Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 AL 4856/14

Tenor

Rentenberater E. wird als Bevollmächtigter der Klägerin im Verfahren L 8 AL 4856/14 zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erstattung der Kosten für eine Ausbildung zur Physiotherapeutin.
Die Beklagte lehnte den von der Deutschen Rentenversicherung Bund weitergeleiteten Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 24.05.2006 mit Bescheid vom 18.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 16.01.2014 ab. Die dagegen von der Klägerin, vertreten durch Rentenberater E., am 13.02.2014 erhobene Klage wies das Sozialgericht Freiburg mit Urteil vom 16.10.2014 ab. Gegen das Urteil legte die Klägerin am 24.11.2014 durch Rentenberater E. als Bevollmächtigten Berufung zum Landesozialgericht Baden-Württemberg ein.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 12.05.2015 und vom 03.11.2015 hat die Berichterstatterin den Bevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihn als Prozessbevollmächtigten zurückzuweisen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Der Senat weist Rentenberater E. als Bevollmächtigten der Klägerin gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in diesem Verfahren zurück, da er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.
Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen, § 73 Abs. 1 SGG. Gemäß § 73 Abs. 2 SGG ist der Kreis der vertretungsberechtigten Personen vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht abschließend aufgeführt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73 Rn. 6). Danach können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur diejenigen, die in § 73 Abs. 2 Satz 2 im Einzelnen aufgeführt sind.
Vorliegend kommt eine Vertretungsbefugnis des Rentenberaters E. nur nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG in Betracht. Danach sind Rentenberater zur Vertretung im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen − Rechtsdienstleistungsgesetz − (RDG) befugt. In § 10 Abs.1 Nr. 2 RDG ist die Befugnis der Rentenberater geregelt. Danach gilt, dass natürliche Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen dürfen. Voraussetzung ist dabei, dass ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen besteht. Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberatung ist die Rente (Bundestags-Drucksache 16/3655 Seite 64). Nach § 1 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) werden Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Absatz 1 S. 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnis über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgehen, werden zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 dieser Vorschrift als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber). Mit der Regelung des § 1 RDGEG sollte insgesamt sichergestellt werden, dass alle Erlaubnisinhaber nach dem RBerG die Möglichkeit erhalten, nach Inkrafttreten des RDG ihre Rechtsdienstleistungen dauerhaft weiter zu erbringen (Köhler, SGb 2009, S. 441ff.).
Rentenberater E. ist im Rechtsdienstleistungsregister − wie sich dies aus der Registrierung des Landgerichts F. (Registrierungsbehörde) ergibt − für den Bereich „Rentenberatung“ als „registrierter Erlaubnisinhaber“ eingetragen(vgl. www.rechtsdienstleistungsregister.de). Damit steht Rentenberater E. im Umfang der Regelung nach § 3 RDGEG einem Rechtsanwalt gleich, denn gemäß § 3 Abs. 2 RDGEG stehen registrierte Erlaubnisinhaber im Sinne von § 73 Abs. 2 S. 1 SGG einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
1.nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.als Prozessagenten durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 ZPO a. F.,
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3.durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandlung vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
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4.nach § 67 der VwGO oder
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5.nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestattet
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war.
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In den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen (§ 3 Abs. 2 S. 2 RDGEG).
