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| 1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 SGG statthafte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Entscheidung über eine Leistungsgewährung seit dem 1. Oktober 2017 wendet, so dass der streitgegenständliche Zeitraum mehr als ein Jahr beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). |
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| 2. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid vom 7. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2018 zu Unrecht aufgehoben und den Beklagten verurteilt, über den Antrag der Klägerin vom 30. Oktober 2017 über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab dem 1. Oktober 2017 neu zu entscheiden. Denn die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2018 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2017 und auch keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag. |
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| a) Gegenstand jedenfalls des Berufungsverfahrens ist nur das Begehren der Klägerin auf Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), nicht aber die Gewährung von Überbrückungs- und Rückreiseleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3, Abs. 3a SGB XII. Bei den Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XII einerseits und nach § 23 Abs. 3 Satz 3, Abs. 3a SGB XII andererseits handelt es sich jeweils um getrennte Streitgegenstände (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 – L 5 AS 1357/17 B ER – juris Rdnr. 114 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2019 – L 23 SO 279/18 B ER – juris Rdnr. 40; LSG Hessen, Beschluss vom 27. März 2019 – L 7 AS 7/19 – juris Rdnr. 10; Schlette in Hauck/Noftz, § 23 SGB XII Rdnr. 86 [Juni 2019] m.w.N.; Siefert in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 23 Rdnr. 114 [1. Überarbeitung]; vgl. allgemein zur Abtrennbarkeit der verschiedenen Ansprüche nach dem SGB XII Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. August 2008 – B 8/9b SO 10/06 R – juris Rdnr. 12 ff.), da die Überbrückungs- und Rückreiseleistungen nicht zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehören, sondern es sich um bereichsspezifische Sonderleistungen handelt, die zudem einen Ausreisewillen des Betroffenen voraussetzen (dazu noch unten), an dem es hier fehlt. Abgesehen davon, dass bereits der Leistungsantrag der Klägerin bei dem Beklagten vom 30. Oktober 2017 nur auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen und nicht auf die Gewährung von Überbrückungs- und Rückreiseleistungen gerichtet war, ist, nachdem das SG nur hinsichtlich der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine Entscheidung zu Lasten des Beklagten getroffen hat und nur der Beklagte Berufung eingelegt hat, allein die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Gegenstand des Berufungsverfahrens. Schon deswegen ist auch ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (für den aber das gleiche, hier entscheidungserhebliche Regelungsregime des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII [dazu unten] gilt) nicht streitgegenständlich. Ebenso nicht streitgegenständlich sind Leistungen nach den Härtefallregelungen des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII. Auch insofern handelt es sich um einen im Verhältnis zu den Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB XII gesonderten Streitgegenstand (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2019 – L 23 SO 279/18 B ER – juris Rdnr. 40 f.; LSG Hessen, Beschluss vom 27. März 2019 – L 7 AS 7/19 – juris Rdnr. 10). Die Gewährung dieser Leistungen knüpft schon hinsichtlich des personellen Anwendungsbereiches an die Überbrückungsleistungen des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII an, modifiziert sie für den Einzelfall im Hinblick auf Art, Umfang und Dauer der Leistungsgewährung und kann daher nicht ohne diese geltend gemacht werden (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 24. April 2017 – L 8 SO 77/17 B ER – juris Rdnr. 43 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2019 – L 23 SO 279/18 B ER – juris Rdnr. 41; Schlette in Hauck/Noftz, § 23 SGB XII Rdnr. 88 [Juni 2019]); die Voraussetzungen für die Gewährung von Härtefallleistungen liegen aber auch der Sache nach nicht vor (dazu unten). |
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| Nachdem das SG die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2017 ohne zeitliche Begrenzung ausgesprochen hat, reicht im Berufungsverfahren mangels späterer erneuter Antragstellung der Klägerin und erneuter Entscheidung des Beklagten der streitgegenständliche Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zur Entscheidung des Senats (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R – juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 9; Urteil des Senats vom 25. September 2019 – L 7 SO 4668/15 – juris Rdnr. 22). |
