| Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, da der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR überschritten wird, und auch im Übrigen zulässig. |
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| Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Vertreters, die ihr Nichterscheinen mit Schriftsatz vom 21.05.2019 angekündigt haben, in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2019 entscheiden, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 28.03.2019, die dem Bevollmächtigten am 30.03.2019 zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). |
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| Der Senat entscheidet über die Berufung in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertragsärzte und Psychotherapeuten, da vorliegend eine Angelegenheit der Vertragsärzte i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 2 SGG gegenständlich ist. |
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| Gegenstand des Verfahrens ist der Honorarbescheid der Beklagten für das Quartal 1/2014 vom 15.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2016. Zwar hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12.05.2016 auch über die Widersprüche der Klägerin gegen die Honorarbescheide für die Quartale 2/2014 - 4/2014 entschieden, jedoch wurde dieser von der Klägerin nur im Hinblick auf das Quartal 1/2014 angefochten, weswegen die Quartale 2/2014 – 4/2014 nicht streitbefangen sind; insoweit ist (teilweise) Bestandskraft (§ 77 SGG) eingetreten. |
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| Nach § 87b Abs. 1 Satz 1 SGB V in der vom 01.01.2012 bis 22.07.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) vom 22.12.2011 (BGBl. I S.2983; a.F.) verteilt die Kassenärztliche Vereinigung die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, Medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung. Sie wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist (§ 87b Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F.). Der Verteilungsmaßstab hat hierbei nach § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V a.F. Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Abs. 3 SGB V oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. |
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| Der Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander wird hierbei durch den EBM, der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge vereinbart worden ist, festgelegt (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB V in der ab dem 30.10.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (PNG) vom 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246; a.F.). Der EBM stellt das Gebührenverzeichnis für vertragsärztliche Leistungen dar und ist damit Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen durch den Vertragsarzt gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen. Neben der Bestimmung des Inhalts der Leistungen und deren Bewertung kommt dem EBM auch eine Steuerungsfunktion zu. Der EBM kann Regelungen vorsehen, die steuernd in das Leistungsgeschehen, bspw. durch Punktzahlobergrenzen, eingreifen (vgl. zu deren Rechtmäßigkeit: BSG, Urteil vom 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R -, in juris). |
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| Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der BewA mit Beschluss vom 18.12.2013 in seiner 319. Sitzung beschlossen, Nr. 10 der Präambel 3.1 zu ändern und für die GOP 03230 EBM ein Punktzahlvolumen für die gemäß der GOP 03230 EBM erbrachten und berechneten Gespräche zu bilden. Das Punktzahlvolumen von 45 Punkten war mit der Anzahl der Behandlungsfälle gemäß Nr. 11 der Präambel zu multiplizieren. In Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten sollte das Punktzahlvolumen 45 Punkte für jeden Behandlungsfall gemäß Nr. 11 dieser Präambel, bei dem ein Arzt gemäß Nr. 1 dieser Präambel vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet hat, betragen. Über das Punktzahlvolumen hinausgehende Gespräche gemäß der GOP 03230 EBM sollten (fortan) nicht vergütet werden. |
