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| 1. Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Vergütungsbetrags i.H.v. 4.061,83 EUR. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) ist damit überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und daher auch im Übrigen gemäß § 151 SGG zulässig. |
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| 2. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das SG hat sie zu Recht zur Zahlung der von der Klägerin geforderten Vergütung verurteilt. |
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| a) Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat mit der erhobenen echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klage gewählt; denn es handelt sich bei der auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse um einen sogenannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 33/12 R - juris, Rn. 9). Die Klägerin hat den Zahlungsanspruch auch konkret beziffert. Dies gilt gleichermaßen für den geltend gemachten Zinsanspruch. Insoweit reicht die Bezugnahme auf den Basiszinssatz (vgl. Becker-Eberhard in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 253 Rn. 132). |
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| b) Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe von 4.061,83 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2012. |
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| Der mit der erhobenen Leistungsklage verfolgte Vergütungsanspruch der Klägerin aus einer späteren Krankenhausbehandlung eines anderen Versicherten der Beklagten ist unstreitig. Darauf, welchen Vergütungsanspruch die Klägerin auf Grund welcher konkreten Krankenhausbehandlung geltend macht, kommt es nicht an (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 33/12 R -, in juris, Rn. 10), sodass insoweit keine nähere Prüfung durch den Senat erforderlich ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 14.10.2014 - B 1 KR 34/13 R -, in juris, Rn. 8; BSG, Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 9/16 R -, in juris, Rn. 8; BSG, Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 7/16 R -, in juris, Rn. 9, BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 R -, in juris Rn. 8; BSG, Urteil vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R -, in juris Rn. 9). |
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| Der anderweitige Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung erlosch jedoch nicht dadurch, dass die Beklagte mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Überzahlung der Vergütung für die Krankenhausbehandlung der Versicherten analog § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wirksam die Aufrechnung erklärte (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R –, in juris, Rn. 33 m.w.N.). Der Beklagten steht insoweit als Grundlage für ihre Gegenforderung kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 4.061,83 EUR zu (zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei Überzahlung von Krankenhausentgelten: BSG, Urteil vom 01.07.2014 - B 1 KR 24/13 R -, in juris, Rn. 10), denn die ursprüngliche Zahlung der Beklagten erfolgte insoweit mit Rechtsgrund. Die Klägerin hatte auch insoweit einen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte für die stationäre Behandlung der Versicherten vom 18.04.2012 bis 12.05.2012. |
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| aa) Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG und § 9 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG (jeweils i.d.F. des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes vom 17.03.2009, BGBl. I S. 534) i.V.m. der Anlage 1 Teil a der Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2012 vom 25.11.2011 (FPV 2012) i.V.m. § 17b KHG (i.d.F. des KHRG vom 17.03.2009, BGBl. I S. 534) i.V.m. dem Krankenhausbehandlungsvertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V für das Land Baden-Württemberg, festgesetzt durch die Entscheidung der Landesschiedsstelle vom 21.09.2005, gültig ab 01.01.2006. |