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Nach dieser Regelung ist jedenfalls für das Land Baden-Württemberg Rentenberater E. keine über die mit der Registrierung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 RBerG (vgl. Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin vom 14.09.1983) hinausgehende weitergehende Vertretungsbefugnis erteilt worden ist. Im Rechtsdienstleistungsregister ist für die Registrierung nach § 3 Abs. 2 RDGEG unter e) eingetragen: Erlaubnis nach § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 157 Abs. 3 ZPO und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 26.06.1963 zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Reutlingen, Stuttgart und Ulm sowie vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg im Rahmen seiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG gemäß Verfügung des Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 05.08.1993. Eine Befugnis zur Rechtsberatung oder zur Zulassung zur mündlichen Verhandlung in sozialgerichtlichen Verfahren über die erteilte Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG hinaus ergibt sich hieraus nicht, insbesondere war auch die Zulassung als Prozessagent für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg ausdrücklich auf die Erlaubnis als Rentenberater begrenzt. Eine Zulassung zur mündlichen Verhandlung könnte darüber hinaus die mit Urkunde vom 14.09.1983 erteilte Erlaubnis zur Geschäftsbesorgung als Rentenberater nicht erweitern. Dementsprechend ist auch im geltenden Recht mit § 73 Abs. 2 Nr. 3 SGG durch die Verweisung auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG geregelt worden, dass die gerichtliche Vertretungsbefugnis der Rentenberater nur in denjenigen Angelegenheiten besteht, auf die sich auch ihre außergerichtliche Befugnisse erstrecken (so auch Köhler, a.a.O., Seite 441, 445). Eine Erlaubnis zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Zulassung als Prozessagenten nach Art. 1 § 1 RBerG, d. h. als Rentenberater, wurde erstmals durch Verfügung des Präsidenten des LSG Berlin vom 15.07.1985 erteilt. Eine „Besitzstandswahrung“ für die früheren Rechtsbeistände (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2012 − L 8 SB 2721/12, juris), die mit der Rechtsänderung von 1980 geschaffen wurde, kommt bei der Zulassung als Rentenberater ab September 1983 daher unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
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Wie dem Senat aus anderen Verfahren (insbesondere L 8 AL 4947/14) bekannt ist, erhielt Rentenberater E. vom Präsidenten des Amtsgerichts Berlin mit Urkunde vom 14.09.1983 die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 des RBerG. Im Rahmen dieser Erlaubnis wurde der Kläger vom Präsidenten des LSG Berlin am 15.07.1985 als Prozessagent gemäß § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 157 Zivilprozessordnung (ZPO) zur mündlichen Verhandlung zugelassen. Diese Zulassung erstreckte sich auf die Kammern der Sozialgerichte und die Senate des Landessozialgerichts Berlin. Nachdem Rentenberater E. im Jahr 1992 seinen Geschäftssitz nach W. verlegt hatte, stellte der Präsident des Landgerichts F. mit Beschluss vom 07.05.1993 und Berichtigungsbeschluss vom 10.02.1994 fest, dass die bereits vom Präsidenten des Amtsgerichts Berlin erteilte Erlaubnis unberührt bleibt mit der Maßgabe, dass nunmehr anstelle der Stadt Berlin die Stadt W. Geschäftssitz sei. Auf den entsprechenden Antrag des Rentenberaters E. gestattete der ehemalige Präsident des Landessozialgerichts Baden-Württemberg diesem mit Verfügung vom 05.08.1993 im Rahmen der vom Präsidenten des Landgerichts F. erteilten Erlaubnis das mündliche Verhandeln vor allen Sozialgerichten des Landes und dem LSG Baden-Württemberg.
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Diese von der jeweiligen Gerichtsverwaltung erteilten Erlaubnisse beziehen sich ausschließlich auf die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 RBerG, die aber nur Rechtsberatung und gerichtliche Vertretungsbefugnis im Arbeitslosenversicherungsrecht beinhaltete, soweit ein konkreter Bezug zu einem gesetzlichen Rentenanspruch bzw. zur berufsständischen oder betrieblichen Versorgung besteht (Annexkompetenz). Das Tätigwerden des Rentenberaters muss demnach Renten betreffen. Die vorzunehmende enge Auslegung der Vorschrift hindert eine fachübergreifende Erstreckung der Erlaubnis des Rentenberaters auf ein Rechtsgebiet außerhalb der Rentenberatung, soweit diese nicht für eine ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung auf dem Gebiet der Rentenversicherung unverzichtbar ist (BSG, Urteil vom 16.12.2014 − B 9 SB 3/13 R). Im Arbeitslosenversicherungsrecht sind Leistungsansprüche auf die Gewährung einer gesetzlichen Rente oder Versorgung nicht Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten, weshalb die Erlaubnis zur „Rentenberatung“ sich grundsätzlich nicht hierauf erstreckt. Ausnahmsweise ist eine Tätigkeit des Rentenberaters im Arbeitslosenversicherungsrecht als Annexkompetenz möglich, wenn ein enger Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater besteht. Hierfür kommt es darauf an, ob zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (BSG, Urteil vom 21.03.2002 − B 7 AL 64/01 R, Urteil vom 06.03.1997 − 7 RAr 20/96 und Urteil vom 05.11.1998 − B 11 AL 31/98 R, juris).
