| | Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet. Gegenstand des Rechtsstreits - im Klage- und im Berufungsverfahren - waren drei Arbeitseinsätze des Beigeladenen für die Klägerin, die inhaltlich, nach der Art ihrer Tätigkeit, völlig unterschiedlich waren und in keinerlei innerem Zusammenhang standen. Gemeinsam - wortlautgleich - war ihnen nur die schriftliche Vereinbarung über Rechte und Pflichten, die allerdings für jeden Arbeitseinsatz gesondert getroffen wurde, in Bezug auf die tatsächlichen Umstände des einzelnen Arbeitseinsatzes aber keinerlei individuelle Regelungen enthielt, sondern nur das jeweilige Projekt bezeichnete (vgl. das Urteil des Senats vom 24.01.2019, L 10 R 2642/17). Beim Projekt ExCIS wurde vom Beigeladenen eine reine Beratertätigkeit per Telefon, E-Mail oder in Besprechungen zur Machbarkeit einer Software, die von Dritten nach Vorgaben des Endkunden entwickelt werden sollte, verlangt. Beim Projekt Management Dashboard sollte der Beigeladene ein von ihm entwickeltes Programm weiterentwickeln und geänderten Anforderungen beim Endkunden anpassen. Beim Projekt Modul „SicherheitsWF“ sollte der Beigeladene einen elektronischen Arbeitsablauf in Bezug auf EDV-gestützte Sicherheitseinrichtungen des Endkunden entwickeln. Es handelte sich somit um drei unterschiedliche Streitgegenstände (ebenso für die Wahlanfechtung mehrerer Positionen BSG, Beschluss vom 19.09.2006, B 6 KA 30/06 B, für die Anfechtung mehrerer Beanstandungen in einem Maßnahmebescheid zur Qualitätssicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018, L 5 P 46/17 B, für die Anfechtung mehrerer Kündigungen Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 26.01.2012, 2 Ta 28/11, jeweils in juris) mit einem Streitwert von jeweils 5.000 EUR, zusammengerechnet somit 15.000 EUR. |
|