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| Nach § 109 Abs. 4 SGB V wird mit einem Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften des SGB V mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des KHG, des KHEntgG und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) zu führen. Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung eines gesetzlich Krankenversicherten und damit korrespondierend die Zahlungspflicht einer Krankenkasse entsteht – unabhängig von einer Kostenzusage – unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 14.10.2014 - B 1 KR 25/13 R - juris, Rn. 8; BSG, Urteil vom 14.10.2014 - B 1 KR 26/13 R - juris, Rn. 8; BSG, Urteil vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R -, in juris Rn. 10). Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V haben Versicherte Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. |
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| bb) Sämtliche Voraussetzungen der genannten Rechtsgrundlagen sind vorliegend erfüllt. Das Krankenhaus der Klägerin ist zur Behandlung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen nach §§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 SGB V. Bei der Versicherten lagen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen vor. Die Krankenhausbehandlung war auch dem Umfang und Inhalt nach notwendig. Die Durchführung und die medizinische Notwendigkeit der Antibiotikabehandlung der Versicherten ist zwischen den Beteiligten unstreitig. |
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| cc) Auch die Höhe der geltend gemachten Vergütung für den stationären Aufenthalt der Versicherten vom 18.04.2012 bis 12.05.2012 ist zutreffend. Die Klägerin durfte auch den mit Rechnung vom 29.05.2012 zusätzlich geltend gemachten ICD-Kode Z29.21 für die Antibiotikatherapie der Versicherten ansetzen, die zusammen mit den unstreitigen Diagnosen und Prozeduren die abgerechnete DRG P65B (Neugeborenes, Aufnahmegewicht 1500 bis 1999 g ohne signifikante OR-Prozedur, ohne Beatmung > 95 Stunden, mit schwerem Problem) nach den damals geltenden Abrechnungsbestimmungen ansteuerten und den streitgegenständlichen Mehrbetrag von 4.061,83 EUR auslösten. |
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| Die Vergütung und ihre Höhe für die Behandlung Versicherter im Jahr 2012 bemisst sich bei DRG-Krankenhäusern wie jenem der Klägerin nach § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 7 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG und § 17b KHG. Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge konkretisiert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelten oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG. |
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| Unter Anwendung dieser Abrechnungsbestimmungen durfte die Klägerin den ICD-Kode Z29.21 für die Antibiotikatherapie der Versicherten zum Ansatz bringen. Der Senat schließt sich, wie das SG, der Rechtsauffassung des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.10.2016 - L 4 KR 4876/15 -, in juris) an und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzumerken: |
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| Die für die Auslegung von Abrechnungsbestimmungen des Krankenhausvergütungsrechts einschließlich der Regelungen der DKR geltenden Auslegungsgrundsätze mit der Maßgeblichkeit eng wortlautbezogener Auslegung (dazu näher nur etwa Senatsurteil vom 22.03.2017 - L 5 KR 4740/15 -, in juris, Rn. 34 ff. m.w.N.; BSG, Urteil vom 21.04.2015 - B 1 KR 8/15 R -, in juris, Rn. 18) stehen der Kodierung von Z-Diagnosen des ICD-Katalogs als Nebendiagnosen nach D003i DKR nicht entgegen. |
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| Gemäß D003i DKR sind Nebendiagnosen Krankheiten oder Beschwerden, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose bestehen oder sich während des Krankenhausaufenthalts (des Patienten) entwickelt haben. Hauptdiagnose ist gemäß D002f DKR die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts des Patienten verantwortlich ist. Die Begriffsbestimmung in D003i DKR definiert nicht den Begriff der „Diagnose“, sondern den Begriff der „Nebendiagnose“ und statuiert als hierfür maßgebliches Kriterium (Begriffsmerkmal) die zeitliche Koinzidenz von Haupt- und Nebendiagnose (gleichzeitiges Bestehen bei Krankenhausaufnahme bzw. während des Krankenhausaufenthalts). Der Begriff der „Diagnose“ (selbst) wird als den genannten Begriffsbestimmungen vorausliegend angesehen und durch die in den DKR hervortretende Anknüpfung an den ICD-Katalog (der Diagnoseschlüsselnummern) verbestimmt. So heißt es etwa in der Einleitung zu den DKR (Version 