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| b) Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können. Die Leistungen werden auf Antrag erbracht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), wobei ein Antrag auf den Ersten des Kalendermonats zurückwirkt, in dem er gestellt wird (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). |
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| Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor. Die Klägerin ist zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums (1. Oktober 2017) 84 Jahre alt gewesen, hat damit die maßgebliche Altersgrenze von 65 Jahren gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung überschritten, hatte im streitgegenständlichen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und konnte ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht (vollständig) aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 SGB XII und § 90 SGB XII bzw. § 43 SGB XII bestreiten. Sie hat auch einen entsprechenden Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII gestellt. |
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| c) Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Beklagte den ersten Leistungsantrag der Klägerin vom 29. September 2016 mit Bescheid vom 21. Oktober 2016 und Widerspruchsbescheid vom 8. März 2017 abgelehnt hat. Diese Bescheide sind zwar bestandskräftig geworden, nachdem die Klägerin hiergegen keine Klage erhoben hat. Indes stand dies dem zweiten Leistungsantrag der Klägerin vom 30. Oktober 2017 nicht entgegen. Hierdurch wurde ein neues Verwaltungsverfahren für einen neuen Zeitraum – wegen der Antragsrückwirkung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ab dem 1. Oktober 2017 – eingeleitet (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). |
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| d) Dem Anspruch der Klägerin steht aber § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in der seit dem 29. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) entgegen. |
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| aa) Entgegen der Auffassung des SG ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in der seit dem 29. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden. Streitig sind Ansprüche für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zur Entscheidung des Senats. Ob solche Ansprüche bestehen, ist stets anhand des Rechts zu beurteilen, das zu dem Zeitpunkt galt oder gilt, für den Ansprüche geltend gemacht werden (sog. Geltungszeitraumprinzip; BSG, Urteil vom 21. März 2019 – B 14 AS 31/18 R – juris Rdnr. 13 m.w.N.; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R – juris Rdnr. 11). Etwas anderes gilt nur, falls das Gesetz selbst abweichende Übergangsregelungen trifft; dies ist hier nicht der Fall. § 23 SGB XII ist in der noch heute geltenden Fassung am 29. Dezember 2016 in Kraft getreten (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3155]). Damit ist die bis dahin geltende Fassung des § 23 SGB XII (a.F.) außer Kraft getreten; § 23 SGB XII a.F. hat nur noch Bedeutung für Zeiträume bis zum 28. Dezember 2016. Auf den Zeitpunkt der Einreise der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland kommt es für die Frage, welches Recht in zeitlicher Hinsicht anzuwenden ist, nicht an. |
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| bb) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII n.F. erhalten Ausländer unter anderem keine Leistungen nach Absatz 1 (Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege) und keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Jedenfalls durch die Neufassung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sind auch Ermessensleistungen ausgeschlossen (Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bundestags-Drucksache 18/10211, S. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2019 – L 23 SO 279/18 B ER – juris Rdnr. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juli 2019 – L 4 AS 246/19 B ER – juris Rdnr. 38), soweit nicht die Härtefallregelung des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII eingreift (dazu unten). |
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| Diese Voraussetzungen des Leistungsausschlusses liegen bei der Klägerin vor: Die Klägerin, die sich im Übrigen – unstreitig – nicht zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik aufhält, verfügt über kein Aufenthaltsrecht. Erforderlich ist – ebenso wie beim insoweit wortgleichen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – eine materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, die nicht von diesem Leistungsausschluss umfasst ist, oder ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG. Nicht ausreichend ist hingegen die generelle Freizügigkeitsvermutung, nach der der Aufenthalt eines EU-Ausländers zumindest solange als rechtmäßig angesehen werden muss, bis die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt und damit die Ausreisepflicht begründet hat (st. Rspr.; BSG, Urteil vom 30. August 2017 – B 14 AS 31/16 R – juris Rdnr. 23; BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 32/17 R – juris Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 14 AS 18/17 R – juris Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 21. März 2019 – B 14 AS 31/18 R – juris Rdnr. 17). |
