RDG § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Im Bereich der Inkassodienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 3 SB 417/22
10. August 2022
L 3 SB 417/22 10. August 2022
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 21 U 1200/22
18. Juli 2022
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Beschluss vom Landgericht Dortmund - 8 O 7/20 (Kart)
8. Juni 2022
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1. Senat) - 1 U 36/21
22. April 2022
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Urteil vom Landgericht Stuttgart - 30 O 176/19
20. Januar 2022
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 130/21
11. Januar 2022
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Urteil vom Oberlandesgericht Braunschweig (8. Zivilsenat) - 8 U 40/21
7. Oktober 2021
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 39/21
17. August 2021
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 SB 4012/20
18. Mai 2021
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Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 152/20
12. April 2021
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