2002) dass „mit Wirkung zum 01.01.2001 ... die neue Internationale Klassifikation der Krankheiten, 10. Revision, SGB-V-Ausgabe, Version 2.0 ... anzuwenden“ ist. In der Einleitung zu den DKR (Version 2017) ist von der (jährlich vorgenommenen) Anpassung an den ICD und außerdem davon die Rede, dass bei Redaktionsschluss nicht habe ausgeschlossen werden können, „dass sich im Nachgang noch weitere Änderungen aus der Verabschiedung ... der ICD-10-GM ... ergeben“ (vgl. auch etwa BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 4/10 R -, in juris, Rn. 22: den Gesundheitszustand zutreffend widerspiegelnde „ICD-konforme Kodierung der Nebendiagnose“). Die Anknüpfung des Diagnosebegriffs der DKR an den ICD-Katalog unterstreicht zugleich die vom 4. Senat des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.10.2016, a.a.O.) angenommene Maßgeblichkeit des „ICD-Sprachgebrauchs“ für die Auslegung des Nebendiagnosebegriffs in D003i DKR (vgl. BSG, Beschluss vom 19.07.2012 - B 1 KR 65/11 B -, in juris, Rn. 18). |
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| Der ICD-Katalog enthält mit den Z-Diagnosen des Kapitels XXI Diagnoseschlüsselnummern nicht nur für Krankheiten und Beschwerden, sondern auch für „Probleme“, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äußere Ursache unter den Kategorien ICD A00 - Y89 klassifizierbar sind (so Info zu Kapitel XXI ICD). Die in den DKR hervortretende (allgemeine) Anknüpfung des Diagnosebegriffs an den ICD-Katalog wird durch die Bestimmung des Begriffs „Nebendiagnose“ in D003i DKR nicht (teilweise) eingeschränkt, namentlich an das Vorliegen von „Krankheiten“ oder „Beschwerden“ im alltagssprachlichen oder krankenversicherungsrechtlichen Sinn (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V) nicht gebunden. Die Begriffe „Krankheit“ und „Beschwerde“ in D0031 DKR dienen nur der Verdeutlichung des Nebendiagnosebegriffs; der konstitutive Regelungsgehalt der Begriffsbestimmung erschöpft sich demgegenüber in dem für die Abgrenzung von Haupt- und Nebendiagnose maßgeblichen Kriterium der zeitlichen Koinzidenz beider Diagnosen (i.S.d. ICD-Katalogs). Bestätigt wird das im Zuge unterstützend statthafter systematischer Erwägungen (vgl. BSG, Urteil vom 21.04.2015 - B 1 KR 8/15 R -, in juris, Rn. 18) dadurch, dass D002f DKR für die Bestimmung des Begriffs „Hauptdiagnose“ auf das Vorliegen von Krankheiten oder Beschwerden nicht abstellt und dass sich in den DKR auch im Übrigen kein Anhalt für den gänzlichen Ausschluss aller Z-Diagnosen (des Kapitels XXI ICD) aus der Nebendiagnosen-Kodierung findet. Die vom 4. Senat des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.10.2016, a.a.O.) angeführten DKR-Beispiele für die Kodierung von Z-Diagnosen weisen vielmehr auf das Gegenteil hin. Dass die DKR (nach Maßgabe ihrer Einleitung) ggf. den Hinweisen zur Benutzung des ICD vorgehen sollen, ändert nichts; die Vorrangklausel bezieht sich nicht auf die ICD-Diagnosen, sondern auf die ICD-Benutzungshinweise (Band 2 der WHO-Ausgabe). |
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| Die abweichende Auffassung des MDK (Gutachten vom 19.09.2012, 27.08.2015 und 11.04.2019) ist nicht maßgeblich. Über die Auslegung des Regelwerks für die Vergütung von Krankenhausleistungen entscheiden im Streitfall die Gerichte im Wege der Rechtsanwendung; die Tatsachenfeststellung durch Sachverständige steht nicht in Rede (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.2017 - L 5 KR 4740/15 -, in juris, Rn. 25). |
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| Soweit der MDK im Gutachten vom 11.04.2019 einwendet, es habe sich vorliegend nicht um eine prophylaktische, sondern um eine therapeutische Maßnahme zur Behandlung einer Verdachtsdiagnose gehandelt, weshalb der ICD-Kode P39.9 anstatt Z29.21 zu kodieren sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kriterien einer Verdachtsdiagnose im Sinne von D008b der DKR sind nicht erfüllt. Danach sind Verdachtsdiagnosen im Sinne der Kodierrichtlinie Diagnosen, die am Ende eines stationären Aufenthalts weder sicher bestätigt noch sicher ausgeschlossen sind. Der MDK vermochte den Senat nicht zu überzeugen, dass die Verdachtsdiagnose einer Infektion (die für die Perinatalperiode spezifisch ist) in diesem Sinne vorlag. Anlass für die Antibiotikagabe war ein einzelner auffälliger Laborwert (Interleukin 6), der