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| Über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung als EU-Ausländerin verfügt die Klägerin indes nicht. Nicht erwerbstätige Unionsbürger – um eine solche handelt es sich bei der bei Antragstellung 84jährigen Klägerin, die die Staatsangehörigkeit der Republik Kroatien, die Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, hat –, haben gemäß § 4 Satz 1 FreizügG/EU das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auf Einreise und Aufenthalt (nur), wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Jedenfalls letzteres ist bei der Klägerin nicht der Fall, wie sich schon aus ihrem Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen und den ihm zugrunde liegenden Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ergibt. |
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| cc) Ein Leistungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten folgt auch nicht aus Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA). |
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| Nach Art. 1 EFA ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu erbringen, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Das EFA ist in der Bundesrepublik Deutschland durch das Zustimmungsgesetz vom 15. Mai 1956 (BGBl. II 563) in innerstaatlich anwendbares, Rechte und Pflichten begründendes Recht transformiert worden (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 43/15 R – juris Rdnr. 17 m.w.N.). Die Republik Kroatien, deren Staatsangehörige die Klägerin ist, ist indes nicht Vertragspartei des EFA, so dass sich die Klägerin hierauf nicht berufen kann. |
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| dd) § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII n.F. ist, wie der Senat bereits dargelegt hat (Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – L 7 SO 4027/18 ER-B – juris Rdnr. 39 ff.) auch mit dem Grundgesetz vereinbar (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. November 2016 – L 11 AS 567/16 B ER – juris Rdnr. 25; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2017 – L 23 SO 30/17 B ER – juris Rdnr. 42 ff.; LSG Bayern, Beschluss vom 24. April 2017 – L 8 SO 77/17 B ER – juris Rdnr. 38; LSG Hessen, Beschluss vom 20. Juni 2017 – L 4 SO 70/17 B ER – juris Rdnr. 11 ff. m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Mai 2018 – L 11 AS 1013/17 B ER – juris Rdnr. 36 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2019 – L 23 SO 279/18 B ER – juris Rdnr. 34 ff.; LSG Hessen, Beschluss vom 27. März 2019 – L 7 AS 7/19 – juris Rdnr. 7 f.). Auch das „Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“, das das BVerfG aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitet hat, begründet keinen unbedingten Anspruch auf Fürsorgeleistungen: Die Verfassung gebietet nicht die Gewährung voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 1 BvR 2556/09 – juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R – juris Rdnr. 51; BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 – B 7 AY 1/16 R – juris Rdnr. 29 m.w.N.). Der Gesetzgeber macht einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen und ähnlicher Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) daher von zahlreichen formellen und materiellen Voraussetzungen abhängig. Er verlangt in verfassungsgemäßer Weise beispielsweise bereichsspezifisch teilweise einen Antrag des Betroffenen (§ 37 SGB II; § 44 Abs. 1 SGB XII; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. April 2011 – L 12 AS 1337/10 – juris Rdnr. 50 f.; Aubel in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 37 Rdnr. 14), die Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes (§§ 60 ff., § 66 SGB I; BVerfG, Beschluss vom 13. August 2009 – 1 BvR 1737/09 – juris Rdnr. 3; BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 1 BvR 20/10 – juris Rdnr. 2), die vorrangige Verwendung eigenen Einkommens und Vermögens (§§ 9, 11 ff. SGB II; §§ 19, 81 ff., 90 SGB XII), die Beantragung anderer Sozialleistungen (§ 12a SGB II) und deren Anrechnung (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 – 1 BvR 3163/09 – juris Rdnr. 7 ff. – Anrechnung von Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 1 BvR 2556/09 – juris Rdnr. 8 