| Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. |
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| Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 02.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.04.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht das Vorliegen von Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt. Die Beigeladene zu 1) hat ihre Tätigkeit bei der Klägerin vom 19.12.2006 bis 31.07.2007 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt. |
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| Gegenstand des Rechtsstreits ist auch der Änderungsbescheid vom 13.04.2010, wie das SG zutreffend festgestellt hat, da dieser den angefochtenen Bescheid abgeändert hat (§ 96 Abs 1 SGG). Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hingegen der bestandskräftige Bescheid vom 28.06.2007 (Bl 40 Verwaltungsakte), mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass die Beigeladene zu 1) als selbständig tätige Pflegeperson nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist (vgl BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R juris; Senatsurteil vom 16.12.2014, L 11 R 3903/13, juris). |
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| Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat zudem mit dem Änderungsbescheid vom 13.04.2010 die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 ff; BSG 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris), und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen. |
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| Materiell-rechtlich ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht eine abhängige Beschäftigung und Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt. |
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| Nach § 7a Abs 1 S 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 S 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in den Absätzen 3 bis 5 geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, 6). |
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| Ein entsprechender Antrag auf Statusfeststellung ist von Beigeladenen zu 1) am 04.06.2013 bei der Beklagten gestellt worden. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich. |
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| Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum der Versicherungs- bzw Beitragspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 SGB III). Nach § 7 Abs 1 S 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; gemäß § 7 Abs 1 S 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. |
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| Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSG 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr 19; 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 jeweils mwN) erfordert eine Beschäftigung, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt ist oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Unerheblich ist, ob die Tätigkeiten gewerblicher oder freiberuflicher Natur sein können (vgl § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 2 EStG). Auf diese Unterscheidung kommt es im Steuerrecht erst an, wenn feststeht, dass die Tätigkeit selbständig ausgeübt wird. |
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| Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (BSG 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, SozR 4-2400, § 7 SGB IV Nr 19; 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257, SozR 4-2400 § 7 Nr 17; speziell zu Pflegekräften vgl Senatsurteile vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14, Die Beiträge Beilage 2015, 390; 19.04.2016, L 11 R 3476/15). Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehungen geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von der Vereinbarung abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 SGB IV Nr 17). |
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| Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin im Zeitraum vom 19.12.2006 bis 31.07.2007 keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht. |
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| Die Tätigkeit als Altenpflegerin kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden (vgl zum Intensivpfleger Senatsurteil vom 23.04.2015, L 11 R 3224/14, Die Beiträge Beilage 2015, 390 unter Hinweis auf BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, juris; vgl zum Familienhelfer BSG 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15). |
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| Die Beigeladene zu 1) ist vorliegend nicht in relevanter Weise in den Betriebsablauf und die Organisation der Klägerin eingebunden gewesen, wie sich aus den konkret zu verrichtenden Tätigkeiten und den fehlenden Weisungen der Klägerin ergibt. Vorliegend sind Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit vorab bestimmt gewesen. Die Beigeladene zu 1) ist im streitgegenständlichen Zeitraum im Durchschnitt lediglich ca 1x pro Woche und damit nur gelegentlich bei der Klägerin tätig gewesen. Sie hat keine Nachtschichttätigkeiten, wie die festangestellten Pflegekräfte der Klägerin, sondern lediglich den engeren Bereich der Nachtwachentätigkeit verrichtet. |
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| Die Beigeladene zu 1) hat lediglich zur Abdeckung von Beschäftigungsspitzen sporadisch Nachtwachenvertretungen, insgesamt 38mal im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin durchgeführt. Beginn und Ende der Tätigkeit standen vorab fest. Einzelweisungen der Klägerin sind weder erforderlich gewesen noch erteilt worden. Der Umfang der Tätigkeit hat sich aus der Natur der Sache im Rahmen der Tätigkeit ergeben. Dass einer hierbei geforderten Fähigkeit der Pflegeperson zur Reaktion auf sich gegebenenfalls verändernde Betreuungs- und/oder Pflegesituationen eine Flexibilität im Handeln gegenüber steht, die prinzipiell einen eigenen Entscheidungsbereich belässt (vgl BSG 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, HSP § 20 SGB XI Nr 2.8), spricht weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung, sondern liegt in der Natur der Tätigkeit begründet. Anders als die festangestellten Kräfte der Klägerin hat sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf die reinen Nachtwachentätigkeiten beschränkt, die sie eigenverantwortlich ohne Weisungen und ohne weiteres Eingebundensein in den Betriebsablauf der Klägerin verrichten konnte. Die Art der Vergütung (hier Abrechnung nach Stundenlohn) spricht weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung. Werden wie im vorliegenden Fall mit der Höhe des Stundenlohns zugleich auch Beginn und Ende der Tätigkeit vorab festgelegt, ergibt sich kein Unterschied zur Entlohnung in Form einer Pauschale pro Nachtschicht. |
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| Die Beigeladene zu 1) hat vorliegend lediglich sporadisch die bei der Klägerin angestellten Pflegekräfte bei den Nachtwachen vertreten und insoweit deren Tätigkeiten übernommen. Dass sie insoweit vergleichbare, bei Nachtwachen typischerweise zu verrichtende Tätigkeiten verrichtet hat, erachtet der Senat nicht für maßgeblich. Hingegen misst der Senat besondere Bedeutung dem im konkreten Einzelfall vorliegenden Unterschied der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) zu den festangestellten Pflegekräften der Klägerin zu. Insoweit bestehen wesentliche Unterschiede. Die festangestellten Pflegekräften hatten während der Nachtschicht nicht nur die Nachtwache zu halten sondern weitere Tätigkeiten zu verrichten, wie etwa Dinge für den folgenden Tag vorzubereiten oder Dinge zu erledigen, die liegen geblieben waren. Hiervon war die Klägerin nach ihrer für den Senat glaubhaften Schilderung befreit und insoweit gerade nicht in den Betriebsablauf und die Organisation der Klägerin eingebunden. |
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| Führt schon das nur gelegentliche Tätigkeitwerden der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin in einem nur begrenzten, vorab bestimmten Tätigkeitsbereich zu einem reduzierten Eingebundensein in die Abläufe bei der Klägerin, wird dieses für den Senat konsistente Bild ergänzt durch die nachvollziehbare Tatsache, dass die Beigeladene zu 1) in die administrativen Vorgänge bei der Klägerin nicht einbezogen war. Sie hat nicht an Dienstbesprechungen oÄ teilgenommen und ist hierzu auch nicht verpflichtet gewesen (vgl dazu auch Senatsurteile vom 19.04.2016, L 11 R 3476/15; L 11 R 2428/15, KrV 2016, 116). |
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| Nach alledem überwiegen die Umstände, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen gegen-über denjenigen für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Nachdem vorliegend keine konkrete Summe im Streit steht und sich eine solche auch nicht ermitteln lässt, bestimmt sich die endgültige Festsetzung des Streitwerts nach dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR (st Rspr des Senats in Statusverfahren nach § 7a SGB IV; siehe Beschluss vom 17.07.2014, L 11 R 2546/14 B, juris). |
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