am 4. Lebenstag der Versicherten erhoben wurde. Die Versicherte zeigte keinerlei klinische Symptome im Sinne der Leitlinie der Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin „Bakterielle Infektionen bei Neugeborenen“ von Juni 1997 (hier in der Überarbeitung von Februar 2006). Ein klinischer Verdacht im Sinne der Leitlinie besteht bei Vorliegen der unter Ziff. 3 genannten Symptome, wie z.B. Veränderungen des Hautkolorits, Störungen der Atmung oder des Kreislaufs sowie neurologische oder intestinale Symptome (siehe Ziff. 5.1). Liegen keine Symptome vor, sollten gemäß Ziff. 5.1 der Leitlinie „anamnestische Hinweise auf eine Infektion“ ggf. eine Labordiagnostik veranlassen, wobei gemäß Ziff. 3 a.E. ein Frühgeborenes solange als infiziert betrachtet werden sollte, bis das Gegenteil bewiesen ist. Ein erhöhter Interleukin 6-Wert kann zu Beginn einer Infektion nachweisbar sein; er kann aber auch auf eine Entzündungsreaktion nicht bakterieller Genese hinweisen (vgl. Ziff. 4.1.1 der Leitlinie). Die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Infektion liegt bei 56 % (vgl. Tabelle unter Ziff. 4.1 der Leitlinie). Insgesamt lag somit kein klinischer Verdacht, sondern lediglich ein auffälliger Laborwert, der mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine Infektion sprach, vor. Vor dem Hintergrund der – wie auch der MDK einräumt – schwierigen Diagnose einer Infektion bei Neugeborenen und der möglichen raschen Progredienz zum septischen Schock (vgl. Ziff. 1 der Leitlinie) rechtfertigte diese Befundsituation die prophylaktische Gabe von Antibiotika. Darüber hinaus konnte eine Infektion der Versicherten bis zum Ende des Krankenhausaufenthalts sicher ausgeschlossen werden. Die erhobenen mikrobiologischen Befunde, die neben einer Blutkultur auch das Mekonium, den Urin und das Magensekret umfassten, waren allesamt ohne positives Ergebnis geblieben. Die Versicherte zeigte auch weiterhin keine klinischen Symptome. Die Laborwerte waren in der Folgezeit offenbar unauffällig; jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf weitere auffällige Laborwerte. Soweit der MDK ausführt, eine Infektion könne nicht sicher ausgeschlossen werden, ist auf Ziff. 4.1.1 der Leitlinie hinzuweisen, wonach wiederholt negative CRP(C-reaktives Protein)-Werte eine Infektion „mit großer Sicherheit“ ausschließt. Die Dauer der antibiotischen Therapie steht der Annahme einer prophylaktischen Antibiotikagabe nicht entgegen. Zwar ist eine Therapiedauer von fünf bis sieben Tagen (hier fünf Tage) nur „bei klinisch blandem Verlauf ohne Erregernachweis (SIRS)“ empfohlen (vgl. Ziff. 5.2 der Leitlinie). Die Überschreitung der Therapiedauer hätte aber allein zur Folge, dass die – nicht erlösrelevante – Dauer der Antibiotikagabe ggf. nicht notwendig war. Rückschlüsse auf das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen lassen sich daraus nicht ziehen. |
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| Die Beklagte kann auch nicht mit ihrem Argument durchdringen, aufgrund der Kodierung der Prozedur OPS 8-010.3 (Applikation von Medikamenten und Elektrolytlösungen intravenös, kontinuierlich, bei Neugeborenen) würde die Kodierung der Nebendiagnose Z29.21 einer Doppelkodierung gleichkommen, die nach den DKR verboten sei. Den DKR 2012 lässt sich nämlich im Gegenteil entnehmen, dass Diagnosen und Prozeduren parallel zu kodieren sind (vgl. die Beispiele bei D011d auf S. 20 f. der DKR 2012; so schon LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2016 - L 4 KR 4876/15 -, in juris; LSG Hamburg, Urteil vom 03.05.2018 – L 1 KR 53/16, in juris). |
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| Schließlich überzeugt auch der Einwand, es habe sich um ein nachgeburtliches Infektionsrisiko gehandelt, nicht. Dem ICD-Kode Z29.21 kann nicht entnommen werden, dass dieser nur für den Fall einer möglichen Übertragung einer Infektion durch die Mutter unter der Geburt zur Anwendung kommt. |
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| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. |
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| 4. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. |
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| 5. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 Gerichtskostengesetz. |
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