ff. – Anrechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) sowie die Anrechnung von Leistungen privater Dritter (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2010 – 1 BvR 688/10 – juris Rdnr. 2 – Zahlung eines privaten Krankenversicherers). Der Gesetzgeber macht Leistungsansprüche ferner etwa abhängig von zumutbaren Bemühungen zur Senkung der eigenen Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II; § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 – juris Rdnr. 13 ff., 19), von der „Rechtstreue“ des Betroffenen (z.B. § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.; § 1a AsylbLG n.F.; BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 – B 7 AY 1/16 R – juris Rdnr. 3; Urteil des Senats vom 8. November 2018 – L 7 AY 4468/16 – juris Rdnr. 50), vom Aufenthalt an vorgegebenen Orten (§ 23 Abs. 5 SGB XII; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2017 – L 7 SO 4253/17 ER-B – juris Rdnr. 5 ff.) und von zumutbaren Bemühungen, den Lebensunterhalt aus eigener Kraft, insbesondere aus eigener Erwerbstätigkeit zu finanzieren (§ 2, §§ 30 ff. SGB II; BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R – juris Rdnr. 50 ff.; grundsätzlich gebilligt auch durch BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – juris Rdnr. 117 ff.); der Gesetzgeber erwartet beispielsweise auch, dass der Betroffene ggf. auf eine von ihm gewünschte Ausbildung verzichtet und stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 5 SGB II; § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 1 BvR 886/11 – juris Rdnr. 12 ff.). Kurz: Der Gesetzgeber gewährt Fürsorgeleistungen zur finanziellen Existenzsicherung nur dann, wenn es dem Betroffenen nicht möglich ist, seinen eigenen Lebensunterhalt auf andere zumutbare Weise sicherzustellen, ohne dass hiergegen durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Denn auch „Eigenverantwortlichkeit ist Teil der Art. 1 Abs. 1 GG zugrundeliegenden Vorstellung vom Menschen“ (BSG, Urteil vom 9. März 2016 – B 14 AS 20/15 R – juris Rdnr. 39). |
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| Kein anderer Gedanke liegt der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zugrunde: Der Gesetzgeber erwartet, dass die von § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII erfassten Personen zur Vermeidung eines inländischen Sozialhilfebezuges ausreisen, insbesondere in ihr Heimatland zurückkehren (Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bundestags-Drucksache 18/10211, S. 14, 16). Er hat damit die Nachrangigkeit des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2019 – L 23 SO 279/18 B ER – juris Rdnr. 36; LSG Hessen, Beschluss vom 27. März 2019 – L 7 AS 7/19 – juris Rdnr. 7). Zu diesem Zweck gewährleistet er einerseits (nur) Überbrückungsleistungen für einen Monat (§ 23 Abs. 3 Sätze 3 und 5 SGB XII) sowie die angemessenen Kosten der Rückreise (§ 23 Abs. 3a SGB XII) und andererseits für den Fall, dass dem Betroffenen eine Rückkehr gegenwärtig nicht möglich ist, weitere Leistungen im Rahmen der Härtefallregelung des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII. Er hat damit dem auch vom BVerfG konturierten grundrechtlichen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen hinreichend Rechnung getragen (ebenso etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. November 2016 – L 11 AS 567/16 B ER – juris Rdnr. 25; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2017 – L 23 SO 30/17 B ER – juris Rdnr. 42; LSG Bayern, Beschluss vom 24. April 2017 – L 8 SO 77/17 B ER – juris Rdnr. 38; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2019 – L 23 SO 279/18 B ER – juris Rdnr. 36; LSG Hessen, Beschluss vom 27. März 2019 – L 7 AS 7/19 – juris Rdnr. 7; Birk in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 23 Rdnr. 55). |
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| Anders als bei den von § 1 Abs. 1 AsylbLG erfassten Personen, bei denen zunächst gleichsam vermutet wird, dass ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland gegenwärtig nicht ohne Weiteres zumutbar ist, besteht bei Ausländern, die nicht von § 1 Abs. 1 AsylbLG erfasst werden, grundsätzlich und vorbehaltlich individueller Umstände im Einzelfall kein Anlass, an der Zumutbarkeit ihrer Rückkehr zu zweifeln. Dies gilt auch und insbesondere für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und damit auch für die Klägerin im vorliegenden Verfahren. Dieser Personenkreis kann zumutbar darauf verwiesen werden, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat zu realisieren (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juni 2015 – L 1 AS 2338/15 ER-B u.a. – juris Rdnr. 39; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. November 2016 – L 11 AS 567/16 B ER – juris Rdnr. 25 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2017 – L 23 SO 30/17 B ER – juris