bleiben wollte – auch im Hinblick auf ihre Katzen als „Freigänger“ –, ändert dies zur Überzeugung des Senates nichts daran, dass die M zunächst durchaus zukunftsoffen ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit dem Bezug/der Anmietung des Zimmers im Januar 2014 in M. begründet hat. Ebenso wenig steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes entgegen, dass die M nach ihren Angaben in der damaligen Ausnahmesituation, in der sie sich befunden hatte, zunächst gerade keine konkreten weiteren Vorstellungen schon für ihre Zukunft gebildet hatte. Ihr vordringlichstes Ziel war zunächst nur von ihrem gewalttätigen Ehemann wegzukommen. Auch der Umstand, dass die M nach dem Aufenthalt im PZN vom 10. Januar bis 27. Januar 2014 am 28. Januar 2014 wieder in das WG-Zimmer zurückgekehrt ist, zeigt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nach Überzeugung des Senates, dass M selbst seinerzeit den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse in M. und damit im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin gesehen hat.
60 
Soweit die Klägerin einwendet, das SG sei nicht darauf eingegangen, dass die M unter anderem im Erörterungstermin auch erklärt habe, dass sie damals tatsächlich nicht geplant gehabt habe, in M. zu bleiben, aber sie ja bereits auf den Ausnahmezustand, indem sie sich befunden habe, hingewiesen habe, ergibt sich hieraus jedoch nichts anderes. Denn auch wenn die M nicht geplant hatte, dauerhaft in M. zu bleiben, steht dies – wie bereits oben ausgeführt – einer Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes aus den auch oben bereits beschriebenen Gründen nicht entgegen.
61 
Soweit auch die Klägerin die Auffassung vertritt, es habe sich gerade bei dem Aufenthalt der M nur um einen zeitlich befristeten bzw. auf einen kurzen, vorübergehenden Zeitraum beschränkten Aufenthalt gehandelt und die M habe damit keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Gesetzes begründet, greift auch dies nicht durch. Wie bereits oben ausgeführt ist nur dann von keinem gewöhnlichen Aufenthalt auszugehen, wenn es sich nur um einen zeitlich unbedeutenden Aufenthalt von Stunden oder Tagen – Kurzaufenthalt – handelt. Hiervon kann aber nach Überzeugung des Senates bei der vorliegenden Sachlage keine Rede mehr sein. Die M hatte keineswegs vor, sich in M. in dem Zimmer in der WG nur für ein paar Tage besuchsweise aufzuhalten, sondern sie hatte dieses Zimmer zunächst für die mögliche Zeit bis zum 31. März 2014 angemietet. Sie ging also sehr wohl hier von einem längeren Zeitraum – allein konkret bezogen auf das angemietete Zimmer von ca. 3 Monaten – aus. Sie hatte während dieser Zeit auch unstreitig keine Rückkehroption mehr nach Ö. bzw. T. und umgekehrt gab es auch keinerlei konkrete Planungen für einen zukünftigen anderweitigen Aufenthalt. Deshalb hat zur Überzeugung des Senates die M nach den gesamten Umständen zunächst durchaus zukunftsoffen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M. nehmen wollen.
62 
Soweit die Klägerin schließlich einwendet, die M habe auch zu keinem Zeitpunkt Bemühungen um eine andere (Anschluss-) Unterkunft in M. betrieben. Dies sei auch folgerichtig gewesen, da sie ohnehin nach ihren eigenen Einlassungen nicht vorgehabt habe, in M. zu bleiben. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Zum einen ist hier zu berücksichtigen, dass die M sich wie sie es selbst formulierte in einer Ausnahmesituation befunden hatte und im Vordergrund das Bestreben gestanden hatte, einen außerhalb des Einflussbereiches ihres gewalttätigen Ehemannes liegenden Aufenthalt zu begründen, um dann erst in einem zweiten Schritt sich weitere Gedanken um die Zukunft machen zu können. Zum anderen machten die erheblichen psychischen Probleme der M, die sie sowohl für die Zeit vom 10. bis zum 27. Januar 2014 als auch erneut ab 20. Februar 2014 zum stationären Aufenthalt im PZN zwangen, mögliche Bemühungen um eine Unterkunft für die Zeit nach dem 1. April 2014 auch fast unmöglich.
63 
Damit bleibt abschließend festzustellen, dass M in dem maßgeblichen Zeitraum 20. Dezember 2013 bis 20. Februar 2014 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbezirk der Klägerin, in M., begründet hatte und daher die Klägerin auch gemäß § 98 SGB XII örtlich zuständig für die Gewährung der hier maßgeblichen war und ist.
64 
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
IV.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG. Der Streitwert war hier in Höhe der geltend gemachten Forderung festzusetzen.
66 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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