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Rentenberater E. ist zur Vertretung im vorliegenden Verfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit nicht befugt. Diese Tätigkeit ist durch die ihm erteilte Erlaubnis nicht gedeckt. Das BSG hat mit Urteil vom 21.03.2002 − B 7 AL 64/01 R auf der Grundlage einer erneuten ausführlichen Würdigung der Entstehungsgeschichte seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 06.03.1997 − 7 RAr 20/96) bekräftigt, wonach eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als „Rentenberater“ nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG nicht als solche bereits das Tätigwerden auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung umfasst. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem ausführlich begründeten Kammerbeschluss vom 22.12.2000 − 1 BvR 717/97 (SozR 3-1300 § 13 Nr. 6) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 06.03.1997 nicht angenommen. Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat nach eigener Prüfung angeschlossen (vgl. Urteil des Senats vom 23.10.2015 − L 8 AL 4947/11, unveröffentlicht) und geht mit dem BSG davon aus, dass Rentenberatern die Beratung und Vertretung auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nicht gestattet ist (so auch der 12. und 13. Senat des LSG; vgl. Urteile vom 26.06.2003 − L 12 AL 3537/02 und vom 14.08.2007 − L 13 AL 3429/05; ebenso die Rechtsprechung des Senats zum Schwerbehindertenrecht, vgl. Beschluss vom 29.11.2012 − L 8 SB 2721/12; in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 16.12.2014 − B 9 SB 3/13 R).
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Rentenberater E. steht zur Vertretung der Klägerin auch keine Annexkompetenz zur Seite. Hierfür kommt es darauf an, ob zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (BSG Urteil vom 21.03.2002 − B 7 AL 64/01 R, Urteil vom 06.03.1997 − 7 RAr 20/96 und Urteil vom 05.11.1998 − B 11 AL 31/98 R). Eine Annexkompetenz kann daher von vornherein nur so weit tragen, wie sie zur Erfüllung der eigentlichen Berufsaufgaben erforderlich (zumindest jedoch dienlich) ist. Diese bestehen in der Beratung und Unterstützung der Versicherten bei Erlangung von Leistungen der Rentenversicherung und der Altersvorsorge (die evtl. auch dem Rentenberater obliegende Tätigkeit innerhalb der Unfall- oder Krankenversicherung bzw. der sozialen Entschädigung spielt hier keine Rolle). Die Klägerin begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung, wobei es sich um Leistungen der Arbeitslosenversicherung handelt, nicht aber Leistungen der Rentenversicherung oder der Altersvorsorge. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erhalt bzw. der Geltendmachung einer Rente. Die Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist keine Leistungsvoraussetzung für den Bezug einer (Erwerbsminderungs-)Rente. Zur Erlangung einer Rente tragen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nichts bei. Dies kann auch nicht aus dem in § 9 Abs. 1 Satz 2 Sechstes Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) normierten Vorrang der Teilhabeleistung gegenüber der Rentenleistung gefolgert werden. Die Leistung zur Rehabilitation ist danach keine Vorstufe der (Erwerbsminderungs-)Rente. Es handelt sich vielmehr um eigenständige Leistungsarten, deren Voraussetzungen nicht voneinander abhängen. Die Förderung der von der Klägerin angestrebten Ausbildung, bzw. nunmehr die Erstattung der hierfür angefallenen Kosten, bringt die Klägerin einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht näher. Die Durchführung einer Maßnahme zur Rehabilitation ist keine zwingende Voraussetzung zur Durchführung des Rentenverfahrens zur Erlangung einer gesetzlichen Rente oder einer Versorgung im genannten Sinne. Auch eine unangemessene Erschwernis für die Durchführung eines solchen Renten- oder Versorgungsverfahrens ist nicht zu erkennen. Zwar bestehen einzelne Überschneidungen hinsichtlich bestimmter Tatbestandsmerkmale insoweit, als die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III und dem SGB VI zur Erhaltung, Verbesserung, Herstellung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und eine Erwerbsminderungsrente bei auf nicht absehbare Zeit bestehender Erwerbsminderung erbracht werden. Die Ermittlung des Zustands der Erwerbsfähigkeit dient im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben jedoch der Prüfung anderer Tatbestandsnormen als denjenigen, die