Rdnr. 43; LSG Bayern, Beschluss vom 24. April 2017 – L 8 SO 77/17 B ER – juris Rdnr. 39; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2019 – L 23 SO 279/18 B ER – juris Rdnr. 37; LSG Hessen, Beschluss vom 27. März 2019 – L 7 AS 7/19 – juris Rdnr. 8; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Juli 2019 – L 4 AS 246/19 B ER – juris Rdnr. 43; Birk in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 23 Rdnr. 55; Ulmer, ZRP 2016, 224; in diese Richtung auch Groth in BeckOK-Sozialrecht, § 23 Rdnr. 16b [54. Edition, September 2019]; Thym, NZS 2016, 441 [444 f.]; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Juli 1988 – 5 B 136/87 – juris Rdnr. 3 zu § 120 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz), zumal sich die Vertragsparteien nach Artikel 13 der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961, zu denen auch die Republik Kroatien gehört, verpflichtet haben sicherzustellen, dass jedem, der nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese auch nicht selbst oder von anderen verschaffen kann, ausreichende Unterstützung im Heimatland gewährt wird (hierauf stellt ausdrücklich die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bundestags-Drucksache 18/10211, S. 14, ab). Der Ausländer, der trotz zumutbarer Rückkehrmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland verbleibt, und keinen Leistungsanspruch hat, wird nicht anders behandelt, als beispielweise derjenige, der eine sofort mögliche und zumutbare Vermögensverwertung nicht vornimmt, oder als derjenige, der nicht auf eine von ihm gewünschte Ausbildung verzichtet (vgl. § 7 Abs. 5 SGB II; § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 1 BvR 886/11 – juris Rdnr. 12 ff.); auch diese Personen sind – aufgrund eigener freier Entscheidung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) – gleichzeitig de facto ohne existenzsichernde Mittel und (gleichwohl) ohne Leistungsanspruch gegen einen Grundsicherungsträger (vgl. auch Ulmer, ZRP 2016, 224 [225]). Auch das BVerfG hat inzwischen entschieden, dass der Gesetzgeber einem objektiv Hilfebedürftigen keine Leistungen gewähren muss, wenn es dieser selbst in der Hand hat, die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – juris Rdnr. 209 – dazu noch unten). |
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| Auch die oft zitierte Formulierung des BVerfG, die Menschenwürde dürfe nicht migrationspolitisch relativiert werden (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 – BVerfGE 132, 134 [173] = juris Rdnr. 95), ist im thematischen – auf den Anwendungsbereich des AsylbLG bezogenen – Kontext zu sehen (vgl. grundsätzlich zur Notwendigkeit der Kontextualisierung gerichtlicher Entscheidungen Lepsius, JZ 2019, 793 ff.). Sie bezog sich in Reaktion auf eine Formulierung im Bericht des Ausschusses für Familie und Senioren des Deutschen Bundestages vom 24. Mai 1993 zu einem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber (Asylbewerberleistungsgesetz), wonach der Gesetzentwurf das Ziel verfolge, keinen Anreiz zu schaffen, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen (Bundestags-Drucksache 12/5008, S. 13), auf eine Absenkung des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum für einen Personenkreis, dem – siehe oben – eine Rückkehr in das Herkunftsland prima facie nicht zumutbar ist und nicht auf den hier betroffenen Personenkreis. Im Übrigen hat das BVerfG im sog. Sanktionenurteil die Folgen der zitierten Formulierung klargestellt: Das Verbot, die Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums zu relativieren (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – juris Rdnr. 120), schließt Leistungskürzungen bis hin zum völligen Leistungsausschluss trotz objektiv fehlender finanzieller Mittel des Betroffenen nicht aus (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – juris, insbesondere Rdnr. 209). |
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| Überdies hat das BVerfG inzwischen in Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen betont, dass der Gesetzgeber die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz binden (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – juris Rdnr. 123), die Gewährung staatlicher Hilfe also davon abhängig machen darf, dass sich die Betroffenen nicht selbst helfen können (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 125), und dass der Gesetzgeber verlangen darf, dass die Betroffenen an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitwirken oder die Bedürftigkeit gar nicht erst eintreten lassen (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 126). Dem entspricht die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, mit der der Gesetzgeber – wie oben dargelegt – vom Betroffenen verlangt, durch Heimkehr in sein Heimatland und ggf. die dortige Inanspruchnahme von Sozialleistungen