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| Die auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V von den Bewertungsausschüssen beschlossenen Bewertungsmaßstäbe sind Rechtsnormen in der Form sog. Normsetzungsverträge (BSG, Urteil vom 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R -; Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R -; beide in juris), die gegenüber am Vertragsabschluss nicht beteiligten Dritten, u.a. Vertragsärzten, unmittelbar rechtliche Außenwirkung entfalten. Für den einzelnen Vertragsarzt ergibt sich die Verbindlichkeit der Regelungen (u.a.) der Bewertungsmaßstäbe auch aus § 95 Abs. 3 Satz 3 SGB V, wonach die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung für den zugelassenen Vertragsarzt verbindlich sind. |
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| Als Rechtsnormen werden die Bewertungsmaßstäbe erst mit ordnungsgemäßer Veröffentlichung wirksam (BSG, Urteil vom 17.09.1997, a.a.O.). Hierzu bestimmt § 87 Abs. 6 Satz 9 SGB V, eingeführt mit Wirkung zum 01.01.2012 durch Art. 1 Nr. 22 Buchst. q des GKV-VStG (a.a.O.), dass die Beschlüsse und die für sie entscheidungserheblichen Gründe im DÄ oder im Internet bekannt zu machen sind. Falls die Bekanntmachung im Internet erfolgt, muss im DÄ ein Hinweis auf die Fundstelle veröffentlicht werden (seit dem 11.05.2019: § 87 Abs. 6 Satz 10 SGB V). |
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| Der Beschluss des BewA vom 18.12.2013 ist am 20.12.2013 im Internet auf der Homepage des BewA und am 24.01.2014 im DÄ (Heft 4, Jahrgang 111, A 145 A 146) veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung des Beschlusses im Internet am 20.12.2013 ist, worüber im vorliegenden Verfahren einzig gestritten wird, ausreichend, dem Beschluss Wirksamkeit zu verleihen. |
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| Bereits aus dem Wortlaut des § 87 Abs. 6 Satz 9 SGB V und der dortigen Formulierung „oder“, die nach allgemeinem (juristischen) Sprachgebrauch die Aufzählung mehrerer alternativer Möglichkeiten voneinander trennt, verdeutlicht, dass sowohl die Veröffentlichung im DÄ als auch im Internet ausreichend ist, dem Beschluss die Wirksamkeit zu verleihen. Soweit klägerseits unter Hinweis auf den 2. Hs. der Bestimmung (a.a.O.), dass bei einer Bekanntmachung im Internet im DÄ ein Hinweis auf die Fundstelle veröffentlicht werden muss, vorgebracht wird, hieraus käme die untergeordnete Rolle der Veröffentlichung im Internet gegenüber der im Printmedium DÄ zum Ausdruck, bedingt dies keine abweichende Beurteilung. Ein derartiges Verhältnis der beiden Veröffentlichungsalternativen kommt weder aus der Norm selbst, noch aus der Gesetzesbegründung zum Ausdruck. Vielmehr ist dort ausgeführt, dass § 87 Abs. 6 Satz 9 2. Hs. SGB V lediglich der besseren Auffindbarkeit der Rechtsnorm durch den Rechtsanwender dient (BT-Drs. 17/6906, S. 62). Nach der Gesetzesbegründung sollte, analog zu den Regelungen zum Wirksamwerden von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB V eine öffentliche Bekanntmachung ermöglicht werden. Die Bekanntmachung konnte fortan „entweder im Internet oder im Deutschen Ärzteblatt bzw. in beiden Medien gleichzeitig erfolgen“ (BT-Drs. 17/6906, a.a.O.) Ein Vorrangverhältnis im klägerseits geltend gemachten Sinne ergibt sich hieraus nicht. Ein solches stünde vielmehr der erstrebten Transparenz entgegen. |
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| Der Beschluss des BewA vom 18.12.2013 unterliegt auch inhaltlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der auf der Grundlage des § 87 SGB V a.F. vom BewA vereinbarte EBM ist wegen seiner spezifischen Struktur und der Art seines Zustandekommens einer gerichtlichen Überprüfung nur beschränkt zugänglich. Durch die personelle Zusammensetzung der paritätisch mit Vertreten der Ärzte bzw. Zahnärzte und Krankenkassen besetzten Bewertungsausschüsse und dem vertraglichen Charakter der Bewertungsmaßstäbe soll gewährleistet werden, dass die unterschiedlichen Interessen der an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Gruppen zum Ausgleich kommen und auf diese Weise eine sachgerechte inhaltliche Umschreibung und Bewertung der ärztlichen Leistungen erreicht wird. Das vom BewA erarbeitete System autonomer Leistungsbewertung kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn Eingriffe von außerhalb unterbleiben. Die gerichtliche Überprüfung ist daher im Wesentlichen darauf beschränkt, ob der Ausschuss den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten oder seine Bewertungskompetenz missbräuchlich ausgenutzt hat. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Insb. vermag der Senat einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit, dadurch dass jeder Arzt gezwungen sei, einen Internetzugang vorzuhalten, wie dies klägerseits geltend gemacht wird, nicht zu erkennen. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bildet ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit ab, das auch die Berufsausübung umfasst. Ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung liegt jedoch nur dann vor, wenn die Regelung/Beeinträchtigung auch eine berufsregelnde Tendenz aufweist. Eine subjektiv berufsregelnde Tendenz liegt vor, wenn die Regelung sich unmittelbar auf den Beruf bezieht und verbindliche Vorgaben für das „Ob“ oder „Wie“ einer beruflichen Tätigkeit schafft. Eine objektiv berufsregelnde Tendenz ist bei Regelungen anzunehmen, die sich zwar nicht unmittelbar auf die berufliche Tätigkeit beziehen, wenn jedoch die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert werden und sie ihrer Gestaltung nach in einem engen Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, in juris). Dies ist bei der Regelung betr. die Veröffentlichung von Beschlüssen des BewA nicht der Fall. § 87 Abs. 6 Satz 9 SGB V schafft weder verbindliche Vorgaben für die Ausübung des ärztlichen Berufs, noch verändert er die Rahmenbedingungen der Tätigkeit. |
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| Dem Beschluss des BewA vom 18.12.2013 kommt vor dem Hintergrund, dass er bereits am 20.12.2013 wirksam veröffentlicht worden ist, auch keine Rückwirkung zu. Zwar setzt das Rechtsstaatsprinzip des GG der Befugnis des Normsetzers, den Eintritt nachteiliger Rechtsfolgen auf einen Zeitraum vor Verkündung des Gesetzes zu erstrecken, enge Grenzen, wobei hierbei zwischen der nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässigen echten (retroaktiven) Rückwirkung eines Gesetzes, bei der das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingreift, und der unechten (retrospektiven) Rückwirkung von Rechtsnormen, bei der die Norm auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet zu unterscheiden ist, indes ist der maßgebliche Schnittpunkt für die Unterscheidung zwischen Vergangenheit und Zukunft der Tag der Verkündung einer Norm (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 -, in juris, auch etwa Beschluss vom 17.12.2013, - 1 BvL 5/08 -, in juris Rdnr. 40 ff.). Erst zu diesem Zeitpunkt wird die Rechtsnorm rechtlich existent. Da dies vorliegend, wie oben ausgeführt, mit der Veröffentlichung des Beschlusses am 20.12.2013 anzunehmen ist, wurde der Beschluss vor Beginn des streitgegenständlichen Quartals 1/2014 am 01.01.2014 wirksam, weswegen sich vorliegend eine Rückwirkungsproblematik nicht stellt. |
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| Da nach dem Beschluss des BewA vom 18.12.2013 die unbudgetierte Vergütung der 1263 Behandlungsfälle, für die die GOP 03230 EBM angesetzt wurde, mit jeweils 90 Punkten nicht (mehr) vorgesehen war, vielmehr über das Punktzahlvolumen hinausgehende Gespräche nicht zu vergüten waren, hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine weitergehende Honorierung. Die Umsetzung der Budgetierung durch die Beklagte ist, was klägerseits dem Grunde nach nicht bestritten wird, nicht zu beanstanden. |
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| Der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2016 ist hiernach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des SG ist zurückzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt die Differenz der abgerechneten 1.263 Ansätze der GOP 03230 EBM mit einem Wert von 11.518,56 EUR zu der tatsächlich erfolgten quotierten Vergütung i.H.v. 4.516,35 EUR von 7.002,21 EUR. |
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| Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Insb. begründet der geltend gemachte Grund der fehlenden höchstrichterlichen Klärung der vorliegend maßgeblichen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, da sich die Frage der Veröffentlichung von Beschlüssen des BewA ohne Weiteres aus der gesetzlichen Bestimmung des § 87 Abs. 6 Satz 9 SGB V ergibt und hiernach keine Klärungsbedürftigkeit besteht. |
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