entsprechende Leistungsansprüche aus der Rentenberatertätigkeit begründen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Ermittlungen einfacher oder genauer durchzuführen sind als im Rentenverfahren (vgl. zur Feststellung der Behinderung im Schwerbehindertenverfahren: Beschluss des Senats vom 26.06.2012 − L 8 SB 537/11, veröffentlicht in Juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Eine Annexkompetenz kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung und gleichzeitig den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zur Physiotherapeutin gestellt hat. Den Antrag auf die Teilhabeleistungen hat die Rentenversicherung mangels Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an die Beklagte weitergeleitet. Damit hat das Begehren den Bereich der Rentenversicherung verlassen. Wäre die Weiterleitung des Antrags durch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu Unrecht erfolgt, wären zwar von der Beklagten die Leistungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch nach den Vorschriften des SGB VI, also der Vorschriften für die gesetzliche Rentenversicherung zu erbringen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer Annexkompetenz. Das Vorliegen der für andere Reha-Träger geltenden Leistungsvoraussetzungen ist lediglich ein von der Beklagten subsidiär zu prüfender Aspekt, wenn für die Gewährung von Leistungen nach den Vorschriften des SGB III die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die für die Deutsche Rentenversicherung als Reha-Träger geltenden Vorschriften des SGB VI bilden wiederum nur einen Teil der möglichen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ab, die vorliegend zudem von der als Reha-Träger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VI originär zuständigen Deutschen Rentenversicherung bereits geprüft und verneint worden sind. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Geltendmachung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Leistung der Arbeitsförderung nicht um ein den Zwecken des Hauptgeschäfts der Rentenberatung dienendes Nebengeschäft, sondern stellt sich selbst als Haupttätigkeit dar, die nicht mit einer Annexkompetenz eines Rentenberaters zu vereinbaren ist.
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Eine Annexkompetenz lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, eine Zeit der Durchführung von Teilhabeleistungen sei für die Klägerin als rentenrechtliche Zeit relevant oder fördere gar die zukünftige Zurücklegung weiterer Pflichtbeitragszeiten, weshalb dem Rentenberater die (Annex-)Kompetenz zustehen müsse, für seinen Mandanten eine derartige Zeit zu schaffen. Mit einer derartigen Argumentation ließe sich − entgegen dem Regelungszusammenhang des RBerG bzw. des RDG − die Zuständigkeit des Rechtsberaters bis ins Uferlose ausdehnen. Würde man diesem Gedankengang folgen, wäre auch die Beratung auf arbeitsrechtlichem Gebiet (§ 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) sowie im Arbeitserlaubnis- und Ausländerrecht der Kompetenz des Rentenberaters zuzurechnen, womöglich auch − wegen der abgeleiteten Ansprüche − im Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Familienrecht. Ebenso wenig kann das Argument weiterhelfen, dass in letzter Zeit die Arbeitslosenversicherung immer enger mit der Rentenversicherung „verzahnt“ worden sei (Beispiel: das Altersteilzeitgesetz). Dies kann jedenfalls nicht das gesamte Arbeitsförderungs- (oder Arbeitslosenversicherungs-)Recht zum Tätigkeitsbereich des Rentenberaters machen (so überzeugend BSG, Urteil vom 21.03.2002 - B 7 AL 64/01 R, juris Rn. 37).
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Wird dem Rentenberater ein Tätigwerden für die Klägerin in dem hier streitigen Umfang versagt, so liegt hierin kein Verfassungsverstoß (vgl. BVerfG, Kammer-Beschluss vom 22.12.2000 − 1 BvR 717/97). Eine Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs für Rentenberater über die hier erläuterten Grenzen hinaus obliegt allein dem Gesetzgeber; dieser hätte im Zuge einer Neuregelung auch zu entscheiden, ob dann der Begriff „Rentenberater“ noch angemessen ist.
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Da im vorliegende Verfahren die erforderliche Annexkompetenz nicht besteht, war Rentenberater E. als Bevollmächtigter der Klägerin in diesem Rechtsstreit zurückzuweisen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG).

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