staatliche Fürsorge in der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden. Das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass der soziale Rechtsstaat darauf angewiesen ist, dass Mittel der „Allgemeinheit“, die zur Hilfe für deren bedürftige „Mitglieder“ bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt, weil gerade eine Schonung der begrenzten finanziellen Ressourcen des Staates diesem künftige Gestaltungsmacht auch zur Verwirklichung des sozialen Staatsziels sichert (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – juris Rdnr. 124). Dieser Gedanke gilt dann erst Recht, wenn der Betroffene – wie hier – weder aufgrund Staatsangehörigkeit noch aufgrund eines Aufenthaltsrecht dauerhaft „Mitglied“ dieser Allgemeinheit ist. |
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| ee) Der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ist auch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar (Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom 15. September 2015 – C-67/14 – juris Rdnr. 63; BSG, Urteil vom 30. August 2017 – B 14 AS 31/16 R – juris Rdnr. 43; BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 32/17 R – juris Rdnr. 33 zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 SGB XII a.F.). Für den Leistungsausschluss für Ausländer, die – wie die Klägerin – über gar kein Aufenthaltsrecht verfügen, gilt dies erst Recht (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 – C-333/13 – juris Rdnr. 65 ff.; Groth in BeckOK-Sozialrecht, § 23 Rdnr. 16l, 16c [54. Edition, September 2019]). |
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| e) Das örtlich zuständige Jobcenter war nicht gemäß § 72 Abs. 2 Var. 2 SGG beizuladen, da dessen Verpflichtung von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 15. März 2017 – L 7 AY 5085/15 – juris Rdnr. 35 ff.; Urteil des Senats vom 18. Juli 2018 – L 7 AY 2834/15 – juris Rdnr. 45). Zwar kann gemäß § 75 Abs. 5 SGG unter anderem ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Beiladung verurteilt werden. Die bei Antragstellung 84jährige Klägerin erfüllt aber schon die persönliche Leistungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht, weil sie die maßgebliche Altersgrenze des § 7a Satz 1 SGB II von 65 Lebensjahren überschritten hat. |
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| f) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Voraussetzungen der Härtefallregelungen des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII, die nicht streitgegenständlich sind (siehe oben), jedenfalls derzeit ebenfalls nicht vorliegen. |
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| aa) Nach dieser Norm werden, soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, Leistungsberechtigten nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB XII gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Auch die Härtefallregelungen des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII sollen nach dem Willen des Gesetzgebers keinen dauerhaften Leistungsbezug ermöglichen (Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bundestags-Drucksache 18/10211, S. 16 f.; Beschluss des Senats vom 28. März 2018 – L 7 AS 430/18 ER-B – juris Rdnr. 18; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2019 – L 23 SO 279/18 B ER – juris Rdnr. 41). Eine Gewährung der Leistung soll nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen (Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – L 7 SO 4027/18 ER-B – juris Rdnr. 34 im Anschluss an Groth in BeckOK-Sozialrecht, § 23 Rdnr. 18b [54. Edition, September 2019]; ebenso Schlette in Hauck/Noftz, § 23 SGB XII Rdnr. 88 [Juni 2019]). Letztlich ist – im Anschluss an die Begründung des Gesetzentwurfes (Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bundestags-Drucksache 18/10211, S. 16 f.) – in der Regel die vorübergehende Reiseunfähigkeit Anspruchsvoraussetzung (Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – L 7 SO 4027/18 ER-B – juris Rdnr. 34; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Mai 2018 – L 6 AS 59/18 B ER – juris Rdnr. 32). Kein Grund für die Annahme eines Härtefalls ist jedenfalls die allgemeine soziale Situation im Herkunftsland (Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – L 7 SO 4027/18 ER-B – juris Rdnr. 34; LSG Hessen, Beschluss vom 20. Juni 2017 – L 4 SO 70/17 B ER – juris Rdnr. 17; Groth in BeckOK-Sozialrecht, § 23 Rdnr. 18b [54. Edition, September 2019]; Schlette in Hauck/Noftz, § 23 SGB XII Rdnr. 88 [Juni 2019]). Auch schwere Pflegebedürftigkeit steht der Rückkehr in das Heimatland nicht per se entgegen (Siefert in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 23 Rdnr. 105 [1. Überarbeitung]). |
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| Nach diesen Maßstäben liegt bei der Klägerin kein Härtefall vor. Die Klägerin hat sich auch zu keinem Zeitpunkt auf die Härtefallklausel berufen. Im Gegenteil hat sie im Widerspruchsverfahren sogar vorgetragen, dass es für sie angenehmer gewesen wäre, im Heimatland zu verbleiben. Sie hat auch die Möglichkeit, in ein Heim in Kroatien zu ziehen, als Gegenstand ihrer Überlegungen selbst erwähnt. Es ist weder von ihr behauptet noch ersichtlich, dass sie nicht reisefähig wäre. Der Umstand, dass die Klägerin pflegebedürftig ist, und in Kroatien entweder zu Hause gepflegt oder in einem Pflegeheim untergebracht werden müsste, begründet keinen Härtefall. Dass die Qualität der Pflege in Kroatien niedriger sein mag als in der Bundesrepublik Deutschland, ist unerheblich, denn auf die allgemeine soziale Situation im Heimatland kommt es gerade nicht an. |
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| Die Härtefallregelungen des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII knüpfen schon hinsichtlich des personellen Anwendungsbereiches an die Überbrückungsleistungen des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII an und modifizieren sie für den Einzelfall im Hinblick auf Art, Umfang und Dauer der Leistungsgewährung (LSG Bayern, Beschluss vom 24. April 2017 – L 8 SO 77/17 B ER – juris Rdnr. 43; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2019 – L 23 SO 279/18 B ER – juris Rdnr. 41). Voraussetzung der Anwendung der Härtefallregelungen des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII ist daher, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII erfüllt sind. Aus der dortigen Formulierung, dass diese Überbrückungsleistungen „bis zur Ausreise“ gewährt werden, und aus dem auch im vom Gesetz selbst verwendeten Begriff „Überbrückungsleistungen“ zum Ausdruck kommenden Zweck dieser Leistungen folgt, dass diese Ausreise vom Betroffenen auch beabsichtigt sein muss, also ein Ausreisewille bzw. zumindest eine Ausreisebereitschaft besteht (LSG Bayern, Beschluss vom 24. April 2017 – L 8 SO 77/17 B ER – juris Rdnr. 44; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Januar 2019 – L 23 SO 279/18 B ER – juris Rdnr. 40 ff.; Schlette in Hauck/Noftz, § 23 SGB XII Rdnr. 86a [Juni 2019]; a.A. Siefert in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 23 Rdnr. 99 m.w.N. [1. Überarbeitung]); daran fehlt es im Fall der Klägerin aber, weswegen sie konsequenterweise auch keine Überbrückungsleistungen beantragt hat. |
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| bb) Die Härtefallregelungen des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII sind auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen dahingehend weit auszulegen, dass allein der Aufenthalt im Bundesgebiet einen Härtefall begründe bzw. dass die Voraussetzungen der Härtefallregelungen vorlägen, wenn der betroffene Unionsbürger die Vermutung eines Freizügigkeitsrechts für sich in Anspruch nehmen kann und die Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen hat, sein Aufenthalt also faktisch geduldet werde (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2019 – L 15 SO 181/18 – juris Rdnr. 63). Dass das bloße Nichthandeln der deutschen Ausländerbehörde auf Seiten des Ausländers einen Härtefall nicht begründen kann, liegt auf der Hand. Für eine großzügige Auslegung besteht zudem weder Anlass noch Raum. Wie bereits oben dargelegt, ist der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII mit dem Grundgesetz vereinbar. Ob es der Härtefallregelung aus verfassungsrechtlicher Sicht bedurfte, kann der Senat dahinstehen lassen. Jedenfalls genügt die Härtefallregelung den verfassungsrechtlichen Erfordernissen. Das Postulat, die Bundesrepublik Deutschland müsse jedem, der sich in ihrem Gebiet aufhält, diesen Aufenthalt durch die Gewährung von existenzsichernden Sozial(hilfe)leistungen ermöglichen, ist rechtspolitischer Natur, findet aber im geltenden Verfassungsrecht keine Grundlage (vgl. auch Thym, NVwZ 2015, 1625 [1630 f.]; Ulmer, ZRP 2016, 224 ff.). |
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| Die gegenteilige Auffassung kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des BVerfG berufen. Im Gegenteil hat das BVerfG in seinem sog. Sanktionenurteil entschieden, dass auch ein vollständiger Leistungsausschluss gerechtfertigt ist, wenn der Betroffene es selbst in der Hand hat, seine menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar selbst zu sichern (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – juris Rdnr. 209). Diese Formulierung bezog sich aufgrund des Gegenstands der dortigen Entscheidung auf die Möglichkeit, eine Arbeit aufzunehmen. Unterlässt dies der Betroffene, ist der Gesetzgeber trotz objektiv bestehender Hilfebedürftigkeit nicht verpflichtet, ihm Leistungen zu gewähren. Für denjenigen, der zumutbar in sein Heimatland ausreisen kann, dies aber nicht tut und deswegen im Inland objektiv hilfebedürftig ist, kann nichts anderes gelten. |
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| Eine gleichwohl weite Auslegung des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII durch die rechtsprechende Gewalt würde deren Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzen. Die Grenzen der Gesetzesauslegung, die der Wahrung dieser Bindung dienen sollen, gelten auch für die sog. verfassungskonforme Auslegung. Namentlich ist eine Auslegung – auch eine (vermeintlich) verfassungskonforme Auslegung – gegen den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht zulässig (st. Rechtsprechung des BVerfG, siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11 – juris Rdnr. 86, 93 m.w.N. = BVerfGE 138, 64 [93 ff.]). Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen oder diese unterlaufen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11 – juris Rdnr. 86 m.w.N. = BVerfGE 138, 64 [94]). Auch richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 918/10 – juris Rdnr. 52 m.w.N. = BVerfGE 128, 193 [210]). |
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| Der eindeutige, in den Gesetzesmaterialien belegte Wille des Gesetzgebers war es indes ausdrücklich gerade, die Rechtsprechung des BSG zu § 23 Abs. 1 SGB XII a. F. zu korrigieren (Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bundestags-Drucksache 18/10211, S. 1 f., 15) und (auch) EU-Ausländer unter den in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII genannten Voraussetzungen vom Leistungsanspruch auszunehmen sowie Leistungen nur im (eng verstandenen) Härtefall und auch dann nur vorübergehend zu gewähren (Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bundestags-Drucksache 18/10211, S. 16 f.: „Hierbei handelt es sich um eine Regelung, die lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände eingreift, um im Einzelfall für einen begrenzten Zeitraum unzumutbare Härten zu vermeiden, nicht um eine Regelung, mit der ein dauerhafter Leistungsbezug ermöglicht wird. Von einer Unmöglichkeit der Ausreise ist insbesondere auszugehen, wenn eine amtsärztlich festgestellte Reiseunfähigkeit vorliegt.“). Dieser Wille würde ebenso wie der Normbefehl des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII n. F. unterlaufen, wenn im Rahmen der Härtefallregelungen des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII n.F. gleichwohl ein letztlich zeitlich unbeschränkter Leistungsanspruch etabliert würde, der vom Handeln der Ausländerbehörde abhängig wäre. Der Gesetzgeber hat den Wegfall des Anspruchsausschlusses aufgrund bloßen tatsächlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland in § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII n. F. selbst – und abschließend – geregelt und lässt den Anspruchsausschluss in den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB XII gerade erst nach fünf Jahren Aufenthalt ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet entstehen (hierzu auch Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bundestags-Drucksache 18/10211, S. 16). Dem zum Trotz einen Anspruch nach § 23 Abs. 1 SGB XII oder außerhalb von Härtefallkonstellationen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII schon vor Ablauf von fünf Jahren anzunehmen, ist mit der Bindung an Recht und Gesetz nicht mehr vereinbar. Abgesehen davon, dass es für einen Vorrang des (repressiven) Ausländerrechts vor dem gewährenden Sozialrecht keine gesetzliche Grundlage gibt, wäre gerade ein solches Junktim zwischen Leistungsausschluss und Vornahme aufenthaltsbeendender Maßnahmen aus verfassungsrechtlicher Sicht prekär: Der Staat würde dazu gedrängt werden, einen Grundrechtseingriff – die Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet – vorzunehmen, um eine lediglich leistungsrechtliche Rechtsfolge – die Nichtfinanzierung eben jenes Aufenthaltes – zu ermöglichen (so zutreffend auch Ulmer, ZRP 2016, 224 [226]). Dass dies den Interessen der Betroffenen zuwiderliefe, wird im vorliegenden Fall besonders deutlich: Bei einem lediglich sozialhilferechtlichen Leistungsausschluss könnte die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben und sich ggf. ihren Lebensunterhalt durch ihre Enkelin finanzieren lassen. Sie hätte damit eine größere Handlungsfreiheit als wenn sie ausländerrechtlich gezwungen würde, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Abgesehen davon hat die zuständige Ausländerbehörde im vorliegenden Fall den Aufenthalt der Klägerin gerade nicht geduldet, sondern sie durch Bescheid vom 26. September 2018 zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und die zwangsweise Rückführung angedroht, auch wenn dieser nach Lage der Akten noch nicht bestandskräftig geworden ist. |
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| 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. |
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